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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_978/2023  
 
 
Urteil vom 11. März 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hess, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Gewerbsmässiger Betrug, Opfermitverantwortung; Strafzumessung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 3. April 2023 (4M 22 50). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 27. Oktober 2021 verurteilte das Kriminalgericht des Kantons Luzern A.________ wegen gewerbsmässigen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung zu 6 Jahren und 2 Monaten Freiheitsstrafe. Auf seine Berufung sowie Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft hin bestätigte das Kantonsgericht Luzern am 3. April 2023 die Schuldsprüche, reduzierte aber die Freiheitsstrafe auf 5 Jahre und 7 Monate. 
 
B.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, er sei für den Zeitraum bis 30. Juni 2011 vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs freizusprechen. Wegen gewerbsmässigen Betrugs für den Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis 6. März 2015 sowie wegen mehrfacher Urkundenfälschung sei er unter Berücksichtigung einer eingeschränkten Schuldfähigkeit im nicht mehr leichten bis mittleren Grad zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren zu verurteilen. Eventualiter sei das Verfahren für zusätzliche Sachverhaltserhebungen und zu neuem Urteil an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und um aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde am 8. November 2023 abgewiesen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer rügt, die meisten Geschädigten seien nur im Rahmen eines Fragebogens der Staatsanwaltschaft zum Sachverhalt befragt und in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen worden, dass sie nicht zur Beantwortung der Fragen verpflichtet seien. Da sich aber 15 Personen gleichentags als Privatkläger konstituiert hätten, seien diese Personen zufolge Art. 180 Abs. 2 StPO zur Aussage verpflichtet gewesen. Aufgrund der falschen Rechtsbelehrung seien die Aussagen nach Art. 141 Abs. 2 StPO unverwertbar. 
 
1.1.  
 
1.1.1. Die Strafprozessordnung sieht für die Einvernahme von Personen drei unterschiedliche Varianten vor: Einvernahme der beschuldigten Person (Art. 157 ff. StPO), Einvernahme von Zeuginnen und Zeugen (Art. 162 ff. StPO) sowie Einvernahme von Auskunftspersonen (Art. 178 ff. StPO). Jede Befragung hat zwingend in Form einer dieser Varianten zu erfolgen, wobei das Gesetz auch vorgibt, in Bezug auf welche Personen welche Variante einzuhalten ist (BGE 144 IV 97 E. 2.1.1).  
Art. 178 und Art. 179 StPO regeln, wer als Auskunftsperson einvernommen wird. Die Auskunftspersonen nach Art. 178 lit. b-g StPO sind nicht zur Aussage verpflichtet; für sie gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Einvernahme der beschuldigten Person (Art. 180 Abs. 1 StPO). Demgegenüber ist die als Auskunftsperson einzuvernehmende Privatklägerschaft (Art. 178 lit. a StPO) vor der Staatsanwaltschaft, vor den Gerichten sowie vor der Polizei, die sie im Auftrag der Staatsanwaltschaft einvernimmt, zur Aussage verpflichtet. Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Zeuginnen und Zeugen sinngemäss anwendbar, mit Ausnahme von Art. 176 StPO (Art. 180 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden machen die Auskunftspersonen zu Beginn der Einvernahme auf ihre Aussagepflicht oder ihre Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechte aufmerksam (Art. 181 Abs. 1 StPO). Sie weisen Auskunftspersonen, die zur Aussage verpflichtet sind oder sich bereit erklären auszusagen, auf die möglichen Straffolgen einer falschen Anschuldigung, einer Irreführung der Rechtspflege und einer Begünstigung hin (Art. 181 Abs. 2 StPO; zum Ganzen: BGE 144 IV 28 E. 1.2.1). 
 
1.1.2. Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich (Art. 141 Abs. 2 StPO). Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar (Art. 141 Abs. 3 StPO). Ermöglichte ein Beweis, der nach Art. 141 Abs. 2 StPO nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nicht verwertbar, wenn er ohne die vorhergehende Beweiserhebung nicht möglich gewesen wäre (Art. 141 Abs. 4 StPO).  
 
1.2.  
 
1.2.1. Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. Die von ihm angerufenen Gesetzesbestimmungen sind nicht einschlägig. Vorliegend fanden, soweit streitig, keine persönlichen Einvernahmen statt. Massgebend ist vielmehr Art. 145 StPO. Demnach kann die Strafbehörde eine einzuvernehmende Person einladen, an Stelle einer Einvernahme oder zu ihrer Ergänzung einen schriftlichen Bericht abzugeben. Dieses Vorgehen kann insbesondere bei Massendelikten mit einer Vielzahl von Geschädigten, etwa im Finanzbereich - wie vorliegend -, im Interesse einer effizienten Strafverfolgung angezeigt sein und ist ausdrücklich zulässig. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist das Verfassen schriftlicher Berichte zudem stets freiwillig. Die Strafbehörde hat keine Kompetenz, einzuvernehmende Personen zur Erstattung eines schriftlichen Berichts zu verpflichten, sie kann sie bloss dazu einladen (vgl. DANIEL HÄRING, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 ff. insb. N. 5 zu Art. 145 StPO). Es liegt somit keine Verletzung einer gesetzlichen Gültigkeitsvorschrift vor, welche nach Art. 141 Abs.2 StPO zur Unverwertbarkeit der erhobenen Beweise führen würde.  
 
1.2.2. Im Übrigen trifft zwar zu, dass die als Auskunftsperson einzuvernehmende Privatklägerschaft vor der Staatsanwaltschaft, vor den Gerichten sowie vor der sie im Auftrag der Staatsanwaltschaft einvernehmenden Polizei zur Aussage verpflichtet ist (vgl. oben E. 1.1.1). Der Hinweis auf ein Aussageveweigerungsrecht der Geschädigten erwiese sich damit zwar als falsch. Jedoch steht fest, dass die Geschädigten, welche sich als Privatkläger konstituierten, freiwillig schriftliche Angaben gemacht haben. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, einer oder mehrere Geschädigte hätte gestützt auf die möglicherweise falsche Belehrung von einem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht und somit entgegen einer gesetzlichen Pflicht nicht ausgesagt. Eine falsche Rechtsbelehrung wäre daher vorliegend ohne Belang. Der Beschwerdeführer könnte aus einer Verletzung von Art. 180 Abs. 2 StPO nichts für sich ableiten. Insbesondere wären die von den geschädigten Privatklägern freiwillig getätigten Aussagen nicht nach Art. 141 Abs. 2 StPO unverwertbar.  
Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach aufgrund der falschen Rechtsbelehrung offenbleibe, ob sich die Befragten in Kenntnis ihrer Aussagepflicht als Privatkläger konstituiert hätten, leuchtet zudem nicht ein. Dies gilt ebenso, wenn er geltend macht, es liege nahe, dass bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts mittels Fragebogen ein anderes Bild entstanden, das Verfahren also anders ausgegangen wäre, da sich eine freiwillig aussagende Person notorischerweise anders verhalte, als wenn sie zur Beantwortung von Fragen gezwungen werde. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer kritisiert, dass er, abgesehen von drei Personen, mit den ihn belastenden Geschädigten nicht konfrontiert worden sei. Der Sachverhalt sei daher, insbesondere mit Blick auf die von der Vorinstanz bejahte Opfermitverantwortung sowie das Vorliegen eines besonderen Vertrauensverhältnisses, ungenügend erstellt. 
 
2.1.  
 
2.1.1. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Dazu zählt das Recht, Belastungszeugen zu befragen (Art. 147 Abs. 1 StPO; Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK). Dieser Anspruch ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Damit der Anspruch auf Konfrontation gewahrt ist, muss die beschuldigte Person namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können. Dem Anspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu (BGE 140 IV 172 E. 1.3 und E. 1.5; 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; je mit Hinweisen). Von einer direkten Konfrontation der beschuldigten Person mit Belastungszeugen oder auf deren ergänzende Befragung kann nur unter besonderen Umständen abgesehen werden.  
Auf die Teilnahme an Einvernahmen kann vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden, wobei der Verzicht der beschuldigten Person auch von ihrem Verteidiger ausgehen kann. Der Verzicht auf das Anwesenheitsrecht schliesst eine Wiederholung der Beweiserhebung aus und führt nicht zur Unverwertbarkeit (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; Urteil 6B_999/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.1.1; SCHMID/ JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 824; SCHLEIMINGER/SCHAFFNER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 18 ff. zu Art. 147; THORMANN/MÉGEVAND, in: Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, N. 14 zu Art. 147). 
 
2.2.  
 
2.2.1. Aus dem angefochtenen Urteil geht hervor, dass der Beschwerdeführer seine mit der Berufungserklärung gestellten Beweisanträge mit einer Ausnahme erneuert hat. Es handelt sich um Anträge auf Vorladung seiner Ehefrau, eines Gutachters resp. Sachverständigen, eines weiteren Sachverständigen und derjenigen Privatkläger, bei welchen Opfermitverantwortung anzunehmen sei (namentlich B.________ und C.________). Ausserdem beantragte er ein neues Gutachten über sich selbst sowie die Überprüfung der Buchhaltung der D.________ GmbH durch eine Revisionsfirma.  
 
2.2.2. Den vorinstanzlichen Erwägungen ist hingegen nicht zu entnehmen und der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass er im Verfahren je Einwände gegen die mittels Fragebogen der Staatsanwaltschaft eingeholten Angaben der Geschädigten resp. Privatkläger erhoben oder eine förmliche Konfrontation mit sämtlichen Geschädigten verlangt hätte. Vor diesem Hintergrund ist, entgegen seinem Einwand, von einem Verzicht des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers auf Konfrontation mit sämtlichen Geschädigten auszugehen. Der von ihm angeführte BGE 124 V 90 führt zu keinem anderen Ergebnis, setzt doch nach diesem Entscheid die zusätzliche, persönliche Einvernahme der mittels schriftlichem Bericht befragten Personen ein Ersuchen der dies verlangenden Partei voraus.  
Zudem ist es nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV) nicht zulässig, formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang später vorzubringen (BGE 143 V 66 E. 4.3 mit Hinweisen). Die Parteien haben (echte oder vermeintliche) formelle Mängel so früh wie möglich, d.h. bei der ersten Gelegenheit, geltend zu machen, und können diese Rügen nicht für das Rechtsmittelverfahren im Falle eines für sie ungünstigen Ausgangs des Verfahrens "aufsparen" (Urteil 6B_1395/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 6.3.2 mit Hinweisen). Wie dargestellt, ist nicht ersichtlich und macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass er die persönliche Konfrontation mit sämtlichen Geschädigten rechtzeitig verlangt hätte. Dass er von deren Angaben Kenntnis nahm und sie somit hinreichend kritisieren konnte, bestreitet er nicht. Dass der Beschwerdeführer nur mit einzelnen Geschädigten im Rahmen persönlicher Einvernahmen konfrontiert wurde, steht mithin der Verwertbarkeit der übrigen Geschädigtenangaben nicht entgegen. Ob der Sachverhalt, insbesondere mit Blick auf die von der Vorinstanz bejahte Opfermitverantwortung sowie das Vorliegen eines besonderen Vertrauensverhältnisses, genügend erstellt ist, ist nachfolgend im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen (unten E. 3). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt im Zusammenhang mit den Tatbestandsmerkmalen der Bereicherungsabsicht und der Arglist ungenügend oder willkürlich fest. Sie nehme zu Unrecht an, dass er angesichts der zugegebenermassen inexistenten Anlagestrategie von Anfang an die Absicht gehabt habe, sich an Kundengeldern zu bereichern und dass er zu diesem Zweck "böswillig" die Firma D.________ GmbH gegründet habe. Ausserdem gehe die Vorinstanz gestützt auf bloss drei Geschädigtenaussagen von einem Seriendelikt aus und unterlasse es in der Folge, die Opfermitverantwortung sowie das Vorliegen eines Vertrauensverhältnisses in tatsächlicher Hinsicht einzeln zu prüfen. 
 
3.1.  
 
3.1.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 143 I 310 E. 2.2; je mit Hinweisen). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn das Gericht in seinem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 500 E. 1.1; 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1).  
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1). 
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft eine innere Tatsache und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV; Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 IV 439 E. 7.3.1). 
 
3.1.2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern muss mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen. Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2).  
 
3.2.  
 
3.2.1. Dem angefochtenen Urteil liegt folgender Anklagesachverhalt zugrunde:  
Der seit 1994 im Finanzsektor tätige Beschwerdeführer soll ab 13. März 2007 bis 6. März 2015 als berufsmässiger Vermögensverwalter über die von ihm gegründete D.________ GmbH (nachfolgend Firma) mindestens 28, vornehmlich aus seinem Verwandten- und Bekanntenkreis rekrutierte Anleger, mit falschen Renditeversprechen zu Investitionen bewogen haben. Anlässlich der regelmässig durchgeführten persönlichen Erst- und Folgegespräche mit den Kunden habe er unter Vorlage inhaltlich unwahrer Unterlagen wie Grafiken und gefälschter Bankauszüge vorgegeben, seit Jahren erfolgreich in der Vermögensverwaltung und im Devisenhandel tätig zu sein und über seine Firma eine Strategie mit nachhaltigen Renditen umzusetzen. Er habe bewusst falsch vorgegeben, damit üblicherweise Renditen zwischen 2.5 % bis 4.5 % pro Monat erreicht zu haben, wobei ca. 70 % bis 80 % der Monate positive Renditen aufweisen würden, was auf das Jahr gerechnet nicht abwegige Wertsteigerungen zwischen 6 % bis 20 % ergeben würde. Aufgrund seines - vorgeblich - mehrstufigen Risikomanagement-Prozesses seien die Risiken kontrollierbar und überwacht, da die Einlagen der Kunden auf persönlichen Einzelkonten bei einer Tradingbank mit einer individuell vom Kunden festgelegten und vertraglich fixierten Risikolimite, in der Regel zwischen 20 % und 50 % des investierten Kapitals oder betragsbezogen, geschützt seien. Der Beschwerdeführer habe die Geschädigten auch über die Geschäftsstruktur der Firma getäuscht, indem er in Gesprächen und teilweise durch Unterlagen fälschlicherweise suggeriert habe, die Firma verfüge über 3 Mitarbeiter, ein Kundenvermögen von bis zu Fr. 30 Mio. und ein Risikomanagement inkl. eines Risikomanagers. 
Tatsächlich habe der Beschwerdeführer seit spätestens März 2007 bei sämtlichen Beratungen bzw. Neu- und Folgeinvestitionen der Geschädigten gewusst, dass mit der Anlagestrategie insgesamt keine positive Renditen erzielt würden und dass er resp. die Firma aufgrund ihrer desolaten Finanzlage im Bedarfsfall nicht fähig gewesen wären, die vereinbarten Risikolimitierungen aus eigenen Mitteln zu erfüllen. Entsprechend habe er während des gesamten Deliktszeitraums eine Vielzahl von in der Regel monatlichen Kontoauszügen mit kontinuierlichen, fiktiven Wertsteigerungen betreffend die mehrheitlich nur vorgespiegelten Einzelkonten gefälscht. In Tat und Wahrheit seien die Vermögenswerte der Kunden regelmässig rasch durch den Devisenhandel vernichtet bzw. erheblich reduziert worden. Bei Bedarf habe der Beschwerdeführer Löcher in den unterschiedlichen, teilweise fiktiven Einzelkonten gestopft, indem er unberechtigt auf die Anlagegelder anderer Geschädigter zurückgegriffen habe. 
Der Beschwerdeführer sei im Deliktszeitraum bei der Akquise von Neukunden und Aufrechterhaltung der Täuschung durch fiktive, eine positive Wertentwicklung der Anlagen vortäuschenden Kontoauszüge grundsätzlich nach demselben Muster vorgegangen, wobei er ab ca. Februar 2011 den Geschädigten die Eröffnung eines Einzelkontos bei einer Tradingbank nur noch vorgetäuscht habe. Im Januar 2012 habe er schliesslich ein Geheimkonto ausserhalb der Buchhaltung der Firma eröffnet, worauf die Kunden ihre Einlagen einbezahlt hätten und worüber er frei verfügt habe. So habe er damit private Rechnungen bezahlt, Rückzahlungen an Geschädigte geleistet, deren Einlagen nicht mehr vorhanden waren, und durch Teilüberweisungen an die Firma hohe Provisionen erzielt. 
Der Beschwerdeführer habe die Kunden wissentlich und willentlich über die für sie zentralen Punkte, die eingegangenen Risiken, die Performance, die Höhe und den Bestand sowie die Verwendung der Anlagen getäuscht. Kunden mit Einzelkonten habe er, etwa durch fingierte E-Mailadressen oder angeblich fehlerhafte technische Abläufe, von einem direkten Kontakt mit der Bank abgehalten. 
 
3.2.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe die in der Anklage beschriebenen, "äusseren Geschehensabläufe" gestanden. Der Anklagevorwurf werde durch zahlreiche Belege wie Vermögensverwaltungsverträge mit den Kunden, bei der Akquise verwendete unwahre Unterlagen, hunderte gefälschte Kontoauszüge und Vermögensausweise sowie Bankkorrespondenz gestützt. Darauf sei abzustellen. Dies gelte insbesondere für die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Täuschungshandlungen, die von den Geschädigten getätigten Investitionen von rund Fr. 8,6 Mio., die an einzelne Geschädigte geleisteten Rückzahlungen sowie den entstandenen Schaden von rund Fr. 6,1 Mio.  
 
3.2.3. Mit Bezug auf mehrere Geschädigte weist die Vorinstanz ergänzend auf weitere Täuschungshandlungen hin.  
So habe der Beschwerdeführer C.________ bezüglich dessen Wunsch nach einen Online-Zugang zu seinem Konto wiederholt mit plausiblen Erklärungen und dem Vorschlag vertröstet, ihm stattdessen quartalsweise Statements mit allen Trades zuzustellen. Dem Geschädigten E.________ sel. habe der Beschwerdeführer nach zwei Warnmeldungen der Bank bezüglich grosser Verluste in E-Mails und einem persönlichen Gespräch versichert, dass das Investment vorhanden sei und kein Grund zur Sorge bestehe. Der Geschädigte habe die Weiterführung der Kundenbeziehung im Anschluss schriftlich bestätigt. Der Beschwerdeführer habe eingeräumt, den Inhalt der Warnmeldungen verstanden zu haben. Ausserdem habe er damals wahrscheinlich schon gefälschte Dokumente eingesetzt, damit die Kunden ihre Geschäftsbeziehungen fortsetzen würden. 
Gemäss Aussage des Geschädigten F.________ vor der Erstinstanz habe er mehrere Tranchen statt auf ein auf seinen Namen lautendes Einzelkonto auf ein Konto der Firma überwiesen. Ihm sei wahrheitswidrig gesagt worden, es handle sich um ein Transitkonto und das Geld würde auf ein Einzelkonto transferiert. Die Erklärung des Beschwerdeführers auf seinen Wunsch nach einem Zugriffscode auf das Konto, wonach dies aus technischen Gründen und wegen der Account-Grösse derzeit nicht möglich sei, habe er geglaubt. Auch seine Bedenken, nachdem er von der Bank erfahren habe, dass es das Konto in der Form nicht gebe, habe der Beschwerdeführer zerstreut. Der Geschädigte habe angegeben, keine Erfahrung mit Devisengeschäften zu haben. Aufgrund des aufgebauten Vertrauensverhältnisses zum Beschwerdeführer habe er sich nicht näher damit befasst. 
Gegenüber dem Geschädigten G.________ habe der Beschwerdeführer auf eine Warnmeldung der Bank hin erklärt, es handle sich um eine automatisch ausgelöste E-Mail-Nachricht, die für ihn keine Konsequenzen habe. Das Devisengeschäft sei ein Margengeschäft und bei Ausnützung von 95 % des investierten Kapitals gebe es diesen Margin Call. Unter anderem im Namen der Geschädigten H.________ und I.________ habe der Beschwerdeführer E-Mailadressen erstellt, sodass er gegenüber der Bank als Kunde habe auftreten und deren Warnhinweise sowie die richtigen Kontoauszüge habe abfangen können. 
 
3.2.4. Der Beschwerdeführer habe eingeräumt, dass die von der Kantonspolizei ermittelten und mit einem Buchhaltungsbericht im Wesentlichen übereinstimmenden Zahlen zu den Privatentnahmen korrekt seien. Da er sämtliche von den Geschädigten investierten Gelder eingestandenermassen mittels Täuschung erlangt habe, habe er darauf sowie auf Retrozessionen, Lohn und Spesen von vornherein keinen Anspruch gehabt.  
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er zumindest anfangs an seine Tradingstrategie geglaubt habe, könne nicht gefolgt werden. Aus den Akten ergebe sich, dass er bereits vor dem angeklagten Zeitraum mit ihm anvertrauten Kundengeldern, u.a. mittels Trading, erhebliche Verluste erzielt habe. So habe er einen im November 2005 von seinem Schwiegervater erhaltenen Betrag ca. hälftig mit Devisenhandel verbraucht und auch dem Schwiegervater gegenüber Kontoauszüge gefälscht, um die Verluste zu kaschieren. Zum Zeitpunkt der Firmengründung und der Aufnahme der hier zu beurteilenden Geschäftstätigkeit sei der Beschwerdeführer verschuldet gewesen. Auch die Firma habe über kein Vermögen verfügt. Zudem habe der Beschwerdeführer mit seiner Anlagestrategie von Beginn an Verluste erwirtschaftet. Dennoch habe er laufend Geld aus der Firma bezogen und sich so seinen aufwendigen Lebensunterhalt finanziert. Obwohl der Beschwerdeführer mit seiner Strategie nicht erfolgreich gewesen sei, habe er seine Tätigkeit nicht beendet, sondern weiterhin mittels inhaltlich unwahrer Unterlagen Kunden für seine Vermögensverwaltungsgeschäfte akquiriert. Die Chancen, seine stets wachsenden Schulden zurückzahlen zu können, seien so gering gewesen, dass darauf nicht wirklich Aussicht bestanden habe. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von Anfang an nicht darauf vertraut habe, die investierten Gelder bei Bedarf zurückzahlen zu können. 
 
3.3. Die vorstehend zusammengefassten Erwägungen der Vorinstanz sind schlüssig. Es ist nicht ersichtlich, dass sie den Anklagesachverhalt in willkürlicher Weise unvollständig ermittelt oder gewürdigt hätte.  
 
3.3.1. Entgegen seinem Einwand erachtet die Vorinstanz auch diejenigen Täuschungshandlungen des Beschwerdeführers, soweit sie vom üblichen Vorgehen abwichen resp. darüber hinausgingen, nachvollziehbar als erstellt. Es kann auf das in Erwägung 3.2.3 Dargelegte verwiesen werden. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die entsprechenden, im Wesentlichen objektivierten Depositionen der Geschädigten abstellt. Nachdem der Beschwerdeführer sein übliches Vorgehen bei der Kundenakquise und Aufrechterhaltung der Kundenbeziehungen zugestanden hat und dieses durch zahlreiche objektive Beweise untermauert ist (oben E. 3.2.2), war die Vorinstanz zudem nicht gehalten, in diesem Zusammenhang weitere Details bei einzelnen Kunden zu untersuchen. Sie verfällt jedenfalls nicht in Willkür, wenn sie dies unterlässt (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 146 III 73 E. 5.2.2; 144 II 427 E. 3.1.3).  
 
3.3.2. Sodann begründet die Vorinstanz überzeugend, weshalb sie annimmt, dass der Beschwerdeführer vom Anfang seiner beruflichen Tätigkeit mit der Firma an, d.h. während des gesamten Deliktszeitraums, wusste, dass mit seiner Tradingstrategie keine konstanten positiven Resultate, schon gar nicht die den Geschädigten in Aussicht gestellten Renditen, erzielt werden konnten. Auch darauf kann verwiesen werden. Mit seinem Einwand, wonach er eigenes Geld nach seiner Strategie angelegt habe, setzt sich die Vorinstanz ausführlich auseinander. Es steht willkürfrei fest, dass das vom Beschwerdeführer investierte "Eigenkapital" zum grössten Teil von seinem Schwiegervater stammte und er dieses vereinbarungswidrig verwendete. Das Pensionskassengeld hat der Beschwerdeführer zudem nie in die Anlagestrategie der Firma investiert.  
 
3.3.3. Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass die Vorinstanz auf die Befragung der vom Beschwerdeführer namentlich genannten Belastungszeugen resp. Privatkläger B.________ und C.________ sowie weiterer Geschädigter insgesamt verzichtet. Sie begründet dies schlüssig damit, dass davon mit Verweis auf die Akten, insbesondere die Aussagen des Beschwerdeführers selbst, keine weiteren sachdienlichen Hinweise zu erwarten seien, die den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen vermöchten.  
Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung geradezu unhaltbar, mithin willkürlich, wäre. Dies gilt ebenso mit Bezug auf die weiteren Beweisanträge, namentlich betreffend die Befragung eines weiteren Sachverständigen, die Überprüfung der Buchhaltung der Firma sowie ein Gutachten zu seinem Gesundheitszustand (vgl. dazu auch oben E. 2.2.1), welche die Vorinstanz mit überzeugender Begründung abweist. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer beanstandet die rechtliche Würdigung. Es fehle "namentlich" bei den Geschädigten B.________ und C.________ infolge Opfermitverantwortung am Tatbestandsmerkmal der Arglist. Ebenso habe kein die Arglist begründendes Vertrauensverhältnis zu den Geschädigten bestanden. Die Vorinstanz gehe zu Unrecht, lediglich gestützt auf die drei verwertbaren Geschädigtenaussagen, von einem Seriendelikt und ohne weitere Prüfung von Arglist aus. 
 
4.1.  
 
4.1.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.  
Angriffsmittel des Betrugs ist die Täuschung. Als solche gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, mit der auf die Vorstellung eines anderen eingewirkt wird (BGE 135 IV 76 E. 5.1). Der Tatbestand erfordert überdies Arglist. Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet (BGE 147 IV 73 E. 4.2; 143 IV 302 E. 1.3; 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2; je mit Hinweisen). Gemäss Rechtsprechung ist das Merkmal der Arglist erfüllt, wenn der Täter seine falschen Angaben mit gefälschten Urkunden im Sinne von Art. 251 StGB stützt, da im geschäftlichen Verkehr grundsätzlich auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf (BGE 133 IV 256 E. 4.4.3 mit Hinweisen). Anders kann es sich verhalten, wenn sich aus den vorgelegten Urkunden selbst ernsthafte Anhaltspunkte für deren Unechtheit ergeben (Urteil 6B_1033/2021 vom 12. Januar 2022 E. 2.1 mit Hinweisen). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht (BGE 133 IV 21 E. 6.1). 
 
4.1.2. Die Figur des Seriendelikts findet insbesondere bei mehrfachem Betrug Anwendung. Bei einem serienmässig begangenen Betrug handelt der Täter häufig nach demselben Muster, wobei das Handlungsmuster nicht auf ein konkretes Opfer, sondern auf eine ganze Opfergruppe angelegt ist. In dieser Konstellation darf das Gericht, soweit die Einzelfälle in tatsächlicher Hinsicht gleich gelagert sind und sich bezüglich Opfergesichtspunkten nicht wesentlich unterscheiden, die Tatbestandsmerkmale des Betrugs, namentlich das Element der arglistigen Täuschung, zunächst in allgemeiner Weise für alle Einzelhandlungen gemeinsam prüfen. Eine ausführliche fallbezogene Erörterung der einzelnen Merkmale muss nur in denjenigen Fällen erfolgen, die in deutlicher Weise vom üblichen Handlungsmuster abweichen. Wo die Vorgehensweise bei den Einzelfällen nicht nur ähnlich oder gleich gelagert, sondern identisch ist, ist eine Prüfung der einzelnen Täuschungshandlungen nicht notwendig, sofern sich die Vorgehensweise schon aufgrund des Handlungsmusters für alle Opfer als arglistig erweist. Das gilt namentlich bei Seriendelikten mit einer unüberschaubaren Zahl von Geschädigten, wenn nachgewiesen ist, dass diese durch gleichartige, insbesondere etwa öffentlich geäusserte falsche Angaben getäuscht worden sind (BGE 119 IV 284 E. 5a; Urteil 6B_651/2022 vom 24. August 2022 E. 1.1 mit Hinweisen).  
 
4.2. Nach dem zum Sachverhalt Gesagten verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie, gestützt auf ihre tatsächlichen Feststellungen, den Tatbestand des Betrugs als erfüllt erachtet. Dass dieser gewerbsmässig begangen wurde, bestreitet der Beschwerdeführer nicht; darauf ist nicht einzugehen.  
 
4.2.1. Zunächst geht die Vorinstanz zu Recht von einem Seriendelikt aus. Es ist unbestritten und erstellt, dass der Beschwerdeführer bei der Akquise von Investoren sowie in Folgegesprächen im Wesentlichen stets nach demselben Muster vorging. Er präsentierte unter Zuhilfenahme unwahrer Unterlagen wie Grafiken eine bisher vermeintlich erfolgreiche Anlagestrategie und suggerierte resp. versprach für die Zukunft entsprechende Renditen. Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers liegen keine Fälle vor, welche vom üblichen Handlungsmuster derart deutlich abweichen würden, als dass die Vorinstanz insoweit eine ausführliche fallbezogene Erörterung der einzelnen Merkmale hätte vornehmen müssen. Dies ist insbesondere nicht deshalb anzunehmen, weil die Täuschungshandlungen des Beschwerdeführers in einzelnen Fällen über das übliche Muster hinausgingen (vgl. dazu oben E. 3.2.3). Von einer besonderen Konstellation kann auch nicht deshalb gesprochen werden, weil einzelne Geschädigte zusätzlich über einen Onlinezugang zum Bankkonto verfügten (dazu nachfolgend E. 4.2.2). Dies ändert am - eingestandenen - täuschenden Verhalten des Beschwerdeführers bei der Akquise und den Folgegesprächen nichts. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es seien nur die Angaben derjenigen Geschädigten heranzuziehen, die persönlich befragt wurden, kann ihm zudem nicht gefolgt werden. Wie in den vorstehenden Erwägungen 1 und 2 dargestellt, sind sämtliche Geschädigtenangaben verwertbar.  
Im Übrigen hat sich die Vorinstanz auf über dreissig Seiten ausführlich mit den einzelnen Fällen auseinandergesetzt und das Tatbestandsmerkmal der Arglist begründet. Damit hat sie eine fallbezogene Erörterung der einzelnen Merkmale vorgenommen, was, wie dargestellt, unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich gewesen wäre. Das Vorgehen der Vorinstanz ist in keiner Weise zu beanstanden; eine Verletzung von Bundesrecht ist nicht ersichtlich. 
 
4.2.2. Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers bejaht die Vorinstanz auch das Tatbestandsmerkmal der Arglist zu Recht. Auf ihre diesbezüglichen Erwägungen kann grundsätzlich verwiesen werden.  
Nach dem zum Sachverhalt Gesagten steht fest und ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer ein regelrechtes Lügengebäude errichtet hat. Er hat sowohl zur Anlagestrategie und den zu erwartenden Renditen als auch zum Risikomanagement unwahre Angaben gemacht und dabei zahllose inhaltlich unwahre oder total fabrizierte Urkunden verwendet. Unter diesen Umständen ist praxisgemäss ohne Weiteres von Arglist auszugehen (E. 4.1.1). Dass Umstände vorlägen, die das deliktische Verhalten des Beschwerdeführers in den Hintergrund treten liessen, ist nicht ansatzweise ersichtlich oder dargetan. 
Namentlich verneint die Vorinstanz eine relevante Opfermitverantwortung zu Recht, zumal hierfür nur grobfahrlässiges Verhalten der Geschädigten in Frage käme, was nicht erkennbar ist. Solches begründet namentlich nicht, dass einzelne Geschädigte einen Onlinezugang zum eigenen Konto hatten. Ohnehin betrifft dieser Umstand einen Sachverhalt, welcher nach den massgebenden Täuschungshandlungen eintrat. Die Vorinstanz weist zudem auf weiteres täuschendes Verhalten des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang hin, womit er die Geschädigten von Nachforschungen abhielt und sie dazu bewog, Kunden zu bleiben (oben E. 3.2.3). Eine Opfermitverantwortung lehnt die Vorinstanz zu Recht auch ab hinsichtlich des Einwands, wonach Geschädigte Gelder auf Konten einzahlten, welche nicht auf ihren Namen lauteten. Die Vorinstanz zeigt am Geschädigten F.________ exemplarisch auf, dass der Beschwerdeführer jenem gegenüber erwähnte, es handle sich dabei um ein Transitkonto und das Geld würde auf ein Einzelkonto transferiert (oben E. 3.2.3). Dies ist nachvollziehbar. Das Verhalten der Geschädigten ist, jedenfalls angesichts der weiteren Umstände, nicht leichtsinnig. Das vorstehend Gesagte gilt auch mit Bezug auf die Warnhinweise, welche einzelne Anleger, namentlich E.________ sel., von der Bank erhielten. Auch dazu kann auf das in Erwägung 3.2.3 Gesagte verwiesen werden, da sich die Vorinstanz mit diesem Einwand explizit auseinandersetzt. Der kaufmännische Hintergrund von Geschädigten und eine gewisse Erfahrung mit Anlagegeschäften begründen keinen Leichtsinn. Solches belegt der Beschwerdeführer auch nicht hinreichend, indem er vorbringt, ein Geschädigter habe ihn auf das "Schneeballsystem" angesprochen, es aber dabei bewenden lassen. 
Wenn der Beschwerdeführer argumentiert, mangels weiterer Abklärungen zu den beruflichen Hintergründen von Geschädigten sei die Opfermitverantwortung im Zweifel anzunehmen und Arglist zu verneinen, verkennt er ferner die Tragweite des Grundsatzes "in dubio pro reo". Von Vornherein nicht zu hören ist er nach dem Gesagten zudem, soweit er die Opfermitverantwortung damit begründet, dass belastende Geschädigtenangaben nicht gegen ihn verwertet werden dürften (vgl. dazu oben E. 4.2.1). 
 
4.2.3. Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass die Vorinstanz auch von einem Vertrauensverhältnis ausgeht, zumal einige Geschädigte dies ausgesagt haben und feststeht, dass der Beschwerdeführer die meisten Anleger aus seinem Verwandten- und Bekanntenkreis akquirierte. Im Übrigen kommt es darauf nicht an, da Arglist nach dem Gesagten ohnehin zu bejahen ist.  
 
4.3. Die vorinstanzlichen Schuldsprüche sind somit zu bestätigen.  
 
5.  
Der Beschwerdeführer kritisiert die Strafzumessung. 
 
5.1.  
 
5.1.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 2 f.; 141 IV 61 E. 6.1.2; 132 IV 102 E. 8 f.). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn das Gericht sein Ermessen überschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat. Dem Sachgericht steht ein erheblicher Ermessensspielraum zu, in den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1). Das Sachgericht hat die für die Strafzumessung erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1). Allein einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform ist (BGE 127 IV 101 E. 2c mit Hinweisen).  
 
5.1.2. War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB).  
Nach der Rechtsprechung führt nicht jede geringfügige Herabsetzung der Fähigkeit, sich zu beherrschen, zur Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit. Der Betroffene muss vielmehr, zumal der Begriff des normalen Menschen nicht eng zu fassen ist, in hohem Masse in den Bereich des Abnormen fallen. Seine Geistesverfassung muss nach Art und Grad stark vom Durchschnitt nicht bloss der Rechts-, sondern auch der Verbrechensgenossen abweichen (BGE 133 IV 145 E. 3.3; Urteil 6B_354/2022 vom 24. August 2022 E. 4.2.1 mit Hinweisen). 
 
5.2.  
 
5.2.1. Die Vorinstanz erwägt, beim gewerbsmässigen Betrug sei hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer über einen Zeitraum von ca. acht Jahren delinquiert habe und sich der Deliktsbetrag auf über Fr. 8,5 Mio. belaufe. Er habe 28 Kunden im Betrag von rund Fr. 6,1 Mio. geschädigt. Seine Vorgehensweise sei raffiniert und systematisch gewesen, was von einem hohen Mass an krimineller Energie zeuge. Der Beschwerdeführer habe über seinen Leistungswillen getäuscht und sich diverser Lügen sowie unwahrer oder fabrizierter Urkunden bedient. Er habe im Namen von Kunden E-Mailadressen erstellt und so Warnhinweise der Bank abgefangen. Der Beschwerdeführer habe sich durch Privatentnahmen von rund Fr. 1,8 Mio. in erheblicher Weise selbst bereichert und sich mit dem Geld der Kunden einen luxuriösen Lebensstil finanziert. Der Vertrauensmissbrauch sei weit über die klassische Konstellation in vergleichbaren Fällen hinausgegangen. Immerhin habe der Beschwerdeführer die deliktische Tätigkeit aus eigenem Antrieb beendet, wobei er sich aber kurz zuvor durch Vorauszahlung von 6 Monatsmieten und Rückzahlung privater Schulden nochmals entschieden bereichert habe.  
Der Beschwerdeführer habe aus rein egoistischen bzw. finanziellen Beweggründen gehandelt, was als Motiv in keiner Weise schützenswert sei. Er habe damit ein hohes und sein einziges Einkommen erzielt, wobei ihm die finanziellen Konsequenzen bei den Geschädigten gleichgültig gewesen seien. Mit Blick auf die Bandbreite denkbarer Delikte und den hohen Strafrahmen sei das Verschulden als mittelschwer zu qualifizieren und eine Einsatzstrafe von 6 Jahren Freiheitsstrafe angemessen. 
 
5.2.2. Hinsichtlich der mehrfachen Urkundenfälschung sei das Verschulden des Beschwerdeführers im Wesentlichen gleich zu beurteilen wie beim gewerbsmässigen Betrug, zumal die Delikte in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stünden. Der Beschwerdeführer habe 685 Kontoauszüge, mindestens 13 Bankauszüge und weitere Unterlagen gefälscht, um Kunden zu akquirieren oder zu behalten und sich daran zu bereichern. Das Tatverschulden wiege gesamthaft ebenfalls mittelschwer. Es rechtfertige sich eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um 6 Monate.  
Sodann habe der Beschwerdeführer zwar die objektiv wahrnehmbaren Abläufe seiner Taten eingestanden, was das Strafverfahren erheblich vereinfacht habe. Indes hätte ein Bestreiten der äusseren Tatumstände aufgrund der klaren Beweislage kaum Sinn ergeben, was dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sei. Zudem habe er nur bedingt aufrichtige Reue oder Einsicht gezeigt, indem er die Schuld teilweise externalisiert habe. Zugute zu halten sei ihm hingegen, dass er einen erheblichen Geldbetrag - Fr. 35'000.-- - zwecks Wiedergutmachung angespart habe. Eine Strafreduktion nach Art. 48 lit. d StGB rechtfertige sich deswegen aber nicht, da es sich angesichts der Höhe des Betrages um kein ausserordentliches Opfer handle und der Betrag mit Blick auf die Deliktsumme eher marginal sei. Auch eine überdurchschnittliche Strafempfindlichkeit liege nicht vor. Insgesamt sei aufgrund der Täterkomponente eine Reduktion der Freiheitsstrafe um 4 Monate vorzunehmen. 
Mit 4 Monaten zugunsten des Beschwerdeführers sei ferner die eher lange Verfahrensdauer zu berücksichtigen. In Anwendung von Art. 48 lit. e StGB rechtfertige sich schliesslich, angesichts der seit den Taten vergangenen Zeit, eine weitere Reduktion der Freiheitsstrafe um 3 Monate; die Delikte wurden zwischen 2007 und 2015 begangen. 
 
5.2.3. Insgesamt resultiert eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 7 Monaten.  
 
5.3. Die vorstehend zusammengefasste Strafzumessung ist nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz ihr Ermessen überschritten oder sonst, etwa durch Ausserachtlassung wesentlicher Strafzumessungsfaktoren, Bundesrecht verletzt hätte.  
 
5.3.1. Zunächst äussert sich die Vorinstanz ausführlich zur Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers. Sie stellt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. J.________ vom 21. November 2018 ab, welches sie nachvollziehbar als umfassend schlüssig und in sich widerspruchsfrei beurteilt. Demnach besteht keine psychiatrische Störung mit Krankheitswert, sondern lediglich eine nicht krankheitswertige Persönlichkeitsakzentuierung mit narzisstisch-histrionischen Zügen.  
Der Beschwerdeführer bestreitet diese Diagnose nicht. Er behauptet auch nicht, dass der von ihm angerufene zweite Gutachter, Dr. med. K.________, eine psychische Störung mit Krankheitswert im Sinne der ICD-10-Klassifikation diagnostiziert hätte. Er weist lediglich darauf hin, dass sich nach Auffassung von Dr. K.________ die Dynamik, die zu den inkriminierten Taten geführt habe, mit der persönlichen Biografie des Beschwerdeführers und der sich damit entwickelten Persönlichkeitsakzentuierung erklären lasse. Aufgrund dessen sei, infolge narzisstischer Selbstüberschätzung, "die Willenssteuerung und damit sein Hemmvermögen über ein normalpsychologisches Mass hinaus nicht mehr vollumfänglich gegeben" gewesen. Damit bringt der Beschwerdeführer freilich nichts vor, was Anlass böte, an der vorinstanzlich übernommenen Einschätzung von Dr. med. J.________, wonach keine für die Schuldfähigkeit relevante Persönlichkeitsstörung vorliegt, zu zweifeln. Im Gegenteil. 
Mit seiner Kritik am Gutachten von Dr. med. J.________ scheint der Beschwerdeführer zu verkennen, dass das Bundesgericht nur unter Willkürgesichtspunkten prüft, ob das kantonale Gericht die in einem Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen eines Experten folgen will (BGE 141 IV 305 E. 6.6.1; Urteil 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 5.3.2 mit Hinweisen). Dass das Abstellen der Vorinstanz auf das Gutachten von Dr. med. J.________ willkürlich wäre, begründet der Beschwerdeführer nicht. Dies gilt ebenso, wenn er vorbringt, keines der beiden Gutachten vermöge das jeweils andere zu erschüttern. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass ebenso gut auf die Expertise von Dr. med. K.________ hätte abgestellt werden können, genügt dies zum Nachweis von Willkür gerade nicht (vgl. oben E. 3.1.1). 
 
5.3.2. Der Beschwerdeführer beanstandet ferner, dass die Vorinstanz mit Bezug auf das schwerste Delikt, den gewerbsmässigen Betrug, von einem mittelschweren Tatverschulden ausgehe. Soweit er dies mit der vom Gutachter Dr. med. K.________ festgestellten Deliktsdynamik begründet, ist er damit nach dem vorstehend Gesagten nicht zu hören. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf dieses Gutachten nicht abstellt. Hingegen zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass die Vorinstanz wesentliche Strafzumessungsfaktoren ausser Acht gelassen hätte, wenn sie die vorerwähnte Deliktsdynamik nicht schuldmindernd berücksichtigt. Gleichfalls nachvollziehbar ist, dass die Vorinstanz - in Kenntnis des Gutachtens von Dr. med. K.________ und der nicht krankheitswerten Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers - von einer erheblichen kriminellen Energie ausgeht.  
Auch, dass die Vorinstanz das Geständnis des Beschwerdeführers nicht schuldmindernd berücksichtigt, begründet sie nachvollziehbar damit, dass ihm klar gewesen sei, dass es unter den gegebenen Umständen ohnehin zu einem Strafverfahren gekommen wäre. Ebenso attestiert die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht keine umfassende Reue und Einsicht (vgl. dazu Urteil 6B_507/2020 vom 17. August 2020 E. 2.2.2), wenn sie erwägt, er habe zwar Selbstanzeige erstattet und die äusseren Umstände der Tat eingestanden, aber die Schuld teilweise externalisiert. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie der teilweisen Reue und Einsicht resp. den Täterkomponenten mit 4 Monaten strafmindernd Rechnung trägt. Dies gilt ebenso für die Reduktion aufgrund der langen Verfahrensdauer sowie die seit den Delikten vergangene Zeit und das seitherige Wohlverhalten des Beschwerdeführers. 
Im Übrigen liegt auch die ausgefällte Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 7 Monaten ohne Weiteres innerhalb des bis zu 15 Jahren reichenden gesetzlichen Strafrahmens (Art. 146 Ziff. 2 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 StGB) bei mittelschwerem Verschulden. 
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde ist damit gegenstandslos. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen. Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 65 und Art. 66 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 1'200.--. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. März 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt