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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_153/2022  
 
 
Urteil vom 20. Juli 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, 
Bundesrichter Kölz, 
Gerichtsschreiber Caprara. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
3. C.________, 
4. D.________, 
5. E.________, 
6. F.________, 
7. G.________, 
alle vertreten durch Advokat Daniel Tschopp, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel, 
2. Spital H.________ AG, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Verfahrenseinstellung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 14. Februar 2022 (BES.2021.75). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
I.________, geboren 1974, wurde am 19. Mai 2019 auf die Intensivstation der Spital H.________ AG (nachfolgend: Beschuldigte) gebracht, dort abgeklärt und behandelt. Am 21. Mai 2019 wurde sie auf die Normalstation verlegt, wo sie am Morgen des 23. Mai 2019 verstarb. Auf eine Reanimation wurde verzichtet. Eine Obduktion erfolgte nicht. 
Mit Eingabe vom 13. August 2019 erstatteten A.________ und 6 weitere Beschwerdeführer (siehe Rubrum; nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen sämtliche für den Tod von I.________ in Frage kommenden verantwortlichen Personen der Beschuldigten für "sämtliche in Raum stehenden Delikte" gemäss StGB. Sie warfen der Beschuldigten im Wesentlichen eine zu frühe Verlegung der verstorbenen I.________ von der Intensiv- auf die Normalstation, die Entfernung der dringend benötigten Beatmungsmaske und die falsche Lagerung der Patientin durch das Pflegepersonal während der Bettreinigung sowie die Unterlassung von Reanimationsmassnahmen vor. 
 
B.  
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt verfügte am 18. Mai 2021 die Einstellung des Strafverfahrens gegen noch nicht bestimmbare Mitarbeitende der Beschuldigten. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, welches diese am 14. Februar 2022 abwies. 
 
C.  
Die Beschwerdeführer führen Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sie beantragen, der Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 14. Februar 2022 bzw. die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 18. Mai 2021 sei aufzuheben und die Sache zu ergänzenden Untersuchungen/Abklärungen sowie zur allfälligen Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zurückzuweisen, alles unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerinnen bzw. der Staatskasse. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der angefochtene Entscheid bestätigt, dass das von den Beschwerdeführern angestrebte Strafverfahren eingestellt wird. Es handelt sich um einen Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Strafsache, gegen welchen die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Auf die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.  
 
1.2. Anfechtungsobjekt bildet einzig der angefochtene Entscheid vom 14. Februar 2022 (Art. 80 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Auf ausserhalb des Streitgegenstands liegende Anträge, Rügen oder weitere Vorbringen ist daher von vornherein nicht einzutreten (Urteil 6B_337/2023 vom 4. Mai 2023 E. 1.1). Soweit die Beschwerdeführer die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 18. Mai 2021 kritisieren, ist darauf nicht einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als solche gelten Ansprüche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1). Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Sie muss daher im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteil 6B_367/2023 vom 30. März 2023 E. 2.1; je mit Hinweisen).  
Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Nach Art. 115 Abs. 1 StPO gilt als geschädigte Person die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Gemäss Art. 116 StPO gilt als Opfer die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Abs. 1); als Angehörige des Opfers gelten seine Ehegattin oder sein Ehegatte, seine Kinder und Eltern sowie die Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen (Abs. 2). Art. 1 Abs. 2 des Opferhilfegesetzes (OHG; SR 312.5) umschreibt den Begriff des Angehörigen gleich (Urteil 6B_727/2020 vom 28. Oktober 2021 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 148 IV 39). Machen die Angehörigen des Opfers Zivilansprüche geltend, so stehen ihnen gemäss Art. 117 Abs. 3 StPO die gleichen Rechte zu wie dem Opfer. 
Unter dem Opfer nach Art. 116 Abs. 2 StPO in ähnlicher Weise nahestehenden Personen sind solche des nahen Umfelds gemeint, die nicht notwendigerweise durch verwandtschaftliche Beziehungen verbunden sind. Massgebend sind die sich aus den konkreten Lebensverhältnissen ergebenden faktischen Bindungen, so zum Beispiel bei dem Opfer besonders nahestehenden Geschwistern. Ausschlaggebend ist die Intensität der Bindung zum Opfer. Diese ist danach zu prüfen, ob sie in ihrer Qualität jener mit den in Art. 116 Abs. 2 StPO ausdrücklich Erwähnten entspricht, was aufgrund der Umstände zu beurteilen ist (vgl. Urteile 6B_309/2022 vom 22. Februar 2023 E. 1.3; 6B_902/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 1.1.1; 6B_148/2017 vom 14. Juni 2017 E. 1.1; je mit Hinweisen). 
 
2.2. Die Beschwerdeführerin 1 ist als Mutter von I.________ eine Angehörige im Sinne von Art. 116 Abs. 2 StPO respektive Art. 1 Abs. 2 OHG und kann als solche grundsätzlich Zivilforderungen geltend machen. Sie hat aber gemäss Vorinstanz im kantonalen Verfahren keine Zivilforderungen geltend gemacht und hat sich - soweit ersichtlich - nicht als Privatklägerin konstituiert (vgl. angefochtener Entscheid S. 5). Insoweit ist ihre Beschwerdelegitimation vor Bundesgericht, welche von Amtes wegen zu prüfen ist, fraglich. Dass noch keine konkret bezifferte Forderung geltend gemacht wird (vgl. Entscheid der Vorinstanz S. 5 mit Verweis auf die bundesgerichtliche Praxis) bzw. werden kann, entbindet die Parteien nicht, sich ausdrücklich und rechtzeitig im Verfahren als Privatklägerschaft zu konstituieren. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin 1 anwaltlich vertreten war. Die Beschwerdeführerin 1 beansprucht vor Bundesgericht Genugtuung für den Tod ihrer Tochter gestützt auf Art. 41 i.V.m. Art. 47 OR und Art. 22 OHG (Beschwerde S. 4). Dass sich der angefochtene Entscheid auf die Zivilforderungen der Beschwerdeführerin 1 auswirken kann, liegt auf der Hand, zumal es sich bei der Beschuldigten um eine Privatklinik handelt und insofern in Bezug auf deren Mitarbeiter das kantonale Gesetz über die Haftung des Staates und seines Personals vom 17. November 1999 (Haftungsgesetz, HG; SG 161.000) nicht zur Anwendung gelangt, weshalb allfällige öffentlich-rechtliche Staatshaftungsansprüche (§ 3 Abs. 1 HG), die nicht zur Beschwerdelegitimation führen würden (vgl. BGE 146 IV 76 E. 3; Urteil 6B_309/2022 vom 22. Februar 2023 E. 1.3), hier nicht zur Diskussion stehen. Indessen kann die Frage der Eigenschaft als Privatklägerin und die Beschwerdelegitimation vor Bundesgericht aufgrund des Verfahrensausgangs offengelassen werden.  
 
2.3. Bei den Beschwerdeführern 2-7 handelt es sich um die Geschwister von I.________, die von vornherein nur unter dem Vorbehalt einer besonderen Nähe Zivilansprüche geltend machen könnten (vgl. Art. 116 Abs. 2 StPO; vgl. oben E. 2.1). Nach den vorinstanzlichen Feststellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG) ist das Vorliegen einer intensiven Bindung zwischen I.________ und den Beschwerdeführern 2-7 zu bejahen, da I.________ aufgrund ihres Gesundheitszustandes seit längerer Zeit auf deren Unterstützung angewiesen war (angefochtener Entscheid S. 5 f.), weshalb auch sie als Angehörige im Sinne von Art. 116 Abs. 2 StPO respektive Art. 1 Abs. 2 OHG zu betrachten sind. Sie beanspruchen Genugtuung für den Tod ihrer Schwester gestützt auf Art. 41 i.V.m. Art. 47 OR und Art. 22 OHG (Beschwerde S. 4). Es ist ohne Weiteres ersichtlich, dass sich der angefochtene Entscheid auch auf allfällige Zivilansprüche der Beschwerdeführern 2-7 auswirken kann. Auch in diesem Zusammenhang ist jedoch auf die fehlende Konstituierung als Privatkläger hinzuweisen (vgl. oben E. 2.2). Ihre Beschwerdelegitimation ist ebenso fraglich, kann letztlich jedoch aufgrund des Ausgangs des Verfahrens offen bleiben.  
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" und machen in diesem Zusammenhang eine Gehörsverletzung, eine Verletzung ihres Rechts auf Beweisabnahme sowie eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes geltend. Die Vorinstanz gehe zu Unrecht von einer "klaren Beweislage"  
aus (Beschwerde S. 15 ff.). 
 
3.2.  
 
3.2.1. Gemäss Art. 117 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB).  
 
3.2.2. Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Dies ist der Fall, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat auf Grund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; 145 IV 154 E. 2.1; 143 IV 138 E. 2.1; je mit Hinweisen). Fehlen solche, kann sich der Vorwurf der Fahrlässigkeit auf allgemein anerkannte Verhaltensregeln privater oder halbprivater Vereinigungen (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; 127 IV 62 E. 2d; je mit Hinweisen) oder auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Gefahrensatz stützen (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; 135 IV 56 E. 2.1; je mit Hinweisen). Denn einerseits begründet nicht jeder Verstoss gegen eine gesetzliche oder für bestimmte Tätigkeiten allgemein anerkannte Verhaltensnorm den Vorwurf der Fahrlässigkeit, und andererseits kann ein Verhalten sorgfaltswidrig sein, auch wenn nicht gegen eine bestimmte Verhaltensnorm verstossen wurde. Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt (vgl. Art. 12 Abs. 3 StGB), weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; 135 IV 56 E. 2.1; 133 IV 158 E. 5.1; je mit Hinweisen).  
 
3.2.3. Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und damit für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist zu fragen, ob der Täter auf Grund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen beziehungsweise erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (BGE 142 IV 237 E. 1.5.2; 135 IV 56 E. 2.1; je mit Hinweisen).  
 
3.2.4. Die fahrlässige Tötung kann auch durch pflichtwidriges Unterlassen (vgl. Art. 11 StGB) begangen werden. Voraussetzung ist in diesem Fall eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) sowie die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen (BGE 148 IV 39 E. 2.3.2; 141 IV 249 E. 1.1; Urteil 6B_197/2021 vom 28. April 2023 E. 3.2.2; je mit Hinweisen).  
 
3.2.5. Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, wird weiter vorausgesetzt, dass der Erfolg auch vermeidbar war. Dies ist der Fall, wenn der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bzw. mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre (sog. hypothetischer Kausalzusammenhang; BGE 140 II 7 E. 3.4; 135 IV 56 E. 2.1 f.; 134 IV 193 E. 7.3; Urteil 6B_197/2021 vom 28. April 2023 E. 3.2.4; je mit Hinweisen).  
Bei einem Unterlassungsdelikt ist der hypothetische Kausalzusammenhang zwischen Unterlassung und Erfolg anzunehmen, wenn bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre. Die blosse Möglichkeit des Nichteintritts des Erfolgs bei Vornahme der gebotenen Handlung reicht zur Bejahung dieses hypothetischen Kausalzusammenhangs nicht aus (BGE 117 IV 130 E. 2a; 116 IV 182 E. 4a; Urteil 6B_197/2021 vom 28. April 2023 E. 3.2.4; je mit Hinweisen). 
Ob ein hypothetischer Kausalzusammenhang gegeben ist, betrifft eine Tatfrage, sofern die entsprechende Schlussfolgerung auf dem Weg der Beweiswürdigung aus konkreten Anhaltspunkten getroffen wurde und nicht ausschliesslich auf allgemeiner Lebenserfahrung beruht (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3; Urteil 6B_197/2021 vom 28. April 2023 E. 3.2.4; je mit Hinweisen). 
 
3.3.  
 
3.3.1. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Einstellung des Verfahrens (Art. 319 Abs. 1 StPO) unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b).  
 
3.3.2. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei der Beurteilung dieser Fragen verfügen die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz über einen gewissen Ermessensspielraum, in welchen das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und 2.3.3; 138 IV 186 E. 4.1; Urteil 6B_309/2022 vom 22. Februar 2023 E. 2.1.1; je mit Hinweisen).  
 
3.3.3. Wie die Beweise nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu würdigen sind und ob die Vorinstanz gestützt darauf einen hinreichenden Tatverdacht verneinen durfte, prüft das Bundesgericht nur auf Willkür. Das Bundesgericht prüft im Rahmen einer Beschwerde gegen eine Einstellung nicht wie beispielsweise bei einem Schuldspruch, ob die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich sind (Art. 97 Abs. 1 BGG), sondern ob die Vorinstanz willkürlich von einer "klaren Beweislage" ausging oder gewisse Tatsachen willkürlich für "klar erstellt" annahm. Dies ist der Fall, wenn offensichtlich nicht gesagt werden kann, es liege ein klarer Sachverhalt vor, beziehungsweise wenn ein solcher Schluss schlechterdings unhaltbar ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 f.; Urteil 6B_309/2022 vom 22. Februar 2023 E. 2.1.1; je mit Hinweisen).  
 
3.4. Gutachten unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht darf in Fachfragen jedoch nur aus triftigen Gründen von einer Expertise abweichen und muss Abweichungen begründen. Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen ist Aufgabe des Gerichts. Erscheint diesem die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; je mit Hinweisen).  
Ob das Gericht die in einem Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend halten und dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen durfte, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die das Bundesgericht nur unter dem Aspekt der Willkür prüft (BGE 141 IV 369 E. 6.1; Urteil 6B_337/2023 vom 4. Mai 2023 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). 
 
3.5. Im Strafverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst die Pflicht der Behörde, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien zu würdigen und die ihr angebotenen Beweise abzunehmen, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (BGE 141 I 60 E. 3.3). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits genügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO).  
 
3.6.  
 
3.6.1. Die Vorinstanz hält bezüglich des Gesundheitszustandes der Verstorbenen fest, dass dieser in den Akten aufgrund der Krankheitsgeschichte sehr gut dokumentiert worden sei. Bei I.________ sei einerseits eine ausgeprägte Atemstörung, anderseits aber auch eine Herzvergrösserung und Zeichen einer Herzinsuffizienz diagnostiziert worden. Angesichts dieser Grundkrankheiten erscheine ein akutes Pumpversagen des Herzens als Erklärung für den plötzlich eingetretenen Tod nach Einschätzung des rechtsmedizinischen Gutachters "plausibel". Die medizinische Ursache für den plötzlichen Atem- und Herzkreislaufstillstand sei laut Gutachter nach der Aktenlage aber unklar geblieben und könne ohne durchgeführte Obduktion anhand der zur Verfügung stehenden Krankenunterlagen beziehungsweise der dort dokumentierten Befunde im Rahmen der rechtsmedizinischen Begutachtung nicht zweifelsfrei geklärt werden (angefochtener Entscheid S. 9 mit Verweis auf Gutachten S. 10 f.).  
Weshalb diese gutachterliche Einschätzung mit unüberwindbaren Zweifeln behaftet sei, erschliesse sich gemäss Vorinstanz angesichts des aktenkundigen Gesundheitszustandes der Patientin nicht. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach ein natürlicher Tod praktisch in jedem Fall möglich sei, treffe diese Einschätzung nur auf jene Ausnahmefälle zu, in denen aufgrund der bestehenden Grunderkrankungen der zu behandelnden Person jederzeit mit einem plötzlichen Atem- und Herzkreislaufstillstand zu rechnen sei. Für die Annahme eines solchen Ausnahmefalls würden vorliegend sowohl die im Gutachten vertretene Ansicht als auch die Tatsache sprechen, dass trotz vorschriftsgemäss erfolgter Meldungen für aussergewöhnliche Todesfälle (Art. 253 StPO) die beigezogenen medizinischen Fachpersonen des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) auf eine Obduktion verzichtet hatten, womit die Annahme einer natürlichen Todesursache nach durchgeführter Legalinspektion im Vordergrund gestanden haben müsse. Aufgrund der gutachterlichen Feststellung, wonach die Todesursache ohne durchgeführte Obduktion nicht zweifelsfrei zu klären sei, sei der Nachweis, dass eine (bzw. mehrere) Sorgfaltspflichtverletzung (en) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ursächlich für den Todeseintritt von I.________ gewesen wäre (n), ausgeschlossen, solange - wie vorliegend - die konkrete und plausible Möglichkeit eines davon unabhängigen, natürlichen Todes nicht von der Hand zu weisen sei (angefochtener Entscheid S. 9 f.). 
 
3.6.2. Die Vorinstanz setzt sich weiter mit dem Einwand der Beschwerdeführer auseinander, wonach I.________ nicht auf eine Reanimation verzichtet habe. Sie erwägt, in den medizinischen Akten sei tatsächlich nirgends ersichtlich, dass die Verstorbene oder ihre Angehörige jemals auf eine Reanimation verzichtet hätten. Einzig in den nachträglichen Auszeichnungen von Dr. med. J.________ vom 23. Mai 2019 sei festgehalten worden, dass die Patientin informiert worden sei, dass sie wegen Aussichtslosigkeit nicht reanimiert würde, womit sie einverstanden gewesen sei. Es lägen gemäss Vorinstanz keine klaren Belege vor, wonach auf eine Reanimation zumindest auf Wunsch oder doch mit Einverständnis der Beteiligten hätte verzichtet werden können. Zu prüfen wäre damit, ob sich die Beschuldigte der fahrlässigen Tötung zufolge unterlassener Reanimationsmassnahmen schuldig gemacht haben könnte. Eine Unterlassung sei indes nur dann strafbar, wenn zwischen dieser und dem Erfolg ein hypothetischer Kausalzusammenhang bestehe, das heisst wenn bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre (angefochtener Entscheid S. 10 f.). Gemäss Arzteintrag vom 23. Mai 2019 (7:45 Uhr) sei nicht nur aufgrund des vorliegend bestrittenen "REA Nein", sondern auch aufgrund der aktenkundigen "desolaten Gesamtsituation" auf eine Reanimation verzichtet worden. Nach Angaben von Dr. med. J.________ vom 23. Mai 2019 sei schon auf der Intensivstation allen klar geworden, dass eine Reanimation technisch unmöglich und medizinisch aussichtslos gewesen wäre. Eine Reanimation auf Station wäre noch aussichtsloser gewesen. Diese Auffassung erscheine gemäss Gutachter "angesichts der massiven Fettleibigkeit der Patientin rechtsmedizinisch durchaus nachvollziehbar" (Gutachten S. 12). Angesichts des Arzteintrags vom 23. Mai 2019 und der im rechtsmedizinischen Gutachten bestätigten Einschätzung von Dr. med. J.________ muss gemäss Vorinstanz die Aussichtslosigkeit von Reanimationsmassnahmen aus medizinischer Sicht vorliegend als "geradezu evident" gelten. Selbst wenn eine Reanimation technisch möglich gewesen wäre, hätten - angesichts der anzunehmenden Aussichtslosigkeit jeglicher Reanimationsmassnahmen - jedenfalls keine signifikanten Überlebenschancen bestanden. Der Nachweis, dass der Tod von I.________ durch eine Reanimation mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit abgewendet worden wäre, erscheine nach dem Gesagten ausgeschlossen. Auch in Bezug auf den Unterlassungsvorwurf sei die Verfahrenseinstellung folglich nicht zu beanstanden (angefochtener Entscheid S. 11).  
 
3.6.3. Die Vorinstanz kommt zum Ergebnis, dass der Vorwurf der fahrlässigen Tötung (durch Unterlassen) mangels eines feststellbaren Kausalzusammenhangs nicht nachweisbar sei. Im Falle einer Anklageerhebung wäre somit mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu erwarten, und zwar unabhängig von der Frage, ob vorliegend überhaupt eine (bzw. mehrere) Sorgfaltspflichtverletzung (en) begangen worden sei (en). Das Strafverfahren sei demnach zu Recht eingestellt worden. Die Vorinstanz weist die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung ab (angefochtener Entscheid S. 12).  
 
3.7.  
 
3.7.1. Die Vorinstanz durfte einen hinreichenden Tatverdacht in Bezug auf den Tatbestand von Art. 117 StGB verneinen, ohne den Grundsatz "in dubio pro duriore" zu verletzen, auch wenn sich der Sachverhalt in einzelnen Punkten nicht bzw. nicht mehr hinreichend genau erstellen lässt. Es ist mit diesem Grundsatz vereinbar, dass die Vorinstanz aufgrund der nicht durchgeführten Obduktion mangels Nachweises der Todesursache der Verstorbenen auf eine definitiv nicht mehr aufklärbare und damit zweifelsfreie Beweislage schliesst, was eine Einstellung des Verfahrens zulässt. Mithin erscheint unter den von der Vorinstanz festgestellten Umständen eine Verurteilung als deutlich weniger wahrscheinlich als ein Freispruch.  
 
3.7.2. Soweit die Beschwerdeführer eine Gehörsverletzung, eine Verletzung ihres Rechts auf Beweisabnahme sowie eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes rügen (vgl. Beschwerde S. 15 f., 22), erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Die Vorinstanz verweist auf die gutachterliche Feststellung, wonach die Todesursache ohne durchgeführte Obduktion nicht zweifelsfrei zu klären sei (angefochtener Entscheid S. 10). Wenn sie daraus folgert, dass die beantragten weiteren Untersuchungshandlungen höchstens zu (weiteren) Vermutungen betreffend die Todesursache führen könnten (angefochtener Entscheid S. 10), ist dies nicht zu beanstanden.  
 
3.7.3. Wenn die Beschwerdeführer vorbringen, sie hätten auf einer Obduktion der Verstorbenen bestanden (Beschwerde S. 10), erweist sich die Beschwerde als unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Nach den vorinstanzlichen und für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG) bestehen für eine solche Annahme "keinerlei Anhaltspunkte" (angefochtener Entscheid S. 10). Diese vorinstanzliche Feststellung ist nicht zu beanstanden. Gemäss Requisitionsbericht der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 27. Mai 2019 wurde den Angehörigen der Verstorbenen wiederholt die Möglichkeit einer Obduktion erläutert. Diese hätten aber letztlich aus religiösen Gründen darauf verzichtet (vgl. Einstellungsverfügung S. 2).  
 
3.7.4. Die Beschwerdeführer kritisieren das rechtsmedizinische Gutachten des IRM vom 1. April 2020. Sie legen in ihrer Beschwerde jedoch nicht begründet dar, dass und inwiefern die gutachterliche Feststellung, wonach die Todesursache ohne durchgeführte Obduktion nicht zweifelsfrei geklärt werden könne (Gutachten S. 11), falsch gewesen sein soll. Es ist damit unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz daraus folgert, der Nachweis, dass eine (bzw. mehrere) Sorgfaltspflichtverletzung (en) von Mitarbeitenden der Beschuldigten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ursächlich für den Tod von I.________ gewesen wäre (n), sei ausgeschlossen, solange - wie im vorliegenden Fall - die konkrete und plausible Möglichkeit eines davon unabhängigen natürlichen Todes nicht von der Hand zu weisen sei (angefochtener Entscheid S. 10). Die Beschwerdeführer behaupten in ihrer Beschwerde zu Recht nicht, dass vorliegend trotz nicht durchgeführter Obduktion die Todesursache mit Sicherheit hätte festgestellt werden können, bzw. sie bestreiten nicht, dass aufgrund des angeschlagenen Gesundheitszustandes von I.________ die konkrete und plausible Möglichkeit eines natürlichen Todes bestanden hatte. Ist die erwähnte gutachterliche Feststellung betreffend die aufgrund der fehlenden Obduktion unklar gebliebene Todesursache nicht zu beanstanden, braucht vorliegend auf die weitere Kritik der Beschwerdeführer gegen das IRM-Gutachten (Beschwerde S. 17 f., 20 ff.) nicht weiter eingegangen zu werden.  
 
3.7.5. Die vorinstanzlichen Ausführungen sind auch in Bezug auf den Unterlassungsvorwurf nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz nimmt zutreffend an, dass den Akten ein Verzicht der Verstorbenen oder ihrer Angehörigen auf eine Reanimation nicht entnommen werden kann. In der Folge prüft sie zu Recht, ob sich die Beschuldigte der fahrlässigen Tötung durch Unterlassen von Reanimationsmassnahmen schuldig gemacht haben könnte. Bei der Prüfung des hypothetischen Kausalzusammenhangs zwischen Unterlassung und Todeseintritt verweist sie auf den Arzteintrag von Dr. med. J.________ vom 23. Mai 2019 (7:45 Uhr), wonach sowohl aufgrund des vorliegend bestrittenen "REA Nein" als auch aufgrund der aktenkundigen "desolaten Gesamtsituation" auf eine Reanimation verzichtet worden sei. Nach Angaben von Dr. J.________ vom 23. Mai 2019 sei bereits auf der Intensivstation allen klar geworden, dass eine Reanimation technisch unmöglich und medizinisch aussichtslos gewesen wäre. Eine Reanimation auf Station wäre noch aussichtsloser gewesen (angefochtener Entscheid S. 11). Diese Auffassung ist vom Gutachter "angesichts der massiven Fettleibigkeit der Patientin rechtsmedizinisch [als] durchaus nachvollziehbar" bezeichnet worden (Gutachten S. 12). Es ist vorliegend nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz gestützt auf diese gutachterliche Feststellung die Aussichtslosigkeit von Reanimationsmassnahmen aus medizinischer Sicht bejaht und davon ausgeht, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Freispruch der Beteiligten erfolgen müsste (angefochtener Entscheid S. 11).  
Hinweise dafür, dass es sich beim IRM-Gutachten vom 1. April 2020 nicht um eine unabhängige Begutachtung handeln soll, liegen keine vor. Folglich sind die Einwände der Beschwerdeführer gegen eine angebliche "Vorbefassung" von Dr. J.________ in Bezug auf die Beurteilung der Erfolgsaussichten von Reanimationsmassnahmen (vgl. Beschwerde S. 19) nicht stichhaltig. Ebenso wenig ist zu kritisieren, wenn die Vorinstanz bei dieser Sachlage aus den gutachterlichen Feststellungen betreffend die Aussichtslosigkeit von Reanimationsmassnahmen folgert, dass der Nachweis, wonach der Todeseintritt durch eine Reanimation mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit abgewendet worden wäre, ausgeschlossen erscheine (angefochtener Entscheid S. 11). Die Beschwerdeführer bringen in ihrer Beschwerde nichts vor, was die gutachterliche Beurteilung der Aussichtslosigkeit von Reanimationsmassnahmen in Frage stellen würde. Damit einhergehend vermögen sie nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz in Willkür verfallen sein soll, wenn sie darauf abstellt. 
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen in solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). 
Der Beschwerdegegnerin 2 steht keine Parteientschädigung zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Juli 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Caprara