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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4P.199/2003 /grl 
 
Urteil vom 24. Februar 2004 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Nyffeler, 
Gerichtsschreiber Gelzer. 
 
Parteien 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Urs Hess-Odoni, 
 
gegen 
 
B.________ AG, 
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt 
lic. iur. Felix Barmettler, 
Zivilkammer des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, Schmiedgasse 1, 6430 Schwyz. 
 
Gegenstand 
Art. 9 und Art. 29 BV (Willkürliche Beweiswürdigung im Zivilprozess; rechtliches Gehör), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil der Zivilkammer des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz vom 24. Juni 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Ende Januar 1998 schlossen die B.________ AG (nachstehend: Bestellerin) und die A.________ AG (nachstehend: Unternehmerin) einen mündlichen Werkvertrag, gemäss welchem sich die Unternehmerin verpflichtete, die Fassade des Betriebsgebäudes der Bestellerin zu sanieren und zu imprägnieren. Die Unternehmerin führte bis Anfang Mai 1998 die entsprechenden Arbeiten aus. Diese wurden von der Bestellerin bemängelt, worauf die Unternehmerin gewisse Nachbesserungsarbeiten vornahm. In der Folge verlangte die Bestellerin eine weitere Nachbesserung. Die Unternehmerin schlug mit Schreiben vom 13. November 1998 vor, ihre bisherigen Arbeiten zur Abklärung von Mängeln einem gemeinsam zu bestimmenden Fachexperten zu unterbreiten, wobei sich beide Parteien bereit erklärten, die Feststellungen des Fachexperten zu akzeptieren und die Expertenkosten je hälftig zu übernehmen. Die Bestellerin war gemäss ihrem Schreiben vom 26. November 1998 mit diesem Vorgehen einverstanden und schlug einen namentlich benannten Experten vor. Im Schreiben vom 17. Dezember teilte die Unternehmerin der Bestellerin mit, sie ziehe an Stelle des vorgeschlagenen Malermeisters die Eidgenössische Materialprüfungs- und Forschungsanstalt (nachstehend: EMPA) als Expertin vor. In der Folge hat die Bestellerin diesem Vorschlag schriftlich zugestimmt. Die EMPA legte bezüglich der von den Parteien gemeinsam gestellten Fragen am 29. Juli 1999 einen Untersuchungs- und Prüfbericht vor, welcher zum Ergebnis kam, die von der Unternehmerin ausgeführte Imprägnierung der strittigen Fassade weise wolkige, schnauzartige Abläufe und ein fleckiges Erscheinungsbild auf, welches auf eine falsch gewählte Materialanwendung, eine nicht oder zu wenig fachmännische Untergrundbehandlung sowie eine unfachmännische Applikation zurückzuführen sei. Gestützt auf das Gutachten verlangte die Bestellerin von der Unternehmerin unter Androhung der Ersatzvornahme im Unterlassungsfall die Nachbesserung der ausgeführten Arbeiten. Nachdem die Unternehmerin diesem Begehren nicht nachgekommen war, liess die Bestellerin die Nachbesserung durch eine Drittfirma durchführen. Am 19. September 2000 verlangte die Bestellerin von der Unternehmerin die Bezahlung von Fr. 117'496.50 als Ersatz der Kosten der Nachbesserung sowie Fr. 2'205.90 für den Kostenanteil des Gutachtens der EMPA. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2000 teilte die Unternehmerin mit, sie werde dieser Zahlungsaufforderung nicht nachkommen. 
B. 
Nach erfolglosem Sühneversuch klagte die Bestellerin am 8. März 2001 beim Bezirksgericht Küssnacht a.R. gegen die Unternehmerin auf Bezahlung von Fr. 119'702.40 nebst 5 % Zins seit 1. August 2000 sowie der Kosten des Friedensrichterverfahrens von Fr. 500.-- nebst Zins seit 19. Dezember 2000. 
 
Mit Urteil vom 14. Juni 2002 verpflichtete das Bezirksgericht die Beklagte in teilweiser Gutheissung der Klage, der Klägerin Fr. 119'702.40 nebst 5 % Zins auf Fr. 103'000.-- seit 1. August 2000 sowie auf Fr. 16'702.40 seit 11. Oktober 2000 zu bezahlen. Das Kantonsgericht des Kantons Schwyz hat eine dagegen erhobene Beschwerde der Beklagten mit Urteil vom 24. Juni 2003 abgewiesen. 
C. 
Die Beklagte ficht das Urteil des Kantonsgerichts sowohl mit staatsrechtlicher Beschwerde als auch mit eidgenössischer Berufung an. Mit der Beschwerde beantragt die Beklagte, das angefochtene Urteil sei aufzuheben. 
Die Beschwerdegegnerin und das Kantonsgericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Die Beschwerde ist gemäss der Regel in Art. 57 Abs. 5 OG vor der Berufung zu behandeln. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten, soweit sie den Begründungsanforderungen genügt. 
1.2 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (vgl. BGE 125 I 71 E. 1c; 122 I 70 E. 1c; je mit Hinweisen). So genügt es nicht, wenn in der Beschwerde einfach behauptet wird, der angefochtene Entscheid sei unter Verletzung des Gehörsanspruchs zu Stande gekommen oder verstosse gegen das Willkürverbot. Vielmehr ist in der Beschwerde anhand der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien im Einzelnen zu zeigen, inwiefern das aus dem rechtlichen Gehör folgende verfassungsmässige Mitwirkungsrecht missachtet wurde oder der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 110 Ia 3 E. 2a; 117 Ia 10 E. 4b S. 11; 125 I 492 E. 1b, mit weiteren Hinweisen). 
2. 
2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der angefochtene Entscheid verletze Art. 29 BV
2.2 Der Gehörsanspruch gemäss Art. 29 Abs. 2 BV gibt dem Betroffenen als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht einen Anspruch darauf, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zu äussern und Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Dem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Gerichte, die Argumente und Verfahrensanträge der Partei entgegenzunehmen und zu prüfen sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen erheblichen Beweismittel abzunehmen (BGE 124 I 241 E. 2 mit Hinweisen). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör wird auch die Pflicht der Gerichte abgeleitet, ihre Entscheide zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 121 I 54 E. 2c S. 57 mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn der Entscheid sachgerecht angefochten werden kann (BGE 126 I 97 E. 2b; 125 II 369 E. 2c). 
2.3 Im Einzelnen rügt die Beschwerdeführerin unter Verweis auf die kantonalen Akten, das Kantonsgericht habe sich mit dem in der Berufungsreplik gestellten Beweisantrag auf Durchführung eines Augenscheins bezüglich der Frage, ob die Fassade nach der Sanierung ziemlich genau gleich ausgesehen habe wie zuvor, nicht auseinander gesetzt. Damit macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Begründungspflicht geltend. 
2.4 Es trifft zwar zu, dass sich das Kantonsgericht nicht ausdrücklich zu dem in der Berufungsreplik gestellten Beweisantrag des Augenscheins äusserte. Indem es diesem Antrag keine Folge leistete, hat es jedoch zum Ausdruck gebracht, dass es diesen ablehnte. Die fehlende explizite Begründung der Ablehnung stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar, da für die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin ohne weiteres erkennbar war, dass der Beweisantrag nicht zugelassen wurde, weil er offensichtlich verspätet gestellt wurde. Dies hat das Kantonsgericht in seiner Vernehmlassung ausdrücklich bestätigt. So können gemäss dem beschränkten Novenrecht gemäss § 198 ZPO/SZ neue Beweismittel nur bezeichnet werden, wenn die Voraussetzungen gemäss § 104 Ziff. 2-5 ZPO/SZ vorliegen. Dass diese Voraussetzungen gegeben seien, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. 
2.5 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, das Kantonsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren verletzt, da es - unter Berufung auf das vermeintliche Schiedsgutachten - ihre Einwendungen gegen die Mangelhaftigkeit des Werkes und die erhobene Mängelrüge nicht beachtet habe. Diese Rüge ist unbegründet, da das Kantonsgericht das Gutachten der EMPA willkürfrei als Schiedsgutachten qualifizieren durfte, welches bezüglich der festgestellten Mängel verbindlich war (vgl. E. 4.3 hienach). Zudem hat sich das Kantonsgericht entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin mit der Frage der Mängelrüge auseinander gesetzt, weshalb insoweit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Anspruchs auf ein faires Verfahren zu verneinen ist. 
2.6 Alsdann bringt die Beschwerdeführerin vor, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei bei der Erstellung des Gutachtens der EMPA verletzt worden. Da die Beschwerdeführerin nicht darlegt, inwiefern insoweit eine Gehörsverletzung vorliegen soll, ist auf die Rüge mangels einer rechtsgenüglichen Begründung nicht einzutreten (vgl. E. 1.2 hievor). 
3. 
3.1 Weiter rügt die Beschwerdeführerin, das Kantonsgericht habe das Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969 (SR 279; nachstehend: KSG bzw. Konkordat) verletzt. 
3.2 Bei staatsrechtlichen Beschwerden gemäss Art. 84 Abs. 1 lit. b OG überprüft das Bundesgericht die Auslegung und Anwendung von Konkordatsrecht mit freier Kognition (BGE 112 Ia 350 E. 1). 
3.3 Im Einzelnen bringt die Beschwerdeführerin vor, das Kantonsgericht habe zu Unrecht angenommen, das Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit finde auf Schiedsgutachterverträge keine Anwendung. Das Kantonsgericht habe verkannt, dass mit solchen Verträgen ein Teil der Kognition des staatlichen Gerichts auf die Schiedsgutachterin übertragen werde, weshalb ein Schiedsgutachtervertrag in beschränktem Umfang einem Schiedsvertrag gleichzusetzen sei. Zur Begründung der anderslautenden Meinung berufe sich das Kantonsgericht zu Unrecht auf BGE 117 Ia 369 E. 7, weil dort die Frage, ob ein Schiedsgutachtervertrag der Formvorschrift von Art. 6 des Konkordats über die Schiedsgerichtsbarkeit unterstehe, nicht beantwortet werde. 
Die Rüge ist offensichtlich unbegründet. In BGE 117 Ia 356 E. 5a hat das Bundesgericht unter Verweis auf die Lehre allgemein ausgeführt, das Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit finde auf Schiedsgutachterverträge keine Anwendung. Damit kommt auf solche Verträge auch Art. 6 KGS nicht zur Anwendung. Im Übrigen wurde der umstrittene Schiedsgutachtervertrag in einem Briefwechsel vereinbart, womit die Anforderungen an die Schriftform erfüllt wurden (vgl. BGE 118 II 395 E. 3). Damit kann offen bleiben, ob Art. 6 KSG auf Schiedsgutachterverträge zumindest analog anzuwenden sei, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht. 
4. 
4.1 Sodann rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Willkürverbots. 
4.2 Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Ein Entscheid ist nicht schon dann willkürlich, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn er eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt (BGE 129 I 8 E. 2.1, mit Hinweisen). 
4.3 Zur Begründung der Willkür bringt die Beschwerdeführerin vor, das Kantonsgericht habe zu Unrecht das Vorliegen eines Schiedsgutachtervertrages bejaht. So sei auf Grund der vom Kantonsgericht zitierten Korrespondenz nicht erkennbar, dass die Parteien daran gedacht hätten, die richterliche Kompetenz zur definitiven Sachverhaltsfeststellung auszuschliessen. 
Die Rüge ist offensichtlich unbegründet. So wurde der Vorschlag der Beschwerdeführerin, dass die Parteien die Feststellungen des Fachexperten akzeptieren, von der Beschwerdegegnerin angenommen. Daraus kann willkürfrei geschlossen werden, die Parteien hätten insoweit eine richterliche Überprüfung ausschliessen wollen. Davon geht denn auch die Beschwerdeführerin aus, wenn sie geltend macht, Art. 6 KSG sei auf den vorliegenden Schiedsgutachtervertrag zumindest analog anwendbar. 
4.4 Alsdann behauptet die Beschwerdeführerin, das Gutachten der EMPA sei offenbar fehlerfrei (recte: fehlerhaft) und willkürlich, sodass es nicht verbindlich sein könne. Damit legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern das beanstandete Gutachten offensichtlich unhaltbar sein soll, weshalb auf diese Rüge mangels einer hinreichenden Begründung nicht einzutreten ist (E. 1.2 hievor). 
5. 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG). Bei der Bemessung der Parteientschädigung wird die Mehrwertsteuer im Rahmen des geltenden Tarifs pauschal berücksichtigt (Beschluss der Präsidentenkonferenz vom 8. Mai 1995). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und der Zivilkammer des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 24. Februar 2004 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: