Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_600/2022  
 
 
Urteil vom 16. Dezember 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Chaix, 
Bundesrichter Müller, 
Gerichtsschreiberin Dambeck. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Advokat Ozan Polatli, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Verlängerung der Untersuchungshaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 24. Oktober 2022 (HB.2022.44). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ wurde am 26. Juni 2022 unter dem Vorwurf festgenommen, er habe wenige Minuten zuvor einer international bekannten Persönlichkeit von hinten mit einem Hammer auf den Kopf geschlagen und, nachdem diese infolge des Schlages zu Boden gegangen sei, weiter mit dem Hammer auf sie eingeschlagen, bis er von Passanten aufgehalten und fixiert worden sei. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt leitete ein Strafverfahren gegen A.________ ein wegen versuchter vorsätzlicher Tötung. 
Mit Verfügung vom 29. Juni 2022 ordnete das Zwangsmassnahmengericht gegenüber A.________ eine Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von zwölf Wochen bis zum 21. September 2022 an, die mit Urteil des Bundesgerichts vom 8. September 2022 letztinstanzlich bestätigt wurde (1B_432/2022). 
 
Das Zwangsmassnahmengericht verfügte am 21. September 2022 die Verlängerung der Untersuchungshaft um die vorläufige Dauer von drei Wochen bis zum 12. Oktober 2022 und stellte gleichzeitig fest, dass die Staatsanwaltschaft mit der bis zu jenem Zeitpunkt unterlassenen Einholung eines psychiatrischen Vorabgutachtens gegen das Beschleunigungsgebot verstossen habe. Diese Verfügung focht A.________ beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, an. Im Rahmen des Schriftenwechsels reichte die Staatsanwaltschaft dem Appellationsgericht die forensisch-psychiatrische Vorabstellungnahme der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel vom 6. Oktober 2022 ein. 
 
Mit Verfügung vom 14. Oktober 2022 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft gegenüber A.________ um die vorläufige Dauer von zehn Wochen bis zum 21. Dezember 2022. 
 
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, wies die Beschwerde von A.________ mit Entscheid vom 24. Oktober 2022 ab. 
 
B.  
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 25. November 2022 gelangt A.________ an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des appellationsgerichtlichen Entscheids und seine unverzügliche Entlassung aus der Haft, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht verlangt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt verzichtet auf eine Vernehmlassung und beantragt gestützt auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft beantragt ebenfalls, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Beschwerdeführer wurde darüber in Kenntnis gesetzt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Verlängerung von Untersuchungshaft. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gemäss Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich nach wie vor in Haft. Er hat folglich ein aktuelles, rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 
 
2.  
Die Vorinstanz bejahte das Bestehen eines dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO sowie das Vorliegen der Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 2 StPO) und der Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) und erachtete die Haftverlängerung als verhältnismässig. 
 
2.1.  
 
2.1.1. Zum Tatverdacht führte die Vorinstanz aus, entsprechend den Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts habe sich der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer erhärtet. So hätten zwei Zeugen (Einvernahme vom 19. August 2022 bzw. vom 8. September 2022) den Beschwerdeführer in Konfrontationseinvernahmen klar und unmissverständlich als Angreifer identifiziert; einen diesbezüglichen Irrtum hätten sie ausgeschlossen. Damit stimmten ihre Aussagen mit jenen der anderen Zeugen überein. Im Weiteren hätten die Ermittlungen des Dezernats Digitale Kriminalität ergeben, dass der Beschwerdeführer am Nachmittag des Tattages über sein Smartphone auf eine Homepage zugegriffen habe, auf der auf einen gleichentags stattfindenden Anlass hingewiesen und verschiedene Personen, darunter auch das Opfer, aufgeführt gewesen seien. Dieses sei genau von diesem Anlass gekommen, als es auf dem Bahnhofplatz angegriffen worden sei. Auf den Datenträgern des Beschwerdeführers hätten zudem Hyperlinks gefunden werden können, die auf Homepages verwiesen, auf denen unter anderen das Opfer visuell präsentiert werde. Dies seien deutliche Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer, der den ganzen Nachmittag auf dem Bahnhofplatz verbracht habe, sein Opfer gezielt ausgewählt habe. Angesichts des Tatvorgehens und der vom Opfer erlittenen Verletzungen gehe die Staatsanwaltschaft zu Recht vom Verdacht einer versuchten Tötung aus. Der diesbezügliche Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer habe sich seit der Haftanordnung erheblich verdichtet und sei somit für das aktuelle Verfahrensstadium hinreichend dringlich.  
 
2.1.2. Der Beschwerdeführer bestreitet den gegen ihn erhobenen Tatverdacht. Es gebe nach wie vor keine Zeugen, die den Vorfall von Anfang an beobachtet hätten, sondern erst ab dem Zeitpunkt, als das Opfer bereits angegriffen worden sei und sowohl das Opfer als auch er auf dem Boden gelegen hätten. Zudem könne sich der Tatverdacht durch die beiden von der Vorinstanz genannten Einvernahmen nicht erhärtet haben, nur weil die beiden Zeugen einen Irrtum ausgeschlossen hätten. Es sei notorisch, dass es in solchen Turbulenzgeschehen immer wieder zu Irrtümern komme. Der Tatverdacht könne somit nicht mehr bejaht werden.  
 
2.1.3. Bereits aus dem Urteil des Bundesgerichts vom 8. September 2022 betreffend Haftanordnung ergibt sich, dass mehrere unbeteiligte Personen klar und übereinstimmend ausgesagt hätten, gesehen zu haben, wie der Beschwerdeführer selber das Opfer mit dem Hammer angegriffen habe; von einem allfälligen Dritttäter habe niemand etwas gesehen. Der Beschwerdeführer vermochte damals nicht aufzuzeigen, inwiefern diese Zeugenaussagen nicht zutreffen sollten (Urteil 1B_432/2022 vom 8. September 2022 E. 3.2.1). Dies gelingt ihm auch in diesem Verfahren nicht; weder begründet er seine Vorbringen noch belegt er sie. Wie zudem bereits das Zwangsmassnahmengericht festgehalten hat, hatte die am 8. September 2022 einvernommene Zeugin insbesondere ausgesagt, als sie aus dem Bahnhof hinausgegangen sei, sei sie am Telefon gewesen und habe den Angriff gesehen. Ein Mann sei von hinten auf einen anderen Mann zugerannt und habe ihn mit einem Hammer auf den Kopf geschlagen. Weiter stützte sich die Vorinstanz auch auf die Ermittlungen des Dezernats Digitale Kriminalität, was der Beschwerdeführer nicht beanstandet. Ob es sich bei den Einvernahmen vom 19. August 2022 und vom 8. September 2022 um Konfrontationseinvernahmen gehandelt hat, wie von der Vorinstanz festgehalten wurde und was vom Beschwerdeführer bestritten wird, braucht hier nicht erörtert zu werden. Es wird weder aufgezeigt noch ist ersichtlich, inwiefern diese Unterscheidung vorliegend von entscheidender Relevanz sein sollte.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Weiter erwog die Vorinstanz, im Rahmen des Verfahrens betreffend Haftanordnung sei aus dem von den Zeugen geschilderten Tatvorgehen (unvermittelter und massiver Angriff mit Hammerschlägen auf den Kopf einer dem Beschwerdeführer nicht persönlich bekannten Person in aller Öffentlichkeit) und aus dem Verhalten des Beschwerdeführers in den Einvernahmen geschlossen worden, dass er unberechenbar und psychisch auffällig sei und deshalb sowie aufgrund der Umstände und Schwere der Tat ernsthaft befürchtet werden müsse, dass er sein Opfer erneut angreife oder eine andere schwere Gewalttat ausführe.  
Im forensisch-psychiatrischen Kurzgutachten vom 6. Oktober 2022 werde ausgeführt, beim Beschwerdeführer zeige sich der hochgradige Verdacht auf eine seit mehreren Jahren bestehende psychische Erkrankung mit Denkstörungen und Wahrnehmungsstörungen, die schwerwiegende Auswirkungen auf die Bewältigung des alltäglichen Lebens habe. Aufgrund der Aktenlage und der erhobenen Befunde sei am ehesten von einer paranoiden Schizophrenie auszugehen. Darüber hinaus habe er in der Vergangenheit psychotrope Substanzen (Alkohol und Canabinoide) konsumiert, wobei die tatzeitnah entnommenen Urin- und Blutproben negativ auf THC ausgefallen seien. Das Gutachten schliesse in Anwendung des Basler Kriterienkatalogs, eines forensischen Prognoseinstruments, das 101 Einzelkriterien in zwölf zu beurteilenden Bereichen abbilde, in einer Gesamtschau aller Kriterien auf ein deutlich erhöhtes Risiko für Gewaltstraftaten und damit auf eine sehr ungünstige Legalprognose. 
Das Zwangsmassnahmengericht habe zutreffend erkannt, dass vorliegend keine triftigen Gründe vorhanden seien, um vom Vorabgutachten abzuweichen. Es sei daher von einer sehr ungünstigen Rückfallprognose auszugehen. 
 
2.2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Haft sei um drei Wochen verlängert worden, obwohl kein Vorabgutachten zur Gefährlichkeit vorgelegen habe. Das Zwangsmassnahmengericht könne nicht gleichzeitig das Fehlen eines Vorabgutachtens rügen und dennoch eine Nachfrist von drei Wochen geben. Das Beschleunigungsgebot gelte in Haftfällen bekanntlich besonders.  
Wie sich aus dem angefochtenen Entscheid ergibt, hat die Staatsanwaltschaft am 5. August 2022 ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben, das bis Ende Oktober, spätestens Ende November 2022 habe vorliegen sollen. Das Bundesgericht habe im Urteil 1B_432/2022 vom 8. September 2022 erwogen, dass - falls die Beurteilung des Haftgrunds weiterhin massgeblich von der Gefährlichkeitsprognose abhängen sollte - die Staatsanwaltschaft angesichts des Beschleunigungsgebots in Haftsachen in einem Kurzgutachten vorab eine Risikoeinschätzung einholen müsse. Im Zeitpunkt der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 21. September 2022 habe noch kein Vorabgutachten über den psychischen Zustand und die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers vorgelegen, weshalb das Zwangsmassnahmengericht die Haft nur um drei Wochen verlängert und nochmals eindringlich auf die Notwendigkeit der umgehenden Einholung eines Kurzgutachtens hingewiesen habe. Zudem hat das Zwangsmassnahmengericht festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft mit der bis zum damaligen Zeitpunkt unterlassenen Einholung eines psychiatrischen Vorabgutachtens gegen das Beschleunigungsgebot verstossen habe. Gemäss angefochtenem Entscheid erteilte die Staatsanwaltschaft dem Gutachter mit Verfügung vom 21. September 2022 den Auftrag, bis zum 10. Oktober 2022 ein Kurzgutachten mit einer Risikoeinschätzung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit zukünftiger strafbarer Handlungen zu erstellen, das dann am 6. Oktober 2022 erstellt worden sei und als Grundlage für die am 14. Oktober 2022 verfügte Haftverlängerung gedient habe. Vor diesem Hintergrund ist nicht klar, was der Beschwerdeführer mit seinen in diesem Verfahren geltend gemachten Vorbringen erreichen will. Dass die Verletzung des Beschleunigungsgebots als derart gravierend einzustufen sei, dass er aus der Haft zu entlassen gewesen wäre, zeigt er weder auf noch liegt dies auf der Hand. 
 
2.2.3. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es könne nicht sein, dass die Vorinstanz "nicht ohne triftige Gründe von psychiatrischen Gutachten abweichen" dürfe, aber gleichzeitig auf ein Gutachten "unter Vorbehalt" abstelle. Somit könnte er sich gar nicht ernsthaft gegen ein solch schwammiges Gutachten zur Wehr setzen. Er habe zum Vorabgutachten vertieft Stellung genommen und bei der Vorinstanz kein Gehör gefunden.  
Diesen Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden, scheint er sich doch selber zu widersprechen, wenn er einerseits vorbringt, sich gegen ein "solch schwammiges Gutachten" nicht zur Wehr setzen zu können, und andererseits, dass er dazu vertieft Stellung genommen habe. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer gegen das Gutachten erhobenen Einwände hat die Vorinstanz auf die ausführlichen Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts verwiesen. Dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren andere oder weitere Einwände gegen das Gutachten erhoben habe, die von der Vorinstanz unbeachtet geblieben seien, legt er nicht dar. Auch bemängelt er weder die Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts, auf die die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen hat, noch macht er geltend, dass bei ihm - entgegen der vorinstanzlichen Schlussfolgerung - nicht von einer sehr ungünstigen Rückfallprognose auszugehen sei. Vor diesem Hintergrund ist weder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) dargetan noch weshalb die Vorinstanzen nicht auf das Gutachten hätten abstellen dürfen. Sie haben zu Recht erwogen, ein Gericht dürfe nicht ohne triftige Gründe von psychiatrischen Gutachten abweichen (vgl. Urteile 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 2.3.4; 6B_536/2021 vom 2. November 2022 E. 3.3; je mit Hinweisen). Daraus, dass es sich vorliegend "lediglich" um ein Kurzgutachten handelt, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. 
 
2.3. Inwiefern der angefochtene Entscheid anderweitig gegen Bundesrecht verstossen sollte, wird weder geltend gemacht noch ist dies erkennbar.  
 
3.  
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er ersucht jedoch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Da die diesbezüglichen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (Art. 64 BGG). Dem Beschwerdeführer werden daher keine Gerichtskosten auferlegt und seinem Rechtsvertreter wird aus der Bundesgerichtskasse eine angemessene Entschädigung ausgerichtet. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen. 
 
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
2.2. Advokat Ozan Polatli wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt und für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.  
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Dezember 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dambeck