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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_355/2022  
 
 
Urteil vom 2. November 2022  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiber Jancar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hochstrasser, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 26. April 2022 (VSBES.2021.188). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der 1958 geborene A.________ war bei der B.________ AG als Elektroinstallateur angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert. Am 11. September 2020 verletzte er sich beim Sturz von einer Leiter an der linken Schulter. Die Suva kam für die Heilbehandlung und das Taggeld auf. Mit Verfügung vom 23. Juni 2021 stellte sie ihre Leistungen per 20. Juni 2021 ein. Hieran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2021 fest. 
 
B.  
Die hiergegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 26. April 2022 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, in Aufhebung des Einspracheentscheides seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Eventuell sei die Sache an die Suva zur Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts zurückzuweisen. 
Die Suva schliesst auf Beschwerdeabweisung. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2, Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Leistungseinstellung der Suva per 20. Juni 2021 bestätigte.  
 
2.2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung betreffend den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden (BGE 134 V 109 E. 2.1; 129 V 177 E. 3.1 f.), den Wegfall der Unfallkausalität bei Erreichen des Zustands, wie er vor dem Unfall bestand oder sich auch ohne diesen ergeben hätte (Status quo ante vel sine; BGE 146 V 51 E. 5.1), den im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 146 V 271 E. 4.4) und den Beweiswert von Arztberichten (BGE 142 V 58 E. 5.1; 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3a; vgl. auch BGE 134 V 231 E. 5.1) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Darstellung der Vorinstanz, wonach ein Einspracheentscheid aus dem Bereich des UVG nicht unterschrieben werden müsse, sei nicht rechtskonform. Es gebe keine Norm oder richterliche Praxis, die festhalte, dass urteilsähnliche Erlasse wie ein Einspracheentscheid nicht unterzeichnet werden müssten. Der strittige Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2021 sei nicht rechtskonform, da er nicht handschriftlich unterschrieben worden sei. Damit seien die Verfahrensfairness, die Waffengleichheit und das Öffentlichkeitsprinzip verletzt worden. Der Beschwerdeführer habe nach Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, dass ein rechtsgültig bestellter Vertreter den Einspracheentscheid unterschreibe.  
 
3.2. Die Vorinstanz erwog dazu, der strittige Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2021 sei nicht eigenhändig unterschrieben worden. Eine fehlende Unterschrift stelle für sich alleine keinen besonders schweren Mangel dar, zumal wenn wie hier immerhin der Urheber des Entscheides ersichtlich sei. Dem Beschwerdeführer sei durch die Eröffnung des nicht unterschriebenen Einspracheentscheides kein Nachteil entstanden, da er in der Lage gewesen sei, diesen sachgerecht beim Versicherungsgericht anzufechten.  
 
3.3. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers hielt die Vorinstanz nicht fest, dass ein Einspracheentscheid nicht unterschrieben werden müsse. Im Gegenteil sprach sie mit Bezug auf die fehlende eigenhändige Unterschrift von einem Mangel, der aber nicht zur Nichtigkeit des Einspracheentscheides führe.  
 
3.4. Die Frage, ob die eigenhändige Unterschrift wie bei einer Verfügung nach Art. 49 ATSG auch bei einem Einspracheentscheid mangels Erwähnung in Art. 52 ATSG kein Gültigkeitserfordernis ist, kann offengelassen werden (zur Rechtsprechung, wonach in Bezug auf sozialversicherungsrechtliche Verfügungen keine generelle Unterschriftspflicht verlangt wird und sich ein entsprechendes Erfordernis nicht aus dem Grundsatz der Schriftlichkeit ergibt; vgl. Urteile 8C_434/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 2.2; 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 5.2; 9C_597/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 4.3; je mit Hinweisen u.a. auf BGE 112 V 87 und 105 V 248; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 57 zu Art. 49 ATSG; SUSANNE GENNER, in: Basl.er Kommentar zum ATSG, 2020, N. 33 zu Art. 49 ATSG; MARGIT MOSER-SZELESS, in: Dupont/Moser-Szeless [Hrsg.], Commentaire romand, Loi sur la partie générale des assurances sociales, Basel 2018, N. 17 zu Art. 49 ATSG).  
 
3.5. Nach der Rechtsprechung sind fehlerhafte Entscheide im Sinne der Evidenztheorie nichtig, wenn sie mit einem tiefgreifenden und wesentlichen Mangel behaftet sind, wenn dieser schwerwiegende Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Die Nichtigkeit eines Entscheides ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten (BGE 147 IV 93 E. 1.4.4; 145 IV 197 E. 1.3.2; 145 III 436 E. 4; 144 IV 362 E. 1.4.3; 139 II 243 E. 11.2; 138 II 501 E. 3.1; 137 I 273 E. 3.1; Urteile 6B_684/2021 vom 22. Juni 2022 E. 1.4.2, zur Publikation vorgesehen; 8C_242/2020 vom 9. September 2020 E. 6.2; 2C_315/2019 vom 2. Oktober 2019 E. 2.2; 8C_1065/2009 vom 31. August 2010 E. 4.2.3, nicht publ. in BGE 136 I 332).  
 
3.6. Selbst wenn ein Einspracheentscheid trotz der mangelnden Erwähnung einer eigenhändigen Unterschrift in der Bestimmung von Art. 52 ATSG zu unterzeichnen wäre, würde der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin den im Übrigen korrekt eröffneten Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2021 nicht unterschrieben hat, mit der Vorinstanz für sich allein keinen besonders schwerwiegenden Mangel darstellen, welcher die Annahme der Nichtigkeit rechtfertigte. Vielmehr wäre der Mangel in der Folge geheilt worden. Wie das kantonale Gericht zutreffend ausführte, ist zu berücksichtigen, dass die Verfasserin des strittigen Einspracheentscheides aus diesem namentlich ersichtlich ist. Zudem wurde durch die handschriftliche Unterzeichnung der Beschwerdeantworten im vorinstanzlichen sowie im letztinstanzlichen Verfahren bezeugt, dass der Einspracheentscheid dem tatsächlichen Willen der Verfasserin entspricht. Unter diesen Umständen wäre nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an einer Rückweisung des Einspracheentscheids zwecks Einholung einer eigenhändigen Unterzeichnung der namentlich erwähnten Verfasserin haben könnte. Davon abgesehen würde eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2; 132 V 387 E. 5.1; vgl. auch Urteil U 68/02 vom 14. April 2003 E. 1.3). Im Übrigen ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan, inwiefern die fehlende Unterschrift auf dem Einspracheentscheid die Verfahrensfairness, die Waffengleichheit und das Öffentlichkeitsprinzip verletzen soll, woran auch nichts ändert, dass die Einsprache ihrerseits unterschrieben sein muss (vgl. Art. 10 Abs. 4 ATSV). Es besteht daher kein Anlass, den Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2021 aus formellen Gründen aufzuheben.  
 
4.  
In materieller Hinsicht erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, die Beurteilung der Kreisärztin Dr. med. C.________, Fachärztin für Chirurgie FMH, vom 16. Juni 2021 sei voll beweiswertig, da sie die praxisgemässen Anforderungen an medizinische Beurteilungsgrundlagen erfülle. Sie habe festgestellt, dass beim Beschwerdeführer ein Vorzustand aus dem Jahr 2006 bestehe, als er sich erstmals eine traumatische Schulterluxation zugezogen habe. Im Jahr 2007 habe er eine erneute Schulterluxation ohne Trauma erlitten. Im aktuellen MRI vom 2. Oktober 2020 habe sich eine ausgedehnte Ruptur der Subscapularissehne, begleitet von einer fortgeschrittenen fettigen Degeneration und einer Atrophie der betroffenen Muskelregionen, dargestellt. Zusätzlich fänden sich eine tiefreichende und ausgedehnte gelenkseitig betonte Partialruptur der Supraspinatussehne (PASTA-Läsion) und bursaseitig eine umschriebene kommunizierende Footprion-Läsion im mittleren Anteil. Weiter würden eine Ruptur der langen Bizepssehne im intraartikulären Verlauf sowie eine fortgeschrittene Omarthrose und eine hypertrophe AC-Gelenksarthrose, die im Zeitpunkt der MRI-Untersuchung aktiviert sei, beschrieben. Frische strukturelle Läsionen, die auf das Ereignis vom September 2020 zurückzuführen wären, bestünden laut Dr. med. C.________ nicht. Ihre Schlussfolgerung, dass diese Läsionen insgesamt allseits degenerativer respektive älterer Genese seien, sei nachvollziehbar begründet. Dr. med. C.________ sei überzeugend zum Schluss gelangt, dass die Befunde beim Beschwerdeführer weder auf das Ereignis vom 11. September 2020 noch auf dasjenige aus dem Jahr 2017 (Sturz auf einer Baustelle auf beide Hände) zurückzuführen seien. Dagegen sei - so die Vorinstanz weiter - die Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. univ. D.________, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 27. August 2021 nur bedingt beweiswertig, da er die Bilder der MRI-Untersuchung der linken Schulter vom 23. April 2007 mit denjenigen der MRI-Untersuchung der rechten Schulter vom 23. Oktober 2020 anstatt mit denjenigen der linken Schulter vom 2. Oktober 2020 verglichen habe. Zutreffend sei hingegen die Feststellung des Dr. med. univ. D.________, dass die Ausführungen des Hausarztes Dr. med. E.________, Allgemeine Innere Medizin FMH, Praxis F.________, im Bericht vom 31. Juli 2021 der von ihm anlässlich der Erstkonsultation des Beschwerdeführers vom 16. September 2020 festgehaltenen Anamnese widersprächen. So habe Dr. med. E.________ gemäss seinem Bericht vom 11. November 2020 am 16. September 2020 festgehalten, seit vier Monaten bestünden beim Beschwerdeführer zunehmende Schmerzen an der linken Schulter. Durch den Sturz vom 11. September 2020 sei es zu einer Exazerbation der Symptomatik gekommen. Der Bewegungsumfang habe sich nicht wesentlich reduziert, der Kraftverlust sei schon seit Längerem bekannt gewesen. Diese Dokumentation beweise eine vorübergehende Schmerzauslösung ohne weitere Funktionsdefizite und widerspreche insbesondere der Behauptung des Dr. med. E.________ vom 31. Juli 2021, beim Ereignis vom 11. September 2020 sei es zu einer deutlichen und dauerhaften richtunggebenden Verschlimmerung des Beschwerdebildes gekommen. Zusammenfassend sei gestützt auf die Einschätzung der Dr. med. C.________ davon auszugehen, dass der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers, wie er sich vor dem Unfall vom 11. September 2020 präsentiert habe, spätestens nach zwölf Wochen wieder erreicht gewesen sei. Die Suva habe ihre Leistungen somit zu Recht per 20. Juni 2021 eingestellt. Hieran vermöchten die Berichte des Dr. med. E.________ vom 31. Juli 2021 und des Dr. med. G.________, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, Klinik H.________, vom 16. und 30. Oktober 2020 sowie 15. Juli 2021 nichts zu ändern. Gleiches gelte für die E-Mail des Letzteren vom 18. Oktober 2021. 
 
5.  
Den Berichten der Kreisärzte der Suva kommt der Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen zu. Es ist deshalb zu prüfen, ob bereits geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 145 V 97 E. 8.5; Urteil 8C_282/2022 vom 8. September E. 5.2). 
 
6.  
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Bericht des Dr. med. I.________, Klinik J.________, vom 28. April 2017 willkürlich nicht beurteilt. 
Dem ist entgegenzuhalten, dass es nicht ausreicht, eine Verletzung des Gehörsanspruchs bzw. der daraus fliessenden Begründungspflicht (hierzu vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2) zu rügen. Es ist auch aufzuzeigen, inwiefern das von der Vorinstanz nicht Erörterte von entscheidwesentlicher Bedeutung gewesen sein soll (SVR 2017 IV Nr. 58 S. 181, 8C_785/2016 E. 7.4 mit Hinweisen; Urteil 8C_754/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 5.3 mit Hinweis), was der Beschwerdeführer unterlässt. Soweit er diesbezüglich auf seine Eingabe im Verwaltungsverfahren vom 28. September 2021 verweist, ist dies unzulässig (BGE 143 V 168 E. 5.2.3; Urteil 8C_682/2021 vom 13. April 2022 E. 7.3). 
 
7.  
 
7.1. Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, die Vorinstanz habe die Einschätzung des Kreisarztes Dr. med. univ. D.________ vom 27. August 2021 nur als bedingt beweiskräftig angesehen (vgl. E. 4 hiervor). Im Übrigen handle es sich bei ihm um einen Kreisarzt mit der Fachrichtung "Allgemeinarzt" bzw. "Praktischer Arzt", was beim vorliegenden orthopädischen bzw. traumatologischen Problem die falsche Fachrichtung sei.  
 
7.2. Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, ist die Bestreitung der Fachkompetenz des Dr. med. univ. D.________ nicht stichhaltig. Denn praxisgemäss sind die Kreisärzte nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin. Da sie ausschliesslich Unfallpatienten, Körperschädigungen im Sinne des Art. 6 Abs. 2 UVG (früher: unfallähnliche Körperschädigungen gemäss Art. 9 Abs. 2 aUVV) und Berufskrankheiten diagnostisch beurteilen und therapeutisch begleiten, verfügen sie über besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen. Dies gilt unabhängig von ihrem ursprünglich erworbenen Facharzttitel (Urteil 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E. 3.2 mit Hinweisen). Umstände, wonach dies bei Dr. med. univ. D.________ nicht zuträfe, zeigt der Beschwerdeführer nicht substanziiert auf und sind auch nicht ersichtlich.  
 
8.  
 
8.1. Der Beschwerdeführer macht weiter im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe auf den Bericht der Kreisärztin Dr. med. C.________ vom 16. Juni 2021 abgestellt. Diese habe aber nur Unterlagen bis zum 30. Oktober 2020 berücksichtigt. Dem stehe der von der Vorinstanz nicht gewürdigte Bericht des Dr. med. E.________ vom 31. Juli 2021 entgegen, der klar attestiere, dass der Unfall vom 11. September 2020 eine Conditio sine qua non für den heutigen Status darstelle und der Endzustand noch nicht erreicht sei. Er habe festgestellt, dass nach dem Sturz vom 11. September 2020 eine deutliche und dauerhafte Verschlechterung des Beschwerdebilds eingetreten sei, was eindeutig diesem Unfall zuzuschreiben sei. Ebenso habe Dr. med. G.________ im Bericht vom 15. Juli 2021 bestätigt, dass eine weiterführende Kausalität offensichtlich und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis Ende 2021 zu attestieren sei. Bei der Konsultation bei ihm drei Monate nach dem Unfall habe eine frische Läsion der Rotatoremanschette vorgelegen und hätten keine knöchernen Auffälligkeiten beschrieben werden können. Somit liege eine unfallbedingte Verletzung der Rotatorenmanschette mit im Verlauf sich entwickelnder Arthrose der Schulter vor. Dies sei radiologisch mittels MRI-Befund durch Dr. med. G.________ in der Beurteilung vom 18. Oktober 2021 erhoben worden. Nach dem Gesagten bestünden Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen Berichte. Die Vorinstanz habe die Beweise willkürlich gewürdigt und den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Deshalb sei eine versicherungsexterne Begutachtung anzuordnen.  
 
8.2. Unbehelflich ist die Berufung des Beschwerdeführers auf den Bericht des Dr. med. G.________ vom 15. Juli 2021. Entgegen dem Beschwerdeführer enthält dieser Bericht nämlich keine Ausführungen zur Kausalität zwischen dem Unfall vom 11. September 2020 und den Schulterbeschwerden links.  
 
8.3. Weiter ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz den Bericht des Dr. med. E.________ vom 31. Juli 2021, wonach der Unfall vom 11. September 2020 zu einer richtunggebenden Verschlimmerung der Schulterbeschwerden links geführt habe und der Endzustand noch nicht erreicht sei, würdigte. Sie zeigte auf, dass dieser Bericht nicht mit seinen Feststellungen im Bericht vom 11. November 2020 betreffend die Konsultation vom 16. September 2020 in Einklang stehe, die als Folge des Unfalls vom 11. September 2020 bloss eine vorübergehende Schmerzauslösung ohne weitere Funktionsdefizite nahelegten (vgl. E. 4 hiervor). Mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Hiervon abgesehen enthält der Bericht des Dr. med. E.________ vom 31. Juli 2021 keine hinreichende Begründung, insbesondere keine Auseinandersetzung mit den bildgebenden Befunden.  
 
8.4. Auch aus der E-Mail des Dr. med. G.________ an Frau A.________ vom 18. Oktober 2021, wonach eine unfallbedingte Verletzung der Rotatorenmanschette mit im Verlauf sich entwickelnder Arthrose der Schulter vorliege, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn eine nachvollziehbare Begründung enthält diese bloss vier Zeilen umfassende E-Mail nicht.  
 
8.5. Nicht stichhaltig ist auch der Einwand des Beschwerdeführers, Dr. med. C.________ habe nur (medizinische) Unterlagen bis zum 30. Oktober 2020 berücksichtigt. Denn er zeigt nicht auf und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die späteren ärztlichen Akten ihre Einschätzung zu entkräften vermöchten (vgl. auch E. 9.1 hiernach).  
 
9.  
 
9.1. Zusammenfassend erfüllt die Beurteilung der Dr. med. C.________ vom 16. Juni 2021 die Anforderungen an eine aktenbasierte medizinische Stellungnahme (hierzu vgl. SVR 2010 UV Nr. 17 S. 63, 8C_239/2008 E. 7.2; RKUV 1993 Nr. U 167 S. 95 E. 5d; Urteil 8C_582/2021 vom 11. Januar 2022 E. 8.2). Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen keine auch nur geringen Zweifel an ihrer Schlussfolgerung zu begründen, wonach die Befunde an der linken Schulter des Beschwerdeführers maximal nach drei Monaten nicht mehr natürlich kausal auf den Unfall vom 11. September 2020 zurückzuführen gewesen seien. Die vorinstanzlich bestätigte Leistungseinstellung per 20. Juni 2021 ist somit bundesrechtskonform.  
 
9.2. Da von weiteren medizinischen Abklärungen keine entscheidrelevanten Resultate zu erwarten sind, durfte die Vorinstanz davon absehen. Dies verstösst weder gegen den Untersuchungsgrundsatz noch gegen die Ansprüche auf freie Beweiswürdigung sowie Beweisabnahme (Art. 61 lit. c ATSG) und rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5; Urteil 8C_156/2022 vom 29. Juni 2022 E. 5.2.4).  
 
10.  
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 2. November 2022 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Jancar