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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_495/2023  
 
 
Urteil vom 14. Juli 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, 
Bundesrichterin De Rossa, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.A.________, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Luzern, Pilatusstrasse 22, 6003 Luzern. 
 
Gegenstand 
Weisung zur Kursteilnahme (Kindesschutz), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 31. Mai 2023 (3H 23 20). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Parteien sind die geschiedenen Eltern von zwei Töchtern (geb. 2010 und 2014), die unter der alternierenden Obhut der Parteien stehen und Wohnsitz beim Vater haben. Für beide Kinder besteht seit 2017 eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB
 
B.  
Mit Entscheid vom 7. März 2023 wies die KESB der Stadt Luzern den Antrag der Beiständin auf Aufhebung der Beistandschaft ab und übertrug diese zufolge interner Reorganisation auf eine neue Berufsbeiständin. Sodann erteilte es den Eltern gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung, konstruktiv mit der Beiständin zusammenzuarbeiten und je separat am Kurs "Kinder im Blick" teilzunehmen, unter Beauftragung der Beiständin mit der Überwachung der Teilnahme der Eltern am Kurs. Ferner wurde der Aufgabenkreis der Beiständin neu umschrieben. 
Die vom Vater gegen seine Verpflichtung zur Teilnahme am Kurs "Kinder im Blick" und die diesbezügliche Überwachung durch die Beiständin erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 31. Mai 2023 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde vom 3. Juli 2023 wendet sich der Vater an das Bundesgericht mit dem Anliegen, von der Teilnahme am Kurs "Kinder im Blick" entbunden zu werden, weil er die Anordnung in Bezug auf seine Person als nicht notwendig bzw. unangemessen hält, da die Probleme einzig von der Mutter ausgehen würden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 144 V 50 E. 4.2; 145 II 32 E. 2.1). 
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
2.  
Das Kantonsgericht hat festgestellt und erwogen, dass sich die Zusammenarbeit zwischen den bisherigen Beistandspersonen und den Parteien seit jeher schwierig gestalte. Ebenso wenig könnten sie auf Elternebene kooperieren und kommunizieren. Das vom Vater angerufene Gutachten von Dr. C.________ datiere vom 3. Dezember 2019 und sei aufgrund des weiteren Betreuungsverlaufes nicht mehr aktuell; ohnehin gehe es nicht um die Frage, welche Partei an der heutigen verfahrenen Situation ein "Verschulden" treffe. Vielmehr gehe es darum, dass zur Wahrung des Kindeswohles die offenkundig bestehenden gravierenden Kommunikationsschwierigkeiten auf elterlicher Ebene mit fachlicher Unterstützung anzugehen seien. Der Schwerpunkt des Kurses liege bei den emotionalen und erzieherischen Kompetenzen der Eltern, bei familiensystemischen Aspekten sowie bei der Kommunikation und dem Umgang mit Konflikten. Inwiefern die persönliche Freiheit und Integrität des Vaters durch den vorgesehenen Kurs in relevanter Weise betroffen sein soll, erhelle umso weniger, als es sich um eine niederschwellige und milde Massnahme handle. Es gehe um sieben Abende à drei Stunden und der Kurs koste pro Elternteil lediglich Fr. 150.--. Dass der Vater die (zwischenzeitlich 9 und 13 Jahre alten) Kinder an sieben Abenden alleine lassen oder eine Fremdbetreuung organisieren müsste, sei kein Grund, ihn von der Kursteilnahme zu dispensieren, zumal die Mutter anbiete, an den betreffenden Abenden die Betreuung zu übernehmen. 
 
3.  
Die Ausführungen des Beschwerdeführers beschlagen in erster Linie den Sachverhalt, indem zahlreiche Vorwürfe an die Adresse der Mutter erhoben und diese sinngemäss als alleinursächlich für die Probleme hingestellt wird. Die Ausführungen bleiben indes durchwegs appellatorisch; eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung wird nicht vorgebracht, ebenso wenig, dass das Kantonsgericht in willkürlicher Weise bekannte Punkte festzustellen unterlassen hätte (Vorbringen zusammengefasst: die Situation habe sich bereits vor dem angefochtenen Entscheid insofern verändert, als die ältere Tochter seit Ende März nur noch bei der Mutter wohne, welche sie manipuliere und die alternierende Obhut aktiv unterlaufe; selektive Zitate aus dem inzwischen vier Jahre alten Gutachten; anschliessender Vorwurf, die Mutter habe sich seither nicht geändert; sie habe nie Unterstützung geholt, gebe ärztliche Befunde und Laborwerte nicht bekannt und verstosse gegen die Regel, keine Gerichtsurteile mit den Töchtern zu besprechen; überhaupt gehe sie sehr taktisch gegen ihn vor, indem sie gegenüber der Beiständin das Bild einer guten Mutter und eines bösen Vaters zeichne). 
Soweit der Vater im Anschluss an seine Tatsachenbehauptungen sinngemäss die Erstellung eines Gutachtens und bis zu dessen Vorliegen ein Abwarten mit der Entscheidfindung anregt, verkennt er, dass das Bundesgericht an die Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Entscheides gebunden ist (Art. 105 Abs. 1 BGG) und selbst weder Beweismittel abnimmt noch Beweisvorkehrungen anordnet. 
Ebenfalls in erster Linie den Sachverhalt betrifft schliesslich das Vorbringen, die neunjährige jüngere Tochter könne am Abend noch nicht allein gelassen werden, da sie körperliche Nähe suche und Fragen zur Situation stelle. Eine rechtliche Komponente weist allerdings die Aussage des Kantonsgerichtes auf, Kinder in diesem Alter könnten am Abend für wenige Stunden allein gelassen werden. Inwiefern diese Ansicht Recht verletzen soll, ist jedoch nicht ersichtlich. Abgesehen davon hat das Kantonsgericht auf die Möglichkeit einer Fremdbetreuung und das Betreuungsangebot der Mutter hingewiesen; somit bestünden ohnehin Alternativen zur eigenen Betreuung. 
 
4.  
Nach dem Gesagten kann auf die tatsächlichen Vorbringen nicht eingetreten werden, weil diesbezüglich keine Willkürrügen erfolgen. Ohnehin wäre in rechtlicher Hinsicht nicht zu erkennen, inwiefern die Behauptungen geeignet sein könnten, von der Verpflichtung zur Kursteilnahme zu entbinden. Vielmehr dokumentieren sie, dass die Eltern kaum miteinander kooperieren und kommunizieren können und jeweils die Schuld an der Situation beim anderen suchen. Auf eine diesbezügliche Sensibilisierung zielt der Kurs, für welchen die Eltern verpflichtet worden sind. Die betreffende Anordnung stützt sich mit Art. 307 Abs. 3 ZGB auf eine gesetzliche Grundlage und sie scheint im Hinblick auf eine Verbesserung der Kooperation und Kommunikation der Eltern auch sachgerecht zu sein. 
 
5.  
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der KESB der Stadt Luzern und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Juli 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli