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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_656/2023  
 
 
Urteil vom 28. November 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________ GmbH, 
handelnd durch B.________, 
2. B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kanton Bern, 
handelnd durch die Justizleitung, 
Nordring 8, 3013 Bern. 
 
Gegenstand 
Staatshaftung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des 
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, 
Verwaltungsrechtliche Abteilung, Abteilungspräsident, 
vom 20. November 2023 (100.2023.301X2-Z). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Verfügung vom 20. November 2023 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, ein Gesuch der A.________ GmbH um unentgeltliche Rechtspflege in einem Verfahren betreffend Staatshaftung ab (Dispositiv-Ziff. 2). Zudem forderte es B.________ auf, sein eigenes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im selben Verfahren bis zum 30. November 2023 umfassend zu belegen (Dispositiv-Ziff. 3).  
 
1.2. B.________ gelangt mit Beschwerde vom 22. November 2023 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragt die vollumfängliche bzw. "rein vorsorgliche" Aufhebung der Verfügung vom 20. November 2023 sowie die Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz.  
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
Die vorliegende Beschwerde wurde einzig vom Beschwerdeführer 2 eingereicht. Der Eingabe kann indessen entnommen werden, dass er auch im Namen der Beschwerdeführerin 1 handelt, wobei er keine Unterlagen einreicht, die seine Vertretungsbefugnis belegen. Gemäss Beschwerdeschrift und den eingereichten Beilagen ist der Beschwerdeführer 2 Geschäftsführer der Beschwerdeführerin 1, sodass nicht ausgeschlossen erscheint, dass er zu deren Vertretung befugt ist. Mit Blick auf den Verfahrensausgang erübrigt sich jedoch eine abschliessende Klärung dieser Frage. 
 
2.1. Der angefochtene Entscheid hat einzig die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege in einem vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern hängigen Staatshaftungsverfahren zum Gegenstand. Er schliesst das Verfahren nicht ab und stellt somit keinen Endentscheid (Art. 90 BGG), sondern einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG dar (vgl. Urteil 2C_990/2017 vom 6. August 2018 E. 1.1 und 1.2 mit Hinweisen). Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens (vgl. BGE 143 II 425 E. 1.3; 138 II 501 E. 1.1) folgt der Rechtsweg bei Zwischenentscheiden demjenigen der Hauptsache (vgl. BGE 137 III 380 E. 1.1; Urteile 2C_477/2021 vom 24. Juni 2021 E. 1.2; 2C_1062/2020 vom 25. März 2021 E. 1.1).  
In der Sache geht es um ein Staatshaftungsbegehren. Ob die Eingabe mit Blick auf Art. 85 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig oder als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) entgegenzunehmen sei, kann angesichts des Ausgangs des Verfahrens offenbleiben. 
 
2.2. Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), ist die Beschwerde - abgesehen vom hier nicht massgebenden Fall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG - nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Dass im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, ist in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen, soweit ein solcher nicht ohne Weiteres ins Auge springt. Andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; Urteil 2C_708/2022 vom 26. September 2022 E. 2.2).  
Die Rechtsprechung geht grundsätzlich davon aus, dass Zwischenentscheide, mit denen die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken können, sofern sie die gesuchstellende Person zur Leistung eines Kostenvorschusses auffordern und ihr androhen, bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (BGE 142 III 798 E. 2.3.1; 129 I 129 E. 1.1; Urteil 2C_404/2021 vom 2. Juni 2021 E. 1.1). 
 
2.3. Nach Art. 42 BGG haben die Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG, welcher gemäss Art. 117 BGG auch auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde anwendbar ist; vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 143 I 321 E. 6.1; 142 I 99 E. 1.7.2).  
 
2.4. Vorliegend hat das Verwaltungsgericht festgehalten, dass das von den Beschwerdeführern im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege weder eine sachbezogene Begründung enthalten habe noch mit irgendwelchen Belegen gestützt worden sei. Die Vorinstanz hat sodann das Gesuch der Beschwerdeführerin 1 - unter Hinweis darauf, dass juristische Personen grundsätzlich keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege haben (vgl. u.a. BGE 143 I 328 E. 3.1) - abgewiesen. Den Beschwerdeführer 2 hat sie aufgefordert, sein Gesuch bis zum 30. November 2023 umfassend zu belegen.  
 
2.5. In Bezug auf die Beschwerdeführerin 1 kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie durch die Abweisung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erleiden könnte. Indessen entbehrt die Eingabe der Beschwerdeführer in diesem Punkt einer hinreichenden Begründung. So beschränken sie sich im Wesentlichen darauf, auf ein Merkblatt zu verweisen, in welchem festgehalten wird, unter welchen Voraussetzungen juristische Personen ausnahmsweise Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege haben können und zu behaupten, die Beschwerdeführerin 1 sei seit 2004 inaktiv und verschuldet. Damit legen sie nicht substanziiert dar, dass sie ihr Gesuch in Bezug auf die Beschwerdeführerin 1 im vorinstanzlichen Verfahren begründet bzw. dass sie aufgezeigt hätten, dass und inwiefern die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt seien. Ebensowenig tun sie rechtsgenüglich dar, dass die Vorinstanz Recht verletzt habe, indem sie das Gesuch der Beschwerdeführerin 1 abgewiesen hat (vgl. E. 2.3 hiervor). Insbesondere vermögen sie mit dem pauschalen Vorwurf der "Amtswillkür" bzw. mit der blossen Behauptung, die angefochtene Verfügung verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör, nicht substanziiert darzutun (Art. 106 Abs. 2 [allenfalls in Verbindung mit Art. 117] BGG), dass und inwiefern der vorinstanzliche Zwischenentscheid offensichtlich unhaltbar sein oder sonstwie gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll.  
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten. 
 
2.6. In Bezug auf den Beschwerdeführer 2 ist festzuhalten, dass über sein Gesuch noch nicht entschieden wurde. Er wurde lediglich dazu aufgefordert, dieses bis zum 30. November 2023 umfassend zu belegen. Inwiefern ihm dadurch ein nicht wieder gutzumachender Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG entstehen soll, ist nicht ersichtlich und wird von ihm - entgegen seiner Begründungspflicht (vgl. E. 2.2 hiervor) - auch nicht dargetan. Auf seine Beschwerde ist bereits aus diesem Grund nicht einzutreten.  
 
2.7. Ergänzend sei erwähnt, dass die Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren verschiedene Unterlagen eingereicht haben, darunter ein ausgefülltes Formular "Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen" sowie eine Bestätigung der Steuerbehörde der Wohnsitzgemeinde. Diese Dokumente wurden am 22. November 2023 bzw. am 21. November 2023 unterzeichnet und sind somit nach dem angefochtenen Zwischenentscheid vom 20. November 2023 entstanden. Sie stellen echte Noven dar, die im bundesgerichtlichen Verfahren ohnehin unbeachtlich sind (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen). Diese Unterlagen wären allenfalls gemäss Aufforderung des Verwaltungsgerichts bei der Vorinstanz einzureichen gewesen. Um zu verhindern, dass den Beschwerdeführern daraus ein Rechtsnachteil entsteht, werden die Beschwerdebeilagen zuständigkeitshalber bzw. zur allfälligen weiteren Bearbeitung an die Vorinstanz übermittelt.  
 
3.  
 
3.1. Auf die offensichtlich unbegründete (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 [allenfalls in Verbindung mit Art. 117] BGG) bzw. unzulässige Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 (Abs. 1 lit. a und b) BGG nicht einzutreten.  
 
3.2. Die Beschwerdeführer ersuchen nicht ausdrücklich um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. Ein solches Gesuch wäre ohnehin bereits zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Abteilungspräsident, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. November 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov