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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_175/2007 
 
Urteil vom 14. Januar 2008 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler, 
Gerichtsschreiber Nussbaumer. 
 
Parteien 
B.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Peyer, Ankerstrasse 24, 8004 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Februar 2007. 
 
Sachverhalt: 
Mit Verfügung vom 2. September 2005, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 1. November 2005 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich ein weiteres Rentengesuch der B.________ (geboren 1956) mangels rentenbegründender Invalidität ab. 
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 19. Februar 2007 ab. 
B.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventuell sie die Sache zu neuer Beurteilung an das kantonale Gericht oder an die IV-Stelle zurückzuweisen. 
 
Mit Beschluss vom 31. Juli 2007 wies die II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. zur auch unter der Herrschaft des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der Invaliditätsbemessung [Art. 16 ATSG] für die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 1 IVG BGE 132 V 393). 
 
2. 
2.1 Das kantonale Gericht hat in pflichtgemässer Würdigung der gesamten Aktenlage mit einlässlicher und nachvollziehbarer Begründung erkannt, dass die Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung leidet, die Voraussetzungen jedoch nicht gegeben sind, um ausnahmsweise eine durch die somatoforme Schmerzstörung verursachte Invalidität berücksichtigen zu können (vgl. BGE 132 V 65 E. 4.2.2 S. 71, 130 V 352 E. 2.2.3 S. 353 ff.), und dass die IV-Stelle zu Recht festgehalten habe, seit Dezember 2002 sei keine invaliditätsrelevante Verschlechterung eingetreten. Diese Betrachtungsweise vermögen die weitestgehend appellatorischen Vorbringen der Beschwerdeführerin, welche zu grossen Teilen der erstinstanzlichen Beschwerde entsprechen, nicht in Zweifel zu ziehen. Die tatsächlichen Feststellungen sind nicht mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG und die rechtliche Würdigung des kantonalen Gerichts ist bundesrechtskonform. Der eventualiter anbegehrten Beweiserweiterungen bedarf es nicht. 
 
2.2 Ebenfalls unbegründet ist der Einwand, die Vorinstanz habe keine öffentliche Verhandlung durchgeführt und damit Art. 6 EMRK verletzt. Diese Bestimmung setzt einen klaren und unmissverständlichen Antrag voraus, welchem ein Begehren um eine persönliche Anhörung, Befragung, Parteiverhör und dergleichen nicht genügt (BGE 125 V 37 E. 2 S. 38, 122 V 47). Der in der kantonalen Beschwerde gestellte, nicht begründete Antrag auf Durchführung einer "mündlichen Parteiverhandlung, eventualiter eines zweiten Schriftenwechsels" bezieht sich auf eine Verhandlung gemäss § 59 des zürcherischen Verwaltungsrechtspflegegesetzes, was im Sinne der erwähnten Rechtsprechung keinen unmissverständlichen Antrag auf eine öffentliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 EMRK darstellt. Selbst unter der Annahme eines unmissverständlichen Antrags ist der vorinstanzliche Verzicht auf eine öffentliche Verhandlung nicht zu beanstanden, weil hier die Beurteilung des umstrittenen Sachverhalts nicht vom persönlichen Eindruck der Partei, sondern angesichts der sich stellenden medizinischen Fragen in erster Linie von den Akten abhängt (nicht publizierte E. 3.2.1 von BGE 132 V 127). 
 
3. 
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a), mit summarischer Begründung, unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid (Abs. 3) und ohne Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung oder eines Schriftenwechsels erledigt wird. 
 
4. 
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 14. Januar 2008 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Nussbaumer