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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_1043/2021  
 
 
Urteil vom 3. August 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichterin Ryter, 
Gerichtsschreiber Marti. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
Beschwerdeführer 
 
gegen  
 
Departement des Innern des Kantons Solothurn, Migrationsamt, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 18. November 2021 (VWBES.2021.183). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.A.________ (geb. 1967) ist türkischer Staatsangehöriger und reiste am 24. April 1979 erstmals zu seinem Vater in die Schweiz. Spätestens ab dem Jahr 1983 verfügte er über eine Niederlassungsbewilligung im Kanton Solothurn. Am 31. Dezember 1985 heiratete er seine Landsfrau B.A.________ (geb. 1967), die am 26. Oktober 1986 im Rahmen des Familiennachzugs zu ihm in die Schweiz reiste. Aus der Ehe gingen die gemeinsamen Kinder C.A.________ (geb. 1987) und D.A.________ (geb. 1989) hervor.  
 
A.b. Am 12. August 1989 wurde A.A.________ wegen Verdachts auf Handel mit Betäubungsmitteln festgenommen. Nachdem er aus der Untersuchungshaft floh, wurde er per 11. September 1989 in die Türkei abgemeldet.  
 
A.c. Am 3. September 2007 stellte B.A.________ ein Gesuch um Familiennachzug und A.A.________ erhielt am 19. Mai 2011 eine Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt des Kantons Solothurn ermahnte A.A.________ am 7. Mai 2014 aufgrund offener Betreibungen in der Höhe von Fr. 23'000.-- sowie Verlustscheinen im Umfang von Fr. 146'180.60. Es verlängerte seine Aufenthaltsbewilligung letztmals bis am 31. März 2017, unter der Bedingung, dass er keine neuen Schulden anhäufe, weiterhin im Rahmen seiner Möglichkeiten Schulden abbaue und eine Schuldenberatung kontaktiere. Zum damaligen Zeitpunkt waren B.A.________ und A.A.________ im Betreibungsregister mit Schulden in der Höhe von Fr. 227'313.35 verzeichnet. Das Ehepaar bezog zudem von Mai 2016 bis Oktober 2018 Sozialhilfe im Umfang von Fr. 86'879.10. Seit dem 1. Januar 2017 lebt A.A.________ von seiner Ehefrau getrennt. Im März 2021 betrug seine Verschuldung Fr. 254'777.75.  
 
B.  
Mit Verfallsanzeige vom 1. Dezember 2017 ersuchte A.A.________ um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs lehnte es das Migrationsamt des Kantons Solothurn am 5. Mai 2021 ab, die Aufenthaltsbewilligung von A.A.________ zu verlängern und wies diesen an, die Schweiz zu verlassen. Die hiergegen erhobene Beschwerde blieb ohne Erfolg (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 18. November 2021). 
 
C.  
Mit Beschwerde vom 23. Dezember 2021 gelangt A.A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. 
 
Das Migrationsamt und Verwaltungsgericht beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Im Rahmen der Vernehmlassung weist das Migrationsamt darauf hin, der Beschwerdeführer habe sich aus dem Kanton Solothurn abgemeldet. Mit Eingabe vom 8. Juni 2022 teilt der Beschwerdeführer mit, dass er weiterhin im Kanton Solothurn wohnhaft sei. 
Der Abteilungspräsident erteilte der Beschwerde am 27. Dezember 2021 aufschiebende Wirkung. 
 
 
Erwägungen:  
 
 
1.  
 
1.1. Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Beschwerde richtet sich gegen das verfahrensabschliessende (Art. 90 BGG) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 18. November 2021 (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) und betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG). Der Beschwerdeführer ist überdies legitimiert, an das Bundesgericht zu gelangen (Art. 89 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide ausgeschlossen, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Der von seiner Ehefrau getrennt lebende Beschwerdeführer beruft sich in vertretbarer Weise auf einen Aufenthaltsanspruch nach Auflösung der Familiengemeinschaft (vgl. Art. 50 AIG [142.20]). Da er vor dem 1. Januar 2019 um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ersuchte, ist in intertemporal-rechtlicher Hinsicht vorliegend noch die altrechtliche Regelung von Art. 50 Abs. 1 AuG anwendbar (vgl. Art. 126 Abs. 1 AIG; Urteile 2C_525/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.1; 2C_903/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.1 [nicht publ. in: BGE 137 II 233]). Ob der Beschwerdeführer aus Art. 50 Abs. 1 AuG einen Aufenthaltsanspruch ableiten kann, bildet eine Frage der materiellen Beurteilung (BGE 139 I 330 E. 1.1). Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung (BGE 144 V 111 E. 3). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (Art. 9 BV; BGE 141 IV 317 E. 5.4). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 144 V 50 E. 4.2).  
 
2.3. Der Beschwerdeführer beanstandet die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung weitestgehend appellatorisch, d.h. er wiederholt seine Sicht der Dinge und stellt diese jener der Vorinstanz gegenüber, ohne sich in gezielter Vertiefung mit deren für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen in gedrängter Form sachbezogen auseinanderzusetzen und darzulegen, inwiefern diese offensichtlich unhaltbar sind. Dies genügt zur Beschwerdebegründung im bundesgerichtlichen Verfahren nicht (vgl. Urteil 2C_570/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 1.4.2 mit Hinweis). Auf die in diesem Sinn ungenügend begründeten Darlegungen wird im Folgenden nicht weiter eingegangen.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG. 
 
3.1. Danach besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft ein Anspruch des Ehegatten auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 und 43 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht. Die beiden Kriterien nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG (Ablauf der Dreijahresfrist und Integration) müssen kumulativ erfüllt sein, um einen Bewilligungsanspruch zu begründen (BGE 140 II 289 E. 3.5.3). Unbestritten ist, dass die Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers in der Schweiz während mehr als drei Jahren bestanden hat. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer eine gelungene Integration aufweisen kann.  
 
3.2. Eine erfolgreiche Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG liegt nach Art. 77 Abs. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; in der vorliegend anwendbaren Fassung [AS 2007 5523] in Kraft bis 31. Dezember 2018) vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert (lit. a) sowie den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (lit. b).  
 
3.3. Rechtsprechungsgemäss ist eine erfolgreiche Integration zu verneinen, wenn eine Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu decken vermag, und während einer substanziellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig ist, ohne dass sich die Situation wesentlich verbessert (Urteile 2C_248/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 2.1; 2C_175/2015 vom 30. Oktober 2015 E. 2.3; 2C_352/2014 vom 18. März 2015 E. 4.3). Eine erfolgreiche Integration setzt indessen nicht voraus, dass die ausländische Person eine gradlinige Karriere in einer besonders qualifizierten Tätigkeit absolviert hat, oder ein hohes Einkommen erzielt. Entscheidend ist, dass die ausländische Person für sich sorgen kann, keine (nennenswerten) Sozialhilfeleistungen bezieht und sich nicht (in nennenswerter Weise) verschuldet (Urteile 2C_248/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 2.1; 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 2.2). Bei einer Verschuldung kommt es namentlich auf die Höhe der Verschuldung, ihre Ursache (n) sowie die Bemühungen der Person an, ihre Schulden abzubauen (Urteile 2C_584/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 6.5; 2C_725/2019 vom 12. September 2019 E. 7.2; 2C_352/2014 vom 18. März 2015 E. 4.3).  
 
3.4. Die Vorinstanz verneinte eine erfolgreiche Integration des Beschwerdeführers: Es seien keine nachvollziehbaren Gründe für die erhebliche Verschuldung des Beschwerdeführers erkennbar und ernsthafte Rückzahlungsbestrebungen seien trotz dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben einer Erwerbstätigkeit nachgehe, nicht ersichtlich. Auch wenn in der Vergangenheit monatliche Rückzahlungen von Fr. 653.-- aktenkundig seien, habe das Migrationsamt zu Recht angenommen, dass dem Beschwerdeführer ein wirksamer Schuldenabbau nicht möglich sei. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers sei auch ein erheblicher Sozialhilfebezug aktenkundig. Damit fehle es bereits in wirtschaftlicher und beruflicher Hinsicht an einer erfolgreichen Integration. Ferner sei auch in sprachlicher Hinsicht keine fortgeschrittene Integration offenkundig, welche die wirtschaftlichen und beruflichen Integrationsdefizite aufwiegen könne. An diesem Ergebnis ändere der Umstand nichts, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich seines zweiten Aufenthaltes in der Schweiz mit Ausnahme von geringfügigen Verkehrsdelikten keine schweren Straftaten mehr zuschulden habe kommen lassen.  
 
3.5. Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe es unterlassen, im Einzelnen zu prüfen, ob seine Verschuldung mutwillig erfolgte und er überhaupt in der Lage gewesen wäre, seine Schulden abzubauen. Damit habe die Vorinstanz Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG verletzt.  
 
3.5.1. Die Vorinstanz legt ihrer Begründung die verbindliche tatsächliche Feststellung zugrunde, wonach die Verschuldung des Beschwerdeführers insgesamt Fr. 254'777.75 betrage und er und seine Ehegattin zwischen Mai 2016 bis Oktober 2018 sozialhilferechtlich unterstützt worden seien. Zudem habe der Beschwerdeführer bisher nachweislich kein Erwerbseinkommen erzielen können, dass seine Auslagen decken würde. Hinsichtlich der Ursache der Verschuldung ist dem angefochtenen Urteil weiter zu entnehmen, dass es sich bei den im Betreibungsregister verzeichneten Schulden des Beschwerdeführers neben Steuerforderungen insbesondere um Forderungen der Krankenkasse, der Gerichtskasse Solothurn sowie der Inkassostelle der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern handle, wobei Letztere auf das strafrechtliche Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen seien. Der Beschwerdeführer habe sich mehrfach mit eigenen Unternehmen selbständig gemacht, anstatt eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, mit der er seine Lebenskosten bestreiten könne. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers seien seine Schulden nachweislich nicht hauptsächlich während der Untersuchungshaft im Jahr 2016 entstanden.  
 
3.5.2. Die Verschuldung des Beschwerdeführers von Fr. 254'777.75 ist erheblich; hinzu kommt ein Sozialhilfebezug (zusammen mit seiner Ehefrau) von substanzieller Dauer zwischen Mai 2016 bis Oktober 2018 im Umfang von Fr. 86'879.10. Seither geht der Beschwerdeführer zwar einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach; diese erlaubte es ihm jedoch nicht, eine weitere Verschuldung zu verhindern und im Verhältnis zu seinen Ausgaben ein hinreichendes Einkommen zu generieren: Über die E.________ AG, deren einziger Verwaltungsrat der Beschwerdeführer war, wurde am 19. Mai 2020 der Konkurs eröffnet und mit der F.________ AG hat sich der Beschwerdeführer nunmehr erneut selbständig gemacht. Die Höhe und Ursache der Verschuldung sprechen gegen eine erfolgreiche wirtschaftliche Integration (vgl. Urteil 2C_725/2014 vom 23. Januar 2015 E. 5.5; vorstehende E. 3.3).  
 
3.5.3. Hinzu kommt, dass in den letzten Jahren keinerlei Sanierungs- bzw. Rückzahlungsbemühungen mehr ausgewiesen sind. Selbst unter Berücksichtigung allfälliger negativer Auswirkungen der nun länger zurückliegenden Untersuchungshaft wäre es nicht zu rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht überhaupt nichts mehr unternahm. Unter diesen Voraussetzungen ist nicht von ernsthaften bzw. konstanten und wirksamen Bemühungen zum Schuldenabbau auszugehen, wie sie vorliegend erforderlich wären (vgl. Urteile 2C_584/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 7.2; 2C_725/2019 vom 12. September 2019 E. 7.2; 2C_352/2014 vom 18. März 2015 E. 4.5; vorstehende E. 3.3).  
 
3.5.4. Im Ergebnis erweist es sich damit als bundesrechtskonform, wenn die Vorinstanz aufgrund der erheblichen und zunehmenden Verschuldung des Beschwerdeführers sowie mangelnder Bemühungen zur Verbesserung seiner finanziellen Lage eine erfolgreiche Integration i.S.v. Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG verneint. Dass der Beschwerdeführer, wie er vorbringt - bis auf den Zeitraum des Sozialhilfebezugs - immer einer Arbeit nachgegangen sei, vermag daran nichts zu ändern.  
 
3.5.5. Dem Beschwerdeführer ist zwar darin zuzustimmen, dass geringfügige Straftaten - wozu grundsätzlich auch die von ihm begangenen Verkehrsdelikte zählen - eine Integration nicht ausschliessen (vgl. Urteil 2C_175/2015 vom 30. Oktober 2015 E. 2.3). Gleichwohl kann der Beschwerdeführer bereits in Anbetracht seiner wirtschaftlichen Situation nicht als erfolgreich integriert gelten (vgl. vorstehende E. 3.5.1-3.5.4). Dasselbe gilt in Bezug auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten mündlichen Sprachkompetenzen: Hierzu hielt die Vorinstanz verbindlich fest, dass in sprachlicher Hinsicht keine fortgeschrittene Integration bestehe. Der sinngemässe Einwand des Beschwerdeführers, das Migrationsamt hätte ihm eine zusätzliche Frist ansetzen müssen, um einen Sprachnachweis nachzureichen, ist nicht zu hören, zumal der Beschwerdeführer besagten Nachweis auch noch im vorinstanzlichen Verfahren hätte einreichen können. Selbst wenn der Beschwerdeführer sodann in sprachlicher Hinsicht als hinreichend integriert zu gelten hätte (vgl. Urteil 2C_175/2015 vom 30. Oktober 2015 E. 2.3), könnte dies die fehlende wirtschaftliche Integration vorliegend nicht aufwiegen (vgl. Urteil 2C_584/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 7.2; 2C_283/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 4.3.5).  
 
3.6. Zusammengefasst ergibt sich, dass die Vorinstanz bundesrechtskonform davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG keinen Anspruch auf einen weiteren Aufenthalt ableiten kann.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG. 
 
4.1. Neben Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG hat der Gesetzgeber als nachehelichen ausländerrechtlichen Härtefall einen Rechtsanspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für den Fall vorgesehen, dass wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG; BGE 137 II 345 E. 3.2.1). Wichtige persönliche Gründe können namentlich vorliegen, wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG). In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer zumindest sinngemäss vor, eine Rückkehr in die Türkei sei ihm nicht zumutbar.  
 
4.2. Hinsichtlich der sozialen Wiedereingliederung ist entscheidend, ob die persönliche, berufliche und familiäre Eingliederung der betroffenen ausländischen Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat als stark gefährdet zu gelten hätte (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3; Urteil 2C_335/2020 vom 18. August 2020 E. 3.2). Die befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände glaubhaft erscheinen (BGE 138 II 229 E. 3.2.3; Urteil 2C_668/2019 vom 19. November 2019 E. 2.3).  
 
4.3. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass die Wiedereingliederung des heute knapp 55-jährigen Beschwerdeführers in der Türkei mit Schwierigkeiten verbunden sein kann. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen verbrachte der Beschwerdeführer indessen neben der prägenden Kindes- und Jugendzeit 20 Jahre seines Erwachsenenlebens in der Türkei; er spreche die dortige Sprache und und sei mit der türkischen Kultur und Lebensweise bestens vertraut. Der Umstand, dass die wirtschaftlichen Bedingungen in der Türkei weniger vorteilhaft sind als in der Schweiz, führt nicht dazu, dass eine Rückkehr dahin unzumutbar wäre (2C_335/2020 Urteil vom 18. August 2020 E. 3.2). In sozialer Hinsicht leben namentlich die erwachsenen Kinder des Beschwerdeführers und die von ihm getrennte Ehefrau in der Schweiz. Dass er jedoch in der Türkei - trotz seiner zwischenzeitlichen Rückkehr dorthin (für 20 Jahre) - über kein soziales Netz mehr verfüge, erscheint fragwürdig; es erscheint jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass er dort ein neues soziales Netz aufbauen kann. Eine starke Gefährdung der Wiedereingliederung ist damit nicht glaubhaft dargetan.  
 
4.4. Es liegen folglich keine wichtigen Gründe i.S.v. Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG vor, die einen weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz erforderlich machen.  
 
5.  
Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, die Vorinstanz habe vorliegend die Verhältnismässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung unzureichend geprüft bzw. willkürlich bejaht. In der Sache rügt er damit eine Verletzung von Art. 8 EMRK
 
5.1. Die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung muss verhältnismässig sein, soweit die Aufenthaltsbeendigung in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK eingreift. In diesem Fall verlangt Art. 8 Ziff. 2 EMRK eine Interessenabwägung, wobei namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen sind (BGE 144 I 91 E. 4.2; 137 I 247 E. 4.1.1; 135 II 377 E. 4.3).  
 
5.2. Die Vorinstanz geht zu Recht davon aus, dass mit Blick auf die Beziehung zu seinen bereits volljährigen Kindern und seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau kein Eingriff in Art. 8 Abs. 1 EMRK auszumachen ist. In Bezug auf das Recht auf Privatleben hat das Bundesgericht indessen festgehalten, dass nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden kann, dass die sozialen Beziehungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; wobei es sich im Einzelfall auch anders verhalten kann, wenn die Integration zu wünschen übrig lässt (BGE 144 I 266 E. 3.9).  
 
5.3. Der Beschwerdeführer hält sich seit 12 Jahren ununterbrochen und rechtmässig in der Schweiz auf, wo auch seine von ihm getrennte Ehefrau und seine volljährigen Kinder leben; zudem verfügte er hier bereits zwischen 1983 und 1989 über eine Niederlassungsbewilligung. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen entspricht die berufliche und soziale Integration des Beschwerdeführers indessen nicht seiner Aufenthaltsdauer: Trotz verschiedener Ermahnungen hat er sich erheblich verschuldet und Sozialhilfe beziehen müssen; zudem ist er wegen Verkehrsdelikten mehrfach strafrechtlich verurteilt worden. Über die familiären Beziehungen hinaus ist ferner keine besondere soziale Integration ersichtlich. Eine (berufliche) Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in der Türkei wird zweifelsfrei nicht leicht, die Rückkehr dorthin ist aber unter Berücksichtigung seines Bezuges zum Heimatland zumutbar (vgl. vorstehende E. 4.3). Die Beziehung zu seinen Familienangehörigen in der Schweiz kann der Beschwerdeführer sodann ohne Weiteres besuchsweise oder mit modernen Kommunikationsmitteln aufrechterhalten.  
 
5.4. Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer aufgrund seiner Aufenthaltsdauer ein privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Dieses wiegt indessen nicht hinreichend schwer, dass es einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung entgegenstehen würde. Die Beschwerde erweist sich damit auch hinsichtlich der Frage der Verhältnismässigkeit als unbegründet.  
 
6.  
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. August 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Marti