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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_56/2022  
 
 
Urteil vom 23. Februar 2022  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiber Williner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Mutuel Krankenversicherung AG, 
Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerde gegen die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Januar 2022 (RU220005 und RU220006). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 28. Januar 2022 gegen das Urteil 5A_995/2021 vom 7. Dezember 2021, die Beschlüsse RU220005 und RU220006 des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Januar 2022 sowie dessen Urteil RT210223 vom 17. Januar 2022, 
 
 
in Erwägung,  
dass die II. sozialrechtliche Abteilung zuständig ist, soweit sich die Beschwerde gegen die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich RU220005 und RU220006 vom 17. Januar 2022 (Nichteintreten mangels Zuständigkeit) richtet, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falls auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335 E. 1b; Urteil 9C_334/2021 vom 30. Juni 2021), 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 28. Januar 2022 - soweit diese überhaupt sachbezogen und verständlich ist - weder einen rechtsgenüglichen Antrag stellt noch ansatzweise darlegt, weshalb die Vorinstanz auf seine Beschwerde hätte eintreten sollen, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 23. Februar 2022 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Williner