Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_183/2023
Urteil vom 7. März 2023
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Gerichtsschreiberin Rupf.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH in Liquidation,
vertreten durch B.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Gutenberg-Zentrum, 9102 Herisau,
Beschwerdegegnerin,
Eidgenössische Steuerverwaltung, Eigerstrasse 65, 3003 Bern.
Gegenstand
Direkte Steuern (Bund bzw. Bund und Kanton) : Unternehmungen; Direkte Steuern (Kanton) : Unternehmungen,
Beschwerde gegen das Urteil des
Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 27. Januar 2023 (ERV 22 60).
Nach Einsicht
in die Eingabe vom 25. Februar 2023 gegen das Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 27. Januar 2023,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel an das Bundesgericht einen Antrag und eine Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form dazulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ),
dass das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen betreffend des Sachverhalts zugrunde legt (Art. 105 Abs. 1 BGG) und die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht nur insofern prüft, als eine Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG),
dass dabei die beschwerdeführende Partei in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen hat, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll, und in der Beschwerdeschrift nicht bloss Rechtsstandpunkte, die sie in den kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen sollte, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen soll (vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 142 I 99 E. 1.7.1; Urteil 5A_420/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 1.2),
dass das Obergericht Appenzell Ausserrhoden in Bezug auf das Fristwiederherstellungsgesuch der Beschwerdeführerin offen liess, ob das Begehren innert jener Fristen gestellt wurde, wie sie vom Bundesrecht und vom kantonalen Recht statuiert sind, da es das Gesuch ohnehin aus materiellen Gründen abwies (vgl. angefochtenes Urteil insb. E. 4.2b) sowie E. 4.5),
dass im vorinstanzlichen Verfahren wie auch im Verfahren vor Bundesgericht unbestritten blieb, dass das Rechtsmittel gegen die Verfügung/Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden vom 5. Oktober 2022 für die Steuerperiode 2020 betreffend die Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkten Bundessteuern einen Tag zu spät eingereicht wurde,
dass die Beschwerdeführerin nicht in nachvollziehbarer Weise darlegt, inwiefern die vorinstanzliche Sichtweise in Bezug auf den herangezogenen Beurteilungsmassstab hinsichtlich des vorgebrachten Fristwiederherstellungsgrunds (Art. 133 Abs. 3 Bundesrechtes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. September 2002 [VRG/AR; bGS 143.1]) Bundesrecht oder kantonales Recht verletzen sollte,
dass die Beschwerde den inhaltlichen Mindestanforderungen an ein Rechtsmittel somit offensichtlich nicht genügt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass somit auch das Gesuch vom 25. Februar 2023 der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung hinsichtlich Eintreibung der Steuerforderung als gegenstandslos abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG),
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Steuerverwaltung und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. März 2023
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Die Gerichtsschreiberin: Rupf