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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_496/2023  
 
 
Urteil vom 7. Juli 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Seeland, Dienststelle Biel/Bienne, Kontrollstrasse 20, Postfach, 2501 Biel, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Rentenpfändung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 20. Juni 2023 (ABS 23 218). 
 
 
Sachverhalt:  
Der Beschwerdeführer wird für ausstehende Steuern betrieben. In den Betreibungen Nr. www und xxx des Betreibungsamtes Seeland, Dienststelle Biel, wurde definitive Rechtsöffnung erteilt und in der Betreibung Nr. yyy wurde kein Rechtsvorschlag erhoben. Nachdem das Fortsetzungbegehren gestellt worden war, wurde dem Beschwerdeführer in der Gruppe Nr. zzz die Pfändung angekündigt. Er blieb dieser fern und sie wurde am 26. April 2023 in Abwesenheit vollzogen. Gleichentag berechnete das Betreibungsamt das Existenzminimum des Beschwerdeführers und pfändete von der Pensionskassenrente einen monatlichen Betrag von Fr. 1'281.--. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen mit Entscheid vom 20. Juni 2023 ab. Mit Beschwerde vom 3. Juli 2023 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
2.  
Eine sachgerichtete Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid und Darlegung einer Rechtsverletzung ist nicht auszumachen. Der Beschwerdeführer beklagt mit weitschweifigen und über grosse Strecken nur schwer verständlichen Ausführungen, es gebe kein Ende mit dieser Steuerverwaltung, gemäss Bundesgericht gebe es kein Gesetz für Steuern, er habe kein Einverständnis zur Pfändung gegeben, diese Querulanten würden sich unmenschlich verhalten, es bestünden detaillierte Angaben mit Belegen von Bankauszügen u.ä.m. 
Sinngemäss als Kritik an der Berechnung des Existenzminimums (und damit der pfändbaren Quote) liesse sich immerhin das Vorbringen des Beschwerdeführers auffassen, die Krankenkassenprämie betrage Fr. 457.70 und die Zahlung sei ja obligatorisch; sodann habe er auch Selbstbehalte gehabt. Dieses Vorbringen ist jedoch im bundesgerichtlichen Verfahren neu und damit unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG). Das Betreibungsamt konnte für die Krankenkasse keinen Zuschlag berücksichtigen, weil der Beschwerdeführer eine Mitwirkung anlässlich des Pfändungsvollzuges verweigert hatte. Es ist ihm jedoch unbenommen, unter Vorlage der nötigen Dokumente beim Betreibungsamt eine Revision der Rentenpfändung zu verlangen. Darauf wurde er im Übrigen vom Betreibungsamt am 8. Juni 2023 ausdrücklich hingewiesen. 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Juli 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli