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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_645/2023  
 
 
Urteil vom 2. November 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwälte, Jonas Steiner und/oder Patrick Wagner, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 5. September 2023 (VBE.2023.353). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 6. Oktober 2023 gegen die Verfügung des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 5. September 2023, 
 
 
in Erwägung,  
dass sich der Beschwerdeführer gegen eine von der Beschwerdegegnerin in die Wege geleitete Begutachtung zur Wehr setzte, indem er um Sistierung des Verfahrens ersuchte, 
dass die Beschwerdegegnerin das Sistierungsgesuch mit Verfügung vom 4. August 2023 abwies und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog, 
dass der Beschwerdeführer dagegen vor Vorinstanz Beschwerde erhob und in verfahrensmässiger Hinsicht um Wiederherstellung der entzogenen aufschiebenden Wirkung ersuchte, was mit Verfügung vom 5. September 2023 abgelehnt wurde, 
dass sich die hier zu beurteilende Beschwerde gegen diese verfahrensleitende Verfügung richtet, 
dass Zwischenverfügungen über die Gewährung oder Verweigerung der aufschiebenden Wirkung generell nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG erwähnten Voraussetzungen selbstständig angefochten werden können (vgl. BGE 140 V 282 E. 2 am Ende mit Hinweisen), 
dass vorliegend überdies die selbstständige Anfechtbarkeit weiter eingeschränkt ist, liegt doch der Streitigkeit die Anordnung eines Gutachtens zu Grunde; alles damit Zusammenhängende kann vor Bundesgericht selbstständig nur soweit thematisiert werden, als damit ein (formeller) Ausstandsgrund der sachverständigen Person angerufen wird (Art. 92 Abs. 1 BGG; BGE 138 V 271 E. 3.1 mit Hinweisen; zum Grundsatz der Einheit des Verfahrens vgl. BGE 143 II 425 E. 1.3; 138 II 501 E. 1.1; 137 III 380 E. 1.1; 134 V 138 E. 3), 
dass der Beschwerdeführer nichts Derartiges vorträgt, 
dass im Übrigen in der Fortführung des Begutachtungsverfahrens auch kein rechtlich nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu erblicken wäre; genauso wenig könnte die 
Gutheissung der Beschwerde direkt einen Endentscheid in der Sache gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nach sich ziehen, 
dass dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG führt, 
dass das mit Beschwerdeerhebung gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass der Beschwerdeführer deshalb nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 2. November 2023 
 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel