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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_305/2023  
 
 
Urteil vom 22. Juni 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer. 
 
Gegenstand 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ erhob mit Eingabe vom 19. Mai 2023 (Postaufgabe 29. Mai 2023) Beschwerde in Sachen "Getränke B.________" beim Bundesgericht. Da ein anfechtbarer Entscheid trotz umfangreichen Beschwerdebeilagen der Beschwerde nicht beilag, forderte das Bundesgericht A.________ mit Verfügung vom 5. Juni 2023 auf, den fehlenden angefochtenen Entscheid bis spätestens am 16. Juni 2023 dem Bundesgericht einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG). Innert Frist reichte A.________ mit Eingabe vom 16. Juni 2023 eine Beschwerdeergänzung, nicht jedoch den angefochtenen Entscheid ein. Da A.________ der Aufforderung in der Verfügung vom 5. Juni 2023 nicht nachkam, ist androhungsgemäss in Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen von Art. 42 Abs. 3 BGG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 5 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
 
2.  
Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Juni 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli