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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_532/2023  
 
 
Urteil vom 30. Oktober 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Baur. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
2. C.________, 
3. D.________, 
4. E.________, 
alle p.A. Kantonspolizei St. Gallen, 
Klosterhof 12, 9001 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerschaft, 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, 
Untersuchungsamt Uznach, 
Grynaustrasse 3, 8730 Uznach. 
 
Gegenstand 
Ermächtigung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 24. August 2023 (AK.2023.310-AK, AK.2023.360-AK, AK.2023.361-AK, AK.2023.362-AK, AK.2023.363-AK, AK.2023.387-AK). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, führt ein Strafverfahren gegen mehrere Personen, darunter A.________, wegen Verdachts auf harte Pornografie. Am 22. Juni 2023 durchsuchte die Kantonspolizei St. Gallen auf Anordnung des Untersuchungsamts die Geschäftsräumlichkeiten der F.________ GmbH und die Wohnung von A.________ samt dazugehörigen Estrich- und Kellerräumen. Gleichentags wurde A.________ polizeilich befragt. 
Am 26. Juni 2023 (mit Ergänzung vom 3. Juli 2023) erhob A.________ bei der Anklagekammer des Kantons St. Gallen Beschwerde gegen die Durchsuchung. Am 1. August 2023 reichte er Strafanzeige gegen die an der Durchsuchung beteiligte Kantonspolizistin E.________ und die daran beteiligten Kantonspolizisten B.________, C.________ und D.________ ein. Am 14. August 2023 erhob er bei der Anklagekammer zudem Beschwerde gegen die am 4. August 2023 erfolgte Beschlagnahme verschiedener, bei der Hausdurchsuchung sichergestellter elektronischer Geräte und Datenträger, welche der kantonale Zwangsmassnahmenrichter am Kreisgericht Toggenburg am 20. Juli 2023 entsiegelt hatte. 
Mit Entscheid vom 24. August 2023 vereinigte die Anklagekammer die verschiedenen bei ihr hängigen Verfahren. Sie trat auf die Beschwerde gegen die Durchsuchung vom 22. Juni 2023 nicht ein und verweigerte die Ermächtigung zur Eröffnung von Strafverfahren gegen die erwähnten Angehörigen der Kantonspolizei St. Gallen. Die Beschwerde gegen die Beschlagnahme wies sie ab, soweit sie darauf eintrat. 
 
2.  
Mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer. Er beantragt unter anderem dessen vollständige Aufhebung. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahres bildet entsprechend der Zuständigkeit der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung einzig die mit dem angefochtenen Entscheid erfolgte Verweigerung der Ermächtigung. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wird dabei verzichtet. 
 
3.  
 
3.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).  
 
3.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid festgehalten, der Beschwerdeführer werfe den von ihm angezeigten Angehörigen der Kantonspolizei St. Gallen im Zusammenhang mit der Durchsuchung vom 22. Juni 2023 verschiedene Straftaten vor, namentlich Drohung, Hausfriedensbruch, Nötigung, Amtsmissbrauch, Schreckung der Bevölkerung und Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Das Untersuchungsamt Uznach habe die Kantonspolizei St. Gallen am 23. Mai 2023 gestützt auf Art. 241 ff. StPO schriftlich mit der Durchsuchung beauftragt. Am gleichen Tag habe es der Kantonspolizei gemäss Art. 207 StPO schriftlich den Auftrag erteilt, den Beschwerdeführer nach durchgeführter Hausdurchsuchung zur polizeilichen Einvernahme vorzuführen, falls nötig unter Anwendung von Gewalt. Die erwähnten Angehörigen der Kantonspolizei St. Gallen seien verpflichtet gewesen, die auf einer gesetzlichen Grundlage beruhenden Anordnungen des Untersuchungsamts auszuführen, und seien am 22. Juni 2023 zur Ausführung geschritten. Ihr Handeln sei entsprechend nach Art. 14 StGB gerechtfertigt gewesen. Es sei deshalb und auch mit Blick auf ihre Erwägungen zur (von ihr bejahten) Rechtmässigkeit der Durchsuchung und der Beschlagnahme der dabei sichergestellten, in der Folge entsiegelten Gegenstände nicht ersichtlich, inwiefern sie sich strafbar gemacht haben könnten. Somit ergäben sich keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten, weshalb die Ermächtigung zu verweigern sei.  
 
3.3. Der Beschwerdeführer kritisiert zwar, die Durchsuchung vom 22. Juni 2023 wie auch die Beschlagnahme der dabei sichergestellten, in der Folge entsiegelten elektronischen Geräte und Datenträger sei unter den gegebenen Umständen nicht gerechtfertigt gewesen. Er setzt sich mit der Begründung im angefochtenen Entscheid für die Verweigerung der Ermächtigung jedoch nicht auseinander. Er legt nicht und schon gar nicht im Einzelnen und konkret dar, inwiefern diese Begründung bzw. der vorinstanzliche Entscheid selbst, die Ermächtigung nicht zu erteilen, Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen soll. Seine Beschwerde enthält keinerlei Vorbringen zur Frage der Ermächtigung, obschon er die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt. Er stellt im Weiteren auch keinen Antrag auf Erteilung der Ermächtigung. Soweit sich seine Beschwerde überhaupt gegen die vorinstanzliche Verweigerung der Ermächtigung richtet, genügt sie den gesetzlichen Formerfordernissen somit offensichtlich nicht und ist deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht auf sie einzutreten.  
 
4.  
Bei diesem Verfahrensausgang wäre der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann indes verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Soweit die Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 24. August 2023 die Verweigerung der Ermächtigung zur Eröffnung von Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerschaft betrifft und damit Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet, wird auf sie nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. Oktober 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Baur