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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_504/2022  
 
 
Urteil vom 20. Dezember 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Chaix, Müller, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Bernard Rambert, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Schwere Gewaltkriminalität, 
Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
 
B.________, 
Zustelladresse: c/o. Rechtsanwalt Bernard Rambert, 
Verfahrensbeteiligte, 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Entsiegelung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 22. August 2022 (GT200031-L / U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (zuvor die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat) führt eine Strafuntersuchung gegen den Arzt A.________ wegen des Verdachts der mehrfachen Schändung (Art. 191 StGB) von Patientinnen und der mehrfachen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater StGB). 
 
B.  
Am 28. April 2020 nahm die Kantonspolizei in der Arztpraxis des Beschuldigten eine Hausdurchsuchung vor. Dabei stellte sie unter anderem ein Mobiltelefon und eine Videokamera ("SpyCam") sicher. Der Beschuldigte verlangte gleichentags die Siegelung dieser Geräte, worauf die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat am 8. und 12. Mai 2020 diesbezüglich Entsiegelungsgesuche beim kantonalen Zwangsmassnahmengericht stellte. Mit Verfügung vom 2. Juni 2020 liess dieses eine mitbetroffene Person als weitere Verfahrensbeteiligte zu. 
 
C.  
Mit Teilurteil vom 21. Juli 2020 hiess das Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht (ZMG), das Entsiegelungsgesuch vom 12. Mai 2020 hinsichtlich der Videokamera gut und gab diese der Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung frei. Das Teilurteil ist insofern in Rechtskraft erwachsen. 
 
D.  
Mit Teilurteil und Verfügung vom 21. Juli 2020 bejahte das ZMG auch betreffend das Mobiltelefon (Asservat Nr. A013'736'588) grundsätzlich die Entsiegelungsvoraussetzungen (hinreichender Tatverdacht, Deliktskonnex und Verhältnismässigkeit). Da der Beschuldigte und die mitbetroffene Person aber vorgebracht hatten, dass sich im Videospeicher des Mobiltelefons vier "höchstpersönliche" Videos befänden, auf denen sie bei intimen Handlungen zu sehen seien, ordnete das ZMG diesbezüglich eine Triage an, um diese vier geheimnisgeschützten Videoaufnahmen auszusondern. 
 
E.  
Mit Verfügung vom 22. September 2020 ernannte das ZMG eine sachverständige Person und beauftragte diese, das Mobiltelefon zwecks Sicherung sämtlicher elektronischer Dateien zunächst vollständig zu spiegeln und die kopierten Dateien anschliessend so aufzubereiten, dass der Beschuldigte diese (im Hinblick auf seine Substanziierungsobliegenheit) einsehen konnte. 
 
F.  
Mit Verfügung vom 29. September 2020 verfügte das ZMG hinsichtlich der Triage-Modalitäten, dass nur Bild- und Videoaufnahmen, die sich auf dem Mobiltelefon befanden und die zwischen dem 21. und dem 23. April 2020 erstellt worden waren, zu kopieren und für die Einsicht durch den Beschuldigten aufzubereiten seien. 
 
G.  
Am 10. November 2020 übermittelte der Sachverständige dem ZMG die aufbereiteten Dateien des Mobiltelefons (auf einem USB-Stick) zusammen mit seinem Bericht über die forensische Datentriage. Angesichts der unterschiedlichen Datenangaben ("Zeitstempel") der Bild- und Videoaufnahmen teilte der Experte diese in drei Kategorien auf ("Kategorien A, B und C"). 
 
H.  
Mit Verfügung vom 12. November 2020 setzte das ZMG dem Beschuldigten Frist an, um die geheimnisgeschützten Dateien genau zu bezeichnen. Dieser machte mit Eingabe vom 17. November 2020 an das ZMG geltend, dass nur die Bild- und Videodateien der "Kategorie A" im relevanten Zeitraum erstellt worden seien, nicht jedoch diejenigen der "Kategorien B und C". 
 
I.  
Mit Verfügung vom 24. November 2020 erstreckte das ZMG dem Beschuldigten die Frist zur Bezeichnung allfälliger geheimnisgeschützter Aufnahmen betreffend "Kategorie A" letztmals bis zum 7. Dezember 2020, da er diesbezüglich keine Einwendungen erhoben hatte. Bezüglich der "Kategorien B und C" nahm es ihm die Frist ab. Gleichzeitig lud das ZMG den Sachverständigen ein darzulegen, ob die Bild- und Videodateien der "Kategorien B und C" im relevanten Zeitraum (21. bis 23. April 2020) "erstellt worden" waren. Falls dies vom Experten nicht abschliessend beantwortet werden könne, habe er darzulegen, "ob eine Erstellung der Bild- und Videodateien der 'Kategorien B und C' im relevanten Zeitraum möglich" sei. 
 
J.  
Mit Teilurteil vom 10. Dezember 2020 hiess das ZMG das Entsiegelungsgesuch vom 8. Mai 2020 hinsichtlich des am 28. April 2020 sichergestellten Mobiltelefons teilweise gut und gab einen Teil der Aufzeichnungen, nämlich die Bild- und Videoaufnahmen der "Kategorie A", ebenfalls zur Durchsuchung frei. Eine vom Beschuldigten gegen das Teilurteil vom 10. Dezember 2020 (Mobiltelefon, Aufzeichnungen der "Kategorie A") erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 20. Oktober 2021 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 1B_662/2020). 
 
K.  
Was die Bild- und Videoaufnahmen der "Kategorien B und C" betrifft, blieb das Entsiegelungsverfahren beim ZMG hängig. Auf Beschwerden der mitbetroffenen Person gegen zwei verfahrensleitende Verfügungen, die das ZMG diesbezüglich erlassen hatte, trat das Bundesgericht am 20. April 2022 nicht ein (Verfahren 1B_628/2021 und 1B_644/2021). 
 
L.  
Am 23. Dezember 2020 reichte der Sachverständige seinen ergänzenden Bericht zu den Zusatzfragen betreffend Bild- und Videoaufnahmen der "Kategorien B und C" ein. Mit Verfügung vom 10. November 2021 wurde dem Beschuldigten und der weiteren Verfahrensbeteiligten Frist angesetzt, um zum ergänzenden Bericht Stellung zu nehmen und substanziiert darzulegen, ob sich in den Dateien der "Kategorien B und C" geheimnisgeschützte Aufnahmen befänden. 
 
M.  
Mit Teilurteil vom 22. August 2022 entschied das Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, Einzelrichter (ZMG), wie folgt über die Bild- und Videoaufnahmen der "Kategorien B und C" des am 28. April 2020 sichergestellten Mobiltelefons: 
 
1. Das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 8. Mai 2020 wird hinsichtlich des Mobiltelefons (Asservat Nr. A013'736'588) in Bezug auf die Bildaufnahmen der Kategorie B gutgeheissen. Demzufolge wird ein vom Sachverständigen vorzubereitender USB-Stick, auf welchem die Dateien der Kategorie B gespeichert sind, nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides der Gesuchstellerin zur Durchsuchung und weiteren Verwendung in der laufenden Strafuntersuchung freigegeben. 
2. Das Entsiegelungsgesuch vom 8. Mai 2020 wird hinsichtlich des Mobiltelefons (Asservat Nr. A013'736'588) in Bezug auf die Bild- und Videoaufnahmen der Kategorie C abgewiesen. 
3. Das Mobiltelefon (Asservat Nr. A013'736'588) verbleibt einstweilen beim hiesigen ZMG, bis seitens der Gesuchstellerin oder des Sachgerichts über dessen Einziehung oder Rückgabe an den Gesuchsgegner entschieden wird. 
4. Sämtliche beim Sachverständigen vorhandenen Dateien werden durch den Sachverständigen drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft unwiderruflich gelöscht. 
 
N.  
Gegen den Entscheid des ZMG vom 22. August 2022 gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 22. September 2022 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung von Ziffer 1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheides und die Abweisung des Entsiegelungsgesuches vom 8. Mai 2020 hinsichtlich des Mobiltelefons (Asservat Nr. A013'736'588), in Bezug auf die Bildaufnahmen der "Kategorie B"; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Am 29. September 2022 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dessen Prozessvollmacht nach. Am 29. September bzw. 3. Oktober 2022 verzichteten die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz je ausdrücklich auf Stellungnahmen. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2022 bewilligte das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Die von der Entsiegelung der Bildaufnahmen möglicherweise mitbetroffene B.________, die schon vorinstanzlich verfahrensbeteiligt war, hat (in Kenntnis des bundesgerichtlichen Verfahrens) keine Vernehmlassung eingereicht und keine Rechtsbegehren gestellt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde richtet sich gegen die im angefochtenen Entscheid verfügte Entsiegelung von Bildaufnahmen ("Kategorie B") des am 28. April 2020 sichergestellten Mobiltelefons des Beschwerdeführers (Asservat Nr. A013'736'588). 
Schon im vorinstanzlichen Verfahren hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer geltend gemacht, im Bildspeicher des gesiegelten Mobiltelefons befänden sich höchstpersönliche Aufnahmen von ihm und einer Drittperson. Zum Eintretenserfordernis des drohenden nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteils (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) bringt er vor, der Entsieglung stünden "geschützte Geheimhaltungsrechte und die Interessen Dritter (weitere Verfahrensbeteiligte) entgegen". 
Soweit der Beschwerdeführer eigene Geheimnisinteressen substanziiert, ist ein ihm drohender nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil und auch seine Beschwerdebefugnis zu bejahen. Nicht einzutreten ist hingegen auf das von ihm eingelegte Rechtsmittel, soweit er die Interessen von Dritten wahrnehmen möchte, insbesondere allfällige Geheimnisrechte der privaten Verfahrensbeteiligten. Diesbezüglich droht ihm kein eigener erkennbarer Rechtsnachteil und ist auch seine Beschwerdelegitimation zu verneinen (Art. 81 BGG). Die private Verfahrensbeteiligte hat selber keine Anträge gestellt. 
Die restlichen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe nicht untersuchungsrelevante Bilddateien entsiegelt und damit Bundesrecht verletzt. 
 
2.1. Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, sind zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden (Art. 248 Abs. 1 StPO). Stellt die Staatsanwaltschaft im Vorverfahren ein Entsiegelungsgesuch, hat das ZMG im Entsiegelungsverfahren zu prüfen, ob von den Betroffenen angerufene schutzwürdige Geheimnisinteressen oder andere gesetzliche Entsiegelungshindernisse einer Durchsuchung entgegenstehen (Art. 248 Abs. 2-4 StPO; BGE 144 IV 74 E. 2.2; 141 IV 77 E. 4.1 mit Hinweisen).  
 
2.2. Strafprozessuale Zwangsmassnahmen setzen voraus, dass der damit verbundene Eingriff in die Grundrechte verhältnismässig ist. Sie können nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der untersuchten Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 lit. c und lit. d StPO). Entsiegelungen und Durchsuchungen, welche in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen (Art. 197 Abs. 2 StPO). Die zu entsiegelnden Objekte und Dateien müssen untersuchungsrelevant sein. Macht deren Inhaber fehlende Beweisrelevanz geltend, hat er zu substanziieren, inwiefern die fraglichen Aufzeichnungen und Gegenstände zur Aufklärung der untersuchten Straftat offensichtlich untauglich sind (BGE 142 IV 207 E. 7.1; 141 IV 77 E. 4.3, E. 5.6; 138 IV 225 E. 7.1; je mit Hinweisen).  
Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 143 IV 316 E. 3.3; 330 E. 2.1; je mit Hinweisen). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 316 E. 3.3; 330 E. 2.1 mit Hinweisen). 
 
2.3. Zur Untersuchungsrelevanz der 46 entsiegelten Bilddateien der "Kategorie B" erwägt die Vorinstanz, im Wesentlichen zusammengefasst, Folgendes:  
Der Beschwerdeführer habe sich im Entsiegelungsverfahren auf den Standpunkt gestellt, dass ausschliesslich Bilddateien relevant seien, die mit seinem Mobiltelefon aufgenommen worden seien. Die Bilder der "Kategorie B" wiesen keine "Zeitstempel" auf, die Rückschlüsse auf das ursprünglich verwendete Aufnahmegerät oder den Aufnahmezeitpunkt zuliessen. 
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers seien aber nicht nur jene Bilddateien untersuchungsrelevant, bei denen aufgrund vorhandener Zeitstempel bzw. Metadaten mit Sicherheit davon auszugehen wäre, dass sie im Tatzeitraum (bzw. vom 21. bis 23. April 2020) mit seinem sichergestellten Mobiltelefon erstellt wurden. Vielmehr könnten auch Bilder relevant sein, bei denen bloss die Möglichkeit bestünde, respektive bei denen nicht ausgeschlossen werden könnte, dass sie im massgeblichen Zeitraum aufgenommen wurden. Der Sachverständige habe dargelegt, dass sich der ursprüngliche Aufnahmezeitpunkt eines Bildes (oder Videos) nicht in jedem Fall durch einen Zeitstempel ("file created") eruieren lasse. Vielmehr könnten Zeitangaben der Dateien aufgrund ihrer jeweiligen Nutzung - z.B. durch Kopiervorgänge, Wiederherstellung von Dateien aus Backups etc. - oder durch die Verwendung von Applikationen ("Apps") verändert bzw. beeinflusst worden sein. Zudem enthalte nicht jedes Bild, das mit einem iPhone aufgenommen wurde, zwangsläufig auch Metadaten auf dem verwendeten Zielgerät. Ein iPhone erzeuge meist mehrere Kopien derselben Aufnahme in unterschiedlichen Auflösungen (etwa Vorschaubilder, Bilder für Versand etc.) und an verschiedenen Speicherorten, wobei diese Kopien dann oft keine "inneren Zeitstempel" mehr trügen. Dies bedeute, dass nach der Aufnahme eines Bildes mit einem iPhone die jeweiligen Zeitstempel aufgrund diverser Ursachen verändert bzw. beeinflusst worden sein könnten. Folglich sei es vorliegend gerade nicht ausgeschlossen, dass auch die Bilder der "Kategorie B", die keine Metadaten bzw. keine entsprechenden Zeitstempel aufwiesen, untersuchungsrelevant wären. Da die vom Sachverständigen gespiegelten 46 Bilder der "Kategorie B" im tatrelevanten Zeitraum und mit dem sichergestellten iPhone des Beschuldigten aufgenommen worden sein könnten, seien sie als grundsätzlich untersuchungsrelevant einzustufen. 
 
2.4. Der Beschwerdeführer macht zu seiner Rüge der fehlenden Untersuchungsrelevanz Folgendes geltend:  
Der "tatrelevante" Zeitraum liege zwischen dem 21. und 23. April 2020. Die Staatsanwaltschaft interessiere sich ausschliesslich für Film- und Fotoaufnahmen der in diesem Zeitraum mutmasslich geschädigten Person. Untersuchungsrelevant seien somit einzig die Dateien, die in diesem Zeitfenster mit dem sichergestellten Mobiltelefon aufgenommen wurden. Zwar sehe das auch die Vorinstanz grundsätzlich so. In ihrer prozessleitenden Verfügung vom 24. November 2020 habe sie die Instruktion des forensisch-technischen Experten jedoch unglücklich formuliert. Laut dieser Verfügung hätte der Experte in seinem Gutachten darlegen sollen, ob die gesicherten Bild- und Videodateien der "Kategorien B und C" im tatrelevanten Zeitraum erstellt worden seien, oder, falls diese Frage nicht abschliessend beantwortet werden könne, ob eine "Erstellung" der Bild- und Videodateien der "Kategorien B und C" im tatrelevanten Zeitraum möglich wäre. Diese Fragestellung sei (nach Ansicht des Beschwerdeführers) aber nicht präzise genug. Der Experte sei vom ZMG nicht ausdrücklich danach gefragt worden, ob die Bild- und Videodateien (der "Kategorien B und C") zwischen dem 21. und 23. April 2020 aufgenommen wurden. In seinem Bericht vom 23. Dezember 2020 habe der Gutachter auch festgehalten, dass "Aufnahmegerät, Ablageort, Dateityp und Herkunft der Aufnahmen nicht als Filterkriterien spezifiziert" worden seien. Folglich seien (nach Ansicht des Beschwerdeführers) in bundesrechtswidriger Weise Bilddateien der "Kategorie B" zur Entsiegelung freigegeben worden, die nicht untersuchungsrelevant seien. 
 
2.5. Dieser Argumentation ist nicht zu folgen. Weder bei der vorinstanzlichen Instruierung des forensisch-technischen Gutachters noch im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides beschränkten sich die grundsätzlich untersuchungsrelevanten Bilddateien (der "Kategorie B") zwangsläufig auf Fotos, die ursprünglich mit dem sichergestellten Mobiltelefon erstellt worden waren. So ist durchaus möglich, dass untersuchungsrelevante Bilder, die mit anderen Aufnahmegeräten erstellt worden waren, auf dem sichergestellten Mobiltelefon lediglich empfangen und abgespeichert wurden. Hinzu kommt, dass es nach den Feststellungen der Vorinstanz auch nicht ausgeschlosssen erscheint, dass die vom Sachverständigen gespiegelten 46 Bilder der "Kategorie B" im tatrelevanten Zeitraum mit dem sichergestellten iPhone des Beschwerdeführers aufgenommen worden sein könnten. Der Sachverständige habe nachvollziehbar dargelegt, dass die massgeblichen Aufnahmezeitpunkte nicht in jedem Fall durch Zeitstempel eruierbar seien. Soweit vorhanden, könnten diese (aufgrund ihrer jeweiligen Nutzung oder durch die Verwendung von Applikationen) verändert bzw. beeinflusst worden sein. Zudem enthalte nicht jedes Bild, das mit einem iPhone aufgenommen wurde, zwangsläufig auch Metadaten auf dem sichergestellten Zielgerät.  
Die Einwendungen des Beschwerdeführers lassen die betreffenden Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, welche sich auf die Berichte der sachverständigen Person stützen, nicht als offensichtlich unzutreffend erscheinen (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG). Er legt in diesem Zusammenhang auch nicht nachvollziehbar dar, welche der gesicherten 46 Bilddateien der "Kategorie B" offensichtlich nicht untersuchungsrelevant wären und von der Vorinstanz (noch zusätzlich) von der Entsiegelung hätten ausgeschlossen werden müssen. 
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Dezember 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Forster