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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_184/2023  
 
 
Urteil vom 15. September 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Hartmann, 
Bundesrichterin Ryter, 
Gerichtsschreiber Quinto. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Advokat Georg Ranert, 
 
gegen  
 
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 
Regierungsgebäude, 
Rathausstrasse 2, 4410 Liestal, 
Amt für Migration und Bürgerrecht 
des Kantons Basel-Landschaft, 
Parkstrasse 3, 4402 Frenkendorf. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie 
Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts 
Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und 
Verwaltungsrecht, vom 14. Dezember 2022 (810 22 113). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ (geb. 1962), Staatsangehöriger Nordmazedoniens, erhielt 1994 die Aufenthaltsbewilligung, nachdem er bereits zuvor (seit dem Jahr 1989) als Saisonnier in der Schweiz gearbeitet hatte. Im selben Jahr wurde auch seiner Ehefrau (geb. 1967) im Rahmen des Familiennachzugs die Aufenthaltsbewilligung erteilt. Im Jahr 2000 erhielt A.________ und vier Jahre später seine Ehefrau die Niederlassungsbewilligung. Aus der Ehe gingen drei mittlerweile volljährige Kinder hervor, welche alle in der Schweiz wohnhaft sind.  
 
1.2. A.________ war bis zum Jahr 2003 als Gartenarbeiter tätig. Seitdem ist er nicht mehr erwerbstätig. Seit dem Jahr 2004 ist A.________ ununterbrochen auf Sozialhilfe angewiesen, wobei sich die bezogenen Leistungen per 25. Oktober 2021 auf Fr. 687'713.50 beliefen und der Sozialhilfebezug zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils andauerte.  
 
1.3. In den Jahren 2004, 2010 und 2017 ersuchte A.________ um Zusprechung einer IV-Rente, wobei sämtliche Gesuche abgelehnt wurden.  
 
1.4. Mit Verfügung vom 6. April 2020 widerrief das Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft (nachfolgend: Migrationsamt) die Niederlassungsbewilligungen von A.________ und seiner Ehefrau und ersetzte diese jeweils durch eine Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung). Es auferlegte A.________ zudem die Bedingung, sich um eine aus medizinischer Sicht zumutbare Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von mindestens 80 % zu bemühen und entsprechende Suchbemühungen zu belegen. Diese Verfügung wurde nicht angefochten und erwuchs in Rechtskraft.  
 
1.5. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verweigerte das Migrationsamt mit Verfügung vom 5. November 2021 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Es begründete die Nichtverlängerung mit dem andauernden Sozialhilfebezug und der Nichteinhaltung von mit der Verfügung vom 6. April 2020 verbundenen Bedingungen (Art. 62 Abs. 1 lit. d und e AIG). Die dagegen erhobenen Rechtsmittel erwiesen sich als erfolglos (Regierungsratsbeschluss vom 10. Mai 2022; Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 14. Dezember 2022).  
 
1.6. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht beantragt A.________ (Beschwerdeführer) die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Eventualiter sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz in dem Sinne zurückzuweisen, wonach die ausländerrechtliche Massnahme aufgrund der Erwägungen als nicht verhältnismässig zu qualifizieren sei, damit die Vorinstanz entweder selbst die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aussprechen oder es ihrerseits mit entsprechenden Weisungen an das Migrationsamt delegieren könne. In prozessualer Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.  
Mit Verfügung vom 24. März 2023 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt; auf einen Schriftenwechsel wurde verzichtet. 
 
2.  
 
2.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen gegen Entscheide, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Für das Eintreten genügt, wenn die betroffene Person in vertretbarer Weise dartut, dass potenziell ein solcher Anspruch besteht. Ob tatsächlich ein Aufenthaltsrecht besteht, ist eine materielle Frage und keine Eintretensfrage (BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1).  
 
2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, bei seiner Wegweisung könne er die Beziehungen zu seiner Ehefrau, seinen Kindern und seiner Enkelin nicht mehr pflegen.  
Art. 8 EMRK schützt in Bezug auf das Familienleben nur die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten und ihrer minderjährigen Kinder (BGE 144 II 1 E. 6.1). Darüber hinaus können auch weitere familiäre Verhältnisse in den Schutzbereich des Familienlebens fallen, sofern zwischen der über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Person und dem um Bewilligung nachsuchenden Ausländer ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. dazu BGE 144 I 1 E. 6.1 mit Hinweisen). Ein solches Abhängigkeitsverhältnis macht der Beschwerdeführer weder in Bezug auf seine volljährigen Kinder noch sein Enkelkind geltend (vgl. 2C_23/2023 vom 16. Februar 2023 E. 2.1). Hinsichtlich der Ehefrau des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Beschwerdebegründung (vgl. Rz. 8 und 9 Beschwerde), dass diese ihren Ehemann, sollte er weggewiesen werden, voraussichtlich ins Ausland begleiten wird. Daraus folgt, dass der Schutz des Familienlebens auch in Bezug auf das Verhältnis zur Ehefrau nicht tangiert ist, denn Art. 8 EMRK ist in diesem Zusammenhang nur berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts - d.h. zusammen mit dem Ehegatten im Ausland - zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1; 139 I 330 E. 2.1; BGE 137 I 247 E. 4.1.2). Aus der Beschwerdebegründung folgt jedenfalls, dass es für die Ehefrau zumutbar ist, das Familienleben mit dem Beschwerdeführer in Nordmazedonien zu pflegen. Abgesehen davon ist fraglich, ob die Ehefrau überhaupt noch über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt, auf welches sich der Beschwerdeführer berufen könnte (vgl. Urteil 2C_448/2022 vom 5. Mai 2023 E. 1.2). Nach dem Gesagten kann sich der Beschwerdeführer nicht in vertretbarer Weise auf einen potentiellen Aufenthaltsanspruch gestützt auf den Schutz des Familienlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen. 
 
2.3. Angesichts seines langjährigen, rechtmässigen Aufenthalts in der Schweiz (28 Jahre, die Zeit als Saisonnier nicht eingerechnet) kann sich der Beschwerdeführer jedoch in vertretbarer Weise auf einen potentiellen Aufenthaltsanspruch gestützt auf das Recht auf Achtung des Privatlebens, welches ebenfalls durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantiert wird, berufen (Urteile 2C_734/2022 vom 3. Mai 2023 E. 1.2, zur Publikation vorgesehen; 2C_528/2021 vom 23. Juni 2022 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 149 I 66; 2C_89/2022 vom 3. Mai 2022 E. 1.1).  
 
2.4. Nachdem auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 42, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG) erfüllt sind, ist die vorliegende Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, aber offensichtlich unbegründet, weshalb sie nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG unter Verweisung auf das angefochtene Urteil abzuweisen ist.  
 
3.  
 
3.1. Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2).  
 
3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (Art. 9 BV; BGE 141 IV 317 E. 5.4). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 144 V 50 E. 4.2).  
 
4.  
 
4.1. Rechtsprechungsgemäss kann unter dem Titel des Schutzes des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich jedoch anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen (BGE 144 I 266 E. 3.9).  
 
4.2. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass solche besonderen Gründe, welche trotz langdauerndem, rechtmässigem Aufenthalt eine Aufenthaltsbeendigung erlauben, vorliegen. Sie ist aufgrund des erheblichen, über lange Zeit andauernden Sozialhilfebezugs und der (negativen) Prognose, wonach auch in Zukunft von einer erheblichen und fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit auszugehen ist, korrekterweise zum Schluss gelangt, dass der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG erfüllt ist (E. 3.1 - 3.5 angefochtenes Urteil). Der Beschwerdeführer hat die Erfüllung dieses Widerrufsgrundes zu Recht nicht bestritten.  
 
4.3. Im Weiteren hat die Vorinstanz in sachverhaltsmässiger Hinsicht verbindlich festgestellt (Art. 105 Abs. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer seit Jahren zu 85 % arbeitsfähig ist (sofern er nicht regelmässig über Schulter- und Kopfhöhe arbeiten muss) und dennoch nichts unternommen hat, um seiner Sozialhilfeabhängigkeit entgegen zu wirken. Sie ist zutreffend zum Schluss gelangt, dass er auch den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG (Nichteinhalten einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung) gesetzt hat, da er die am 6. April 2020 verfügte Bedingung, Arbeitsbemühungen im Sinne eines Arbeitspensums von mindestens 80 % nachzuweisen (vgl. E. 1.4 oben), nicht erfüllt hat (vgl. E. 4.1 - 4.8 angefochtenes Urteil). Auch das Vorliegen dieses Widerrufsgrundes wurde vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten.  
 
4.4. Bei einem Eingriff in das gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantierte Recht auf Privatleben ist eine umfassende Interessenabwägung (vgl. Art. 8 Ziff. 2 EMRK) respektive Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen, welche mit der Verhältnismässigkeitsprüfung gemäss Art. 96 Abs. 1 AIG zusammenfällt (BGE 139 I 145 E.2.2; Urteile 2C_499/2022 vom 23. März 2023 E. 8.1; 2C_962/2020 vom 28. Mai 2021 E. 3.3; 2C_20/2019 vom 13. Mai 2019 E. 7.2).  
 
4.5. Auch diesbezüglich hält das angefochtene Urteil vor Art. 8 EMRK und Art. 96 AIG stand: Die Vorinstanz hat im Wesentlichen erwogen, dass die wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers definitiv gescheitert sei. Auch verfüge er aufgrund des festgestellten Sachverhalts trotz langer Anwesenheit kaum über Kenntnisse der deutschen Sprache, sodass auch diesbezüglich die Integration mangelhaft sei. Angesichts des Umstandes, dass er die Landessprache seines Heimatlandes spreche, dort aufgewachsen und bis zu seinem 26. Lebensjahr dort gelebt habe, noch über Verwandte in Nordmazedonien verfüge und sich bezüglich Unterstützung an die Behörden seines Heimatlandes wenden könne, sei davon auszugehen, dass er sich in Nordmazedonien innert nützlicher Frist wieder zurechtfinden werde. Die medizinische Grundversorgung in Nordmazedonien sei sichergestellt und der Beschwerdeführer lege nicht dar, inwiefern seine gesundheitlichen Probleme nicht in Nordmazedonien behandelt werden könnten. Den Kontakt zu seiner Ehefrau - welcher es offenstehe, ihn ins Ausland zu begleiten -, zu seinen volljährigen Kindern und seiner Enkelin könne er mittels moderner Kommunikationsmittel und gelegentlicher Besuche aufrechterhalten. Seinem privaten Interesse am Verbleib in der Schweiz stehe angesichts der erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit ein gewichtiges, überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber. Dabei falle auch ins Gewicht, dass seine Aufenthaltsbewilligung (nach der Rückstufung) mit Bedingungen verknüpft gewesen sei, welche der Beschwerdeführer trotz Kenntnis nicht eingehalten habe. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei deshalb verhältnismässig. Im Übrigen ist auf das vorinstanzliche Urteil zu verweisen (Art. 109 Abs. 3 BGG; vgl. E. 6.1 - 6.4.5 angefochtenes Urteil).  
 
4.6. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, beschränkt sich im Wesentlichen auf unsubstanziierte Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen bezüglich der Verhältnismässigkeit der Aufenthaltsbeendigung: Er bringt im Wesentlichen vor, er habe keinen Kontakt mehr zu seinen Cousins in Nordmazedonien und eine allfällige Neuaufnahme der Beziehungen sei unvorhersehbar. Der persönliche Kontakt zu seinen Kindern und seiner Enkelin könne nicht durch moderne Kommunikationsmittel ersetzt werden und für regelmässige Reisen in die Schweiz werde ihm und seiner Ehefrau das Geld fehlen.  
Die Beschränkung des Kontakts zu Familienangehörigen auf moderne Kommunikationsmittel und gelegentliche Besuche führt für sich allein rechtsprechungsgemäss nicht zur Unverhältnismässigkeit einer Wegweisung (vgl. statt vieler BGE 144 I 91 E. 5.1; Urteile 2C_499/2022 vom 23. März 2023 E. 8.6; 2C_306/2021 vom 20. September 2021 E. 2.4.3). Zudem können die volljährigen Kinder den Beschwerdeführer und seine Ehefrau in Nordmazedonien besuchen. Ausserdem macht der Beschwerdeführer keine weiteren sozialen Kontakte in der Schweiz geltend, welche eine enge Beziehung zur Schweiz belegen würden. Dem Beschwerdeführer ist deshalb die Rückkehr nach Nordmazedonien zumutbar. 
 
4.7. Zusammenfassend stehen der Aufenthaltsbeendigung keine überwiegenden privaten Interessen entgegen. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers bzw. das angefochtene Urteil erweisen sich als bundrechts- und konventionskonform.  
 
5.  
 
5.1. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als offensichtlich unbegründet im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen.  
 
5.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Angesichts der Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers wird auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. September 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Quinto