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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_330/2023  
 
 
Urteil vom 10. November 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Métral, 
Gerichtsschreiber Wüest. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Steudler, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Invalidenrente; Integritätsentschädigung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. März 2023 (UV.2022.00052). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die 1978 geborene A.________ war seit dem 1. Mai 2019 bei der B.________ AG - und daneben bei drei weiteren Arbeitgeberinnen - in einem Teilzeitpensum als Raumpflegerin angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 11. Mai 2020 wurde sie während der Reinigung eines Fensters von einem Velofahrer angefahren. Sie stürzte und zog sich dabei eine Radiusköpfchenfraktur am rechten Ellbogen zu. Nach operativer Behandlung am 14. Mai 2020 im Spital C.________ erfolgte vom 21. August bis 24. September 2020 eine Rehabilitation in der Klinik D.________. Die Suva kam für die Kosten der Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus. Sie veranlasste eine rheumatologische Untersuchung in der Klinik E.________ (Bericht vom 9. Juni 2021) und eine Untersuchung durch den Kreisarzt med. pract. F.________, Facharzt für Chirurgie (Beurteilung vom 1. Juli 2021). Mit Schreiben vom 22. Juli 2021 teilte sie A.________ mit, dass sie die Versicherungsleistungen per 30. September 2021 einstellen werde. Die Kosten für die laufende Physiotherapie und zwei Medikamente werde sie noch bis Ende 2021 übernehmen. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2021 verneinte sie einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente. Gleichzeitig sprach sie ihr eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 7,5 % zu. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 1. Februar 2022 fest. 
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 17. März 2023 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es seien das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 17. März 2023 und der Einspracheentscheid vom 11. Februar 2022 aufzuheben und die Suva sei zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen - insbesondere die Leistungen im Zusammenhang mit den psychischen Unfallfolgen generell sowie alle Leistungen über den 30. September 2021 hinaus - zu erbringen. Eventualiter sei die Sache an die Suva zurückzuweisen und diese anzuweisen, weitere Abklärungen - insbesondere betreffend die Unfallkausalität der psychischen Beschwerden, den Endzustand, die Arbeitsfähigkeit und die Integritätsentschädigung - zu tätigen und danach die Leistungspflicht neu zu beurteilen. Subeventualiter sei der Suva aufzuerlegen, ihr eine Integritätsentschädigung von 12,5 % zu gewähren und ihr eine Invalidenrente auszurichten. Zudem sei die Vorinstanz anzuweisen, über die Kosten- und Entschädigungsfolgen neu zu entscheiden. In jedem Fall sei sie zu verpflichten, ihr eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. 
Während die Suva auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 57 E. 4.2; je mit Hinweis).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie in Bestätigung des Einspracheentscheids der Suva vom 11. Februar 2022 den Zeitpunkt des Fallabschlusses auf den 30. September 2021 festgelegt, einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint und die Integritätsentschädigung bei 7,5 % belassen hat.  
 
2.2. Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen und die entsprechende Rechtsprechung betreffend den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden im Allgemeinen (BGE 134 V 109 E. 2.1) sowie bei psychischen Unfallfolgen im Besonderen (BGE 115 V 133) richtig dargelegt. Zutreffend wiedergegeben hat es auch die Voraussetzungen des Fallabschlusses unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4). Gleiches gilt betreffend die Voraussetzungen der Ansprüche auf Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG) und Integritätsentschädigung (Art. 24 f. UVG; Art. 36 Abs. 1 UVV; vgl. auch BGE 124 V 29), die Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG), den massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 146 V 51 E. 5.1) und den Beweiswert ärztlicher Berichte (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1d; vgl. auch BGE 145 V 97 E. 8.5). Darauf wird verwiesen.  
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihre psychischen Beschwerden stünden in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 11. Mai 2020, weshalb die Suva für deren Behandlung zumindest bis zum Zeitpunkt des Fallabschlusses (30. September 2021; vgl. E. 6.7 hiernach) leistungspflichtig sei. Zur Diskussion steht dabei insbesondere die Kostenübernahme für die psychotherapeutische Behandlung vom Dezember 2020 bis April 2021 bei Dr. med. L.________ (vgl. Einsprache vom 9. November 2021).  
 
3.2. In ihrer Verfügung vom 6. Oktober 2021 hielt die Suva im Zusammenhang mit der Bemessung des Invaliditätsgrades fest, die krankheitsbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Beschwerden an der HWS [Halswirbelsäule], psychische Beschwerden) seien ausser Acht zu lassen. Sie fügte an, die psychischen Beschwerden stünden in keinem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 11. Mai 2020. In ihrem Einspracheentscheid vom 1. Februar 2022 beschränkte sie sich darauf, den adäquaten Kausalzusammenhang im Zeitpunkt des Fallabschlusses zu verneinen, ohne sich aber zur Leistungspflicht in Bezug auf die vor dem Fallabschluss erfolgten Heilbehandlungen zu äussern. Die Vorinstanz erwog ihrerseits, die Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs bezüglich der psychischen Beschwerden könne offen gelassen werden, wenn - wie hier - der adäqaute Kausalzusammenhang nicht gegeben sei.  
 
3.3. Gegenstand der Verfügung vom 6. Oktober 2021 und des Einspracheentscheids vom 1. Februar 2022 waren demnach einzig der Zeitpunkt des Fallabschlusses und der Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung. Die Suva äusserte sich wohl zum adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den psychischen Beschwerden, nicht aber zum natürlichen Kausalzusammenhang und zum Anspruch der Beschwerdeführerin auf Übernahme der Kosten der Psychotherapie bis zum Zeitpunkt des Fallabschlusses, welche bis anhin von der Krankenkasse vergütet wurden. Diesbezüglich fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand. Die Heilbehandlung bis zum Fallabschluss bildet demnach auch nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Auf die Beschwerde ist deshalb insofern nicht einzutreten, als damit beantragt wird, die Suva sei zur Übernahme der Kosten der Psychotherapie bis zum Zeitpunkt des Fallabschlusses zu verpflichten.  
 
4.  
Die Vorinstanz verneinte in formeller Hinsicht eine Verletzung der Begründungspflicht der Suva, da die Beschwerdeführerin den Einspracheentscheid sachgerecht habe anfechten können. Sie mass sodann dem Bericht des Kreisarztes med. pract. F.________ vom 1. Juli 2021 Beweiswert bei und stellte gestützt darauf fest, der medizinische Endzustand sei im Zeitpunkt der Leistungseinstellung am 30. September 2021 erreicht gewesen, weshalb die Suva den Fall zu Recht auf diesen Zeitpunkt hin abgeschlossen habe. Das kantonale Gericht stellte weiter fest, der Beschwerdeführerin sei die bisherige Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin wegen zu starken Hebens von Lasten und zu häufigen Zwangs- und Rotationshaltungen nicht mehr zumutbar. In einer leidensangepassten Verweistätigkeit bestehe jedoch seit 1. Oktober 2021 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Die Vorinstanz liess sodann offen, ob die psychischen Leiden der Beschwerdeführerin als natürlich unfallkausal zu betrachten seien, da jedenfalls die Adäquanz zum Unfallereignis vom 11. Mai 2020 nicht gegeben sei. Nach Durchführung eines Einkommensvergleichs verneinte sie eine unfallbedingte Erwerbseinbusse der Beschwerdeführerin, weshalb diese keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Schliesslich folgte sie der Einschätzung des Kreisarztes, wonach die Beschwerdeführerin im Laufe ihres Lebens eine (mittelschwere) Arthrose im Bereich des Radiusköpfchens erleiden werde, was einer Integritätseinbusse von 7,5 % entspreche. 
 
5.  
Vorab ist die formelle Rüge der Verletzung der Begründungspflicht zu prüfen. 
 
5.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das kantonale Gericht habe sich nicht mit ihren Einwänden gegen den Beweiswert der kreisärztlichen Beurteilung auseinandergesetzt, was ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletze.  
 
5.2. Die aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, bedeutet nicht, dass diese sich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr genügt es unter dem Blickwinkel der Begründungsdichte und hinsichtlich der Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien, wenn im Urteil auf die wesentlichen Argumente der Beschwerde eingegangen wird und eine sachgerechte Anfechtung möglich war (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Davon ist vorliegend auszugehen. So hielt die Vorinstanz fest, med. pract. F.________ habe die Beschwerdeführerin am 30. Juni 2021 persönlich untersucht. Er habe detaillierte Befunde erhoben und sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. Er habe die medizinischen Zusammenhänge dargelegt und seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Sie wies weiter darauf hin, dass auch der Hausarzt von einem Endzustand ausgegangen sei und dass keine ärztliche Beurteilung vorliege, die der kreisärztlichen Einschätzung der Integritätseinbusse entgegenstünde. Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht verfängt nicht.  
 
6.  
Die Beschwerdeführerin macht sodann einen verfrühten Fallabschluss geltend und rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 19 Abs. 1 UVG sowie der Regeln zum Beweiswert von Arztberichten im Allgemeinen resp. von Berichten versicherungsinterner Ärzte im Besonderen. 
 
6.1. Med. pract. F.________ hielt in seiner Stellungnahme vom 1. Juli 2021 fest, bezüglich Beweglichkeit im rechten Ellbogen sei es zu einem exzellenten Resultat gekommen. Es bestehe eine fast völlig freie und zur Gegenseite symmetrische Beweglichkeit des rechten Ellbogens. Es treffe entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin nicht zu, dass sie ihre rechte Hand nicht bewegen könne. Die Einschränkungen, die sich zeigten, seien medizinisch nicht erklärbar. Auch die neurologischen und neurochirurgischen Untersuchungen seien unauffällig verlaufen. Die Segmentdegeneration mit osteodiskogener foraminaler Stenose der C6 Nervenwurzel rechts sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht unfallkausal. Es sei von einem Endzustand auszugehen.  
Die Vorinstanz folgte dieser Einschätzung und stellte fest, in Übereinstimmung mit der kreisärztlichen Beurteilung gehe auch der Hausarzt Dr. med. G.________ von einem Endzustand aus. Im Zeitpunkt der strittigen Leistungseinstellung habe sich die Beschwerdeführerin lediglich noch in physiotherapeutischer Behandlung mit ärztlichen Kontrolluntersuchungen befunden und gelegentlich Schmerzmittel eingenommen. Diese Massnahmen stünden dem Fallabschluss indessen nicht entgegen. 
 
6.2. Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, med. pract. F.________ habe sich auf zwei Arztberichte gestützt, die sich nicht in den Akten befänden, kann ihr nicht gefolgt werden. Der Bericht des Spitals C.________ vom 22. April 2021, worin festehalten wird, dass die (am 27. Januar 2021) durchgeführte MRT-Untersuchung im Zusammenhang mit dem Unfall stehe, befindet sich ebenso in den Akten wie der vom Kreisarzt in seiner Aktenanamnese aufgeführte Bericht des gleichen Spitals vom 23. März 2021, in dem die Ergebnisse der MRT- und CT-Abklärung besprochen und ein protrahierter Verlauf festgehalten wurden. Der Bericht datiert alledings nicht vom 23. März 2021, sondern vom 29. Januar 2021. Es ist davon auszugehen, dass der Kreisarzt versehentlich das in den Suva-Akten vermerkte "Dok-Datum" (23.03.2021) übernommen hatte. Die Rügen der Verletzung der Aktenführungspflicht (Art. 46 ATSG) und des Anspruchs auf rechtliches Gehör sind unbegründet.  
 
6.3. Es trifft sodann zwar zu, dass der Hausarzt auch für angepasste Tätigkeiten lediglich eine 60%ige Arbeitsfähigkeit attestierte, wie die Beschwerdeführerin vorbringt. Er hielt jedoch unmissverständlich fest, der Endzustand scheine erreicht zu sein und der Fall werde von der Suva abgeschlossen. Es stelle sich die Frage nach der Arbeitsfähigkeit und nach Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV), da von keiner Verbesserung mehr auszugehen sei. Von welcher medizinischen Behandlung der Unfallfolgen noch eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands hätte erwartet werden können, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Selbst wenn sie von weiterer Physiotherapie oder medizinischer Trainingstherapie (MTT) profitieren sollte, würde dies nicht genügen, um den Fallabschluss hinauszuzögern, wie die Vorinstanz richtig erkannt hat (vgl. Urteil 8C_604/2021 vom 25. Januar 2022 E. 9.2 mit Hinweis). Die Beschwerdeführerin behauptet sodann zwar, es sei eine weitere Behandlung der Operationsnarbe vorgesehen. Sie untermauert dies aber mit keinem ärztlichen Bericht. Abgesehen davon zeigt sie nicht auf, inwiefern von einer entsprechenden Behandlung eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands zu erwarten sein soll, nachdem med. pract. F.________ anlässlich seiner Untersuchung festgestellt hatte, die Narbe sei unauffällig, gut verschiebbar und auf Berührung indolent. Weshalb er als Facharzt für Chirurgie nicht in der Lage sein soll, eine Operationsnarbe zu beurteilen, erschliesst sich nicht. Die Vorinstanz durfte demnach auf weitere Abklärungen auf dem dermatologischen Fachgebiet verzichten.  
 
6.4. Die Beschwerdeführerin behauptet weiter, der Kreisarzt habe nicht alle Beschwerden berücksichtigt. So habe er übersehen, dass Prof. Dr. med. H.________, Klinik E.________, den Verdacht auf ein nozizeptiv-neuropathisches Schmerzsyndrom Arm rechts geäussert habe. Der kreisärztliche Bericht sei deshalb nicht beweiskräftig.  
Auch dieser Einwand ist unbegründet, gab doch med. pract. F.________ in seiner Aktenanamnese die Beurteilung des Prof. Dr. med. H.________ ausführlich wieder. Dass er dessen Verdachtsdiagnose nicht übernahm, schmälert den Beweiswert seines Untersuchungsberichts nicht. Ausserdem berücksichtigte er die von der Beschwerdeführerin geklagten Schmerzen, wie sich aus dem Abschnitt "Angaben der versicherten Person" ergibt. Er hielt aber auch fest, die Beschwerdeführerin sei bezüglich der Schmerzäusserungen ablenkbar und die neurologischen und neurochirurgischen Untersuchungen seien zudem unauffällig gewesen. 
 
6.5. Der Schluss der Vorinstanz, der medizinische Endzustand sei im Zeitpunkt des Fallabschlusses am 30. September 2021 erreicht gewesen, verletzt nach dem Gesagten kein Bundesrecht. Anzufügen bleibt, dass bei der - hier unstreitig anwendbaren - Rechtsprechung, welche für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt wurde (BGE 115 V 133 E. 6c/aa), noch behandlungsbedürftige psychische Leiden keinen Grund für einen Aufschub des Fallabschlusses darstellen, da die psychischen Beeinträchtigungen für die Beurteilung der Adäquanz bei dieser Praxis unberücksichtigt bleiben (Urteil 8C_388/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 3.2 mit Hinweisen).  
 
6.6. Einer Einstellung der vorübergehenden Leistungen hätte somit nur eine Eingliederungsmassnahme der IV entgegenstehen können (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG). Indessen ist unbestritten, dass bislang keine Eingliederungsmassnahmen zugesprochen wurden. Der Fallabschluss ist somit auch in dieser Hinsicht rechtens.  
Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang geltend, im Zeitpunkt des Fallabschlusses sei die IV-Stelle gerade dabei gewesen, Eingliederungsmassnahmen zu prüfen, mithin habe der Entscheid darüber noch ausgestanden. Ein ausstehender Entscheid der IV über allfällige Eingliederungsmassnahmen stünde indessen dem Fallabschluss durch den Unfallversicherer nicht entgegen, sondern könnte allenfalls einen Anspruch auf eine Übergangsrente im Sinne von Art. 19 Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art. 30 UVV begründen (Urteil 8C_29/2010 vom 27. Mai 2010 E. 4.2.2). Mit anderen Worten musste die Suva für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) den IV-Entscheid über allfällige Eingliederungsmassnahmen nicht abwarten (Urteil 8C_306/2009 vom 28. Mai 2009 E. 4.3; PHILIPP GEERTSEN, in: Hürzeler/Kieser [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG, 2018, N. 3 zu Art. 19 UVG; ALEXANDRA RUMO JUNGO/ANDRÉ PIERRE HOLZER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage, 2012, S. 144). Die Übergangsrente ist (vorläufiges) Surrogat der allenfalls folgenden (definitiven) Invalidenrente nach Art. 18 ff. UVG. Beim Entscheid darüber hat der Unfallversicherer, nicht anders als beim Entscheid über die definitive Invalidenrente, auch die Adäquanzfrage zu prüfen. 
Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich (vgl. E. 9.2 hiernach), dass sie Anspruch auf eine Übergangsrente im Sinne von Art. 19 Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art. 30 UVV gehabt hätte. Weiterungen erübrigen sich. 
 
6.7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz weder die Regeln zum Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Berichte noch Art. 19 Abs. 1 UVG verletzt, indem sie den Fallabschluss und die Einstellung der vorübergehenden Leistungen per 30. September 2021 bestätigt hat.  
 
7.  
Gegen die vom kantonalen Gericht vorgenommene Adäquanzprüfung hinsichtlich der psychischen Beschwerden erhebt die Beschwerdeführerin keine Einwände, da sie davon ausging, dass der Fallabschluss verfrüht erfolgt sei. Dies trifft nach dem Gesagten jedoch nicht zu. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Prüfung der Vorinstanz rechtsfehlerhaft sein sollte. Damit hat es bei der Verneinung der Adäquanz sein Bewenden. 
 
8.  
 
8.1. Für die Feststellung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin stützte sich die Vorinstanz ebenfalls auf die kreisärztliche Beurteilung des med. pract. F.________ vom 1. Juli 2021. Danach waren im Zeitpunkt der Leistungseinstellung am 30. September 2021 die unmittelbaren Unfallfolgen (Radiusköpfchenfraktur) abgeheilt. Die Segmentdegeneration mit osteodiskogener foraminaler Stenose der C6 Nervenwurzel rechts beurteilte der Kreisarzt als nicht unfallkausal, da die MRT-Untersuchung keinerlei Unfallfolgen gezeigt habe. Die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Reinigungsmitarbeiterin erachtete er wegen zu starken Hebens von Lasten und zu häufigen Zwangs- und Rotationshaltungen als nicht mehr zumutbar. In einer leidensangepassten Verweistätigkeit bestehe jedoch seit 1. Oktober 2021 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.  
 
8.2. Diese Einschätzung überzeugt vollends. Auf die von der Beschwerdeführerin erwähnte Einschätzung ihres Hausarztes vom 12. Juli 2021, wonach in einer leidensangepassten Tätigkeit lediglich eine 60%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, kann schon deshalb nicht abgestellt werden, weil Dr. med. G.________ dabei auch die unfallfremden HWS-Beschwerden berücksichtigte. Seine Beurteilung vermag keine auch nur geringen Zweifel an der kreisärztlichen Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit zu begründen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht darauf abgestellt. Die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes verfängt nicht.  
 
9.  
Umstritten ist im Weiteren die Bemessung des Invaliditätsgrades. 
 
9.1. Für die Ermittlung des Valideneinkommens knüpfte das kantonale Gericht an dem von der Beschwerdeführerin zuletzt erzielten Verdienst an, was letztere zu Recht nicht beanstandet. Sie macht aber geltend, die Vorinstanz habe bei drei der vier Arbeitsverhältnisse die erzielten Einkommen falsch berechnet.  
 
9.1.1. In Bezug auf den bei der I.________ AG verdienten Lohn hielt das kantonale Gericht fest, die Suva sei gestützt auf die Angaben der Arbeitgeberin zu Recht von einem Einkommen von Fr. 15'961.- bei einem Pensum von 32 % ausgegangen. Auf den im Lohnausweis 2019 angegebenen Lohn könne nicht abgestellt werden, da nicht ausgeschlossen sei, dass darin Kinderzulagen enthalten seien und sich die Lohnangaben auf ein 40 %-Pensum bezögen.  
Diese Beurteilung überzeugt. Wie sich aus den Lohnabrechnungen der Monate Januar bis April 2020 ergibt, waren im Lohn Familienzulagen in der Höhe von monatlich Fr. 700.- enthalten. Diese Zulagen gehören zum Lohn gemäss Ziffer 1 des Lohnausweises (vgl. Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises, abrufbar unter www.estv.admin.ch/estv/ de/home/direkte-bundessteuer/lohnausweis.html [besucht am 6. Oktober 2023]). Es ist deshalb davon auszugehen, dass der im Lohnausweis 2019 deklarierte Lohn von Fr. 21'305.-Familienzulagen beinhaltet, welche beim Valideneinkommen ausser Acht zu lassen sind (vgl. Urteil 8C_541/2022 vom 8. Mai 2023 E. 3.3 mit Hinweis). Es liegt zudem auf der Hand, dass die auf entsprechende Anfrage der Suva hin erteilten Auskünfte der Arbeitgeberin zum im Jahr 2021 hypothetisch erzielten Lohn der Beschwerdeführerin eine genauere Bemessung des Valideneinkommens zulassen. Bei einem monatlichen Lohn von Fr. 3'836.70 (zzgl. 13. Monatslohn) und einem Pensum von 32 % resultiert ein hypothetischer Verdienst von Fr. 15'961.- im Jahr 2021, wie das kantonale Gericht richtig erkannte. Weshalb in den Angaben der Arbeitgeberin die Feiertagsentschädigung nicht bereits enthalten sein soll, erschliesst sich nicht. 
 
9.1.2. Betreffend die Arbeitgeberin J.________ stellte das kantonale Gericht fest, das Pensum von 12,5 % und der Stundenlohn von Fr. 30.- seien unbestritten. Entgegen den Ausführungen der Suva in deren Beschwerdeantwort sei nicht zugunsten der Beschwerdeführerin von einem Jahreseinkommen von Fr. 7'920.- (Fr. 30 x 5,5 Stunden pro Woche x 4 x 12), sondern von einem Einkommen von Fr. 7'260.- auszugehen. Denn die Arbeitgeberin sei offenbar davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin nicht während zwölf, sondern lediglich während elf Monaten einen Monatslohn von durchschnittlich Fr. 660.- erzielt habe, da die Ferienentschädigung bereits im Stundenlohn berücksichtigt gewesen sei.  
Inwiefern diese Feststellungen unrichtig sein sollen, ist nicht ersichtlich. So gab die Arbeitgeberin in der Schadenmeldung UVG einen hypothetischen Verdienst von Fr. 7'260.- im Jahr 2021 an, was mit ihren späteren Auskünften übereinstimmt, wonach die "betriebsüblichen Jahresarbeitsstunden" 242 Stunden betrügen, was multipliziert mit einem Stundenlohn von Fr. 30.- ebenfalls Fr. 7'260.- ergibt. Mit Blick auf diese Kongruenz besteht entgegen der Beschwerdeführerin kein Grund zur Annahme, dass sich die Arbeitgeberin bei der Angabe der Jahresarbeitsstunden verschrieben haben könnte. 
 
 
9.1.3. In Bezug auf das Arbeitsverhältnis bei K.________ stützte sich die Vorinstanz ebenfalls auf die Angaben der Arbeitgeberin in der Schadenmeldung. Danach erzielte die Beschwerdeführerin einen Jahreslohn von Fr. 11'410.-. Diese Angabe bestätigte sie am 23. September 2021 auf entsprechende Anfrage hin.  
Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei von einem Jahreslohn von Fr. 15'600.- auszugehen, entsprechend einer Arbeitszeit von zehn Stunden pro Woche. Inwiefern ihre pauschale Berechnung (10 Stunden pro Woche x 52 Wochen x Fr. 30.-), welche einen Ferienbezug der Beschwerdeführerin ausser Acht lässt, eine genauere Berechnung des Valideneinkommens erlauben sollte als die Bemessung anhand der konkreten Angaben der Arbeitgeberin leuchtet nicht ein. Es bleibt somit auch bei diesem Arbeitsverhältnis bei den Feststellungen der Vorinstanz. 
 
9.1.4. Zusammenfassend vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen keine unrichtigen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz aufzuzeigen. Ebenso wenig ist eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erkennbar. Es ist demnach von einem Valideneinkommen von Fr. 50'883.- auszugehen. Soweit die Vorinstanz im Rahmen des durchgeführten Einkommensvergleichs ein Valideneinkommen von Fr. 51'628.25 berücksichtigte (vgl. E. 8.4 des vorinstanzlichen Urteils), steht dies im Widerspruch zu ihren vorangehenden Erwägungen, wonach entgegen den Ausführungen der Suva in ihrer Beschwerdeantwort nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin von einem höheren Valideneinkommen auszugehen sei (vgl. 8.2 des vorinstanzlichen Urteils). Insofern ist von einem Versehen der Vorinstanz auszugehen.  
 
9.2. Bezüglich der Bemessung des Invalideneinkommens rügt die Beschwerdeführerin - abgsehen von der geltend gemachten unrichtigen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (vgl. E. 8.2 hiervor) - einzig einen zu geringen Abzug vom Tabellenlohn. Sie macht einen Abzug von 10 % geltend, wohingegen die Vorinstanz in Bestätigung des Einspracheentscheids der Suva einen solchen von 5 % gewährte.  
Es kann vorliegend offen bleiben, ob die Vorinstanz ihr Ermessen bei dem gesamthaft einzuschätzenden Abzug rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Denn selbst bei einem Abzug von 10 % würde kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von 10 % resultieren ([Fr. 50'883.- - 50'203.-] : Fr. 50'883.- = 1 %). 
 
9.3. Die vorinstanzliche Verneinung des Rentenanspruchs verletzt demnach kein Bundesrecht.  
 
10.  
Ferner rügt die Beschwerdeführerin eine fehlerhafte Bemessung der Integritätsentschädigung. Sie macht dabei geltend, die Beeinträchtigung durch die Operationsnarbe sei zu wenig berücksichtigt worden. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Kreisarzt med. pract. F.________ anlässlich seiner Untersuchung eine unfauffällige, gut verschiebbare und auf Berührung indolente Narbe feststellte. Es finde sich eine diskrete Keloidbildung im proximalen Drittel der Narbe. Auch Prof. Dr. med. H.________ stellte im Übrigen lediglich eine etwas hyperthrophe, aber reizlose Operationsnarbe fest. Inwiefern sich aufgrund dieser Befunde eine (zusätzliche) Integritätseinbusse ergeben soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Ebenso wenig vermag sie sich auf eine der kreisärztlichen Beurteilung widersprechende ärztliche Einschätzung zu berufen. Betreffend die Kritik an der fehlenden Fachkompetenz des Kreisarztes kann auf das vorne Gesagte (vgl. E. 6.3) verwiesen werden. 
Die Vorinstanz hat demnach weder den Untersuchungsgrundsatz noch Art. 24 UVG verletzt, indem sie auf weitere Abklärungen hinsichtlich der Integritätseinbusse verzichtete und gestützt auf die Beurteilung des Kreisarztes die von der Suva zugesprochene Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 7,5 % bestätigte. 
 
11.  
Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz hätte ihr in jedem Fall eine Parteientschädigung zusprechen müssen. Sie begründet dies im Wesentlichen damit, dass die Suva in ihrer Beschwerdeantwort eine Vielzahl neuer rechtlicher Argumente präsentiert habe. Insbesondere sei sie nicht mehr wie zuvor in ihrem Einspracheentscheid von einem leichten, sondern nunmehr von einem mittelschweren Unfall ausgegangen und habe daher erst im kantonalen Beschwerdeverfahren eine gesonderte Adäquanzprüfung vorgenommen. Sie - die Beschwerdeführerin - habe sich deshalb veranlasst gesehen, eine umfangreiche Replik zu erstatten. 
Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz, wie von der Beschwerdeführerin gerügt, ist nicht erkennbar. Wie diese selber vorbringt, konnte sie sich im Rahmen ihrer Replik zur neuen rechtlichen Begründung der Suva umfassend äussern und damit ihr rechtliches Gehör wahrnehmen. Soweit die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Parteientschädigung aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz des Verursacherprinzips ableiten will (vgl. dazu SVR 2021 UV Nr. 34 S. 154, 8C_672/2020 E. 5.2), ist ihr entgegenzuhalten, dass sie sich in ihrer Replik zur von der Suva in deren Beschwerdeantwort vorgenommenen Adäquanzprüfung gar nicht äusserte. Im Übrigen sei daran erinnert (vgl. E. 5.2 hiervor), dass sich die Behörde im Rahmen ihrer Begründungspflicht auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken darf (BGE 146 II 335 E. 5.1 mit Hinweisen). Das hat die Suva getan: So ist dem Einspracheentscheid der Suva vom 1. Februar 2022 zu entnehmen, weshalb sie von einem Endzustand per 30. September 2021 ausgeht und warum kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. Auch zur Frage der Integritätsentschädigung wird Stellung genommen. Die Vorinstanz hat zu Recht eine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 52 Abs. 2 ATSG) verneint. Damit besteht auch kein Anlass, die Suva ausnahmsweise in Anwendung des Verursacherprinzips zur Bezahlung einer Parteientschädigung zu verpflichten. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet. 
 
12.  
Zusammenfassend hat es beim angefochtenen Urteil sein Bewenden. 
 
13.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 10. November 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Wüest