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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_142/2023  
 
 
Urteil vom 8. August 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Bezirksgericht Meilen, 
Untere Bruech 139, Postfach 881, 8706 Meilen, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
unentgeltliche Rechtspflege (definitive Rechtsöffnung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 12. Juni 2023 (RT230064-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Verfügung und Urteil vom 3. Mai 2023 wies das Bezirksgericht Meilen das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ab und erteilte den Gesuchstellern des Rechtsöffnungsverfahrens in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon die definitive Rechtsöffnung für Fr. 4'569.50 nebst Zins, Kosten und Entschädigung. 
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 13. Mai 2023 Beschwerde. Das Obergericht des Kantons Zürich legte die beiden Verfahren RT230063 für die definitive Rechtsöffnung und RT230064 für die unentgeltliche Rechtspflege an. Im letztgenannten Verfahren wies es die Beschwerde mit Urteil vom 12. Juni 2023 ab. 
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 18. Juli 2023 Beschwerde "nach Art. 72 BGG" an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen. 
 
2.  
Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG) unzulässig. Die Eingabe ist als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln (Art. 113 ff. BGG). Mit ihr kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). 
 
3.  
Die Beschwerde an das Bundesgericht stellt zu einem grossen Teil eine wörtliche Wiederholung der Beschwerde an das Obergericht dar. Auf diese Weise setzt sich die Beschwerdeführerin gerade nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander. Dies genügt den Rügeanforderungen nicht (BGE 134 II 244 E. 2.3). Im Übrigen genügt es den Rügeanforderungen auch nicht, wenn die Beschwerdeführerin dem Obergericht in abstrakter Weise vorwirft, nicht auf ihre Argumente eingegangen zu sein oder in willkürlicher Weise eine Partei zu bevorzugen. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, den Gesuchstellern und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. August 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg