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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_254/2023  
 
 
Urteil vom 14. Dezember 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Müller, Merz, 
Gerichtsschreiber Poffet. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rolf Thür, 
 
gegen  
 
Kanton Zürich, 
vertreten durch die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, 
Postfach, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Opferhilfe, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, II. Kammer, vom 27. März 2023 (OH.2021.00002). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ erlitt am 20. Februar 2018 anlässlich eines Arbeitseinsatzes auf einer Baustelle ein Knalltrauma. Der Knall ertönte, nachdem eine Drittperson einen Hochspannungsleistungsschalter betätigte. Am 17. Mai 2019 ersuchte A.________ die Opferhilfestelle des Kantons Zürich um Schadenersatz- und Genugtuungsleistungen sowie um Kostengutsprache für notwendige Abklärungs- bzw. Anwaltskosten. Mit Verfügung vom 28. Mai 2019 trat die Opferhilfestelle auf das Gesuch um Genugtuung nicht ein und wies das Gesuch um Kostengutsprache ab. Mit weiterer Verfügung vom 2. Juli 2019 wies sie ein von A.________ eingereichtes Gesuch um Kostengutsprache für die anwaltliche Vertretung im Opferhilfeverfahren ab. Eine gegen diese Verfügungen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 24. Januar 2020 gut, soweit es darauf eintrat. Es hob die Verfügungen auf und wies die Sache zwecks ergänzenden Abklärungen und neuem Entscheid an die Opferhilfestelle zurück. 
In der Folge traf die Opferhilfestelle weitere Abklärungen. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2020 wies sie das Gesuch von A.________ um Kostenbeiträge für ungedeckte Anwaltskosten im Haftpflichtversicherungsverfahren und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab, erteilte Kostengutsprache für die anwaltliche Vertretung im Opferhilfeverfahren im Umfang von 87.5 % der anzuerkennenden Kosten und trat auf das Gesuch um Entschädigung und Genugtuung nicht ein. Das Sozialversicherungsgericht wies eine dagegen gerichtete Beschwerde nach Befragung von A.________ und Einholung weiterer Akten mit Urteil vom 27. März 2023 insoweit gut, als es den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bejahte. Es wies die Sache zur Festsetzung der Entschädigung an die Opferhilfestelle zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. 
 
B.  
Mit Eingabe vom 24. Mai 2023, ergänzt am 26. Mai 2023, erhebt A.________ Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt - unter "ungekürzten" Kosten- und Entschädigungsfolgen - im Wesentlichen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Gesuch um Opferhilfeleistungen sei vollumfänglich gutzuheissen. Eventualiter ersucht er um Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die unentgeltliche Verbeiständung. 
Die Vorinstanz, die Opferhilfestelle und das zur Stellungnahme eingeladene Bundesamt für Justiz haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der angefochtene Entscheid betrifft beantragte finanzielle Leistungen nach dem Opferhilfegesetz und damit eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit (Art. 82 lit. a BGG; zur Publikation vorgesehenes Urteil 1C_344/2022 vom 2. Juni 2023 E. 2 mit Hinweisen). Ein Ausschlussgrund besteht nicht (Art. 83 BGG). Es handelt sich um einen Endentscheid (Art. 90 BGG), der das Opferhilfeverfahren abschliesst. Die von der Erstinstanz noch vorzunehmende Festsetzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistands beschlägt ein vom Hauptverfahren unabhängiges Verfahren zwischen dem Rechtsbeistand und dem Staat (Urteil 5A_438/2022 vom 31. August 2023 E. 1.1 f. mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung berechtigt, soweit ihm Leistungen der Opferhilfe verweigert wurden (vgl. Art. 89 Abs. 1 BGG). Nicht legitimiert ist er dagegen, wenn er die von der Vorinstanz vorgenommenen Kürzungen des Honorars seines unentgeltlichen Rechtsbeistands kritisiert und um ungekürzte Entschädigung ersucht. Der Beschwerdeführer hat im Gegensatz zu seinem Rechtsvertreter insofern kein schutzwürdiges Interesse an der Abänderung des angefochtenen Entscheids (vgl. Urteile 5A_438/2022 vom 31. August 2023 E. 1.2; 4A_456/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 2.1; 2C_992/2014 vom 20. November 2014 E. 1.4; je mit Hinweisen; ferner 1B_270/2018 vom 27. Juni 2018 E. 1.2; 6B_45/2012 vom 7. Mai 2012 E. 1.2). Letzterer hätte in eigenem Namen Beschwerde gegen die Festsetzung seines Honorars als unentgeltlicher Rechtsbeistand führen müssen. 
Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde kann im dargelegten Umfang eingetreten werden. 
 
2.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Dieses wendet das Bundesgericht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dabei legt es seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Beweiswürdigung ist Teil der Sachverhaltsfeststellung (vgl. BGE 140 I 114 E. 3.3.4 mit Hinweisen). Die Verletzung von Grundrechten einschliesslich der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 149 III 81 E. 1.3; 148 IV 39 E. 2.3.5; je mit Hinweisen). Mit rein appellatorischer Kritik setzt sich das Bundesgericht nicht auseinander (BGE 145 I 26 E. 1.3; 143 II 283 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). 
 
3.  
Streitig ist die Opfereigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne des Opferhilfegesetzes und sein damit verbundener Anspruch auf längerfristige juristische Hilfe durch einen Dritten in der Person seines jetzigen Rechtsvertreters. 
 
3.1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 OHG (SR 312.5) hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe). Die Opferhilfe umfasst gemäss Art. 2 OHG namentlich Beratung und Soforthilfe (lit. a), die längerfristige Hilfe der Beratungsstellen (lit. b) und Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter (lit. c). Die entsprechenden Leistungen werden im zweiten Kapitel des OHG näher geregelt (zur längerfristigen juristischen Hilfe durch Dritte vgl. Art. 13 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 OHG; Urteil 1C_344/2022 vom 2. Juni 2023 E. 10.3).  
 
3.2. Unabdingbare Voraussetzung für die Anerkennung der Opferqualität ist das Vorliegen einer Straftat. Dabei genügt ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten. Ob der Täter bzw. die Täterin ermittelt oder strafrechtlich verurteilt worden ist, sich schuldhaft verhalten hat oder vorsätzlich oder - soweit der betreffende subjektive Tatbestand auf diese Weise erfüllt werden kann - fahrlässig gehandelt hat, spielt im Opferhilferecht keine Rolle (vgl. Art. 1 Abs. 3 OHG; BGE 144 II 406 E. 3.1; 143 IV 154 E. 2.3.2; 134 II 308 E. 5.5; je mit Hinweisen; Urteil 1C_493/2020 vom 23. November 2021 E. 3.1).  
 
3.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Anforderungen an den Nachweis der Opfereigenschaft je nach Art und Umfang der beanspruchten Hilfe sowie je nach Zeitpunkt der Inanspruchnahme unterschiedlich hoch (vgl. DOMINIK ZEHNTNER, in: Kommentar zum Opferhilferecht, 4. Aufl. 2020, N. 43 ff. zu Art. 1 OHG; PETER GOMM, ebd., N. 14 ff. zu Art. 29 OHG; je mit Hinweisen).  
Ein Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung nach Art. 2 lit. d und e sowie Art. 19 ff. OHG besteht nur, wenn eine Straftat feststeht. Wurde kein Strafverfahren eröffnet, gilt für den Nachweis der Opfereigenschaft bei der Beurteilung einer Entschädigung bzw. Genugtuung das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 144 II 406 E. 3.1 mit Hinweisen). Damit Beratung und Soforthilfe sowie längerfristige Hilfe der Beratungsstellen im Sinne von Art. 2 lit. a und b OHG ihren Zweck erfüllen können, müssen sie rasch gewährt werden, bevor endgültig feststeht, ob ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten vorliegt (vgl. BGE 125 II 265 E. 2c/aa mit Hinweisen; ferner BGE 143 IV 154 E. 2.3.3). Bei der Gewährung der Soforthilfe genügt es daher, wenn eine die Opferstellung begründende Straftat in Betracht fällt. Der zu erfüllende Beweisgrad ist jener des Glaubhaftmachens (Urteil 1C_493/2020 vom 23. November 2021 E. 3.3 mit Hinweisen). Glaubhaft gemacht ist eine Straftat, wenn für ihr Vorhandensein aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (vgl. BGE 144 II 65 E. 4.2.2 mit Hinweis; zit. Urteil 1C_493/2020 E. 3.3). Welches Beweismass für den Nachweis der Opfereigenschaft im Zusammenhang mit der Gewährung längerfristiger (juristischer) Hilfe gilt, hat das Bundesgericht bisher offengelassen (vgl. Urteil 1C_521/2020 vom 4. Oktober E. 4.2 mit Hinweisen; ferner bereits zit. Urteil 1C_493/2020 E. 3.3). Immerhin hielt es unter dem alten Recht fest, bei der Gewährung von längerfristiger Hilfe können - im Gegensatz zur Soforthilfe - hohe Anforderungen an den Nachweis einer Straftat gestellt werden (BGE 128 II 107 E. 3.4 mit Hinweis). 
 
4.  
Die Vorinstanz hielt fest, der Beschwerdeführer habe am 20. Februar 2018 ein akutes akustisches Trauma erlitten, nachdem auf der Baustelle, auf welcher er beruflich tätig war, eine andere Person einen Hochspannungsleistungsschalter betätigt hatte, wodurch ein lauter Knall erschallte. Vom 9. bis 20. April 2018 sei ihm eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. In medizinischer Hinsicht liesse sich beim Beschwerdeführer, der bereits vor dem Vorfall vom 20. Februar 2018 an einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit litt und mit Hörgeräten versorgt war, audiologisch nur eine geringgradige Zunahme der Hochtonschwerhörigkeit nachweisen. Hauptsymptomatik sei ein deutlich verstärkter Tinnitus. Nach Ansicht der Vorinstanz ist jedoch durch nichts belegt, dass der Knall ohne Vorwarnung erschallt oder kein Sicherheitshinweis beim Eingang angebracht worden sei und der Beschwerdeführer sich (vor dem Knall) ahnungslos in den Raum begeben habe. Der Beschwerdeführer habe die Arbeitgeberin nicht zeitnah über das bei der Arbeit erlittene Hörtrauma informiert. Dass er dies unterlassen habe, weil er das ohnehin belastete Arbeitsverhältnis nicht weiter strapazieren wollte, sei nicht glaubhaft. Das Knalltrauma habe sich nach seinen Angaben am 20. Februar 2018 ereignet. Zwei Wochen später sei die Kündigung mit sofortiger Freistellung erfolgt. Spätestens ab dann habe sich eine Meldung über die erlittene Schädigung und das Stellen eines Strafantrags wegen fahrlässiger Körperverletzung nicht mehr negativ auf das Arbeitsverhältnis auswirken können. Obschon der Beschwerdeführer sich mit Schreiben vom 20. April 2018 gegen die angeblich missbräuchliche Kündigung gewehrt und arbeitsrechtliche Forderungen geltend gemacht habe, sei die behauptete Straftat unerwähnt geblieben. 
In einer weiteren Erwägung hielt die Vorinstanz fest, nach Lage der Akten sei weder der Inbetriebsetzer noch der Baustellenleiter, sondern der Beschwerdeführer selbst für die Sicherheit auf der Anlage verantwortlich gewesen. Als verantwortlicher Mitarbeiter hätte er die Sicherheitsvorkehren durchsetzen und dafür sorgen müssen, dass bei einer Schaltung niemand zu Schaden komme. Dass er seine Arbeitgeberin nicht über das erlittene Knalltrauma informiert habe, sei wohl dem Umstand geschuldet, dass er selbst die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen vernachlässigt habe. 
Im Ergebnis verweigerte die Vorinstanz die beantragten Leistungen mit der Begründung, es sei dem Beschwerdeführer nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht gelungen darzutun, dass er im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 20. Februar 2018 Opfer einer anspruchsbegründenden Straftat im Sinne des Opferhilfegesetzes geworden sei. 
 
5.  
Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz. Zudem stelle diese unzulässige Beweisanforderungen an das Opfer. Auch habe sie sein Recht auf Beweis verletzt, indem sie die von ihm beantragten Zeugenbefragungen verweigerte. 
 
5.1. Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung liegt vor, wenn ein Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkennt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt lässt oder auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen zieht. Dass die gerichtlichen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt noch keine Willkür (BGE 144 II 281 E. 3.6.2; 142 II 433 E. 4.4; 140 III 264 E. 2.3; je mit Hinweisen).  
 
5.2. Die Vorinstanz gelangte wie dargelegt zum Schluss, es sei nicht belegt, dass der Knall ohne hinreichende Sicherheitsvorkehren ertönt sei. Der Beschwerdeführer verliert sich in unzulässiger appellatorischer Kritik (vgl. E. 2), wenn er dem Bundesgericht bloss seine eigene Sicht der Dinge schildert und die "nur angedeutete" Beweiswürdigung der Vorinstanz als rein "sachlich völlig unsinnig/willkürlich und unlogisch" oder als "geradezu unlogisch widersprüchlich" bezeichnet. Soweit er die Frage aufwirft, weshalb er sich über eine rechtzeitige, klar erkennbare Schutzvorkehrung hätte hinwegsetzen sollen, ist dem entgegenzuhalten, dass ihm - der offenbar seinerseits Vorwürfe gegen den Baustellenleiter und den Inbetriebsetzer erhebt - ebenso gut selbst eine Nachlässigkeit unterlaufen sein könnte. So ist durchaus denkbar, dass der Beschwerdeführer den Raum trotz hinreichender Schutzvorkehren ohne Gehörschutz betreten haben könnte (weil er z.B. einen Warnruf überhört, ein Warnschild übersehen oder bewusst auf das Tragen eines Gehörschutzes verzichtet hat). Berechtigten Anlass zu Zweifeln an der Darstellung des Beschwerdeführers durfte die Vorinstanz in seinem Verhalten nach dem Vorfall erblicken, namentlich die späte Unfallmeldung und die Geltendmachung von arbeitsrechtlichen Ansprüchen gegenüber seiner ehemaligen Arbeitgeberin, ohne den Vorfall vom 20. Februar 2018 im Rahmen dieser Auseinandersetzung je zu erwähnen.  
Die vorinstanzliche Beweiswürdigung steht alsdann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht im Widerspruch zum festgestellten Knalltrauma. Ein solches kann grundsätzlich die Folge eines selbstverschuldeten Unfalls sein und ist für sich genommen nicht geeignet zu beweisen, dass der Beschwerdeführer Opfer einer Straftat wurde. Die Leistungspflicht der Unfallversicherung hängt zudem nicht von einem straffälligen Verhalten einer Drittperson ab. 
 
5.3. Bezüglich der gerügten unzulässigen Beweisanforderung bleibt die Kritik des Beschwerdeführers ebenfalls unsubstanziiert. Nicht ersichtlich ist, was er aus dem Grundsatz "negativa non sunt probanda" zu seinen Gunsten ableiten will. Der sich für das mutmassliche Opfer regelmässig ergebenden Beweisnot, wenn wegen Ablaufs der Strafantragsfrist oder Eintritts der Verfolgungsverjährung keine Strafuntersuchung erfolgen kann, trug die Vorinstanz vorliegend insofern Rechnung, als sie unter Hinweis auf BGE 144 II 406 den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit heranzog. Das in diesem Leitentscheid bezüglich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Sinne von Art. 19 ff. OHG Erwogene ist auch bei Kostenbeiträgen für längerfristige juristische Hilfe durch Dritte einschlägig, entfällt hier doch - anders als bei Leistungen im Bereich der Beratung und Soforthilfe nach Art. 2 lit. a und b OHG - das Element der zeitlichen Dringlichkeit, das eine (zusätzliche) Herabsetzung des Beweismasses rechtfertigen würde (vgl. vorne E. 3.3). Es ist somit bundesrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf den vorliegenden Fall das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit angewendet hat.  
 
5.4. Von einer Befragung der infrage kommenden Täter sah die Vorinstanz ab, weil diese sich auf ihr strafprozessuales Aussageverweigerungsrecht hätten berufen können (vgl. Art. 113 StPO), was auch im Opferhilfeverfahren seine Gültigkeit haben müsse. Eine Befragung der Apothekerin und des behandelnden Arztes führe sodann zu keinen Erkenntnissen in Bezug auf den Tathergang. Damit stellte die Vorinstanz bei der Sachverhaltsfeststellung allein auf die Aussagen des Beschwerdeführers ab.  
Dem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen, als der Umstand allein, dass eine Person sich auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen könnte, nicht bedeutet, sie werde die Aussage tatsächlich verweigern. Allerdings trifft ihn im Opferhilfeverfahren eine Mitwirkungs- (vgl. BGE 126 II 97 E. 2e; Urteil 1C_165/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 4.4) und im Verfahren vor Bundesgericht eine Begründungsobliegenheit (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG und vorne E. 2). Wenn er eine Zeugenbefragung beantragt, hat er zu begründen, wozu diese dient, mithin welche Sachumstände damit bewiesen werden sollen. Es geht nicht an, die Opferhilfebehörde eine versäumte Strafuntersuchung unter Befragung zahlreicher Personen nachholen zu lassen, vor allem wenn der Gesuchsteller - wie hier der Beschwerdeführer - von einer Strafanzeige bzw. Strafantragstellung abgesehen hatte. Der Behörde, die Leistungsbegehren nach dem OHG beurteilt, stehen im Übrigen rechtlich und faktisch nicht dieselben prozessualen Untersuchungsmittel zur Verfügung wie den Strafverfolgungsbehörden (BGE 126 II 97 E. 2e). Der Beschwerdeführer äussert sich vor Bundesgericht nicht einmal dazu, welcher Straftatbestand seiner Ansicht nach erfüllt sei, geschweige denn, welche Person sich aufgrund welchen Verhaltens strafbar gemacht haben könnte. An einer sachbezogenen Rüge fehlt es auch, soweit sich der Beschwerdeführer damit begnügt zu behaupten, seine Beweisanträge seien mit "widersprüchlicher Begründung abgelehnt" worden. Ohne weitere Erklärungen bringt er dazu einzig vor, laut Vorinstanz sei zwar nur auf die Aussagen des Opfers abzustellen, was diese aber dann "nicht gemacht" habe. Ebenfalls unpräzise waren die Angaben des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren. Aus dem Protokoll der Parteibefragung folgt namentlich, dass er weder angeben konnte, wie viele Temporärangestellte am Tag des Vorfalls anwesend waren, noch ob diese das Geschehen beobachten konnten. Auch bezüglich der Anwesenheit des Baustellenleiters waren seine Aussagen widersprüchlich. Dass die Vorinstanz unter diesen Umständen keine weiteren Nachforschungen anstellte und von den beantragten Befragungen absah, ist mit Art. 29 Abs. 2 BV vereinbar. 
 
5.5. Schliesslich steht das soeben Ausgeführte auch nicht im Widerspruch zur vorinstanzlichen Erwägung, wonach der Beschwerdeführer selbst für die Durchsetzung der Sicherheitsvorkehrungen verantwortlich gewesen sei. Dabei handelt es sich um eine (rechtliche) Eventualbegründung, die ihrem Wesen nach erst greift, wenn der Darstellung des Beschwerdeführers, wonach überhaupt keine Sicherheitsvorkehren getroffen worden seien, gefolgt würde. Nachdem die Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung nicht stichhaltig ist, braucht auf die Eventualbegründung sowie die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen und eingereichten Unterlagen nicht weiter eingegangen zu werden.  
 
6.  
Demzufolge bleibt es beim vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt, wonach nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführer das Knalltrauma aufgrund ungenügender Sicherheitsvorkehrungen erlitten hat. Bei dieser Ausgangslage fällt eine Straftat ausser Betracht. Demnach durfte die Vorinstanz die Opfereigenschaft des Beschwerdeführers nach Art. 1 Abs. 1 OHG und damit seinen Anspruch auf Leistungen der Opferhilfe bundesrechtskonform verneinen. 
 
7.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 30 Abs. 1 OHG). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, II. Kammer, und dem Bundesamt für Justiz schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Dezember 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Poffet