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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_193/2022  
 
 
Urteil vom 6. Dezember 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Rüedi, Hofmann, 
Gerichtsschreiber Brugger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Janine Sommer, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Versuchte Tötung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafabteilung, vom 17. August 2022 (SST.2022.21). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte A.________ am 17. August 2022 zweitinstanzlich wegen versuchter Tötung und versuchter Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und verhängte eine Landesverweisung von 5 Jahren. 
 
B.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei teilweise aufzuheben. Sie sei wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten zu verurteilen. Eventualiter sei wegen versuchten Totschlags eine bedingte Freiheitsstrafe von 22 Monaten zu verhängen. Subeventualiter sei sie wegen versuchter Tötung zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu verurteilen, wovon 24 Monate bedingt auszusprechen seien. Subsubeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. 
Ihr Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses wurde am 30. September 2022 abgelehnt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).  
 
1.3. Die Beschwerdeführerin verweist auf ihr erst- und zweitinstanzliches Plädoyer sowie auf ihre schriftliche Berufungsbegründung. Dabei übersieht sie, dass die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen hat. Die Verweisung auf Ausführungen in andern Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 IV 122 E. 3.3; 140 III 115 E. 2; Urteile 6B_553/2022 vom 16. September 2022 E. 1.2; 6B_936/2019 vom 20. Mai 2020 E. 1; 6B_1326/2018 vom 16. Oktober 2019 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 145 IV 491).  
 
2.  
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den Schuldspruch wegen versuchter Tötung. 
 
2.1. Die Vorinstanz stellt fest, die Beschwerdeführerin habe dem Geschädigten am 12. Juli 2019 in der gemeinsamen Wohnung ein Messer in die Brust gestochen. Zuvor habe sie zwei Messer besorgt, die Wohnung verschlossen und alle Schlüssel sowie das Haustelefon versteckt. Sie habe den Geschädigten, der im oberen Geschoss geschlafen habe, mit ihrem Handy angerufen. Als er die Wendeltreppe heruntergekommen sei und gesehen habe, dass sie sich ein Messer an die Kehle gehalten habe, habe er versucht, ihr dieses zu entreissen. Darauf habe sie ihm mit einem zweiten Messer einen Stich in den linken Brustkorb versetzt. In der Folge habe der Geschädigte versucht, ihr die beiden Messer zu entreissen. Nachdem ihm dies gelungen sei, habe die Beschwerdeführerin ihn mit beiden Händen gewürgt. Anschliessend habe sie ihn mit Fäusten und Füssen traktiert. Es sei dem Geschädigten gelungen, die Beschwerdeführerin auf dem Boden zu fixieren und so das Eintreffen von Polizei und Ambulanz abzuwarten.  
 
2.2. Im Grundsatz bestreitet die Beschwerdeführerin den Vorfall nicht. Sie machte aber bereits im kantonalen Verfahren geltend, darin liege bloss eine versuchte schwere Körperverletzung und keine versuchte Tötung. Sie trug vor, sie habe keinen raffinierten Plan ausgeheckt, um den Geschädigten weitmöglichst zu schädigen. Vielmehr sei ihr Suizid im Fokus gestanden, den sie nicht nur inszeniert habe. Sie habe die Reaktion des Geschädigten nicht vorhersehen können. Nach seinem Eingreifen sei das Geschehen ausser Kontrolle geraten, weshalb es an einer zielgerichteten Handlung fehle. Die Verletzung des Geschädigten sei im Zug einer dynamischen Auseinandersetzung und damit zufällig erfolgt. Es fehle an der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass sie eine tödliche Verletzung des Geschädigten in Kauf genommen habe. Sollte eine Tötungsabsicht bejaht werden, dann habe sie in einer heftigen Gemütsbewegung gehandelt.  
 
2.3. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen nach Art. 112-116 StGB zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB).  
Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Satz 1). Vorsätzlich handelt bereits, wer den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 StGB; vgl. BGE 149 IV 248 E. 6.3; 147 IV 439 E. 7.3.1; 143 V 285 E. 4.2.2; je mit Hinweisen). 
Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Rechtsgutsverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2; 134 IV 26 E. 3.2.2; 133 IV 9 E. 4.1 und 222 E. 5.3; je mit Hinweisen). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter in Würdigung aller Umstände der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufgedrängt hat, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 134 IV 26 E. 3.2.2; 133 IV 222 E. 5.3; 133 IV 9 E. 4.1; 130 IV 58 E. 8.4). Eventualvorsatz kann allerdings auch zu bejahen sein, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf diesfalls nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden, sondern müssen weitere Umstände hinzutreten (BGE 133 IV 1 E. 4.5 und 9 E. 4.1; je mit Hinweisen). Solche Umstände liegen namentlich darin, dass der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und dem Opfer keine Abwehrchancen zur Verfügung stehen (BGE 133 IV 1 E. 4.5; 131 IV 1 E. 2.2). 
 
2.4. Nach den Feststellungen der Vorinstanz hatte der Geschädigte eine vor dem Herzen liegende Stichverletzung im Brustraum, Schnittwunden an Stirn, linkem Unterarm, rechter Hand und rechtem Fuss sowie Blutergüsse an Hals, Rücken und rechtem Oberschenkel. Gemäss rechtsmedizinischem Gutachten zeigten sämtliche Hautdurchtrennungen die typischen Merkmale einer scharfen Gewalteinwirkung und konnten aufgrund ihrer Morphologie dem Tatzeitraum zugeordnet werden. Der Geschädigte sei an der Brust in unmittelbarer Nähe lebenswichtiger Organe und grosser Blutleiter verletzt worden. Obwohl anhand der festgestellten Verletzungen keine konkrete Lebensgefahr bestanden habe, seien die Stiche in den Brustkorb aus rechtsmedizinischer Sicht eine lebensbedrohliche Handlung. Es sei lediglich dem Zufall zu verdanken, dass keine tödlichen Verletzungen oder Komplikationen resultierten. Die anderen Wunden, insbesondere die Schnitte am Unterarm, seien aus Abwehrhandlungen heraus entstanden.  
 
2.5. Was den Tatablauf betrifft, stellt die Vorinstanz auf die "konstanten, widerspruchsfreien und detaillierten Aussagen" des Geschädigten im Vorverfahren ab. Seine Schilderungen seien sachlich, nachvollziehbar und enthielten weder Übertreibungen noch unnötige Belastungen. Ein Motiv für eine Falschbelastung könne ausgeschlossen werden. Die Schilderungen liessen sich mit den rechtsmedizinisch festgehaltenen Verletzungen in Einklang bringen.  
 
2.6. Die Beschwerdeführerin machte im kantonalen Verfahren geltend, der Stich in die Brust sei ein "Unfall im Gerangel" und damit zufällig gewesen. Dies qualifiziert die Vorinstanz als Schutzbehauptung. Die Beschwerdeführerin selbst habe ausgesagt, dass das zweite Messer hinter ihr auf dem Tisch gelegen habe. Gemäss Vorinstanz deckt sich dies mit den Aussagen des Geschädigten, der nur ein Messer am Hals der Beschwerdeführerin wahrgenommen habe, als er die Wendeltreppe hinuntergestiegen sei. Erst als er mit beiden Händen nach diesem Messer gegriffen habe, um es der Beschwerdeführerin zu entwenden, müsse sie mit ihrer freien Hand nach dem zweiten Messer gegriffen und damit sogleich zugestochen haben. Die Beschwerdeführerin habe erst im "Gerangel" um das erste Messer bewusst nach dem zweiten Messer gegriffen, um mit diesem auf den Geschädigten einzustechen.  
 
2.7. Was die Beschwerdeführerin in tatsächlicher Hinsicht gegen das angefochtene Urteil vorträgt, verfängt nicht.  
 
2.7.1. Die Beschwerdeführerin wiederholt, dass sie ihren Suizid nicht bloss vorgetäuscht habe. Vielmehr sei sie in einer akuten Belastungssituation gewesen, woraus sich Rückschlüsse auf ihre Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ergäben.  
Die Vorinstanz verneint mit nachvollziehbarer Begründung, dass die Beschwerdeführerin in einer heftigen Gemütsbewegung handelte. Diese Darstellung lasse sich nicht mit dem Geschehenen vereinen. Im Gegenteil sprächen diverse Umstände gegen eine Affekttat. Die Trennung vom Geschädigten sei seit längerer Zeit Realität gewesen und die Beschwerdeführerin habe gewusst, dass er in einer neuen Beziehung lebt. Es habe weder ein Verlust des Arbeitsplatzes noch Wohnungsnot gedroht. Selbst wenn sie sich zur Tatzeit in einem emotionalen Ausnahmezustand befunden hätte, könnte sie sich nicht darauf berufen. Sowohl eine heftige Gemütsbewegung als auch eine grosse seelische Belastung fielen ausser Betracht, denn dazu müsste der entsprechende Zustand entschuldbar sein, was vorliegend zu verneinen sei. Die von der Beschwerdeführerin beschriebene Situation nach einer Trennung sei nicht selten und stelle keinen derart schweren und unausweichlichen Konflikt dar, dass keine alternativen Lösungsstrategien bestünden. Die Vorinstanz übersieht auch nicht, dass die Tat im psychiatrischen Gutachten als Mitnahmesuizid eingestuft wird. Sie hält aber schlüssig dagegen, dass sich die Beschwerdeführerin bei objektiver Betrachtung in einer schwierigen, aber nicht ausweglosen Situation befunden habe. 
Diese Erwägungen vermag die Beschwerdeführerin nicht als willkürlich auszuweisen, indem sie etwa auf die Abschiedsbriefe oder die Einnahme von Schmerzmitteln und Rotwein verweist. Selbst wenn die Beschwerdeführerin tatsächlich sich selbst töten wollte, würde dies nicht ihr Wissen und Wollen um den Tod des Geschädigten beseitigen. 
 
2.7.2. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe nicht gezielt in die Herzregion des Geschädigten gestochen.  
Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdeführerin habe unvermittelt in den linken Brustkorb des Geschädigten gestochen, und zwar knapp oberhalb der linken Brustwarze vor dem Herzen. Das Messer habe eine Gesamtlänge von 32 cm und eine Klingenlänge von 19 cm gehabt. Gemäss Vorinstanz musste sich der Beschwerdeführerin geradezu aufdrängen, dass ein Stich in den Brustkorb eines Menschen mit einem derartigen Messers das Risiko einer tödlichen Verletzung mit sich bringt. Deshalb sei ohne weiteres darauf zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin den Tod des Geschädigten mindestens in Kauf genommen habe. Die Beschwerdeführerin habe ihre Sorgfaltspflicht schwer verletzt und den Geschädigten einem erheblichen Todesrisiko ausgesetzt. 
Auch hier zeigt die Beschwerdeführerin keine Willkür auf. Die Vorinstanz legt schlüssig dar, weshalb sie den Aussagen des Geschädigten folgt, wonach die Beschwerdeführerin gezielt zustach. Zudem verneint die Vorinstanz überzeugend, dass die Stichverletzung beim Herzen des Geschädigten ein "Unfall im Gerangel" sei. 
 
2.8. In rechtlicher Hinsicht wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Annahme eines Eventualvorsatzes.  
Die Vorinstanz durfte angesichts der konkreten Umstände zum Schluss gelangen, dass die Beschwerdeführerin zumindest den Eventualvorsatz hatte, den Geschädigten zu töten. Sie verweist auf das rechtsmedizinische Gutachten, wonach der Messerstich in seiner Wucht nicht kontrollierbar und in seiner Richtung nicht steuerbar war. Wäre das Messer nur geringfügig tiefer oder in einem anderen Winkel eingedrungen, hätte der Geschädigte ohne weiteres eine Verletzung erleiden können, die in kürzester Zeit zum Tod geführt hätte. 
Weiter hält die Vorinstanz fest, der Eventualvorsatz der Beschwerdeführerin, den Geschädigten zu töten, habe sich nach dem Messerstich erneut manifestiert. Gemäss den glaubhaften Aussagen des Geschädigten habe die Beschwerdeführerin ihn heftig gewürgt, nachdem er die beiden Messer unter Kontrolle gebracht habe. Da er nicht gewusst habe, ob sie aus freien Stücken loslassen würde, habe er sich selbst aus dem Würgegriff befreien müssen. Er habe sich geängstigt, sie würde ihn erwürgen. Kaum habe er sich befreien können, habe sie ihn mit Füssen und Fäusten traktiert, unter anderem gezielt auf das kürzlich operierte Schlüsselbein. Gemäss Vorinstanz waren die Handlungen der Beschwerdeführerin bewusst und gezielt gegen den Geschädigten gerichtet. Sobald er ihr die Messer habe entwenden können, habe sie mit blossen Händen versucht, ihn zu erwürgen. Als sich der Geschädigte auch dagegen habe wehren können, habe sie ihm mit teils gezielten Faustschlägen und Fusstritten zumindest starke Schmerzen zufügen wollen. 
Was die Beschwerdeführerin dagegen vorträgt, überzeugt nicht. So behauptet sie etwa, gemäss Auffassung der Vorinstanz stelle der Einsatz eines Messers "stets eine versuchte vorsätzliche Tötung" dar. Dass die Vorinstanz von dieser unzutreffenden Annahme ausgehen würde, lässt sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen. Vielmehr verweist die Vorinstanz zutreffend auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach bei Messerstichen gegen den Oberkörper auf vorsätzliche Tötung erkannt werden kann, dies selbst bei einem einzigen Messerstich. Auf eine Auswahl der zahlreichen diesbezüglichen Präjudizien kann verwiesen werden (Urteile 6B_135/2020 vom 16. Juni 2020 E. 4.2; 6B_927/2019 vom 20. November 2019 E. 3.2; 6B_1394/2017 vom 2. August 2018 E. 5.1.4; 6B_572/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 2.6; 6B_177/2011 vom 5. August 2011 E. 2.10; 6B_829/2010 vom 28. Februar 2011 E. 3.2; 6B_432/2010 vom 1. Oktober 2010 E. 4; 6B_635/2009 vom 19. November 2009 E. 3.3; 6B_788/2008 vom 26. Dezember 2008 E. 1; 6B_822/2008 vom 5. November 2008 E. 4.3; 6S.224/2005 vom 21. Juni 2005 E. 2; 6S.104/2002 vom 22. Oktober 2003 E. 2). 
Unabhängig davon durfte die Vorinstanz gestützt auf den vorliegenden Sachverhalt im Licht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf Eventualvorsatz schliessen. Geht man von den Erkenntnissen des rechtsmedizinischen Gutachtens aus, welche die Beschwerdeführerin nicht angreift, dann war es letztlich Glück und Zufall geschuldet, dass der Geschädigte nicht tödlich verletzt wurde. 
 
2.9. Weshalb von versuchter eventualvorsätzlicher Tötung und nicht etwa von Totschlag auszugehen ist, begründet die Vorinstanz schlüssig. Auf die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nicht näher einzugehen, zumal sie nicht darlegt, weshalb die behauptete heftige Gemütsbewegung und grosse seelische Belastung nach den Umständen entschuldbar war.  
 
2.10. Nach dem Gesagten ist der Schuldspruch wegen versuchter Tötung rechtens.  
 
3.  
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Strafzumessung. 
 
3.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem objektiven und subjektiven Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGB; BGE 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1.1; 129 IV 6 E. 6.1). Es berücksichtigt zudem das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters, die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (sog. Täterkomponenten; Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; 129 IV 6 E. 6.1). Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen überschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen).  
 
3.2. Die Vorinstanz geht zutreffend davon aus, dass die Rechtsgutverletzung als solche unergiebig ist, wenn es um die Strafzumessung bei Tötungsdelikten geht. Denn die "Vernichtung des höchsten Rechtsguts" begründet erst den Tatbestand des Art. 111 StGB. Der mit der Tötung als solcher verbundene Unrechtsgehalt kann aber - anders als etwa bei einer Körperverletzung - nicht abgestuft werden. Insoweit ist aus der Rechtsgutverletzung allein nichts für die Strafzumessung abzuleiten (vgl. dazu Urteil 6B_1038/2017 vom 31. Juli 2018 E. 2.6.1). Vielmehr bestimmt sich die objektive Tatschwere, wie die Vorinstanz richtig annimmt, anhand des Tathergangs und der Tatumstände. Dabei sind auch beim hier einschlägigen Grundtatbestand des Art. 111 StGB subjektive Merkmale wie Motive, Beweggründe und Absichten des Täters implizit massgebend, wenn es um die Festlegung des (objektiven) Schweregrads geht. Dieser bestimmt sich mit andern Worten anhand aller Tatkomponenten, welche dem gesetzlichen Tatbestandsmerkmal zuzuordnen sind.  
 
3.3.  
 
3.3.1. Zur Tatkomponente hält die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin habe dem Geschädigten unvermittelt ein Messer in den Brustkorb gestossen, als er versucht habe, sie von einem mutmasslichen Suizid abzuhalten. Die Beschwerdeführerin habe sich ein Messer an die Kehle gehalten, welches der Geschädigte ihr habe entreissen wollen, weil er angenommen habe, sie wolle sich damit töten. Für ihn sei nicht voraussehbar und völlig überraschend gewesen, dass die Beschwerdeführerin plötzlich ihn mit einem zweiten Messer angreift. Er habe keine Möglichkeit gehabt, den Stich in die Brust abzuwehren. Er habe nicht den geringsten Anlass für diese Attacke geboten, sondern die Beschwerdeführerin retten wollen. Seine linke Körperseite sei ungeschützt gewesen, weil er sich nur auf das Messer an der Kehle der Beschwerdeführerin konzentriert habe. Er habe nicht gesehen, wie die Beschwerdeführerin ein zweites Messer behändigt habe, sondern erst den Stich in die Brust gespürt. Die Beschwerdeführerin habe die wehrlose Position, die Arglosigkeit und die Hilfsbereitschaft ihres ehemaligen Lebenspartners ausgenutzt. Damit habe sie ein hohes Mass an Skrupellosigkeit offenbart. Der Geschädigte habe eine 10 bis 15 cm tiefe Stichverletzung in die linke Brust erlitten. Im Zug eines dynamischen Tatgeschehens sei es ihm schliesslich gelungen, der Beschwerdeführerin beide Messer zu entwinden, wobei er Schnittwunden an der rechten Hand, am linken Unterarm und an der Stirn erlitt. Auch danach habe die Beschwerdeführerin nicht von ihm abgelassen. Sie habe ihn mit beiden Händen gewürgt. Nachdem er sich aus dem Würgegriff habe befreien können, habe sie ihn gezielt mit Füssen und Fäusten traktiert, wodurch er weitere Verletzungen im Gesicht und am Körper erlitten habe. Dabei sei ihr bekannt gewesen, dass er unlängst am Schlüsselbein operiert worden sei. Die Vorinstanz bezeichnet diese Tatausführung "als absolut überschiessend". Die Beschwerdeführerin habe eine ausserordentliche Gewaltbereitschaft offenbart. Die Tatausführung gehe hinsichtlich eines vollendeten Delikts deutlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinaus.  
Die Beschwerdeführerin habe aus Verzweiflung und Existenzangst gehandelt. Sie habe den Geschädigten moralisch abstrafen wollen und ihm eine Mitverantwortung gegeben für ihre als ausweglos empfundene Situation. Hintergrund für die Tat sei gewesen, dass sich der Geschädigte vor einiger Zeit von ihr getrennt habe und bereits eine neue Beziehung eingegangen sei. Die Beschwerdeführerin sei aus egoistischen Gründen nicht bereit gewesen, die Entscheidung des Geschädigten zu akzeptieren und ihr Leben wieder selbst in die Hand zu nehmen. Stattdessen habe sie sich entschieden, den Geschädigten für seine Entscheidung zu bestrafen. Unabhängig davon, wann sie die Tötungsabsicht gefasst habe, könne ihrem Vorgehen eine gewisse Planmässigkeit nicht abgesprochen werden. Sie habe zwei Messer besorgt, Abschiedsbriefe verfasst, sämtliche Türen verschlossen und die Schlüssel sowie das Haustelefon versteckt. Sodann habe sie gezielt einen Zeitpunkt gewählt, als sich der Geschädigte in der gemeinsamen Wohnung aufgehalten habe, und ihn zu sich zu rufen. 
Die Vorinstanz fährt fort, bei uneingeschränkter Schuldfähigkeit wäre von einem schweren Tatverschulden auszugehen. Allerdings sei mit Blick auf das Mass der Entscheidungsfreiheit zu berücksichtigen, dass die Schuldfähigkeit der Beschwerdeführerin gemäss psychiatrischem Gutachten mittelgradig vermindert gewesen sei. Sie habe zum Tatzeitpunkt an einer akuten Belastungsstörung gelitten. Der Gutachter ging von einer leichtgradigen Intoxikation durch Alkohol und Medikamente aus und bewertete diese als Teil der akuten Belastungsstörung. Er stellte bei der Beschwerdeführerin eine vollständig erhaltene Einsichtsfähigkeit fest, erachtete hingegen die Steuerungsfähigkeit als eingeschränkt. Mit dieser Begründung attestierte er ihr eine mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit. Die Vorinstanz berücksichtigt die Schlussfolgerungen des Gutachters und gelangt auf diese Weise vom schweren Tatverschulden zu einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden. Innerhalb des ordentlichen Strafrahmens von 5 bis 20 Jahren hält sie eine hypothetische Einsatzstrafe von 8 Jahren für angemessen. 
Weil es beim Versuch geblieben ist, reduziert die Vorinstanz die Strafe gestützt auf Art. 22 Abs. 1 StGB. Dabei berücksichtigt sie zutreffend, dass der Umfang der Strafreduktion wegen Versuchs von den tatsächlichen Folgen der Tat und der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs abhängt (Urteile 6B_1066/2023 vom 16. November 2023; 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.3; 6B_774/2020 vom 28. Juli 2021 E. 3.3.3 vgl. zum alten Recht BGE 127 IV 101 E. 2b; 121 IV 49 E. 1b; bestätigt in den Urteilen 6B_587/2015 vom 6. April 2016 E. 1.3.3 und 6B_281/2014 vom 11. November 2014 E. 3.6). Konkret erwägt die Vorinstanz, es habe keine unmittelbare Lebensgefahr für den Geschädigten bestanden. Doch wie die Vorinstanz schlüssig festhält, ist ein 10 bis 15 cm tiefer Messerstich in die Brust eine objektiv lebensgefährliche Verletzung, weshalb der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs, also des Todes, als nahe bezeichnet werden muss. Dies ergibt sich aus dem rechtsmedizinischen Gutachten, welches den Messerstich in den linken Brustkorb als lebensbedrohlichen Akt qualifiziert und festhält, dass es dem reinen Zufall zu verdanken ist, dass keine tödlichen Verletzungen oder Komplikationen auftraten. Gemäss Vorinstanz verhinderte die Beschwerdeführerin den Erfolgseintritt nicht aktiv. Im Gegenteil habe sie den Geschädigten weiter attackiert, nachdem er bereits erheblich verletzt gewesen sei. Die Stichverletzung habe notfallmässig chirurgisch versorgt werden müssen. Mit dieser Begründung berücksichtigt die Vorinstanz den Versuch im Umfang von 3 Jahren strafmindernd. Eine weitergehende Strafminderung, die zu einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens führen würde, hält die Vorinstanz für nicht angezeigt. Sie verweist korrekt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung in BGE 136 IV 55 E. 5.8, wonach der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen ist, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart erscheint. 
 
3.3.2. Zur Täterkomponente stellt die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin keine Vorstrafen hat. Sie wertet dies korrekt neutral (vgl. dazu BGE 136 IV 1 E. 2.6.4; Urteile 6B_1230/2021 vom 10. Februar 2022 E. 5.4.4; 6B_1190/2018 vom 17. Mai 2019 E. 2.2.2). Weiter berücksichtigt die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin den Messerstich nicht bestritt. Allerdings habe sie jegliche Verantwortung zurückgewiesen und im Kerngeschehen eine Erinnerungslücke geltend gemacht. Ein Geständnis, welches die Strafuntersuchung in nennenswerter Weise vereinfacht hätte, liegt gemäss Vorinstanz nicht vor. Sie ergänzt zutreffend, dass ein Geständnis ohnehin nicht strafmindernd zu berücksichtigen ist, wenn nur zugegeben wird, was ohnehin auf der Hand liegt (Urteile 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1; 6B_762/2011 vom 9. Februar 2012 E. 4.4). Sodann erkennt die Vorinstanz weder Einsicht noch Reue. Zwar beteuere die Beschwerdeführerin, wie leid ihr alles tue. Doch dies gehe nicht über eine blosse Tatfolgenreue hinaus, was sich neutral auswirke. Jedenfalls sei eine Strafminderung wie bei einem von Anfang an umfassend geständigen, einsichtigen und reuigen Täter ausgeschlossen.  
 
3.4. Was die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Strafzumessung vorbringt, verfängt nicht.  
 
3.4.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, bei der Strafzumessung sei von einer versuchten schweren Körperverletzung auszugehen. Darauf ist nicht einzugehen, nachdem es beim Schuldspruch wegen versuchter Tötung bleibt (vgl. E. 2 hiervor).  
Gleiches gilt, wenn die Beschwerdeführerin eine eigene Strafzumessung präsentiert und dieser einen Sachverhalt zugrunde legt, der von den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz abweicht. Dies ist etwa der Fall, wenn sie ausführt, dass ihre ursprüngliche Absicht auf den Suizid gerichtet gewesen sei, dass sie den Geschädigten nicht habe verletzen wollen und dass die Gewalt gegen den Geschädigten nur Folge seines Eingreifens gewesen sei. 
 
3.4.2. Die Beschwerdeführerin verweist auf das psychiatrische Gutachten, welches eine mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit attestiert. Sie verlangt, dass die Strafe infolgedessen "erheblich zu mildern" sei. Allerdings legt sie mit keinem Wort dar, weshalb die von der Vorinstanz deswegen bereits vorgenommene leichteren Qualifikation des Verschuldens mit der damit verbundenen Strafminderung nicht hinreichend wäre. Weiter wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vor, sie habe nicht berücksichtigt, dass der Geschädigte eine Desinteresseerklärung abgegeben habe. Allerdings lässt sie auch hier jede weitere Begründung vermissen, weshalb die Vorinstanz das Verschulden leichter gewichten und die Strafe in welchem Ausmass weiter hätte mindern müssen. Insofern genügt sie den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht nicht.  
 
3.4.3. Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass die Vorinstanz die Täterkomponente als neutral würdigte. Dies stehe im Widerspruch zum Urteil der Erstinstanz. Mit diesem Vorbringen erschüttert die Beschwerdeführerin freilich nicht die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz, welche rundum überzeugen. Gleiches gilt, wenn die Beschwerdeführerin vorträgt, sie habe sich nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft psychiatrisch behandeln lassen. Denn dieses Verhalten der Beschwerdeführerin ist durchaus vereinbar mit der vorinstanzlichen Annahme einer Tatfolgenreue.  
 
3.4.4. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Verschlechterungsverbots. Sie macht geltend, die Aufhebung des erstinstanzlichen Schuldspruchs hätte zu einer teilweisen Gutheissung der Berufung führen und bei der Strafzumessung berücksichtigt werden müssen.  
Die Vorinstanz hält fest, die Beschwerdeführerin habe sich wegen versuchter Tötung und wegen versuchter Freiheitsberaubung schuldig gemacht. Wegen des Verschlechterungsverbots könne offen bleiben, ob richtigerweise nicht von einer vollendeten Freiheitsberaubung auszugehen wäre. Entgegen der Erstinstanz entfalle jedoch ein zusätzlicher Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung. Dem Würgen und den Körperverletzungen nach dem Messerstich komme keine selbständige Bedeutung zu, weshalb sie durch die versuchte Tötung konsumiert würden. Daher sei das erstinstanzliche Urteil gestützt auf Art. 404 Abs. 2 StPO von Amtes wegen zu korrigieren. 
Bei der Strafzumessung hält die Vorinstanz zusammengefasst fest, dass bereits für die versuchte Tötung eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren auszusprechen wäre, um dem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessen Rechnung zu tragen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots nach Art. 391 Abs. 2 StPO komme eine Erhöhung der Freiheitsstrafe oder eine zusätzliche Geldstrafe für die versuchte Freiheitsberaubung nicht in Frage. Vielmehr bleibe es bei der von der Erstinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 4 Jahren, welche unter dem ordentlichen Strafrahmen liege und auch unter Berücksichtigung eines blossen Versuchs sowie der mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit sehr mild sei. 
Damit zielt die Rüge der Beschwerdeführerin ins Leere. Denn die Vorinstanz legt überzeugend dar, weshalb nur schon für die versuchte Tötung eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Jahren auszusprechen wäre. Eine Verletzung des Verschlechterungsverbots liegt nicht vor. 
Unberechtigt ist auch der Einwand, dass die Vorinstanz die Berufung hätte gutheissen müssen. Denn die Beschwerdeführerin beantragte im Berufungsverfahren einen Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung. Die Vorinstanz rief daher zu Recht Art. 404 Abs. 2 StPO an, wonach zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüft werden können, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern. Selbst wenn dem nicht so wäre, legt die Beschwerdeführerin nicht substanziiert dar, inwieweit sie beschwert wäre, weil die Vorinstanz das erstinstanzliche Urteil von Amtes wegen berichtigte. Insbesondere führt sie nicht aus, inwiefern sich eine teilweise Gutheissung der Berufung auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen hätte auswirken müssen. 
 
3.4.5. Die Vorinstanz fällt zutreffend eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren aus, weshalb weder ein bedingter noch ein teilbedingter Strafvollzug in Frage kommt. Auf die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nicht einzugehen.  
 
3.5. Nach dem Gesagten hält die vorinstanzliche Strafzumessung der bundesgerichtlichen Überprüfung stand.  
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Dezember 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Brugger