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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_678/2022  
 
 
Urteil vom 7. Oktober 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Frey Krieger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, Postfach, 1950 Sitten 2, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Landesverweisung (Betrug); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, vom 31. März 2022 (P1 21 46). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Eingabe vom 22. Mai 2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 31. März 2022. Mit Verweis auf die vorinstanzlichen Verfahrensakten ersuchte er gleichzeitig um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Schreiben vom 25. Mai 2022 wurde er aufgefordert, bis am 9. Juni 2022 aktuelle Unterlagen zu seiner Einkommenssituation, insbesondere solche betreffend den Bezug von Sozialhilfe einzureichen. Weil innert der angesetzten Frist keine Belege eingingen, wurde dem Beschwerdeführer am 22. Juni 2022 hierfür erneut Frist angesetzt und zwar bis zum 7. Juli 2022; dies unter dem Hinweis, dass bei Nichteinhaltung der Frist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen werden müsste und ein Kostenvorschuss eingeholt würde. Der Beschwerdeführer reichte innert First keine Belege bzw. ein verspätetes und "i.V." unterzeichnetes Fristerstreckungsgesuch ein. Eine im Hinblick auf die Feststellung der angeblichen Bedürftigkeit erforderliche Prüfung der finanziellen Verhältnisse war damit nicht möglich, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 21. Juli 2022 abgewiesen wurde. 
 
2.  
In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Juli 2022 aufgefordert, bis spätestens am 8. August 2022 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- einzuzahlen. Da der Kostenvorschuss nicht einging, wurde ihm am 16. August 2022 in Nachachtung der gesetzlichen Regelung von Art. 62 Abs. 3 BGG eine unerstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 30. August 2022 angesetzt, unter der Androhung, dass bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Da der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht leistete, ist gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
 
3.  
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Kosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Oktober 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger