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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_618/2022  
 
 
Urteil vom 18. Juli 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Stadelmann, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiber Seiler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Fürsprecher Hans Luginbühl, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, Hinterbergstrasse 41, 6312 Steinhausen, 
Beschwerdegegner, 
 
Regierungsrat Kanton Zug, handelnd durch die Sicherheitsdirektion, Bahnhofstrasse 12, 6300 Zug. 
 
Gegenstand 
Verwaltungsgebühren des Kantons Zug, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 21. September 2022 (V 2022 29). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 27. September 2021 reichte die A.________ AG beim Strassenverkehrsamt des Kantons Zug das Formular des Kantons Aargau betreffend Prüfung für Anhängerkupplung an Personen- und Lieferwagen für Betriebe mit Selbstabnahmebewilligung und das Formular 13.20 A (Prüfungsbericht) ein. Die Formulare wurden für das fabrikneue Fahrzeug des Halters B.________ eingereicht, das ab Werk mit einer Anhängerkupplung ausgestattet war. 
 
B.  
Für die Prüfung der Angaben auf den eingereichten Formularen und das Festlegen der Einträge im Fahrzeugausweis erhob das Strassenverkehrsamt eine Gebühr von Fr. 20.- und schickte der A.________ AG am 4. Oktober 2021 hierfür eine Rechnung. Die von der A.________ AG hiergegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid des Regierungsrats des Kantons Zug vom 8. März 2022; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 21. September 2022). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 21. Oktober 2022 beantragt die A.________ AG die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 21. September 2022 und die Annullierung der Rechnung vom 4. Oktober 2021 des Strassenverkehrsamts des Kantons Zug. 
Das Verwaltungsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Strassenverkehrsamt nimmt Stellung und schliesst sich dem angefochtenen Urteil an, ohne einen formellen Antrag zu stellen. Die A.________ AG nimmt mit "Schlussbemerkungen" vom 10. Juli 2023 erneut Stellung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sind erfüllt (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG). Der Antrag der Beschwerdeführerin auf (ersatzlose) Aufhebung des Urteils der Vorinstanz ist zulässig. Unzulässig ist dagegen ihr Antrag, der sich gegen die Rechnung bzw. Verfügung des Strassenverkehrsamts richtet. Dieser Rechtsakt ist im Urteil der Vorinstanz aufgegangen und gilt als mitangefochten (Devolutiveffekt; BGE 134 II 142 E. 1.4). Wird das Urteil der Vorinstanz aufgehoben, fällt also auch die ihr zugrunde liegende Rechnung des Strassenverkehrsamts dahin. Soweit die Anträge der Beschwerdeführerin zulässig sind, ist auf ihre Beschwerde einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Feststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2). Eine entsprechende Rüge ist hinreichend zu substanziieren (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.2).  
 
2.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten und kantonalem Recht überprüft das Bundesgericht allerdings nur, wenn eine konkrete Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht gem. Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1; 143 II 283 E. 1.2.2; 139 I 229 E. 2.2; 138 I 274 E. 1.6).  
 
3.  
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die erhobene Gebühr von Fr. 20.- auf keiner genügend bestimmten gesetzlichen Grundlage beruhe. Der Gebührenrahmen von Fr. 55.- bis Fr. 10'000.- gemäss § 4 Ziff. 38 des Kantonsratsbeschlusses des Kantons Zug vom 11. März 1974 über die Gebühren in Verwaltungs- und Zivilsachen (Verwaltungsgebührentarif/ZG; BGS 641.1) sei zu weit gefasst, woran die in § 12 Ziff. 107bis Verwaltungsgebührentarif/ZG vorgesehenen Grundsätze nichts änderten. Der Gebührentarif sei also nicht in einem formellen Gesetz enthalten. Die Verordnung des Kantons Zug vom 13. Dezember 2005 über die Gebühren im Strassenverkehr (Strassenverkehrsgebührenverordnung/ZG; BGS 751.222) sehe zwar in Ziff. 6.1 lit. b einen Gebührenansatz für die Fahrzeugprüfung (Fr. 174.- pro Stunde) vor; eine Regelung für die Prüfung von Anhängerkupplungen fehle jedoch. 
 
3.1. Im Abgaberecht ist der Gesetzmässigkeitsgrundsatz ein eigenständiges verfassungsmässiges Recht, das in Art. 127 Abs. 1 BV verankert ist und auf alle öffentlichen Abgaben auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene Anwendung findet. Aus diesem Grundsatz folgt, dass Abgaben in rechtssatzmässiger Form festgelegt sein müssen, so dass den rechtsanwendenden Behörden kein übermässiger Spielraum verbleibt und die möglichen Abgabepflichten voraussehbar und rechtsgleich sind (BGE 145 I 52 E. 5.2.1). Die Erhebung öffentlicher Abgaben bedarf grundsätzlich eines formellgesetzlichen Fundaments (Erfordernis der Normstufe; BGE 146 II 97 E. 2.2.4; 144 II 454 E. 3.4; 143 II 87 E. 4.5; 142 II 182 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Inhaltlich hat das formelle Gesetz die grundlegenden Bestimmungen über den Kreis der Abgabepflichtigen (Abgabesubjekt), den Gegenstand (Abgabeobjekt) und die Bemessung der Abgabe (Bemessungsgrundlage und -tarif) festzulegen (Erfordernis der Normdichte; BGE 148 II 121 E. 5.1; 146 II 97 E. 2.2.4; 144 II 454 E. 3.4; 143 II 283 E. 3.5; 143 II 87 E. 4.5; 143 I 220 E. 5.1.1; je mit Hinweisen).  
 
3.2. Diese Anforderungen gelten nach der Rechtsprechung grundsätzlich sowohl für Steuern als auch für Kausalabgaben (vgl. BGE 145 I 52 E. 5.2.1; 143 I 227 E. 4.2.1). Nach der Rechtsprechung können die Vorgaben betreffend die formellgesetzliche Bemessung der Abgaben jedoch bei gewissen Arten von Kausalabgaben gelockert werden, wo das Mass der Abgabe durch das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt (BGE 143 II 283 E. 3.5; 141 V 509 E. 7.1.1; 135 I 130 E. 7.2). Die Tragweite des Legalitätsprinzips ist je nach Art der Abgabe zu nuancieren. Dabei darf das Legalitätsprinzip weder seines Gehalts entleert noch in einer Weise überspannt werden, dass es mit der Rechtswirklichkeit und dem Erfordernis der Praktikabilität in einen unlösbaren Widerspruch gerät (BGE 143 II 283 E. 3.5; 135 I 130 E. 7.2; 132 II 371 E. 2.1). Diese Lockerungen gelten für die Bemessung und grundsätzlich nicht für die Umschreibung des Kreises der Abgabepflichtigen und des Gegenstands der Abgabe (BGE 125 I 173 E. 9a; Urteile 2C_699/2017 vom 12. Oktober 2018 E. 8.1, in: ZBl 120/2019 S. 318; 2C_1092/2017 vom 28. August 2018 E. 3.1). Art. 127 Abs. 1 BV verlangt jedoch nicht, dass das Gesetz das Objekt und das Subjekt der Abgabe ausdrücklich bezeichnet. Dem Bestimmtheitsgebot ist bereits genüge getan, wenn sich das Abgabeobjekt und das Abgabesubjekt aus der Gesetzesauslegung ergeben (vgl. Urteile 2C_992/2020 vom 23. September 2021 E. 5.3.2; 2C_1092/2017 vom 28. August 2018 E. 3.5; FLORENCE AUBRY GIRARDIN, in: Commentaire Romand, Cst., 2021, N. 26 zu Art. 127 BV; MICHAEL BEUSCH, in: Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 22.42 und 22.57). Überhaupt keine formell-gesetzliche Grundlage ist praxisgemäss erforderlich für Kanzlei- und Kontrollgebühren (BGE 125 I 173 E. 9b; 112 Ia 39 E. 2a und 2d; vgl. auch BGE 126 I 180 E. 2a/bb; Urteil 2C_738/2018 vom 2. November 2021 E. 4.2.3, nicht publ. in BGE 148 I 97, aber in: RtiD 2022 II S. 60). Unter Kanzleigebühren sind Abgaben für einfache Tätigkeiten der Verwaltung zu verstehen, die ohne besonderen Prüfungs- und Kontrollaufwand erbracht werden und sich in ihrer Höhe in einem bescheidenen Rahmen halten; Kontrollgebühren sind geringfügige Abgaben für die einer Kontrolle dienenden Amtshandlungen (BGE 125 I 173 E. 9b; 112 Ia 39 E. 2a und 2b; 107 Ia 29 E. 2b; 104 Ia 113 E. 3; BEUSCH, a.a.O., N. 22.40 f.; ALAIN GRIFFEL, Allgemeines Verwaltungsrecht im Spiegel der Rechtsprechung, 2. Aufl. 2022, S. 320; HÄFELIN/ MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 2804; ADRIAN HUNGERBÜHLER, Grundsätze des Kausalabgabenrechts, ZBl 104/2003 S. 505, S. 509; MOOR/BELLANGER/TANQUEREL, Droit administratif, Vol. 3, 2. Aufl. 2018, S. 526; TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, N. 1607; TSCHENTSCHER/LIENHARD/ SPRECHER, Öffentliches Recht, 2. Aufl. 2019, S. 248 f.; LUKAS WIDMER, Das Legalitätsprinzip im Abgaberecht, 1988, S. 71 f.; WIEDERKEHR/RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. 2, 2014, S. 304).  
 
3.3. Ob die einer kantonalen Gesetzesvorschrift gegebene Auslegung zulässig ist, beurteilt das Bundesgericht auch bei Anrufung des speziellen abgaberechtlichen Legalitätsprinzips nur unter dem Blickwinkel der Willkür; mit freier Kognition prüft es dagegen auf entsprechende Rüge hin, ob die aus der Bundesverfassung folgenden Anforderungen an die Ausgestaltung und Bestimmtheit der formellgesetzlichen Vorgaben und die damit zusammenhängenden Delegationsschranken eingehalten sind (BGE 143 I 220 E. 5.1.2; 132 I 157 E. 2.2; Urteile 2C_761/2019 vom 4. Februar 2020 E. 5.3; 2C_1092/2017 vom 28. August 2018 E. 3.2; 2C_339/2017 vom 24. Mai 2018 E. 1.5; 2C_958/2015 vom 6. Juni 2016 E. 2.1).  
 
3.4. Die Vorinstanz hat zusammengefasst erwogen, dass das Abgabesubjekt und das Abgabeobjekt in einem formellen Gesetz hinreichend bestimmt geregelt seien, und sich dabei insbesondere auf § 13 Ziff. 107ter Verwaltungsgebührentarif/ZG berufen (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.2.1 und 4.2.2). Nach dieser Bestimmung ist zur Zahlung der Gebühren verpflichtet, wer eine Amtshandlung veranlasst hat. Der Begriff der Amtshandlung in dieser Bestimmung sei zwar sehr weit, doch dürfe das Legalitätsprinzip nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch nicht in einer Weise überspannt werden, dass es mit der Rechtswirklichkeit und dem Erfordernis der Praktikabilität in einen unlösbaren Widerspruch gerate (vgl. BGE 143 II 283 E. 3.5; 143 I 227 E. 4.2.1). Unter Berücksichtigung von Art. 13 Abs. 1 SVG sowie Art. 29 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41) war die Vorinstanz der Ansicht, dass eine formell-gesetzliche Grundlage das Objekt der streitbetroffenen Gebühr hinreichend bestimme. Unter Hinweis auf bundesgerichtliche Urteile zu ähnlichen Bestimmungen anderer kantonaler Gebührenerlasse (vgl. Urteil 2C_992/2020 vom 23. September 2021 E. 5.4; 2C_1014/2016 vom 7. Juni 2017 E. 5.4) hielt die Vorinstanz auch das Abgabesubjekt für hinreichend bestimmt durch § 13 Ziff. 107ter Verwaltungsgebührentarif/ZG.  
 
3.5. Bestimmungen wie § 13 Ziff. 107ter Verwaltungsgebührentarif/ZG, die in allgemeiner Weise Gebühren nach dem Verursacherprinzip verlegen, definieren das Abgabeobjekt nach der Rechtsprechung nicht hinreichend präzise; sie genügen nicht als gesetzliche Grundlage (vgl. BGE 123 I 248 E. 3b; Urteile 2C_992/2020 vom 23. September 2021 E. 5.3.1; 2C_699/2017 vom 12. Oktober 2018 E. 8.6, in: ZBl 120/2019 S. 318). In einem Fall, der die Gebührenpflicht für einen Rettungseinsatz betraf, ging das Bundesgericht dennoch von einer gerade noch hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage aus, weil sich aus dem kantonalen Gesundheitsgesetz ergab, dass die Leistungen des Kantonsspitals einschliesslich des Rettungsdienstes kostenpflichtig waren (Urteil 2C_992/2020 vom 23. September 2021 E. 5.3.3; vgl. kritisch hierzu AXEL TSCHENTSCHER, Die staatsrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts in den Jahren 2021 und 2022, ZBJV 158/2022 S. 495).  
 
3.6. Ob dieser Schluss auch hier gezogen werden kann und die von der Vorinstanz angeführten formell-gesetzlichen Normen eine genügend bestimmte Grundlage für die Gebührenerhebung vermitteln, kann offen bleiben. Denn die streitbetroffene Gebühr von Fr. 20.- ist aufgrund ihres bescheidenen Umfangs als Kanzleigebühr zu charakterisieren, deren Objekt nicht bereits auf formell-gesetzlicher Ebene hinreichend bestimmt geregelt sein muss (vgl. oben E. 3.2). Die Rechtsprechung hat bislang Kanzlei- bzw. Kontrollgebühren betragsmässig nicht exakt abgegrenzt und stattdessen einzelfallweise eingegriffen, wo die Grenze zur gesetzesformpflichtigen Verwaltungsgebühr überschritten war (vgl. BGE 125 I 173 E. 2.4.1 [Fr. 200.-]; Urteile 2C_738/2018 vom 2. November 2021 E. 4.4.2, nicht publ. in BGE 148 I 97, aber in: RtiD 2022 II S. 60 [Fr. 100.-]; 1C_411/2020 vom 29. September 2021 E. 2.4.1 [Fr. 240.-]; 1C_497/2018 vom 22. Januar 2020 E. 3.4.1, in: SJZ 116/2020 S. 278 [Fr. 2'000.-]; 1C_20/2018 vom 17. Juli 2018 E. 4.3, in: ZBl 120/2019 S. 520 [Fr. 500.-]; gewisse Autoren verorten die Grenze zwischen Fr. 50 und Fr. 100.-: vgl. WALDMANN/WIEDERKEHR, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2019, S. 382; WIDMER, a.a.O., S. 73). Von den Beträgen, welche die Rechtsprechung als zu hoch für eine Kanzleigebühr betrachtete, ist der hier streitbetroffene Betrag von Fr. 20.- weit entfernt.  
 
3.7. Auf Verordnungsebene sieht Ziff. 6.1 lit. b Strassenverkehrsgebührenverordnung/ZG vor, dass für die Fahrzeugprüfung Gebühren zum Stundensatz von Fr. 174.- anfallen. Man kann sich zwar fragen, ob der Wortlaut der Bestimmung die hier streitbetroffene Tätigkeit (Prüfung von Formularen betreffend die Anhängerkupplung) abdeckt. Die Formulierung ist aber jedenfalls nicht so klar, dass das Bestimmtheitsgebot den Analogieschluss im Rahmen teleologischer Auslegung verbieten würde (vgl. Urteile 9C_678/2021 vom 17. März 2023 E. 5.2.2, zur Publikation vorgesehen; 2C_982/2019 vom 3. Juli 2020 E. 6.3; 2C_1043/2018 vom 27. Mai 2019 E. 4.1; 2C_501/2015 vom 17. März 2017, nicht publ. in: BGE 143 I 227 E. 6.2 und 6.3; 2C_939/2011 vom 7. August 2012 E. 4; vgl. zu Analogieschlüssen im Strafrecht BGE 145 IV 94 E. 2.3.1; 134 IV 297 E. 4.3.1; 128 IV 272 E. 2). Mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass die Bestimmung von Ziff. 6.1 lit. b Strassenverkehrsgebührenverordnung/ZG ihrem Sinn nach auch die Prüfung von Anhängerkupplungen am Fahrzeug erfasst. Die Vorinstanz ist folglich zu Recht zum Schluss gekommen, dass diese Bestimmung in Verbindung mit § 13 Ziff. 107ter Verwaltungsgebührentarif/ZG das Objekt und das Subjekt der Abgabe hinreichend bestimmt. In diesem Punkt verletzt das angefochtene Urteil das abgaberechtliche Gesetzmässigkeitsprinzip (Art. 127 Abs. 1 BV) also nicht.  
 
4.  
Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Erhebung der streitbetroffenen Gebühr verletze das Äquivalenzprinzip. Wenn bereits die Ausstellung des Fahrzeugausweises zu Fr. 40.- und der administrative Aufwand für die Kontrolle des Prüfberichts (Formular 13.20 A) zu Fr. 18.- in Rechnung gestellt würden, rechtfertige es sich nicht, eine zweite Prüfung des Formulars 13.20 A mit Blick auf die Anhängerkupplung durchzuführen und dafür von der Beschwerdeführerin eine Gebühr von Fr. 20.- zu verlangen. 
 
4.1. Im Kontext von Art. 127 Abs. 1 BV schützt das Äquivalenzprinzip den Bürger vor übermässigen Gebühren, deren Bemessung der Staat nicht in einem formellen Gesetz geregelt hat, indem dieses Prinzip den Spielraum der Exekutive bei der Bemessung der Höhe der Abgabe einschränkt (vgl. oben E. 3.2). Namentlich bestimmt es, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der abzugeltenden Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss. Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs (BGE 145 I 52 E. 5.2.3; 141 I 105 E. 3.2.2; 132 II 47 E. 4.1; je mit Hinweisen).  
 
4.2. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass die Gebühr von Fr. 20.- in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert des zusätzlichen Prüfaufwands betreffend die Anhängerkupplung stehe, den das Strassenverkehrsamt mit rund sieben Minuten beziffert hat. Ihre Rüge zielt also richtig besehen nicht auf die Bemessung der streitbetroffenen Gebühr oder die Bewertung der gebührenpflichtigen Leistung in Geld. Vielmehr stellt sie ganz grundsätzlich infrage, ob die abgegoltene Leistung für das angestrebte Ziel überhaupt erforderlich gewesen sei. Dies ist keine Frage der Abgabenbemessung und des Äquivalenzprinzips, sondern des allgemeinen Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV). Dieser Verfassungsgrundsatz kann im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten direkt und unabhängig von einem Grundrecht angerufen werden (BGE 148 II 475 E. 5; 141 I 1 E. 5.3.2). Soweit aber - wie hier - die Auslegung und Anwendung kantonalen Rechts infrage steht und kein Grundrecht betroffen ist, prüft das Bundesgericht die Einhaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips nur unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots (BGE 141 I 1 E. 5.3.2; 139 II 7 E. 7.3; 134 I 153 E. 4.3). Gemäss der ständigen Praxis des Bundesgerichts ist ein Entscheid willkürlich, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar besser erscheint, genügt nicht (BGE 148 II 465 E. 8.1; 148 I 145 E. 6.1; 144 I 170 E. 7.3).  
 
4.3. Die Vorinstanz führt in ihrem Urteil unter Bezugnahme auf die Darstellung des Regierungsrats aus, dass das Strassenverkehrsamt bei Fahrzeugen mit Anhängerkupplung zusätzliche Prüfschritte unternehme (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.3). Dabei verweist sie zunächst auf die Richtlinien Nr. 13 "Selbstabnahme typengenehmigter leichter Fahrzeuge" vom 28. Mai 2004, welche die Vereinigung der Strassenverkehrsämter (Association des services des automobiles, asa) im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) erlassen hat (<https://asa.ch/wp-content/uploads/online-bibliothek/richtlinien/w_13_ D/index.html>, besucht am 31. März 2023). Diese Richtlinien schreiben in Ziffer 324 vor, dass bei Fahrzeugen mit Anhängervorrichtung die Felder 31 (oder 35), 43 und 14 auf der Vorderseite sowie 7d und 8d auf der Rückseite des Prüfberichtes (Formular 13.20 A) auszufüllen sind. Laut Regierungsrat würden die für die Anhängerkupplung notwendigen Einträge im Fahrzeugausweis durch die Zulassungsstelle (Sachbearbeitung Bereich Zulassung) des Strassenverkehrsamts vorgenommen, die Auflagen hierzu jedoch vom Bereich Prüfung des Strassenverkehrsamtes kontrolliert. Laut der Vorinstanz entspricht dies dem empfohlenen Vorgehen gemäss Art. 7 (Kontrolle der Prüfungsberichte) der Weisungen des ASTRA über das Ausfüllen der Prüfungsberichte, Formulare 13.20 A und 13.20 B (WPB 13.20).  
 
4.4. Es ist jedenfalls nicht stossend, dass die Vorinstanz den skizzierten zusätzlichen Prüfaufwand für erforderlich gehalten hat, um im Sinne von Art. 11 Abs. 1 SVG zu gewährleisten, dass das Fahrzeug den Vorschriften entspricht und verkehrssicher ist. Die zusätzliche Prüfung, die das Strassenverkehrsamt nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) vorgenommen hat, ist demnach jedenfalls nicht dermassen unverhältnismässig, dass darin eine Verletzung des Willkürverbots gesehen werden könnte. Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich als unbegründet.  
 
4.5. Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Kontext sodann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz rügt, genügen ihre Ausführungen den gesetzlichen Substanziierungsanforderungen nicht (vgl. oben E. 2.1 und 2.2). Darauf ist nicht weiter einzugehen.  
 
5.  
Die Beschwerdeführerin sieht schliesslich eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) und des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Art. 5 Abs. 2 BV) darin, dass die streitbetroffene Gebühr ihr und nicht dem Halter des Fahrzeugs auferlegt worden sei. 
Es ist fraglich, ob diese Rüge hinreichend substanziiert ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. oben E. 2.2). Auf jeden Fall ist sie offensichtlich unbegründet. Die Beschwerdeführerin hat die relevanten Formulare eingereicht und damit die gebührenpflichtige Amtshandlung verursacht. Es ist weder willkürlich noch unverhältnismässig, ihr nach § 13 Ziff. 107ter Verwaltungsgebührentarif/ZG die Gebühr aufzuerlegen. Ob daneben auch der Halter eine Ursache für die gebührenpflichtige Amtshandlung gesetzt hat und die Gebühr nach § 13 Ziff. 107ter Verwaltungsgebührentarif/ZG auch ihm in Rechnung hätte gestellt werden können, spielt keine Rolle. 
 
6.  
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten trägt die unterliegende Beschwerdeführerin (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 18. Juli 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Stadelmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Seiler