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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_176/2023  
 
 
Urteil vom 24. Juli 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterinnen Hohl, May Canellas, 
Gerichtsschreiber Dürst. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Anja Vogt und Rechtsanwalt Thomas Hochstrasser, 
 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Fédération Internationale de Football Association (FIFA), 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Internationale Schiedsgerichtsbarkeit, verspätete Berufung an das TAS 
 
Beschwerde gegen den Schiedsentscheid des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 24. Februar 2023 (CAS 2022/A/8598). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die A.________ (Beschwerdeführerin) ist der nationale Fussballverband von V.________ mit Sitz in U.________. Sie ist Mitglied der Fédération Internationale de Football Association (FIFA; Beschwerdegegnerin). 
Die FIFA ist ein Verein schweizerischen Rechts mit Sitz in Zürich. Als Weltfussballverband ist sie die weltweite Regulierungsinstanz des Fussballsports. 
Im Anschluss an das Qualifikationsspiel vom (...) 2021 in U.________ zwischen den National-Mannschaften von V.________ und W.________ verhängte die FIFA Disziplinarkommission wegen Vorfällen auf den Zuschauertribünen eine Sanktion gegen die Beschwerdeführerin. Gemäss Entscheid vom 20. September 2021 muss die Beschwerdeführerin eine Busse von Fr. 200'000.-- bezahlen und teilbedingt zwei Heimspiele der vvv Fussball-Nationalmannschaft in den Qualifikationsspielen zur Fussballweltmeisterschaft unter Ausschluss von Zuschauern spielen. 
Dagegen gelangte die Beschwerdeführerin an das FIFA Appeal Committee. Dieses bestätigte mit Entscheid vom 11. November 2021, vollständig begründet am 16. Dezember 2021, die Sanktion. Am 16. Dezember 2021 um 20:40 Uhr übermittelte das FIFA Appeal Committee den begründeten Entscheid den Parteien per E-Mail. 
 
B.  
Am 4. Januar 2022 sandte die Beschwerdeführerin einen vom 3. Januar 2022 datierten Brief an das Tribunal Arbitral du Sport (TAS) mit dem Vermerk, dass sie beabsichtige, eine Berufung einzulegen ("intend to lodge an appeal"). Am 7. Januar 2022 erhob die Beschwerdeführerin Berufung an das TAS ("Statement of Appeal") gestützt auf Art. R47 f. des Code of Sports-related Arbitration (TAS Code). 
Mit Entscheid vom 24. Februar 2023 trat das TAS auf die Berufung wegen verspäteter Erhebung nicht ein. Es befand, der angefochtene Entscheid des FIFA Appeal Committee sei der Beschwerdeführerin am 16. Dezember 2021 rechtsgültig und fristauslösend zugestellt worden. Die Absichtserklärung vom 3. Januar 2022 könne nicht als Berufung angesehen werden. Die erst am 7. Januar 2022 erhobene Berufung verfehle die Berufungsfrist von 21 Tagen gemäss Art. 57 Abs. 1 der FIFA-Statuten (Ausgabe Mai 2021) und sei daher verspätet. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, es sei der Schiedsentscheid des TAS vom 24. Februar 2023 aufzuheben "und zu erneuter Entscheidung" zurückzuweisen. 
Die Beschwerdegegnerin beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten bzw. sie sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das TAS verzichtete unter Hinwies auf den angefochtenen Entscheid auf Bemerkungen. 
Die Beschwerdeführerin hat eine Replik eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach Art. 54 Abs. 1 BGG ergeht der Entscheid des Bundesgerichts in einer Amtssprache, in der Regel in jener des angefochtenen Entscheids. Wurde dieser in einer anderen Sprache abgefasst, bedient sich das Bundesgericht der von den Parteien verwendeten Amtssprache. Der angefochtene Entscheid ist in englischer Sprache abgefasst. Da es sich dabei nicht um eine Amtssprache handelt, ergeht der Entscheid des Bundesgerichts praxisgemäss in der Sprache der Beschwerde (BGE 142 III 521 E. 1). 
 
2.  
Im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ist die Beschwerde in Zivilsachen unter den Voraussetzungen der Art. 190-192 IPRG (SR 291) zulässig (Art. 77 Abs. 1 lit. a BGG). 
Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich vorliegend in Lausanne. Die Beschwerdeführerin hatte im massgebenden Zeitpunkt ihren Sitz ausserhalb der Schweiz (Art. 176 Abs. 1 IPRG). Da die Parteien die Geltung des 12. Kapitels des IPRG nicht ausdrücklich ausgeschlossen haben, gelangen die Bestimmungen dieses Kapitels zur Anwendung (Art. 176 Abs. 2 IPRG). 
Die Beschwerde im Sinne von Art. 77 Abs. 1 BGG ist grundsätzlich rein kassatorischer Natur, d.h. sie kann nur zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 107 Abs. 2 BGG ausschliesst, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden). Nicht ausgeschlossen ist, dass das Bundesgericht die Sache an das Schiedsgericht zurückweist (Urteile 4A_446/2022 vom 15. Mai 2023 E. 2.2; 4A_564/2021 vom 2. Mai 2022 E. 3.2; 4A_660/2020 vom 15. Februar 2021 E. 2.2). Der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Schiedsentscheids sowie Rückweisung der Sache an das TAS ist demnach zulässig, zumal das TAS einen Nichteintretensentscheid gefällt hat. 
 
3.  
 
3.1. Nach Art. 77 Abs. 3 BGG prüft das Bundesgericht nur die Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind; dies entspricht der in Art. 106 Abs. 2 BGG für die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht vorgesehenen Rügepflicht (BGE 134 III 186 E. 5 mit Hinweis). Appellatorische Kritik ist unzulässig (BGE 134 III 565 E. 3.1).  
Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist vollständig begründet einzureichen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Kommt es zu einem zweiten Schriftenwechsel, darf die beschwerdeführende Partei die Replik nicht dazu verwenden, ihre Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern (vgl. BGE 132 I 42 E. 3.3.4). Die Replik ist nur zu Darlegungen zu verwenden, zu denen die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten Anlass geben (vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2). Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Replik darüber hinausgeht, können ihre Ausführungen nicht berücksichtigt werden. 
 
3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den das Schiedsgericht festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des Schiedsverfahrens (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung des Schiedsgerichts weder berichtigen noch ergänzen, selbst wenn diese offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 97 BGG sowie Art. 105 Abs. 2 BGG ausschliesst). Es überprüft die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Schiedsentscheids nur, wenn gegenüber diesen Sachverhaltsfeststellungen zulässige Rügen im Sinne von Art. 190 Abs. 2 IPRG vorgebracht oder ausnahmsweise Noven (Art. 99 BGG) berücksichtigt werden (BGE 144 III 559 E. 4.1 mit Hinweisen).  
 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin wirft dem TAS vor, es habe ihren Gehörsanspruch verletzt (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG). 
 
4.1. Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG lässt die Anfechtung allein wegen der zwingenden Verfahrensregeln gemäss Art. 182 Abs. 3 IPRG zu. Danach muss das Schiedsgericht insbesondere den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör wahren. Dieser entspricht - mit Ausnahme des Anspruchs auf Begründung - dem in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Verfassungsrecht. Die Rechtsprechung leitet daraus insbesondere das Recht der Parteien ab, sich über alle für das Urteil wesentlichen Tatsachen zu äussern, ihren Rechtsstandpunkt zu vertreten, ihre entscheidwesentlichen Sachvorbringen mit tauglichen sowie rechtzeitig und formrichtig angebotenen Mitteln zu beweisen, sich an den Verhandlungen zu beteiligen und in die Akten Einsicht zu nehmen (BGE 147 III 379 E. 3.1, 586 E. 5.1, je mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör in einem kontradiktorischen Verfahren nach Art. 182 Abs. 3 und Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG umfasst nach ständiger Rechtsprechung nicht auch den Anspruch auf Begründung eines internationalen Schiedsentscheids (BGE 134 III 186 E. 6.1 mit Hinweisen). Dennoch ergibt sich daraus eine minimale Pflicht der Schiedsrichter, die entscheiderheblichen Fragen zu prüfen und zu behandeln. Diese Pflicht verletzt das Schiedsgericht, wenn es aufgrund eines Versehens oder eines Missverständnisses rechtserhebliche Behauptungen, Argumente, Beweise oder Beweisanträge einer Partei unberücksichtigt lässt (BGE 142 III 360 E. 4.1.1; 133 III 235 E. 5.2 mit Hinweisen).  
 
4.2. Die Beschwerdeführerin erblickt die gerügte Gehörsverletzung darin, dass das TAS wichtige Passagen aus einem FIFA Zirkular zum FIFA Legal Portal, welche ihre Position stützten, ausser Acht gelassen und wichtige Teile dieses FIFA Zirkulars ignoriert habe.  
 
4.3. Die Gehörsrüge ist unbegründet, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann:  
Das TAS liess die Noveneingabe der Beschwerdeführerin vom 29. April 2022 betreffend das FIFA Legal Portal zu (Award, Rzn. 45 und 83). Auch befasste es sich mit dem Vorbringen betreffend das neue FIFA Zirkular (Rz. 84 ff.), erkannte aber, dass dieses die Position der Beschwerdeführerin nicht stütze (Rz. 94). Damit hat das TAS den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin hinreichend gewahrt, zumal aus der minimalen Pflicht des Schiedsgerichts, die entscheiderheblichen Fragen zu behandeln, nicht folgt, dass sich das Schiedsgericht ausdrücklich mit jedem einzelnen Vorbringen der Parteien auseinandersetzen müsste (BGE 133 III 235 E. 5.2; Urteile 4A_564/2021, a.a.O., E. 5.4; 4A_406/2021 vom 14. Februar 2022 E. 6.1). 
Was die Beschwerdeführerin diesbezüglich vorbringt, bildet - richtig besehen - inhaltliche Kritik an der Würdigung des TAS. Das ist unzulässig (BGE 142 III 360 E. 4.1.2), und es ist nicht weiter darauf einzugehen. 
 
5.  
Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, der angefochtene Entscheid des TAS verstosse gegen den materiellen Ordre public, weil er die "Regeln des guten Glaubens" und das Rechtsmissbrauchsverbot missachtet (Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG). 
 
5.1. Gegen den Ordre public verstösst die materielle Beurteilung eines streitigen Anspruchs nur, wenn sie fundamentale Rechtsgrundsätze verkennt und daher mit der wesentlichen, weitgehend anerkannten Wertordnung schlechthin unvereinbar ist, die nach in der Schweiz herrschender Auffassung Grundlage jeder Rechtsordnung bilden sollte (BGE 144 III 120 E. 5.1). Dazu gehören insbesondere die von der Beschwerdeführerin angerufenen Grundsätze von Treu und Glauben und des Rechtsmissbrauchsverbots (BGE 144 III 120 E. 5.1). Zur Aufhebung des angefochtenen Schiedsentscheids kommt es nur, wenn dieser nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis dem Ordre public widerspricht (BGE 144 III 120 E. 5.1; 138 III 322 E. 4.1; je mit Hinweisen).  
 
5.2. Was die Beschwerdeführerin unter diesem Titel vorbringt, verfehlt durchwegs die Anforderungen an die gehörige Begründung einer Verletzung des Ordre public (vgl. E. 3). Sie zeigt nicht auf, dass der angefochtene Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar wäre, geschweige denn, dass dies auch im Ergebnis zuträfe. Stattdessen übt sie erneut unzulässige appellatorische Kritik am Inhalt des Schiedsspruchs. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Immerhin ist Nachstehendes zu bemerken:  
 
5.2.1. Die Beschwerdeführerin steht auf dem Standpunkt, das TAS habe zu Unrecht die Frist von 21 Tagen nach Art. 57 der FIFA-Statuten angewendet, obwohl sie vor dem TAS aufgezeigt habe, dass die Frist zur Einreichung eines Appeals während der Weihnachts-/Neujahrszeit stillstand, wie sich dies aus Art. 34 des FIFA-Disziplinarreglements ergebe. Sie trägt dem Bundesgericht vor, wie die FIFA-Statuten im Verhältnis zum FIFA-Disziplinarreglement aus ihrer Sicht richtig auszulegen seien und meint, es sei für sie in guten Treuen nicht vorhersehbar gewesen, dass der Fristenstillstand gemäss Art. 34 Abs. 2 des FIFA-Disziplinarreglements für eine "Beschwerde" an das TAS nicht gelten soll. Mit der blossen Darlegung ihrer eigenen Auslegungsversion zeigt sie keinen Verstoss des TAS gegen Treu und Glauben auf. Sie verkennt, dass der materielle Ordre public die Auslegung statutarischer Bestimmungen eines privaten Verbands durch ein Schiedsgericht nicht erfasst (BGE 144 III 120 E. 5.1).  
 
5.2.2. Die Beschwerdeführerin ist zudem der Ansicht, das TAS habe in Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben angenommen, dass die FIFA ihr den Entscheid des FIFA Appeal Committee am 16. Dezember 2021 zugestellt habe. Das TAS hat sich eingehend mit dem Zeitpunkt der Zustellung und den diesbezüglichen Parteivorbringen befasst. Es schliesst seine Würdigung mit der Feststellung, dass der Entscheid des FIFA Appeal Committee am 16. Dezember 2021 bei der Beschwerdeführerin eingegangen und also an diesem Tag zugestellt wurde.  
Auf die dagegen vorgetragenen appellatorischen Ausführungen der Beschwerdeführerin kann nicht eingetreten werden. Sie übt inhaltliche Kritik und weicht vom schiedsgerichtlich festgestellten Sachverhalt ab, zeigt aber keinen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben auf. Ohnehin übersieht sie, dass selbst eine falsche oder gar willkürliche Anwendung von Verfahrensregeln für sich allein nicht ausreicht, um einen Verstoss gegen den formellen Ordre public zu begründen (BGE 147 III 379 E. 4.1; 129 III 445 E. 4.2.1; Urteil 4A_486/2019 vom 17. August 2020 E. 6.2, nicht publ. in BGE 146 III 358). 
 
5.2.3. Fehl geht schliesslich die Anrufung der Monatsfrist von Art. 75 ZGB für die Anfechtung von Vereinsbeschlüssen, die nach Ansicht der Beschwerdeführerin der Berufungsfrist von 21 Tagen nach Art. 57 Abs. 1 der FIFA-Statuten zwingend vorgehen soll. Es ist offensichtlich, dass diese Bestimmung des Schweizerischen Rechts, wonach für die Anfechtung von Vereinsbeschlüssen eine Frist von einem Monat gilt, nicht zu den vom Ordre public anvisierten fundamentalen Rechtsgrundsätzen zählt, deren Missachtung mit der wesentlichen, weitgehend anerkannten Wertordnung schlechthin unvereinbar ist, die nach in der Schweiz herrschender Auffassung Grundlage jeder Rechtsordnung bilden sollte. Die Beschwerdeführerin substantiiert das auch in keiner Weise.  
Ohnehin würde eine allfällige unrichtige Anwendung zwingenden Schweizerischen Rechts für sich allein keine Verletzung des Ordre public bedeuten (4A_242/2022 vom 8. September 2022 E. 5.3; 4A_535/2016 vom 26. Oktober 2016 E. 4.3.2, mit Hinweisen). 
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der nicht durch einen externen Anwalt vertretenen Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 III 439 E. 4). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Juli 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Dürst