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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_507/2022  
 
 
Urteil vom 18. Februar 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichterin Ryter, 
Gerichtsschreiber Quinto. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Fürsprecher Philipp Kruse, 
 
gegen  
 
Departement des Innern des Kantons Schwyz, Kollegiumstrasse 28, 6431 Schwyz. 
 
Gegenstand 
Gesundheitsrecht (Anordnung einer temporären Betriebsschliessung aus epidemiologischen Gründen), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 29. April 2022 (III 2021 170). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Am 26. Juni 2021 trat die Verordnung des Bundesrates vom 23. Juni 2021 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage; AS 2021 379 ff.) in Kraft. Sie löste die Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020 (AS 2020 2213 ff.) ab. Die Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021 beschränkte zunächst den Zugang für Personen ab 16 Jahren unter anderem zu Diskotheken auf Personen mit einem Zertifikat (Art. 13 Abs. 1), welches eine Impfung gegen Covid-19, eine Genesung nach Ansteckung oder ein negatives Testergebnis auswies (vgl. Art. 6a Bundesgesetz vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie [Covid-19-Gesetz; SR 818.102]; vgl. Art. 1 Verordnung des Bundesrates vom 4. Juni 2021 über Zertifikate zum Nachweis einer Covid-19-Impfung, einer Covid-19-Genesung oder eines Covid-19-Testergebnisses [Covid-19-Verordnung Zertifikate; SR 818.102.2]).  
 
A.b. Mit Änderung der Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 8. September 2021, welche am 13. September 2021 in Kraft trat, wurde die Zertifikatspflicht für Personen ab 16 Jahren unter anderem auf den Zugang zu Innenbereichen von Restaurants und Bars ausgedehnt (Art. 12 Abs. 1 lit. a derselben; AS 2021 542).  
 
B.  
 
B.a. A.________ ist einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der B.________ GmbH, welche das Restaurant B.________ (auch bekannt als Gasthaus "C.________") in T.________/SZ führt. Anlässlich einer Kontrolle vom 16. September 2021 stellte die Kantonspolizei Schwyz fest, dass A.________ die Zertifikatspflicht in seinem Restaurant nicht umsetzte, insbesondere keine Zertifikatskontrollen durchführte. Nach schriftlicher Ermahnung durch das Amt für Gesundheit und Soziales des Kantons Schwyz, die Zertifikatspflicht umzusetzen, und Androhung einer Betriebsschliessung erfolgte am 30. September 2021 eine weitere polizeiliche Kontrolle. Auch diese ergab, dass A.________ nicht prüfte, ob die Gäste über Zertifikate verfügten. Im Restaurant befanden sich acht Gäste, von denen drei kein Zertifikat besassen. A.________ äusserte sich zudem gegenüber der Kantonspolizei Schwyz dahingehend, dass er auch in Zukunft keine Zertifikatskontrolle durchführen werde.  
 
B.b. In der Folge verfügte das Departement des Innern des Kantons Schwyz (Departement) am 7. Oktober 2021 aus epidemiologischen Gründen die temporäre Betriebsschliessung für sieben Tage ab Eröffnung der Verfügung, unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB sowie unter Androhung einer längeren Betriebsschliessung und Vollstreckungsmassnahmen nach § 78 VRP/SZ (Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 6. Juni 1974 des Kantons Schwyz; SRSZ 234.110). Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen und die Betriebsschliessung wurde ab 7. Oktober 2021 sofort vollzogen.  
Eine dagegen gerichtete Verwaltungsbeschwerde vom 19. Oktober 2021 an den Regierungsrat des Kantons Schwyz wurde als Sprungbeschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz überwiesen. A.________ beantragte die Aufhebung der genannten Verfügung vom 7. Oktober 2021 (Ziff. 1 Rechtsbegehren). Weiter sei festzustellen, dass für die bundesrechtliche Vorschrift von Art. 12 Abs. 1 lit. a Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021 mit Stand per 13. September 2021 keine gesetzliche Grundlage bestehe (Ziff. 2 Rechtsbegehren). Zudem sei festzustellen, dass für die Bussenandrohung und -verhängung für Nichtzertifizierte, die sich im Innenraum eines Restaurants zwecks Konsumation aufhalten, keine gesetzliche Grundlage bestehe (Ziff. 3 Rechtsbegehren). Schliesslich sei festzustellen, dass Restaurantbetriebe weder verpflichtet seien, eine Eingangskontrolle einzurichten und nur Zertifizierte ins Restaurant hineinzulassen, noch Gäste im Restaurant auf das Vorliegen eines Zertifikats zu kontrollieren (Ziff. 4 Rechtsbegehren). 
Die Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021 und damit auch deren Art. 12 bzw. die genannte Zutrittsbeschränkung für Innenräume von Restaurants (vgl. Bst. A.b oben) wurde per 17. Februar 2022 aufgehoben (vgl. Art. 10 und Art. 12 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 16. Februar 2022; AS 2022 97; bereits per 8. Februar 2022 hatte der Regierungsrat des Kantons Schwyz die kantonalen Schutzmassnahmen aufgehoben [vgl. Verordnung vom 14. Oktober 2020 des Kantons Schwyz über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie; SRSZ 571.212]). 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz trat mit Urteil vom 29. April 2022 auf Ziff. 3 Rechtsbegehren der vorgenannten Beschwerde nicht ein und schrieb das Beschwerdeverfahren im Übrigen als gegenstandslos geworden ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 20. Juni 2022 an das Bundesgericht, welche nachträglich als korrigierte Fassung vom 24. Juni 2022 nochmals eingereicht wurde (wobei an den Anträgen keine Korrekturen vorgenommen und die Begründung nicht substanziell angepasst wurde), beantragt A.________ (Beschwerdeführer) die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils (Ziff. 1 Anträge). Es sei Art. 12 Abs. 1 lit. a der Covid-19-Verordnung vom 23. Juni 2021 mit Stand vom 13. September 2021 aufgrund fehlender gesetzlicher Grundlage die Anwendung zu verweigern und die darauf gestützte Schliessungsverfügung vom 7. Oktober 2021 des Departements des Innern des Kantons Schwyz als rechts- und verfassungswidrig umgehend ersatzlos aufzuheben (Ziff. 2 Anträge). Eventualiter sei festzustellen, dass für Art. 12 Abs. 1 lit. a der Covid-19-Verordnung vom 23. Juni 2021 mit Stand vom 13. September 2021 und die darauf gestützte Schliessungsverfügung vom 7. Oktober 2021 des Departements des Innern des Kantons Schwyz keine gesetzliche Grundlage bestehe und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Beschwerde vom 19. Oktober 2021 vollumfänglich gutzuheissen (Ziff. 3 Anträge). Subeventualiter sei festzustellen, dass für Art. 12 Abs. 1 lit. a der Covid-19-Verordnung vom 23. Juni 2021 mit Stand vom 13. September 2021 und die darauf gestützte Schliessungsverfügung vom 7. Oktober 2021 des Departements des Innern des Kantons Schwyz keine gesetzliche Grundlage bestehe und die Vorinstanz sei anzuweisen, eine Neubeurteilung der Anträge der Beschwerde vom 19. Oktober 2021 im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen vorzunehmen.  
Die Vorinstanz hat am 28. Juni 2022 eine Vernehmlassung eingereicht, ohne einen Antrag zu stellen. Das Departement des Innern des Kantons Schwyz und das Bundesamt für Gesundheit haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 146 II 276 E. 1).  
 
1.2. Mit ihrem Nichteintretensentscheid respektive der Abschreibung des Verfahrens als gegenstandslos (vgl. Ziff. 1 Dispositiv angefochtenes Urteil) brachte die Vorinstanz das bei ihr hängige Verfahren zum Abschluss, womit es sich beim angefochtenen Urteil um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG handelt. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich offen, sofern die Angelegenheit in materieller Hinsicht nicht unter den Ausnahmekatalog von Art. 83 BGG fällt, was vorliegend nicht der Fall ist (BGE 135 II 145 E. 3.2).  
Soweit die Vorinstanz auf ein Rechtsmittel nicht eintritt bzw. dieses als gegenstandslos abschreibt, ohne mit einer Eventualbegründung die Sache auch materiell zu beurteilen, kann vor Bundesgericht nur das Nichteintreten bzw. die Gegenstandslosigkeit angefochten werden. Ist die Beschwerde begründet, weist das Bundesgericht die Sache zur weiteren Beurteilung des Falles zurück. Andernfalls hat es mit dem vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid sein Bewenden (BGE 144 II 184 E. 1.1; 139 II 233 E. 3.2). Der Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Rechtsmittelverfahrens ist somit grundsätzlich auf die Eintretensfrage beschränkt (Urteile 2C_358/2022 vom 22. August 2022 E. 1.3; 2C_220/2022 vom 8. August 2022 E. 1.3; 2C_1036/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 2.2). 
 
1.3. Vorliegend nimmt die Vorinstanz lediglich zwecks Festlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ihres Entscheids eine summarische Beurteilung der Prozessaussichten vor (vgl. E. 4 angefochtenes Urteil). Dabei setzt sie sich mit den verschiedenen in der Verwaltungsbeschwerde vom 19. Oktober 2021 enthaltenen Rügen, insbesondere der Verletzung der Wirtschaftsfreiheit, nur rudimentär oder gar nicht auseinander, was im Zusammenhang mit der Kostenverteilung nicht zu beanstanden ist. Für eine materielle Eventualbegründung genügt dies allerdings nicht. Andernfalls würde die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. dazu BGE 143 III 65 E. 5.2) verletzt und der Beschwerdeführer würde zudem eine Rechtsmittelinstanz verlieren (vgl. Urteil A 397/1986 vom 21. Januar 1987 E. 1.b, nicht publ. in: BGE 113 Ib 81).  
Die in Ziff. 2 beantragte Verweigerung der Anwendung von Art. 12 Abs. 1 lit. a Covid-19-Verordnung besondere Lage und die in Ziff. 3 und 4 beantragte Feststellung, wonach für diese Bestimmung und die darauf gestützte Schliessungsverfügung keine gesetzliche Grundlage bestehe (und die Vorinstanz [Ziff. 3 Anträge in fine] anzuweisen sei, die Beschwerde vom 19. Oktober 2021 vollumfänglich gutzuheissen; vgl. Bst. C oben), gehen somit über den Streitgegenstand hinaus, weshalb auf diese Anträge nicht einzutreten ist (vgl. Urteile 2C_358/2022 vom 22. August 2022 E. 1.3; 2C_220/2022 vom 8. August 2022 E. 1.3). Soweit der Beschwerdeführer zudem in Ziff. 2 beantragt, die Schliessungsverfügung vom 7. Oktober 2021 sei aufzuheben, ist darauf vor Bundesgericht ebenfalls nicht einzutreten, weil aufgrund des Devolutiveffekts Anfechtungsgegenstand vor Bundesgericht das vorinstanzliche Urteil, nicht aber die erstinstanzliche Verfügung ist (vgl. dazu BGE 139 II 404 E. 2.5; 136 II 177 E. 1.3). 
 
1.4. Da der Beschwerdeführer Adressat des angefochtenen Urteils ist und über ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung verfügt bzw. durch das vorinstanzliche Nichteintreten beschwert ist, ist er zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Nachdem auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2), ist auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten insoweit grundsätzlich einzutreten, als der Beschwerdeführer die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und (im Rahmen des Subeventualantrags) eine Neubeurteilung der Anträge der Beschwerde vom 19. Oktober 2021 im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen verlangt (Ziff. 1 und Ziff. 4 in fine Anträge, vgl. Bst. C oben).  
 
2.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Anwendung kantonalen Rechts kann (unter Vorbehalt kantonaler verfassungsmässiger Rechte und kantonaler Bestimmungen zum Stimm- und Wahlrecht; Art. 95 lit. c und d BGG) nur dahingehend überprüft werden, ob dadurch Bundes-, Völker- oder interkantonales Recht verletzt wird, wobei die Verletzung des Willkürverbots im Vordergrund steht (BGE 142 II 369 E. 2.1; 138 I 162 E. 3.3). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 II 369 E. 2.1; 139 I 229 E. 2.2; 136 II 304 E. 2.5). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
Streitgegenstand ist vorliegend wie erwähnt einzig, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Verwaltungsbeschwerde (vom 19. Oktober 2021) nicht eingetreten ist respektive diese abgeschrieben hat. Der Beschwerdeführer macht geltend, bezüglich der Legitimation sei vom Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses abzusehen. Andernfalls könne das Gericht wie hier die Vorinstanz abwarten, bis ein Erlass nicht mehr in Kraft sei, womit die Garantie der unabhängigen, richterlichen Überprüfung gemäss Art. 29a und Art. 191c BV ausser Kraft gesetzt werde. Weiter bringt er vor, die aufgeworfene Rechtsfrage, nämlich die Rechtsmässigkeit der Zertifikatspflicht für den Zugang zu Innenräumen von Restaurants, könne sich jederzeit unter den gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen. Die Zertifikatspflicht könne nach Ansicht des Bundes auf der Basis des Covid-19-Gesetzes jederzeit wieder eingeführt werden. Der Beschwerdeführer zielt mit diesen Ausführungen primär auf das Eintreten des Bundesgerichts bzw. seine Legitimation (gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG) im Hinblick auf eine materielle Behandlung seiner Beschwerde durch das Bundesgericht. Sinngemäss rügt er damit jedoch auch die Verletzung der Legitimationsvoraussetzungen durch die Vorinstanz, welche sich grundsätzlich nach kantonalem Gesetz, vorliegend nach § 37 Abs. 1 VRP/SZ, richten. In diesem Zusammenhang ist entscheidend, ob die Vorinstanz den Grundsatz der Einheit des Verfahrens (Art. 111 Abs. 1 BGG) verletzt hat (vgl. dazu E. 5.2 unten). Angesichts der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG) ist es jedoch nicht notwendig, dass die beschwerdeführende Partei die angeblich verletzte Rechtsnorm bezeichnet (vgl. Urteil 2C_942/2021 vom 2. März 2022 E. 6.2). 
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz hat bezüglich Ziff. 3 Rechtsbegehren der Verwaltungsbeschwerde (vom 19. Oktober 2021; vgl. Bst. B.b oben) im Wesentlichen erwogen, das Gericht treffe gemäss § 27 Abs. 2 VRP/SZ einen Nichteintretensentscheid, falls die Sachurteilsvoraussetzungen nicht erfüllt seien. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren seien nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen, welche die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig mittels Verfügung geregelt habe, andernfalls fehle der Anfechtungsgegenstand und damit eine Sachurteilsvoraussetzung. Ziff. 3 Rechtsbegehren betreffe keinen Gegenstand des Verfahrens. Weder falle die Androhung und Verhängung von Bussen nach der Covid-19-Verordnung besondere Lage in den Zuständigkeitsbereich des Departements noch sei der Beschwerdeführer Adressat angeblicher Bussen gegenüber Nichtzertifizierten gewesen. Auf Ziff. 3 Rechtsbegehren sei deshalb nicht einzutreten (vgl. E. 1, 2.1 und 2.2 angefochtenes Urteil).  
 
4.2. Sachurteilsvoraussetzung gemäss § 27 Abs. 1 lit. a VRP/SZ ist die Zuständigkeit der Entscheidbehörde. Rechtsprechungsgemäss müssen sich die Beschwerdeanträge im Rahmen des Anfechtungsobjekts, sprich des Dispositivs der angefochtenen Verfügung bewegen (Urteil 2C_1176/2013 vom 17. April 2015 E. 1.2.1, nicht publ. in: BGE 141 II 233; BGE 136 II 457 E. 4.2). Gegenstände, über welche die verfügende Behörde nicht befunden hat und über die sie nicht zu entscheiden hatte, sind mangels funktioneller Zuständigkeit nicht durch die Beschwerdeinstanz zu beurteilen (Urteil 2C_314/2019 vom 11. März 2020 E. 3.1).  
 
4.3. Wie sich aus dem Dispositiv der Schliessungsverfügung vom 7. Oktober 2021 ergibt, richtet sich diese ausschliesslich gegen den Beschwerdeführer. Gäste seines Restaurants, welche dort ohne Zertifikat angetroffen wurden, sind nicht Adressaten der genannten Verfügung und das entsprechende Dispositiv enthält folglich auch keine Bussenandrohung oder -verhängung gegen Erstere. Eine diesen Aspekt einschliessende, weitere Tragweite des Dispositivs ergibt sich auch nicht aus der Begründung der Verfügung (vgl. BGE 144 I 11 E. 4.2). Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang erwogen, mangels Zuständigkeit und Anfechtungsobjekt nicht auf Rechtsbegehren Ziff. 3 der Verwaltungsbeschwerde (vom 19. Oktober 2021) einzutreten. Diesbezüglich begründet der Beschwerdeführer nicht, ob und inwieweit die Vorinstanz das einschlägige kantonale Recht, insbesondere § 27 VRP/SZ, willkürlich angewendet haben soll. Seine Ausführungen genügen den Anforderungen der qualifizierten Rüge- und Substantiierungspflicht nicht (vgl. E. 2 oben). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist deshalb in diesem Punkt nicht einzutreten, sodass es beim vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid bleibt.  
 
5.  
 
5.1. In Bezug auf die weiteren Rechtsbegehren der Verwaltungsbeschwerde (vom 19. Oktober 2021), insbesondere die beantragte Aufhebung der Schliessungsverfügung vom 7. Oktober 2021 und die Feststellung, wonach für Art. 12 Abs. 1 lit. a Covid-19-Verordnung besondere Lage keine gesetzliche Grundlage bestehe (vgl. Bst. B.b oben), erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, per 17. Februar 2022 sei die Zertifikatspflicht für Restaurantbesuche gemäss Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 16. Februar 2022 aufgehoben worden. Ausserdem habe die Geltungsdauer dieser Verordnung am 31. März 2022 geendet und die besondere Lage sei per 1. April 2022 beendet worden. Deshalb sei nicht davon auszugehen, dass sich die in der Verwaltungsbeschwerde (vom 19. Oktober 2021) aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen könnten. Auch sei die Betriebsschliessung längst vollzogen. Zudem sei der vorliegende Sachverhalt derart einzelfallspezifisch, dass keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung oder im öffentlichen Interesse vorlägen. Demzufolge fehle vorliegend das aktuelle, praktische Interesse an der materiellen Behandlung der Verwaltungsbeschwerde respektive ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von § 37 Abs. 1 lit. c VRP/SZ. Da diese Sachurteilsvoraussetzung im Laufe des Verfahrens weggefallen sei, sei das Verfahren gemäss § 28 lit. d VRP/SZ als gegenstandslos abzuschreiben.  
 
5.2. Auch soweit die Verwaltungsbeschwerde (vom 19. Oktober 2021) von der Vorinstanz als gegenstandslos abgeschrieben wurde, hat der Beschwerdeführer nicht begründet, ob und inwiefern die Vorinstanz das kantonale Recht, insbesondere § 37 Abs. 1 lit. c VRP/SZ, willkürlich angewendet haben soll. Gemäss dieser Bestimmung ist beschwerdeberechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der (angefochtenen) Verfügung hat.  
Allerdings kommt hier der bundesrechtliche Grundsatz der Einheit des Verfahrens (Art. 111 Abs. 1 BGG) zu Tragen, wonach derjenige, der zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, sich am Verfahren vor allen kantonalen Instanzen als Partei muss beteiligen können. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdelegitimation im kantonalen Verfahren nicht enger gefasst sein darf als die Legitimation vor Bundesgericht. Folglich ist die Legitimation des Beschwerdeführers im vorliegenden kantonalen Verfahren unter dem Gesichtswinkel von Art. 89 Abs. 1 i.V.m. Art. 111 Abs. 1 BGG zu beurteilen (Urteil 2C_358/2022 vom 22. August 2022 E. 4.2; vgl. auch Urteil 1C_552/2021 vom 8. März 2022 E. 4.1., womit damit auch dem Recht auf eine wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 EMRK Nachachtung verschafft wird.) 
Ob die Anwendung des kantonalen Rechts die entsprechenden Mindestanforderungen einhält, ist als bundesrechtliche Frage (Art. 95 lit. a BGG) vom Bundesgericht frei zu prüfen (BGE 144 I 43 E. 2.1; Urteile 2C_358/2022 vom 22. August 2022 E. 4.2.1; 1C_552/2021 vom 8. März 2022 E. 4.1; 2C_942/2021 vom 2. März 2022 E. 6.3). 
 
5.3. Dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG am vorinstanzlichen Verfahren, sprich dem Verfahren vor dem Departement, teilgenommen hat und als Adressat der Schliessungsverfügung vom 7. Oktober 2021 von dieser im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. b BGG besonders berührt ist, ist unbestritten. Strittig ist, ob der Beschwerdeführer auch entsprechend Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG über ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der genannten Verfügung und an den weiteren, anbegehrten Feststellungen verfügte.  
 
5.4. Das schutzwürdige Interesse gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG besteht im praktischen Nutzen, der sich ergibt, wenn der Beschwerdeführer mit seinem Anliegen obsiegt und dadurch seine tatsächliche oder rechtliche Situation unmittelbar beeinflusst werden kann; das Rechtsschutzinteresse muss daher grundsätzlich aktuell sein. Ausnahmsweise wird auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses verzichtet, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt. Bei der Überprüfung kann sich das Gericht auf diejenigen Streitfragen beschränken, die sich in Zukunft mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit wieder stellen werden (BGE 147 I 478 E. 2.2; Urteile 2C_183/2021 vom 23. November 2021 E. 1.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 148 I 89; 2C_308/2021 vom 3. September 2021 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 148 I 33; 2C_290/2021 vom 3. September 2021 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 148 I 19). Das schutzwürdige Interesse muss nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch im Urteilszeitpunkt (noch) vorhanden sein. Fehlt es bei der Beschwerdeeinreichung, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten; fällt es im Laufe des Verfahrens dahin, wird die Sache als gegenstandslos erklärt (BGE 142 I 135 E. 1.3.1; Urteil 2C_358/2022 vom 22. August 2022 E. 4.2.2 in fine).  
 
5.5. In jüngster Zeit hat sich das Bundesgericht mehrfach im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle mit kantonalen Bestimmungen zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Einschränkung von Veranstaltungen; Maskentragpflicht; Beschränkung der Teilnehmerzahl an Kundgebungen) auseinandergesetzt. Der Umstand, dass die Bestimmungen im Urteilszeitpunkt nicht mehr in Kraft standen, führte oftmals nicht zum Wegfall des schutzwürdigen Interesses, da das Bundesgericht der Frage der Vereinbarkeit dieser Bestimmungen mit den betroffenen Grundrechtspositionen grundsätzliche Bedeutung zumass. Ausserdem könne sich die aufgeworfene Frage auch in Zukunft wieder stellen. Es rechtfertige sich daher, auf das aktuelle Interesse zu verzichten und die aufgeworfenen Rechtsfragen materiell zu prüfen (BGE 147 I 478 E. 2.2 und 2.3.2 [Maskenpflicht, Schutzkonzept; Einschränkung von Veranstaltungen]; Urteile 2C_183/2021 vom 23. November 2021 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 148 I 89 [Maskentragpflicht Schule]; 2C_308/2021 vom 3. September 2021 E. 1.4, nicht publ. in: BGE 148 I 33 [Beschränkung Teilnehmerzahl Kundgebung]; 2C_290/2021 vom 3. September 2021 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 148 I 19 [Beschränkung Teilnehmerzahl Kundgebung]).  
 
5.6. Nicht auf das Erfordernis des aktuellen Interesses hat das Bundesgericht dagegen verzichtet und das schutzwürdige Interesse damit verneint, wenn es sich bereits mit der aufgeworfenen, materiellen Frage auseinandergesetzt und diese entschieden hatte (vgl. Urteile 2C_358/2022 vom 22. August 2022 E. 4.2.3; 2C_220/2022 vom 8. August 2022 E. 3.3.3 f.; jeweils Maskentragpflicht an Schulen). In solchen Fällen stellt sich schlicht keine Frage mehr bzw. die Fragestellung ist bereits beantwortet.  
 
5.7. Unbestritten ist, dass sowohl Art. 12 Abs. 1 lit. a Covid-19-Verordnung besondere Lage gemäss Stand 13. September 2021 als auch die Schliessungsverfügung zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils nicht mehr in Kraft waren (vgl. Bst. A.a und B.b oben). Der Beschwerdeführer machte im vorinstanzlichen Verfahren geltend, die Schliessungsverfügung verletze die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV), die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV), die Rechtsgleichheit (Art. 8 BV), das Willkürverbot (Art. 9 BV) und das Gebot von Treu und Glauben (Art. 9 BV). Art. 12 Abs. 1 lit. a Covid-19-Verordnung besondere Lage stelle für die mit der Zertifikatspflicht verbundenen Einschränkungen, insbesondere die Zutrittsbeschränkung für Innenräume von Restaurants auf Personen mit Zertifikat, keine den Anforderungen von Art. 36 BV genügende Grundlage, vor allem keine genügende gesetzliche Grundlage dar.  
Das Bundesgericht hat sich zwar schon mehrfach mit der Frage der genügenden gesetzlichen Grundlage von Covid-Massnahmen auseinandergesetzt, jedoch nicht in Bezug auf die Zertifikatspflicht für Restaurantbesuche und die damit verbundenen Kontrollpflichten und insbesondere nicht in Bezug auf die Vereinbarkeit mit der Wirtschaftsfreiheit (vgl. bezüglich Rechtsprechung zur gesetzlichen Grundlage von Covid-Massnahmen BGE 147 I 450 [Veranstaltungsverbot Kanton Schwyz]; 147 I 393 [Maskenpflicht Kanton Freiburg]; 147 I 478 [Maskenpflicht, Schutzkonzept, Einschränkung von Veranstaltungen; Kanton Schwyz]). Entgegen der Vorinstanz sind die aufgeworfenen Fragen zudem nicht einzelfallspezifisch, sondern betreffen an sich jedes Restaurant, welches den Zutritt zu Innenräumen auf Gäste mit Zertifikat beschränken musste. Insofern handelt es sich um Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Ausserdem machte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren die Verletzung mehrerer Grundrechtspositionen geltend, deren Überprüfung aufgrund des Auslaufens der Covid-Bestimmungen und/oder einer (befristeten) Schliessungsverfügung zeitlich kaum je möglich wäre. Je nach Entwicklung der Covid-19-Epidemie besteht zudem eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Zertifikatspflicht für den Restaurantbesuch auch wieder eingeführt wird. Auf das Erfordernis des aktuellen Interesses ist deshalb vorliegend ausnahmsweise zu verzichten. 
 
6.  
Das angefochtene Urteil verletzt demnach Art. 111 Abs. 1 BGG. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.3 und E. 4.2 f. oben). Ziff. 1 Dispositiv des angefochtenen Urteils ist insofern aufzuheben, als das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde. Entsprechend dem vorliegenden Verfahrensausgang ist auch Ziff. 2 Dispositiv (Kostenregelung) des angefochtenen Urteils aufzuheben. Die Angelegenheit ist zum Entscheid in der Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, welche die aufgeworfenen Rechtsfragen im Rahmen der Überprüfung der Rechtmässigkeit der Schliessungsverfügung wird zu klären haben. 
 
7.  
 
7.1. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG).  
 
7.2. Im Weiteren hat der Kanton Schwyz den Beschwerdeführer angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).  
 
7.3. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens wird die Vorinstanz im Rahmen der Entscheidung in der Sache neu zu befinden haben.  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zu neuem Entscheid im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.  
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Der Kanton Schwyz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, und dem Bundesamt für Gesundheit mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Februar 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Quinto