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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5F_26/2023  
 
 
Urteil vom 4. Oktober 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Schöbi, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Linus Cantieni, 
2. C.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Danielle 
Gesuchsgegner, 
 
Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Hirschengraben 13/15, 8001 Zürich. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgericht 5A_586/2023 vom 15. August 2023, 
 
 
Sachverhalt:  
Auf Klage des betroffenen Kindes (Gesuchsgegner) hin regelte das Bezirksgericht Winterthur mit Entscheid vom 17. April 2023 vorsorglich das Besuchsrecht, den Unterhalt und weitere Belange. Nachdem der Vater (Gesuchsteller) innert der gesetzten Nachfrist den Kostenvorschuss nicht geleistet hatte, trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 10. Juli 2023 auf dessen Berufung nicht ein. Auf die hiergegen eingereichte Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_586/2023 vom 15. August 2023 nicht ein. Mit Gesuch vom 19. September 2023 verlangt der Gesuchsteller dessen Revision. 
 
 
Erwägungen:  
 
1. 
Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem in Art. 121 ff. BGG abschliessend genannten Revisionsgrund verlangt werden, wobei dieser in der Gesuchsbegründung in gedrängter Form darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Revision dient nicht dazu, die Rechtslage erneut zu diskutieren und inhaltlich eine Wiedererwägung des ergangenen bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen (vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteil 5F_36/2022 vom 29. November 2022 E. 3 m.w.H.). 
2. 
Das Bundesgericht ist im zu revidierenden Urteil 5A_586/2023 auf die Beschwerde vom 10. August 2023 nicht eingetreten, weil diese offensichtlich nicht hinreichend begründet war (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Im Revisionsgesuch werden diesbezüglich keine Revisionsgründe angeführt und es sind auch keine ersichtlich. Vielmehr macht der Gesuchsteller erneut geltend, das Obergericht hätte seine Verfügungen anders eröffnen müssen; sinngemäss möchte er dieses wiedererwägungsweise nochmals zur Debatte stellen, wozu die Revision nicht dient. 
3. 
Nach dem Gesagten bleibt das Revisionsgesuch unbegründet und es ist darauf nicht einzutreten. Angesichts der konkreten Umstände ist jedoch auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Oktober 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli