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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_286/2023  
 
 
Urteil vom 13. November 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiber Jancar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________ AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Verwaltungsverfahren, kantonales Verfahren, Prämien), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 22. Februar 2023 (VV.2022.176/E). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) führte bei der A.________ AG am 20. Januar 2022 eine Arbeitgeberkontrolle durch. Sie stellte fest, diese habe in den Jahren 2018 und 2019 Forderungen der nicht im Handelsregister eingetragenen B.B.________ GmbH wegen der Überlassung von Arbeitskräften beglichen, die versicherungsrechtlich eine unselbstständige Tätigkeit für die A.________ AG ausgeübt hätten. Am 9. Februar 2022 stellte ihr die Suva Rechnung für Berufs- und Nichtberufsunfallversicherungsprämien von total Fr. 9'238.20 für eine (aufgerechnete) Lohnsumme von Fr. 36'488.- (2018) bzw. Fr. 52'452.- (2019). Hieran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 20. Juni 2022 fest. 
 
B.  
In teilweiser Gutheissung der hiergegen von der A.________ AG erhobenen Beschwerde änderte das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau den Einspracheentscheid insoweit ab, als es die aufzurechnende Lohnsumme für 2018 (richtig: 2019) auf Fr. 48'701.95 und für 2019 (richtig: 2018) auf Fr. 33'842.15 festsetzte. Es wies die Suva an, die Prämien auf dieser Grundlage neu zu berechnen und der A.________ AG in Rechnung zu stellen. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Entscheid vom 22. Februar 2023). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Suva die Aufhebung des kantonalen Entscheids. 
Die A.________ AG und das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 146 V 331 E. 1). 
Rückweisungsentscheide, mit denen eine Sache - wie hier - zu neuer Entscheidung an die Verwaltung zurückgewiesen wird, gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide, weil sie das Verfahren nicht abschliessen; sie können nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen beim Bundesgericht angefochten werden (BGE 140 V 282 E. 2, 133 V 477 E. 4.2). Wenn aber der Verwaltung kein Entscheidungsspielraum mehr bleibt und die Rückweisung - wie hier in Bezug auf das vorinstanzliche Eintreten auf die Beschwerde hinsichtlich der Berechnung der Prämienhöhe und die Neufestlegung der Differenzlohnsumme durch die Vorinstanz (vgl. E. 4 f. hiernach) - der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient, handelt es sich materiell nicht um einen Zwischenentscheid, sondern um einen anfechtbaren Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG (BGE 140 V 282 E. 4.2; nicht publ. E. 1 des Urteils BGE 148 V 397, veröffentlicht in SVR 2023 IV Nr. 16 S. 53). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten, wie die Suva zu Recht vorbringt. 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2).  
 
2.2. Richtet sich die Beschwerde - wie hier - nicht gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung, kommen die Ausnahmebestimmungen von Art. 97 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 3 BGG nicht zur Anwendung (vgl. Urteil 8C_518/2022 vom 19. April 2023 E. 1.2 mit Hinweisen). Das Bundesgericht kann somit die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nur im Rahmen von Art. 105 Abs. 1 und 2 (in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1) BGG überprüfen und legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
 
3.  
 
3.1. Am 9. Februar 2022 stellte die Suva der Beschwerdegegnerin Rechnung für Berufs- und Nichtberufsunfallversicherungsprämien von total Fr. 9'238.20 für eine (aufgerechnete) Lohnsumme von Fr. 36'488.- (2018) bzw. Fr. 52'452.- (2019). Hieran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 20. Juni 2022 fest.  
 
3.2. Unbestritten ist nunmehr die vorinstanzliche Feststellung, dass die Beschwerdegegnerin Schuldnerin der in Frage stehenden Berufs- und Nichtberufsunfallprämien ist, da zwischen ihr und den betroffenen Arbeitnehmern ein faktisches Arbeitsverhältnis bestand. Hiermit hat es somit sein Bewenden.  
 
4.  
Strittig ist als Erstes, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie auf das Eventualbegehren der Beschwerdegegnerin eintrat, es sei die Differenzlohnsumme korrekt zu berechnen, indem ausschliesslich die verrechneten Stunden exkl. Mehrwertsteuer (MWST) als Differenz herangezogen würden. 
 
4.1. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, Gegenstand der Rechnung vom 9. Februar 2022 sei eine Prämienforderung der Suva. Indem die Beschwerdegegnerin dagegen am 15. Februar 2022 Einsprache erhoben habe, habe sie nicht nur ihre Beitragspflicht als solche in Frage gestellt, sondern - zumindest implizit - auch den Bestand und damit die Höhe dieser Prämienforderung. Nichts anderes ergebe sich aus der Einspracheergänzung vom 19. April 2022. Namentlich habe die Beschwerdegegnerin beantragt, die Rechnung vom 9. Februar 2022 aufzuheben sowie von der Nachforderung der Sozialversicherungsbeiträge abzusehen. Sie habe sich mit der Forderung nicht einverstanden erklärt. Zudem habe die Suva die Einsprache mit Entscheid vom 20. Juni 2022 ganz allgemein abgewiesen. Mithin sei nach wie vor die gesamte Rechnung vom 9. Februar 2022 als Streitgegenstand zu betrachten. Dies betreffe insbesondere auch die Höhe der geforderten Prämien, die auf der aufgerechneten Lohnsumme und somit letztlich auf der Einordnung der fraglichen Zahlungen als Lohn basierten. Hiervon abgesehen hingen die Frage, ob die Beschwerdegegnerin als Arbeitgeberin des leihweise von der C.B.________ GmbH bzw. B.B.________ GmbH beigezogenen Personals zu betrachten sei, und die Höhe der Prämienforderung derart zusammen, dass von vornherein von einem einheitlichen Streitgegenstand auszugehen wäre. Auf die Beschwerde sei somit einzutreten auch in Bezug auf die Frage, ob die Prämienhöhe korrekt festgelegt worden sei.  
 
4.2. Die Suva wendet im Wesentlichen ein, nicht eintreten dürfen hätte die Vorinstanz auf den Eventualantrag der Beschwerdegegnerin, wonach die Differenzlohnsumme so zu berechnen sei, dass ausschliesslich die verrechneten Stunden exkl. Mehrwertsteuer (MWST) herangezogen würden. Denn Streitgegenstand gemäss Einsprache der Beschwerdegegnerin vom 22. Februar 2022 und deren Einspracheergänzung vom 19. April 2022 sei einzig gewesen, ob es sich bei den betreffenden Zahlungen um Lohn gehandelt habe. Mit keinem Wort (Antrag, Begründung) sei etwas zur Bemessung bzw. zur Lohnhöhe gesagt worden. Der vorinstanzliche Eventualantrag der Beschwerdegegnerin habe damit über den Streitgegenstand hinaus gezielt. Die Vorinstanz habe auch das Rügeprinzip verletzt, wonach die Rechtspflegeinstanz (Suva) nicht zu prüfen habe, ob die angefochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten korrekt sei, sondern nur die vorgebrachten Beanstandungen untersuche (vgl. BGE 119 V 347). Der kantonale Entscheid berücksichtige zudem nicht die Substanziierungspflicht der Beschwerdegegnerin. Würde die Betrachtungsweise der Vorinstanz zutreffen (einheitlicher Streitgegenstand), müsste die Suva auch ohne entsprechende Vorbringen (Rügen) in jede Richtung prüfen, ob nicht prämienpflichtige Elemente von Art. 115 UVV und Art. 6-9 AHVV vorlägen, was gerade bei Umgehungssachverhalten, wie vorliegend, nicht praktikabel wäre. Zudem fehlten Belege, gemäss welchen die B.B.________ GmbH effektiv MWST (Umsatzsteuer) entrichtet habe.  
 
5.  
 
5.1. Mit Einsprache vom 15. Februar 2022 gegen die Rechnung der Suva vom 9. Februar 2022 brachte die Beschwerdegegnerin vor, sie sei damit nicht einverstanden. Die B.B.________ GmbH habe mit ihr damals keinen Vertrag als Subunternehmen mehr vereinbart. Sie habe von der B.B.________ GmbH lediglich Personal ausgemietet. Dadurch sehe sie sich nicht verpflichtet, für die Berufs- und Nichtberufsunfallversicherungsprämien aufzukommen. Die ausbezahlten Stundenansätze seien inkl. Sozialleistungen vereinbart und abgerechnet worden. Mit Einspracheergänzung vom 19. April 2022 erneuerte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen die in der Einsprache gemachten Ausführungen und argumentierte, nicht sie, sondern die Personalverleiherin sei für die Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich.  
 
5.2. Streitgegenstand ist die verfügte Prämienrechnung der Suva vom 9. Februar 2022 in Höhe von Fr. 9'238.-. In der entsprechenden Verfügung wurden nicht verschiedene materielle Rechtsverhältnisse geregelt, die einer Teilrechtskraft zugänglich wären. Die Einsprache der Beschwerdegegnerin richtete sich gegen diese Rechnung, indem deren Stornierung verlangt wurde. In der Einspracheergänzung vom 19. April 2022 wurde beantragt, die Rechnungsverfügung aufzuheben und von der Nachzahlung der Sozialversicherungsbeiträge abzusehen. Daraus ergibt sich klar, dass die Beschwerdegegnerin mit der Forderung der Beschwerdeführerin nicht einverstanden ist. Die Höhe der Rechnung konnte daher nicht in Teilrechtskraft erwachsen, auch wenn die Beschwerdegegnerin den Betrag nicht explizit gerügt hat und sich die Suva im Einspracheentscheid vom 20. Juni 2022 nicht mit der Berechnung der Prämienhöhe befasste. Die Höhe einer Forderung kann nicht in Teilrechtskraft erwachsen, wenn die Forderung bzw. der Anspruch an sich bestritten wird.  
Das von der Suva ins Feld geführte Urteil BGE 119 V 347 ist nicht einschlägig, da die dort in Frage stehende Verfügung der Suva einerseits eine Rente und andererseits eine Integritätsentschädigung betraf. Eine Verfügung im Bereich der Unfallversicherung ist rechtsprechungsgemäss hinsichtlich des Entscheids über den Anspruch auf Integritätsentschädigung einerseits und über den Anspruch auf Invalidenrente andererseits der Teilrechtskraft zugänglich (BGE 144 V 354 E. 4.3 mit Hinweisen; vgl. auch SVR 2023 UV Nr. 17 S. 54, 8C_281/2022 E. 4.2.2). Vorliegend geht es indessen um den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Prämien für Arbeitnehmende der Beschwerdegegnerin. 
Nach dem Gesagten trat die Vorinstanz auf das Eventualbegehren der Beschwerdegegnerin betreffend korrekte Berechnung der Differenzlohnsumme zu Recht ein. 
 
6.  
 
6.1. Hinsichtlich der Streitfrage der aufzurechnenden Differenzlohnsumme erwog die Vorinstanz, die Beschwerdegegnerin bemängle deren Berechnung durch die Suva unter Einbezug der MWST. Demgegenüber gehe die Suva von einer fehlenden MWST-Pflicht der B.B.________ GmbH respektive C.B.________ GmbH aus. Tatsächlich zeige eine Abfrage im UID-Register des Bundesamts für Statistik, dass die C.B.________ GmbH seit 1. Juli 2018 der MWST-Pflicht unterliege. Der Beschwerdegegnerin sei damit insoweit zuzustimmen, dass die Differenzlohnsumme ohne Mehrwertsteuer zu ermitteln sei, und zwar unabhängig davon, ob die C.B.________ GmbH die MWST effektiv entrichtet habe. Ohne Belang sei, dass die C.B.________ GmbH zumindest bei den im Jahr 2018 ausgestellten Rechnungen entgegen der in Art. 26 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die MWST (SR 641.20) enthaltenen Verpflichtung ihre MWST-Nummer nicht angegeben habe. Für die Berechnung der Differenzlohnsumme habe die Suva zu Recht auf die im Konto 4005 aufgeführten Zahlungen an die B.B.________ GmbH respektive die C.B.________ GmbH abgestellt. Gegen deren Richtigkeit bringe die Beschwerdegegnerin keine hinreichend substanziierten Einwendungen vor. Hiervon sei nun noch die MWST von 7.7 % abzuziehen. Die aufzurechnende Differenzlohnsumme betrage damit für 2018 Fr. 48'701.95 und für 2019 Fr. 33'842.15.  
 
6.2.  
 
6.2.1. Der Vorinstanz kann nicht beigepflichtet werden, wie sich aus Folgendem ergibt. Die Suva macht nämlich zu Recht geltend, aufgrund ihrer Abklärungen bei der Beschwerdegegnerin (Betriebsrevision) seien die im Konto 4005 aufgeführten Zahlungen an die B.B.________ GmbH respektive C.B.________ GmbH entsprechend den Belegen und der von ihr gelieferten Aufstellung reine Lohnsummen bzw. Lohnzahlungen an Arbeitnehmende gewesen. Diesen Betrieben sei der Gesamtbetrag (Bruttobetrag), d.h. der Nettobetrag zuzüglich der auf den Rechnungen der B.B.________ GmbH angegebenen 7.7 % MWST, ausbezahlt worden. Dies ist letztinstanzlich unbestritten.  
Die Suva argumentiert mithin zutreffend, dass bei den Buchungen der Löhne keine Mehrwertsteuer zurückgestellt worden sei, womit sich an der angerechneten Bruttolohnsumme nichts ändere (vgl. auch Urteil 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 3.5, worin eine entsprechende Schlussfolgerung eines kantonalen Gerichts nicht in Frage gestellt wurde). 
 
6.2.2. Nach dem Gesagten ist es bundesrechtswidrig, dass die Vorinstanz von der Differenzlohnsumme die MWST von 7.7 % abzog. Hieran ändert entgegen ihrer Auffassung unter den gegebenen Umständen nichts, dass für die C.B.________ GmbH seit 1. Juli 2018 die MWST-Pflicht gegolten habe.  
 
7.  
Die unterliegende Beschwerdegegnerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Suva hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). Zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des kantonalen Verfahrens ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 22. Februar 2023 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid der Beschwerdeführerin vom 20. Juni 2022 bestätigt. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.  
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau zurückgewiesen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 13. November 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Jancar