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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_907/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 11. Oktober 2015  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Erbengemeinschaft A.________, bestehend aus: 
 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
3. C.A.________, 
alle drei vertreten durch Frau D.A.________, 
4. D.A.________, 
Beschwerdeführerinnen, 
 
gegen  
 
Eidgenössisches Starkstrominspektorat (EStI), 
Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf. 
 
Gegenstand 
Mängelbehebung an elektrischen Niederspannungsinstallationen, 
 
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung 
des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, 
vom 31. August 2015. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Die vier in der Erbengemeinschaft A.________ zusammengeschlossenen Erbinnen wurden mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. August 2015 im dort anhängig gemachten Beschwerdeverfahren betreffend Mängelbehebung an Niederspannungsinstallationen gestützt auf Art. 63 Abs. 4 VwVG aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten. Die Zwischenverfügung enthielt den Hinweis, dass auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten würde, wenn der Vorschuss nicht innert der auf den 21. September 2015 angesetzten Frist bezahlt werde. 
 
 Am 8. Oktober 2015 gelangte D.A.________ für sich sowie die drei übrigen Erbinnen A.A.________, B.A.________ und C.A.________ an das Bundesgericht. Sie stellt folgenden Antrag: "Es sei festzustellen, dass die Grundrechte, gemäss obiger Begründung, gewahrt werden müssen, die Entscheid (-e) des Bundesverwaltungsgerichts rückgängig zu machen und zur Neubeurteilung zurückzuweisen sind und auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin einzutreten ist." Zur Begründung wird Folgendes festgehalten: "Es wird ein Grundrecht verletzt, dass sich jeder Bürger und dazu zählen auch die zu einer Erbengemeinschaft zusammengefügten Bürger, unabhängig von seiner/ihrer finanziellen Situation, rechtlich zur Wehr setzen kann/ können. - Da die genügend lange Frist für die Beibringung der Kostenvorschusssumme nicht zuerkannt wurde, ich/wir aber gleichwohl mein/ unser Recht (-e) vertreten kann/können, denn ich/wir halte (-n) meine/ unsere Begehren für nicht aussichtslos, sonst müsste (-n) ich/wir von vornherein darauf verzichten, meine/unsere Rechte wahren zu wollen und wäre (-n) der Willkür anderer ausgesetzt, sollte mir/uns eine angemessene  Frist von minimal 6 Monaten, eingeräumt werden, die es mir/uns ermöglicht, die Mittel, um vor Gericht zu gehen, als Erbengemeinschaft, für diese Angelegenheit zu ersparen."  
 
2.  
 
 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht verletze. 
 
 Die Zwischenverfügung stützt sich auf Art. 63 Abs. 4 VwVG. Danach erhebt der Instruktionsrichter von der Beschwerde führenden Partei einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten; zu dessen Leistung ist der Partei eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens; wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. 
 
 Den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen lässt sich nicht entnehmen, inwiefern die Erhebung eines Kostenvorschuss von Fr. 800.-- (Rahmen für Streitigkeiten ohne Vermögensinteressen 100-5000 Franken; s. Art. 63 Abs. 4bis lit. a VwVG) oder die Ansetzung einer Zahlungsfrist von rund drei Wochen mit dieser Gesetzesnorm nicht in Einklang stünde oder sonst wie rechtsverletzend wäre. Es wird nicht glaubhaft gemacht, dass die Erbinnen insgesamt nicht in der Lage wären, einen Betrag von Fr. 800.-- zu leisten oder hierfür auf eine Zahlungsfrist von sechs Monaten angewiesen wären. Besondere Gründe für einen ausnahmsweisen Verzicht auf die Vorschusserhebung werden nicht genannt. Es wird auch nicht geltend gemacht, es sei bei der Vorinstanz ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt und die Bedürftigkeit belegt worden (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Es bleibt im Lichte der Ausführungen in der Eingabe vom 8. Oktober 2015 unerklärlich, warum die gesetzlich vorgesehene Vorschusserhebung als solche bzw. in ihrer konkreten Ausgestaltung die Beschwerdeführerinnen an der wirksamen Wahrnehmung ihrer Rechte hindern würde. 
 
 Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
 Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführerinnen nach Massgabe von Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG aufzuerlegen. 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, und dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Oktober 2015 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller