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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_1017/2023  
 
 
Urteil vom 13. Februar 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, vertreten durch B.________, C.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einstellung und Beweisantrag (Strafverfahren wegen Betrugs); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 28. Juli 2023 (BK 23 302 + 303). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland führte ein Strafverfahren gegen D.________ wegen Betrugs zum Nachteil der Beschwerdeführerin. Am 6. Juni 2023 teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien mit, dass sie die Untersuchung als vollständig erachte, beabsichtige, das Verfahren einzustellen und gab den Parteien Gelegenheit, Beweisanträge zu stellen. Am 30. Juni 2023 wies sie den Beweisantrag der Straf- und Zivilklägerin um Erkennung diverser Unterlagen zu den Akten ab. Am 10. Juli 2023 wurde die vom 27. Juni 2023 datierende Einstellungsverfügung genehmigt. Gegen beide Verfügungen erhob die Beschwerdeführerin am 17. Juli 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Die Beschwerden gegen die Verfügung betreffend Beweisanträge (Verfahren BK 23 303) und gegen die Einstellungsverfügung (Verfahren BK 23 302) wurden vereinigt. Mit Beschluss vom 28. Juli 2023 trat das Obergericht auf die Beschwerde betreffend Ablehnung des Beweisantrags vom 26. Juni 2023 nicht ein und wies die Beschwerde betreffend Einstellungs-verfügung vom 30. Juni 2023 ab. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen am 16. Dezember 2023 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. 
Die Beschwerde trägt die elektronische Signatur von B.________, welcher sowohl Verwaltungsratspräsident der A.________ AG, U.________, als auch der C.________ AG, U.________, ist. Die Beschwerde wurde auf Briefpapier der C.________ AG eingereicht. Aufgrund der Umstände steht zweifelsfrei fest, dass die Beschwerde im Namen der A.________ AG erhoben wird: In der Beschwerdeschrift werden die Verfahrensnummern des angefochtenen Beschlusses des Obergerichts vom 28. Juli 2023 angeführt (Verfahren BK 23 302 + 303), in welchem die A.________ AG (und nicht die C.________ AG) als Partei beteiligt war. 
 
2.  
Mit der Beschwerde in Strafsachen kann auch die Verletzung von Verfassungsrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die zusätzlich erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist ausgeschlossen (vgl. Art. 113 BGG). 
 
 
3.  
Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist ausschliesslich die angefochtene Verfügung des Obergerichts vom 16. November 2023 (vgl. Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG). Von vornherein nicht zu hören ist die Beschwerdeführerin daher mit Ausführungen und Vorbringen, die ausserhalb des durch den angefochtenen Entscheid begrenzten Streitgegenstands liegen. 
 
4.  
Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). 
 
5.  
Was die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe (mit welcher sie gleichzeit Beschwerde gegen Entscheide verschiedener kantonaler Instanzen erhebt) vorbringt, vermag den Begründungsanforderungen nicht zu genügen. Ein inhaltliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss fehlt vollständig. Der Eingabe der Beschwerdeführerin lässt sich nicht ansatzweise entnehmen, dass und inwiefern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Beschluss gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Ferner mangelt es der Eingabe an einer hinreichenden Begründung, weshalb der Beschwerdeführerin Zivilforderungen zustehen sollen und sie als Privatklägerin im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde berechtigt sein soll. 
 
6.  
Die Beschwerdeführerin rügt ferner keine Verletzung von Verfahrensrechten, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt ("Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1), weshalb auch unter diesem Titel nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 
 
7.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Februar 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément