Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_412/2022  
 
 
Urteil vom 10. Oktober 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Hurni, 
nebenamtlicher Bundesrichter Kölz, 
Gerichtsschreiber Stadler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Speck, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell I.Rh., Unteres Ziel 20, 9050 Appenzell, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung, Einziehung; Willkür, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Appenzell I.Rh., Abteilung Zivil- und Strafgericht, vom 16. November 2021 (K 3-2021). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am Ostermontag, 2. April 2018 führte die Kantonspolizei Appenzell Innerrhoden an der U.________strasse im Bezirk V.________ eine Geschwindigkeitskontrolle durch. Dabei wurde um 14:28 Uhr im Bereich Höchstgeschwindigkeit 80 km/h ein von W.________ in Richtung X.________ fahrender weisser Personenwagen der Marke BMW, Modell M3 E36, mit einer Geschwindigkeit von 146 km/h gemessen. Das Fahrzeug trug ein auf die C.________ AG zugelassenes Händlerschild. Ausserdem waren auf dem Polizeibild die Aufschrift "BMW Motorsport", ein auffälliger roter Pfeil unter der Frontstange, ein Überrollkäfig sowie gelbe Frontlichter erkennbar. 
Am 14. Juli 2020 erhob die Staatsanwaltschaft Appenzell Innerrhoden gegen A.A.________ Anklage wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG und Inverkehrbringens eines Motorfahrzeuges in nicht vorschriftsgemässem Zustand im Sinne von Art. 93 Abs. 2 SVG
 
B.  
Mit Urteil vom 12. Januar 2021 sprach das Bezirksgericht Appenzell Innerrhoden A.A.________ der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 und des Inverkehrbringens eines Motorfahrzeuges in nicht vorschriftsgemässem Zustand im Sinne von Art. 93 Abs. 2 SVG schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten bei einer Probezeit von 5 Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 3'000.--. Ausserdem ordnete das Bezirksgericht die Einziehung und Verwertung des beschlagnahmten Fahrzeugs BMW M3 E36 (Asservaten-Nr. 2018/349) an. Diesen Entscheid focht A.A.________ - abgesehen vom Schuldspruch wegen Art. 93 Abs. 2 SVG - mit Berufung beim Kantonsgericht Appenzell Innerrhoden an. 
Das Kantonsgericht wies mit Entscheid vom 16. November 2021 die Berufung ab und entschied - soweit es nicht die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils feststellte - in der Sache gleich wie das Bezirksgericht. 
 
C.  
A.A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der Entscheid des Kantonsgerichts sei insofern aufzuheben, als er vom Vorwurf der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung freizusprechen sei. Die Einziehung des Fahrzeugs sei aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung in diesen beiden Punkten an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Unbestritten ist, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers am 2. April 2018 mit einer Geschwindigkeit von 146 km/h gemessen und somit - nach Abzug der Toleranz - die an der betreffenden Stelle geltende Höchstgeschwindigkeit um 62 km/h überschritten wurde. Ebenso steht ausser Frage, dass auf den Polizeibildern der Lenker nicht zu erkennen ist. Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei unbewiesen geblieben, dass er das Fahrzeug im fraglichen Zeitpunkt gelenkt habe. Er rügt, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt willkürlich und in Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" fest, wenn sie - lediglich gestützt auf Indizien - seine Fahrereigenschaft bejahe. Ausserdem verstosse sie gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, weil sie seinen offerierten Entlastungsbeweis ohne sachlich zutreffende Begründung abgelehnt habe (Beschwerde S. 5 ff. und S. 9). 
 
2.  
 
2.1. Die Feststellung des Sachverhalts kann vor dem Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; 141 IV 317 E. 5.4 mit Hinweisen). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
 
2.2. Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn diese schlechterdings unhaltbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Dass eine andere Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist ausserdem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist. Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu. Die Willkürrüge muss nach Art. 106 Abs. 2 BGG explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen).  
 
2.3. Liegen wie im hier zu beurteilenden Fall keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich sind (Indizien), auf die zu beweisende Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet Zweifel bestehen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis erlaubt. Würdigt das Sachgericht einzelne belastende Indizien willkürlich oder lässt es entlastende Umstände willkürlich ausser Acht, führt dies nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils durch das Bundesgericht. Die Beschwerde ist nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Die beschwerdeführende Partei, die vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Sie muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus ihrer Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (siehe zum Ganzen etwa Urteile 6B_790/2021 vom 20. Januar 2022 E. 1.2.3 f.; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3 f., nicht publ. in: BGE 147 IV 176; 6B_1031/2019 vom 1. September 2020 E. 1.2.2, nicht publ. in: BGE 146 IV 311; je mit Hinweisen).  
 
2.4. Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz von Art. 6 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Abs. 1). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Abs. 2). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Zudem können die Strafbehörden gemäss ständiger Rechtsprechung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) und des Untersuchungsgrundsatzes auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu ändern. Das Bundesgericht prüft die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; 144 II 427 E. 3.1.3; 143 III 297 E. 9.3.2; 141 I 60 E. 3.3).  
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz berücksichtigt als Indizien für die Täterschaft des Beschwerdeführers den Umstand, dass die Tat mit dessen Fahrzeug begangen wurde, die Zeugenaussagen von D.________, das Verhalten des Bruders des Beschwerdeführers, B.A.________, nach Erhalt des diesen betreffenden Strafbefehls, sowie die Chat-Konversation zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Freundin E.________ respektive seinem Bruder. Sie gelangt zum Schluss, die Würdigung dieser Indizien erbringe in ihrer Gesamtheit den vollen Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer am 2. April 2018 mit seinem BMW M3 die fragliche Überschreitung der Geschwindigkeit begangen habe. Die weiteren Tatumstände vermöchten an diesem Schluss nichts zu ändern, sondern seien als "neutral", d.h. weder ent- noch belastend, zu werten. Vernünftige, nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Beschwerdeführers bestünden keine (angefochtenes Urteil S. 11 ff.).  
 
3.2. Die Beweiswürdigung ist nachvollziehbar und schlüssig. Der Beschwerdeführer weist sie nicht als willkürlich aus:  
 
3.2.1. Im Einzelnen geht die Vorinstanz zunächst gestützt auf die Zeugenaussagen von D.________ davon aus, dass sich die verfahrensgegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung im Rahmen einer Ausfahrt der Chat-Gruppe "F.________" ereignete. D.________ sei bei G.________ mitgefahren, die übrigen Mitglieder der Gruppe seien mit ihren eigenen Fahrzeugen nach W.________ gefahren. Sodann wiesen die Aussagen von D.________ darauf hin, dass sie als Gruppe beim Kreisel nach Y.________ abgebogen und einzig die beiden Brüder A.A.________ und B.A.________ 10 bis 15 Minuten weggeblieben seien. Davon, dass H.________ ebenfalls zurückgeblieben wäre, sei nicht die Rede. Somit lasse sich mit der Aussage von D.________ auch der Zweck von dessen Anruf beim Beschwerdeführer unmittelbar vor der Erfassung des BMW M3 durch das Lasermessgerät der Kantonspolizei erklären: Er - so die Vorinstanz - habe sich aufgrund des Wegbleibens der Brüder A.________ danach erkundigen wollen, wo diese seien bzw. warum sie nicht mehr hinter ihnen seien. Daraus schliesst die Vorinstanz, für einen Fahrerwechsel komme niemand ausser die beiden Brüder unter sich in Frage. Insoweit wird die Erwägung der Vorinstanz vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt und ist davon auszugehen.  
 
3.2.2. Als Indiz gegen den fraglichen Fahrerwechsel berücksichtigt die Vorinstanz sodann willkürfrei, dass der Bruder des Beschwerdeführers, B.A.________, selber mit Strafbefehl vom 12. April 2018 wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung ausserorts gestützt auf eine Lasermessung seines Fahrzeugs eine knappe Minute nach derjenigen des Fahrzeugs des Beschwerdeführers wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h ausserorts zu einer Busse von Fr. 400.-- verurteilt wurde und diesen Schuldspruch akzeptierte. Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er - wie bereits im kantonalen Verfahren - argumentiert, sein Bruder B.A.________ habe keinen Anlass gehabt, den Strafbefehl anzufechten und seine Lenkerschaft zu bestreiten, da er ansonsten damit hätte rechnen müssen, dass er mit der zweiten Geschwindigkeitsübertretung konfrontiert worden wäre. Er geht dabei nicht auf das einleuchtende Argument der Vorinstanz ein, wonach die beiden Brüder jeweils gegenüber den Strafbehörden hätten angeben können, es sei nicht nachgewiesen, dass sie betreffend ihre Geschwindigkeitsüberschreitungen die Lenker ihrer Fahrzeuge gewesen seien, und vermag dieses auch nicht zu entkräften, indem er seinerseits argumentiert, nach der Logik der Vorinstanz "könnte ein Täter einen Kumpanen zu einer Geschwindigkeitsübertretung mit seinem Fahrzeug anstiften und einen entsprechenden Strafbefehl akzeptieren, womit er ein wasserdichtes Alibi hätte". Jedenfalls unter Willkürgesichtspunkten durfte die Vorinstanz als Indiz zu Lasten des Beschwerdeführers würdigen, dass dessen Bruder, mit dem ein Fahrerwechsel einzig in Frage kommt (E. 3.2.1 hiervor), den ihn betreffenden Strafbefehl nicht angefochten hat.  
 
3.2.3. Schliesslich erwägt die Vorinstanz, der auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers festgestellte Chat-Verlauf sieben Tage nach der Geschwindigkeitsüberschreitung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Freundin E.________ "alias I.________" zeige, dass der Beschwerdeführer sich der begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung bewusst gewesen sei und er ernsthaft mit einem Führerausweisentzug gerechnet habe. So habe er am 9. April 2018 in einer WhatsApp-Nachricht an I.________ geschrieben: "Ja schatzi... wenni no fahre dörf", worauf seine Freundin geantwortet habe: "Ja i glaub dra, hesch io nonig öbis becho bis jetzt." Es ist auf jeden Fall nicht unhaltbar, wenn die Vorinstanz daraus schliesst, dass der Beschwerdeführer einen Führerausweisentzug tatsächlich für möglich gehalten und dies gegenüber seiner Freundin erwähnt habe, und ebenso, wenn sie diesen Umstand als "gewichtiges Indiz" für die Täterschaft des Beschwerdeführers würdigt.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, der WhatsApp-Verkehr habe sich auf einen anderen Sachverhalt bezogen, den er nicht erläutern müsse, nachdem er sich nicht selber belasten müsse, und weiter, in Bezug auf die Geschwindigkeitsübertretung vom 2. April 2018 würde sie nur dann Sinn machen, wenn er am 9. April 2018 Kenntnis von der Verkehrskontrolle gehabt hätte. Er habe die Verkehrskontrolle am 2. April 2018 jedoch nicht bemerkt, sondern erst am 3. Mai 2018 anlässlich der Sicherstellung seines Mobiltelefons, der Hausdurchsuchung bei D.________ und der Sicherstellung seines Autos von der Verkehrskontrolle davon erfahren. Das Argument geht fehl: Selbst wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen wird, dass dieser bei der Fahrt am 2. April 2018 selber nichts von der Geschwindigkeitsmessung bemerkt hat, lässt sich die WhatsApp-Konversation ohne Weiteres damit erklären, dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit von seinem Bruder von der Geschwindigkeitsmessung erfahren haben dürfte, die bei dessen Fahrzeug vorgenommen worden war. Gemäss dem Schlussbericht der Kriminalpolizei vom 16. Januar 2020 wurde B.A.________ nämlich bereits am 3. April 2018 über die begangene Geschwindigkeitsübertretung in Kenntnis gesetzt und um Stellungnahme ersucht (vgl. kantonale Akten S35 S. 8.). Damit kann schlüssig erklärt werden, weshalb der Beschwerdeführer am 9. April 2018 mit der Möglichkeit rechnete, dass auch bei seinem Fahrzeug die Geschwindigkeit gemessen worden sein könnte, und die Vorinstanz durfte die Nachricht an seine Freundin als Indiz zu Gunsten seiner Täterschaft bei der Fahrt am 2. April 2018 würdigen.  
 
3.2.4. Nach dem Gesagten ist es entgegen der Beschwerde nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz ihre Beweiswürdigung auf die genannten Indizien stützt. Der Beschwerdeführer rügt andererseits, sie habe diverse Indizien ausser Betracht gelassen, so insbesondere den Umstand, dass er von 14:28.08 bis 14:28.25 Uhr, also für die Dauer von 17 Sekunden, mit seinem Bruder telefoniert habe. Um 14:28.31 Uhr - also eine Sekunde, bevor die Geschwindigkeitsüberschreitung erfolgt sei - habe er von D.________ einen Anruf entgegengenommen, der 26 Sekunden gedauert habe. Bei der gemessenen Geschwindigkeit von 146 km/h, respektive 140 km/h - so der Beschwerdeführer weiter - wäre ein Telefonat wegen des Lärmpegels im Fahrzeug und der befahrenen Strasse nicht möglich gewesen. Die Vorinstanz habe es in Verletzung seines Gehörsanspruchs abgelehnt, den offerierten Entlastungsbeweis zu erheben, dass ein Telefonat zufolge der Lärmbelastung im Auto nicht möglich gewesen wäre.  
Die Vorinstanz legt nachvollziehbar dar, weshalb sie den entsprechenden Telefonaten keine entscheidende Bedeutung zumisst. Sie führt aus, sie halte es aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung für realistisch, dass der Beschwerdeführer in der Lage gewesen sei, während der Tatbegehung mit dem Handy zu telefonieren. Dazu sei keine Sprachsteuerungs- oder Freisprechfunktion nötig, Kopfhörer reichten schon aus. Denkbar sei auch, dass in diesen, nur wenige Sekunden dauernden Telefonaten nicht viel gesprochen worden, sondern den ebenfalls autobegeisterten Kollegen vom F.________-Chat die Lärmentwicklung im Fahrzeuginnern bei hoher Geschwindigkeit über das eingeschaltete Mobiltelefon demonstriert worden sei. Zu beachten sei betreffend das gleichzeitige Telefonieren und Lenken eines Autos zudem, dass es sich beim Beschwerdeführer aufgrund seines Berufs (Automechaniker) und seines Hobbys (Autos) um einen überdurchschnittlich geübten und routinierten Autofahrer handle. Aufgrund des Gesagten sei daher für die Sachverhaltswürdigung unerheblich, ob beim Mobiltelefon des Beschwerdeführers die Sprachsteuerungs- und Freisprechfunktionen aktiviert gewesen seien oder nicht. 
Inwiefern diese Begründung willkürlich sein soll, tut der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht erkennbar. Im Gegenteil leuchtet durchaus ein, wenn es die Vorinstanz mit der genannten Begründung für möglich hält, dass die Telefonate unmittelbar vor respektive während der Geschwindigkeitsübertretung stattfanden. Einerseits kann tatsächlich nicht ausgeschlossen werden, dass ein geübter Autolenker auch bei der vorliegend erreichten Geschwindigkeit mit einer Hand das Telefon bedient. Die dahingehende - auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützte - Annahme ist nicht willkürlich. Andererseits ist es auch denkbar, dass im Rahmen der Ausfahrt einer Gruppe von Autoliebhabern mit verschiedenen Fahrzeugen gegenseitig Anrufe getätigt werden, ohne dass dabei zwingend während der gesamten Anrufdauer gesprochen werden müsste. Die dahingehende Annahme der Vorinstanz ist nicht aktenwidrig. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass D.________ als Zeuge einen Anruf bestätigte und angab, er habe sich erkundigen wollen, wo der Beschwerdeführer und sein Bruder gewesen seien. Vor diesem Hintergrund ist es aber auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichtete, beweismässig abzuklären, ob ein Telefonat - oder genauer gesagt ein Telefongespräch mittels Freisprechfunktion - zufolge der Lärmbelastung im Auto überhaupt möglich gewesen wäre. 
Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern zu Gunsten des Beschwerdeführers hätte berücksichtigt werden müssen, dass die Abriebe vom Tatfahrzeug erst am 17. April 2019 und damit zu spät vorgenommen worden seien, wie in der Beschwerde moniert wird. Die Vorinstanz stellt fest, auf Grundlage der vom Kriminaltechnischen Dienst entnommenen und vom Institut für Rechtsmedizin ausgewerteten Abriebe habe kein interpretierbares bzw. vollständiges DNA-Profil erstellt werden können, lediglich ein vollständiges, weibliches Mischprofil. Deshalb könne die Spurenauswertung nichts zur Klärung beitragen, ob der Beschwerdeführer seinen BMW im Tatzeitpunkt selber gelenkt habe. Dem ist hinzuzufügen, dass von vornherein nicht erkennbar ist, inwiefern eine Spurenauswertung im vorliegenden Fall zur Ermittlung des Lenkers hätte beitragen können. Selbst wenn nämlich unmittelbar nach der Fahrt Spuren von anderen Personen im oder am Fahrzeug hätten festgestellt werden können, könnte dieser Umstand den Beschwerdeführer nicht entlasten, zumal er gemäss der unangefochtenen Feststellung der Vorinstanz das Auto auch Kollegen lieh und allfällige Spuren ohne Weiteres auch von einer anderen Fahrt stammen könnten. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist auch in diesem Punkt jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden, und die gerügten Rechtsverletzungen liegen nicht vor. 
 
3.3. Angesichts der dargestellten Indizienlage konnte die Vorinstanz willkürfrei zum Schluss gelangen, dass keine ernstzunehmenden Zweifel an der Täterschaft des Beschwerdeführers verbleiben. Die Beweiswürdigung hält der bundesgerichtlichen Überprüfung stand.  
 
4.  
Unter diesen Umständen braucht nicht auf die angeordnete Einziehung des beschlagnahmten Fahrzeugs eingegangen zu werden, beanstandet der Beschwerdeführer diese doch lediglich für den Fall, dass er vom Tatvorwurf freigesprochen wird. 
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Abteilung Zivil- und Strafgericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Oktober 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Stadler