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«AZA» 
U 268/99 Vr 
 
III. Kammer 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiber Arnold 
 
 
Urteil vom 17. Januar 2000 
 
in Sachen 
N.________, 1968, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
Basler Versicherungs-Gesellschaft, Hauptsitz, Basel, Beschwerdegegnerin, 
und 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
 
A.- N.________, geboren 1968, war seit 26. August 1997 bei der A.________ AG als Projektmitarbeiterin tätig und in dieser Eigenschaft bei der Basler Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Basler) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 5. März 1998 meldete sie der Basler, sie habe im Dezember 1997 bei einer Einladung auf "etwas sehr Hartes" gebissen und dabei einen Zahnschaden erlitten. Nach Abklärung der Verhältnisse (Einholung der ergänzten Unfallmeldung vom 12. April 1998, Erhebungen beim behandelnden Zahnarzt Dr. med. B.________ mittels des Formulars "Zahnverletzungen: Befunde/Kostenvoranschlag" vom 2. April 1998) lehnte die Basler mit Verfügung vom 13. Mai 1998 ihre Leistungspflicht ab, da ein Unfall nicht nachgewiesen sei. Daran hielt sie im Einspracheentscheid vom 28. September 1998 fest. 
 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 13. Juli 1999). 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt N.________, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verfügungen der Basler (vom 13. Mai und 28. September 1998) sei festzustellen, dass die Basler leistungspflichtig sei, da es sich beim Ereignis vom 15. Dezember 1997 um einen Unfall im Rechtssinne handle. 
Während die Basler auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter "o-/e-Kostenfolge" schliesst, lässt sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen. 
 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Das kantonale Gericht hat die massgebende Bestimmung über den Unfallbegriff (Art. 9 Abs. 1 UVV) sowie die Rechtsprechung zum Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors (vgl. auch BGE 122 V 233 Erw. 1) zutreffend dargelegt. Richtig sind weiter die Erwägungen über den sozialversicherungsrechtlich massgeblichen Regelbeweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. auch BGE 121 V 208 Erw. 6b) und betreffend der Beweislastregeln (BGE 117 V 264 Erw. 3b). Zu ergänzen ist, dass seit je die Beweismaxime gilt, wonach "Aussagen der ersten Stunde" einer versicherten Person erfahrungsgemäss unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Natur beeinflusst sein können (BGE 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweisen). 
 
2.- Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, die blosse Vermutung, wonach der Zahnschaden durch einen Biss auf "etwas sehr Hartes" eingetreten sei, genüge für den Nachweis eines ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht. Derart unbestimmte Aussagen, ohne dass die betroffene Person das corpus delicti genauer und detaillierter zu beschreiben wüsste, lassen keine zuverlässige Beurteilung darüber zu, um was für einen Faktor es sich überhaupt gehandelt hat, geschweige denn über dessen Ungewöhnlichkeit (Turtè Baer, Die Zahnschädigung als Unfall in der Sozialversicherung, in: SJZ 1992, S. 324, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Daran ändert nichts, wenn man der Beschwerdeführerin zugesteht, dass sie während des gesamten Verfahrens zumindest bei ihrer Aussage blieb, auf etwas Hartes gebissen zu haben. Dabei kann ausser Acht bleiben, dass sie weder in der Unfallmeldung (vom 5. März 1998) noch in deren Ergänzung (vom 12. April 1998), sondern erstmals in der Einsprache (vom 11. Juni 1998) ausführte, sie habe im Zeitpunkt des Schadenseintritts Weichkäse mit Birne gegessen. Gleiches gilt für den Umstand, dass der behandelnde Zahnarzt Dr. med. B.________ im Formular "Zahnverletzungen: Befunde/Kostenvoranschlag" des UVG-Versicherers (ausgefüllt am 2. April 1998) als Datum der ersten Befundnahme den 25. November 1997 angab. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass ein äusserer Faktor als Schadensursache nicht rechtsgenüglich bewiesen ist, somit eine Aussage über dessen Ungewöhnlichkeit nicht möglich ist und die Beschwerdeführerin als Leistungsansprecherin die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Der vorinstanzlich bestätigte Einspracheentscheid, mit welchem der Anspruch auf Versicherungsleistungen abgelehnt worden ist, besteht daher zu Recht. 
 
3.- Mit ihrem Begehren "Alles unter o-/e-Kostenfolge" beantragt die Beschwerdegegnerin die Auferlegung von Gerichtskosten und die Zusprechung einer Parteientschädigung. Weil es vorliegend um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, dürfen nach Art. 134 OG keine Verfahrenskosten erhoben werden. Sodann kann einem UVG-Versicherer in Anwendung von Art. 159 Abs. 2 OG keine Parteientschädigung zugesprochen werden (BGE 112 V 361 Erw. 6). 
 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird 
keine Parteientschädigung zugesprochen. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge- 
richt des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche 
Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
zugestellt. 
 
Luzern, 17. Januar 2000 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
 
 
 
Der Gerichtsschreiber: