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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_793/2022  
 
 
Urteil vom 13. Juni 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter von Werdt, Schöbi, 
Gerichtsschreiber Buss. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ GmbH, 
vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Salzmann und/oder Rechtsanwältin Biljana Malesevic, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ Ltd., 
vertreten durch Rechtsanwalt Armin Gilg, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Provisorische Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 14. September 2022 (BZ 2022 68). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Am 31. Juli 2019 schlossen die ukrainische Gesellschaft B.________ Ltd. (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) als Verkäuferin und die C.________ GmbH als Käuferin einen "foreign economic contract" (nachfolgend: Vertrag vom 31. Juli 2019) über den Verkauf von Sonnenblumenöl gemäss den "Protocol agreement prices - Specification" (nachfolgend: Spezifikationsverträge) ab.  
 
A.b. Weiter schlossen die Parteien am 2. bzw. 30. April 2021 die Spezifikationsverträge Nr. 16 bzw. Nr. 17 zum Vertrag vom 31. Juli 2019 ab. Gemäss diesen Verträgen kaufte die C.________ GmbH von der B.________ Ltd. Sonnenblumenöl zum Gesamtpreis von USD 589'950.-- bzw. USD 819'000.--.  
 
A.c. Mit Statutenänderung vom 3. August 2021 wurde die C.________ GmbH in A.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) umfirmiert, wobei D.________ weiterhin als Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung mit Einzelunterschrift fungierte.  
 
A.d. Am 3. September 2021 gab D.________ zuhanden der Beschwerdegegnerin eine Erklärung in russischer Sprache ab, die gemäss der von der Beschwerdegegnerin eingereichten Übersetzung wie folgt lautet: "Schuldanerkennung, Ich, D.________, Inhaber der C.________ GmbH, garantiere die Rückzahlung der Schuld in Höhe von USD 445'375.12 mit 200'000-250'000.-- im Laufe des Septembers 2021, und des Restbetrages im Laufe des Oktobers 2021".  
 
A.e. Mit Rechnungen vom 13. Oktober 2021 verlangte die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin die Zahlung der offenen Restbeträge von USD 254'912.92 bzw. USD 190'462.20 aus den Spezifikationsverträgen Nrn. 16 und 17.  
 
A.f. Am 29. November 2021 mahnte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin, die offenen Schulden gemäss Vertrag vom 31. Juli 2019 bzw. den Spezifikationsverträgen Nrn. 16 und 17 vom 2. bzw. 30. April 2021 von gesamthaft USD 445'375.12 innert fünf Arbeitstagen zu bezahlen.  
 
A.g. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2021 erklärte die Beschwerdeführerin in russischer und englischer Sprache, sie verfüge nicht über genügend Mittel, um die Forderung der Beschwerdegegnerin sofort zu begleichen. Sie arbeite mit ihren Schuldnern aktiv an der Rückzahlung überfälliger Forderungen in der Höhe von fast 1 Mio. USD. Nach Erhalt der Gelder von ihren Schuldnern werde sie die gegenüber der Beschwerdegegnerin bestehenden Schulden sofort bezahlen.  
 
A.h. Die Beschwerdegegnerin reichte in der Folge beim Betreibungsamt Baar ein Betreibungsbegehren ein, worauf dieses den Zahlungsbefehl Nr. 20220304 ausstellte. Die Beschwerdeführerin erhob Rechtsvorschlag.  
 
B.  
Mit Entscheid vom 13. Juni 2022 erteilte das Kantonsgericht Zug der Beschwerdegegnerin in der genannten Betreibung provisorische Rechtsöffnung für Fr. 405'645.45 nebst Zins zu 5 % seit 7. Dezember 2021. 
 
C.  
Das Obergericht des Kantons Zug wies die von der Beschwerdeführerin gegen die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung erhobene Beschwerde betreffend den Betrag von Fr. 405'645.45 ab, hiess sie hingegen in Bezug auf den Zins von 5 % seit 7. Dezember 2021 gut (Urteil vom 14. September 2022). 
 
D.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 17. Oktober 2022 ist die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht gelangt. Sie stellt den Antrag, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben und das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung vollumfänglich abzuweisen. Eventuell sei die Angelegenheit an das Obergericht zurückzuweisen. 
Mit Verfügung vom 1. Dezember 2022 ist der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, in der Sache hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b und Art. 75 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Die im kantonalen Verfahren unterlegene Beschwerdeführerin ist als Betreibungsschuldnerin vom Rechtsöffnungsentscheid besonders betroffen. Insoweit ist sie zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
1.3. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4).  
 
2.  
 
2.1. Nach den Erwägungen der Vorinstanz habe die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. September 2021 ihre Schulden in der Höhe von USD 445'375.12 gegenüber der Beschwerdegegnerin anerkannt. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2021, das auf das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 29. November 2021 und die darin erwähnte Schuld der Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin in der Höhe von USD 445'375.12 Bezug genommen habe, habe die Beschwerdeführerin ihre Schuld gegenüber der Beschwerdegegnerin bestätigt und lediglich festgehalten, dass sie nicht über genügend finanzielle Mittel verfüge. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu beanstanden, dass die Erstinstanz das Schreiben vom 3. September 2021 zusammen mit dem Schreiben vom 6. Dezember 2021 als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG qualifiziert habe. Zwar lägen durchaus gewisse Indizien vor, dass D.________ das Schreiben vom 3. September 2021 nicht als Inhaber der Beschwerdeführerin und mithin nicht für diese unterzeichnet habe. Wenn die Erstinstanz in Würdigung der von der Beschwerdegegnerin beigebrachten Beweismittel und Umstände zum gegenteiligen Schluss gelangt sei, erscheine diese Würdigung aber weder unhaltbar noch willkürlich noch augenfällig falsch. Zudem sei vom Vorliegen einer fälligen Forderung auszugehen, nachdem die Beschwerdeführerin die Fälligkeit der in Betreibung gesetzten Forderung sowohl im Schreiben vom 3. September 2021 als auch im Schreiben vom 6. Dezember 2021 anerkannt und auch in ihrer Gesuchsantwort nicht konkret bestritten habe. Indes sei für die materiellrechtliche Frage, ob für die in Betreibung gesetzte Forderung ein Verzugszins geschuldet sei, vorliegend ukrainisches Recht anwendbar. Weil sich die Beschwerdegegnerin im erstinstanzlichen Verfahren dazu nicht geäussert habe, habe die Erstinstanz zu Unrecht für die Verzugszinsen die Rechtsöffnung erteilt. In diesem Punkt sei die Beschwerde daher gutzuheissen.  
 
2.2. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, verkannt zu haben, dass es sich bei der Frage, ob das Schreiben vom 3. September 2021 eine Schuldanerkennung der Beschwerdeführerin enthalte, nicht um eine Tat-, sondern um eine Rechtsfrage handle. Diese Rechtsfrage habe die Vorinstanz sodann falsch beantwortet. Wenn jemand "als Inhaber" einer Gesellschaft eine Erklärung abgebe, dann tue er das in eigenem Namen und nicht für die Gesellschaft. Ausserdem habe die Vorinstanz selbst festgehalten, dass in der Unterschriftenzeile dieses Schreibens einzig D.________ genannt werde, die Geschäftsadresse der Beschwerdeführerin im Schreiben nicht aufgeführt worden sei und das Schreiben auch keinen Firmenstempel der Beschwerdeführerin trage. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz könne es nicht angehen, bei Zweifeln am Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels ausserhalb des Titels liegende Umstände heranzuziehen. Stattdessen hätte die Vorinstanz zum Schluss kommen müssen, dass weder das Schreiben vom 3. September 2021 noch das Schreiben vom 6. Dezember 2021 eine hinreichend klare Willenserklärung der Beschwerdeführerin enthalte, eine bestimmte Geldsumme anzuerkennen und zu bezahlen. Wie die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Gesuchsantwort festgehalten habe, würden die Spezifikationsverträge diverse Verpflichtungen der Beschwerdegegnerin enthalten, welche erfüllt sein müssten, bevor die Beschwerdeführerin zahlungspflichtig werde. Die Beschwerdegegnerin habe weder behauptet noch belegt, dass sie diese Pflichten erfüllt habe.  
 
3.  
 
3.1. Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. Der Richter spricht diese aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 SchKG). Alle Einwendungen und Einreden, die zivilrechtliche Bedeutung haben, sind zu hören; sie sind grundsätzlich durch Urkunden geltend zu machen (BGE 145 III 20 E. 4.1.2).  
 
3.2. Eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG ist insbesondere eine vom Betriebenen unterzeichnete private Urkunde, aus der sein Wille hervorgeht, dem Betreibenden ohne Vorbehalt oder Bedingung eine bestimmte oder leicht bestimmbare und fällige Geldsumme zu zahlen (BGE 145 III 20 E. 4.1.1). Sie kann sich aus der Zusammensetzung mehrerer Schriftstücke ergeben, sofern die notwendigen Elemente daraus hervorgehen (BGE 139 III 297 E. 2.3.1).  
 
3.3. Die Auslegung, ob eine Anerkennung vorliegt, beurteilt sich nach dem Vertrauensprinzip aus Sicht des Empfängers; diese Auslegung hat das Rechtsöffnungsgericht als Rechtsfrage von Amtes wegen vorzunehmen. Dabei sind Umstände, die ausserhalb des Titels liegen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (BGE 145 III 20 E. 4.3.3; Urteil 5A_272/2022 vom 4. August 2022 E. 6.1.3.2; STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 22 zu Art. 82 SchKG; VEUILLET/ABBET, in: La mainlevée de l'opposition, 2. Aufl. 2022, N. 35 zu Art. 82 SchKG). Ist der Sinn der Erklärung durch Auslegung nicht klar zu ermitteln bzw. kann höchstens aufgrund konkludenter Erklärungen auf eine Schuldanerkennung geschlossen werden, darf die provisorische Rechtsöffnung nicht erteilt werden. In diesem Fall ist es Sache des ordentlichen Gerichts, über die Schuldpflicht zu urteilen (Urteile 5A_1015/2020 vom 30. August 2021 E. 3.2.3; 5A_105/2019 vom 7. August 2019 E. 3.3.2).  
 
3.4. Auch Stundungsbegehren und Teilzahlungsvorschläge sind taugliche Schuldanerkennungen, wenn der geschuldete Betrag darin oder in einem darin verwiesenen Schriftstück (z.B. Rechnung, Mahnung) genügend beziffert ist (STAEHELIN, a.a.O.; VOCK, in: SchKG, Kurzkommentar, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 82 SchKG). Präzisierungen, mit denen sich der Schuldner verpflichtet, den anerkannten Betrag "so bald wie möglich", "nach meinen Möglichkeiten" oder "bei nächster Gelegenheit" zu bezahlen, sind Zahlungsmodalitäten und keine Fälligkeitsbedingungen. Als solche verhindern sie die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung nicht (Urteil 5A_873/2021 vom 4. März 2022 E. 5.3.2; STAEHELIN, a.a.O., N. 80 zu Art. 82 SchKG). Es liegt nämlich auch dann eine Schuldanerkennung vor, wenn der Schuldner die Schuld anerkennt, ohne Zahlung zu versprechen (VEUILLET/ABBET, a.a.O., N. 37 zu Art. 82 SchKG; STAEHELIN, a.a.O., N. 21 zu Art. 82 SchKG; STÜCHELI, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 329; VOCK/AEPLI-WIRZ, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Aufl. 2017, N. 4 f. zu Art. 82 SchKG).  
 
3.5. Vorliegend ist fraglich, ob aus Wortlaut (vgl. Sachverhalt Bst. A.d) und Erscheinungsbild der Erklärung vom 3. September 2021 klar hervorgeht, dass D.________ diese nicht für sich selbst, sondern für die Beschwerdeführerin abgegeben hat. Ausserdem hat die Vorinstanz die Rüge der Beschwerdeführerin, dass keine Identität zwischen der betriebenen und der aus der Schuldanerkennung verpflichteten Partei vorliege, zu Unrecht als einzig unter den Beschwerdegrund von Art. 320 lit. b ZPO (offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) fallend erachtet. Was in den vorgelegten Dokumenten steht und ob sie unterzeichnet sind, beschlägt zwar den Sachverhalt. Im Übrigen ist es jedoch eine Frage der Rechtsanwendung, ob ein vorgelegtes Dokument als Rechtsöffnungstitel dienen kann (vorne E. 3.3).  
 
3.6. Gleichwohl hält der angefochtene Entscheid im Ergebnis vor Bundesrecht stand. Wie die Beschwerdegegnerin im Rechtsöffnungsgesuch ebenfalls geltend gemacht hat, ist nämlich jedenfalls das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 6. Dezember 2021 (in Verbindung mit der Mahnung der Beschwerdegegnerin vom 29. November 2021) als taugliche Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG zu qualifizieren. In diesem Schreiben bestätigte die Beschwerdeführerin den Erhalt der Mahnung der Beschwerdegegnerin vom 29. November 2021. Sie bestritt weder den Bestand und die Höhe der im Mahnschreiben genannten Forderung von USD 445'375.12 noch deren Fälligkeit. Vielmehr erklärte sie, der geschuldete Betrag könne aktuell nicht bezahlt werden, da sie keine ausreichenden Mittel zur Begleichung der Schuld habe ("Our company haven't sufficient funds to pay immediately your claim [...]"). Die Beschwerdeführerin bestätigte ausdrücklich, die bestehende Schuld zu begleichen, sobald sie genügend flüssige Mittel von ihren Schuldnern erhalten habe ("After receiving funds from our debtors, we will immediately repay the existing debt to you"). Diese von D.________ unter Verwendung des Firmenstempels rechtsgültig für die Beschwerdeführerin unterzeichnete Erklärung, aus welcher sich entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin klar ergibt, dass sich die Beschwerdeführerin zur Zahlung des im Mahnschreiben genannten Betrags verpflichtet fühlt, stellt eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG dar (vgl. vorne E. 3.4). Nachdem die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 6. Dezember 2021 auch die Fälligkeit der Forderung ohne Einschränkung anerkannt hat, kann es der Beschwerdegegnerin nicht zum Nachteil gereichen, dass sie darauf verzichtet hat, die Fälligkeit der Forderung durch Einreichung weiterer Dokumente zu bekräftigen. Die Beschwerdeführerin übersieht in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdegegnerin ihr Gesuch um Rechtsöffnung nicht auf den Vertrag vom 31. Juli 2019 bzw. die Spezifikationsverträge gestützt hat und sich daher zu den entsprechenden Vertragsklauseln auch nicht weiter äussern musste. Einwände, welche die Schuldanerkennung allenfalls entkräften könnten (wie etwa eine Annahme des Stundungsgesuchs durch die Beschwerdegegnerin), hat die Beschwerdeführerin unstrittig nicht glaubhaft gemacht. Im Ergebnis kann dem Obergericht daher keine Verletzung von Bundesrecht vorgeworfen werden, wenn es die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten Betrag von Fr. 405'645.45 bestätigt hat.  
 
4.  
Aus den dargelegten Gründen ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, da sie mit ihrem Antrag betreffend aufschiebende Wirkung unterlegen ist und im Weiteren keine Vernehmlassung in der Sache eingeholt worden ist. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung wird mit diesem verfahrensabschliessenden Entscheid gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 7'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Juni 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Buss