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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6F_28/2023  
 
 
Urteil vom 29. August 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiber Caprara. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel, 
Gesuchsgegnerin, 
 
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, 
Bäumleingasse 1, 4051 Basel. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 6. Juli 2023 (6B_698/2023). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt erklärte A.________ mit Urteil vom 1. September 2014 der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht, der mehrfachen Urkundenfälschung, des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer und des mehrfachen Vergehens gegen das Gesetz über die direkten Steuern des Kantons Basel-Stadt schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 660.--, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren. In einem Anklagepunkt sprach es ihn vom Vorwurf der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung frei.  
Gegen diesen Entscheid erhob A.________ Berufung. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt stellte am 30. Oktober 2017 das Verfahren bezüglich der vor dem 1. Oktober 2002 begangenen Handlungen zufolge Verjährung ein. Im Übrigen bestätigte es die erstinstanzlichen Schuld- und Freisprüche und reduzierte die bedingt aufgeschobene Geldstrafe auf 180 Tagessätze zu Fr. 610.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren. 
 
A.b. Das Bundesgericht hiess am 15. November 2018 eine Beschwerde von A.________ wegen unzulässiger Besetzung des Spruchkörpers gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an das Appellationsgericht zurück (Verfahren 6B_383/2018). Auf eine Beschwerde gegen die Abweisung seines gegen den Appellationsgerichtspräsidenten Claudius Gelzer gerichteten Ausstandsgesuchs war das Bundesgericht am 4. April 2017 nicht eingetreten (Verfahren 1B_123/2017).  
 
A.c. Nach der Rückweisung durch das Bundesgericht wurde der Spruchkörper des Appellationsgerichts durch den Vorsitzenden der strafrechtlichen Abteilung neu bestimmt, wobei im Vergleich zum vormaligen Spruchkörper kein personeller Wechsel vorgenommen wurde. Mit Urteil vom 9. Dezember 2019 wies das Bundesgericht eine gegen das vom Appellationsgericht abgewiesene Gesuch um Ausstand der mitwirkenden Berufungsrichter sowie gegen die Bestellung des Spruchkörpers gerichtete Beschwerde in Strafsachen ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 1B_269/2019).  
 
B.  
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt erklärte A.________ mit Urteil vom 3. September 2020 der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht, der mehrfachen Urkundenfälschung, des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer und des mehrfachen Vergehens gegen das Gesetz über die direkten Steuern des Kantons Basel-Stadt schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 610.--, mit bedingtem Strafvollzug unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren (abzüglich der bereits abgelaufenen Probezeit vom 30. Oktober 2017 bis zum 15. November 2018 [382 Tage]). Die Anträge auf Feststellung der Nichtigkeit des vorinstanzlichen Urteils und Rückweisung zur Neubehandlung durch das Strafgericht wies es ab. Ferner stellte es die Rechtskraft des erstinstanzlichen Freispruchs fest. Schliesslich befand es über die Verfahrens- und Gerichtskosten. 
 
C.  
 
C.a. Das Bundesgericht wies am 26. November 2021 die Beschwerde von A.________ gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 3. September 2020 ab (Verfahren 6B_1208/2020).  
 
C.b. A.________ beantragte mit Eingabe vom 9. Februar 2023 die Revision des Urteils des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 3. September 2020. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt trat mit Urteil vom 25. April 2023 nicht auf das Revisionsgesuch ein und auferlegte A.________ die Verfahrenskosten von Fr. 600.--.  
 
C.c. Gegen beide vorgenannten Urteile vom 26. November 2021 und vom 25. April 2023 gelangte A.________ mit Revision (im Verfahren C.a.) bzw. mit Beschwerde in Strafsachen (im Verfahren C.b.) an das Bundesgericht. Das Bundesgericht trat auf das Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil im Verfahren 6F_6/2023 am 6. Juli 2023 nicht ein. Ebenso trat es auf die Beschwerde in Strafsachen gegen das kantonale Urteil betreffend Revision am 6. Juli 2023 nicht ein (Verfahren 6B_698/2023).  
 
D.  
A.________ beantragt mit Eingabe vom 8. August 2023 die Revision des bundesgerichtlichen Urteils 6B_698/2023 vom 6. Juli 2023. Akzessorisch sei das Appellationsgericht anzuweisen, das Revisionsgesuch vom 9. Februar 2023 zu behandeln, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates. Weiter beantragt er den Ausstand der am Verfahren 6B_698/2023 beteiligten Bundesrichterinnen, die Vereinigung mit dem weiteren Revisionsgesuch betreffend das Urteil im Verfahren 6F_6/2023 sowie die Publikation eines von ihm den Inhalt des Verfahrens betreffenden vorformulierten Textes. 
 
E.  
Die Vorakten wurden beigezogen. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Soweit der Gesuchsteller die Vereinigung mit dem weiteren Revisionsverfahren betreffend das Urteil 6F_6/2023 verlangt, ist dieser Antrag gegenstandslos. Das Bundesgericht hat dieses Gesuch androhungsgemäss formlos in den Akten abgelegt (vgl. Urteil 6F_6/2023 vom 6. Juli 2023 E. 4). 
 
2.  
 
2.1. Der Gesuchsteller beantragt den Ausstand der im Urteil 6B_698/2023 vom 6. Juli 2023 mitwirkenden Bundesrichterinnen.  
 
2.2. Grundsätzlich ist diejenige Abteilung des Bundesgerichts für die Beurteilung eines Revisionsgesuchs zuständig, die das ursprüngliche Urteil getroffen hat. In der Regel darf darüber in der gleichen Zusammensetzung entschieden werden. Namentlich darf das ursprünglich instruierende Gerichtsmitglied beigezogen werden, soweit gegen dieses nicht andere Ausstandsgründe als die blosse Beteiligung am umstrittenen Entscheid geltend gemacht werden (Urteile 2F_18/2012 vom 3. Oktober 2012 E. 2.1; 2F_20/2012 vom 25. September 2012 E. 1.2.2).  
 
2.3. Der Beschwerdeführer bringt keinen Ausstandsgrund nach Art. 34 BGG vor. Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund (Art. 34 Abs. 2 BGG). Der Beizug eines Richters, der in einem früheren Verfahren zum Nachteil des Gesuchstellenden entschieden hat, begründet noch keinen Verstoss gegen die Garantie eines unabhängigen Richters (BGE 143 IV 69 E. 3.1 mit Hinweisen in Bezug auf Art. 56 StPO; vgl. bereits Urteil 6F_6/2023 vom 6. Juli 2023 E. 1 mit Hinweisen). Da es sich bei einem Revisionsverfahren nicht um ein Beschwerdeverfahren handelt, ist grundsätzlich in Normalbesetzung, d.h. in der Regel zu Dritt, über ein Revisionsgesuch zu befinden (Urteil 6F_6/2023, a.a.O.).  
 
2.4. Der Gesuchsteller bringt abgesehen von der angeblichen Fehlerhaftigkeit des früheren Urteils des Bundesgerichts keine weiteren Ausstandsgründe gegen die Gerichtsmitglieder vor (vgl. Gesuch S. 2 f.). Soweit er sich für sein Gesuch auf die StPO stützt, fehlt es an einer tauglichen Begründung, zumal für das Verfahren vor Bundesgericht das BGG massgebend ist. Sein Ausstandsbegehren ist offensichtlich unbegründet, weshalb darauf ohne Ausstandsverfahren nach Art. 37 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist (BGE 114 Ia 278 E. 1).  
 
3.  
 
3.1. Gemäss Art. 121 BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn: (lit. a) die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind; (lit. b) das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat; (lit. c) einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind; (lit. d) das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.  
Weiter kann gemäss Art. 123 Abs. 1 BGG die Revision verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden. Nach Art. 123 Abs. 2 BGG kann die Revision zudem verlangt werden (lit. a) in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind; (lit. b) in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO erfüllt sind. 
 
3.2. Gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO kann die Revision verlangen, wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist, wenn (lit. a) neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen; (lit. b) der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht.  
 
3.3. Die Revision gemäss Art. 122 BGG sowie Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG i.V.m. Art. 410 Abs. 2 StPO wegen Verletzung der EMRK und einem entsprechenden Urteil des EGMR bildet vorliegend kein Thema. Ebenso wenig ist eine Revision zufolge Ersatz von nuklearem Schaden im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. c BGG Verfahrensgegenstand.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer behauptet wie bereits in den Verfahren 6B_698/2023 und 6F_6/2023 mit der inhaltlich deckungsgleichen Begründung, das Bundesgericht habe wesentliche Tatsachen übersehen (vgl. zum Inhalt der im Verfahren 6B_698/2023 geltend gemachten "neuen Tatsachen" die dortige Beschwerde S. 3-5 und das in jenem Verfahren vor der Vorinstanz eingereichte Revisionsgesuch [Gesuchsbeilage 2 des vorliegenden Verfahrens], welches sich mit den in der Beschwerde im Verfahren 6F_6/2023 S. 10 ff. vorgetragenen angeblich "übersehenen Tatsachen" deckt). Dies gilt, soweit er etwa die Spruchkörperbesetzung des erstinstanzlichen Gerichts und die fehlende Rückweisung durch das Appellationsgericht an die erste Instanz beanstandet. Das Gleiche gilt, wenn er weiter behauptet, sechs Gutachten seien nicht gewürdigt worden, es liege keine Pflichtverletzung als Verwaltungsrat vor, sämtliche Sachverhaltsrügen seien ignoriert worden, die Spruchkörperbesetzung des erst- und zweitinstanzlichen Gerichts seien unzulässig gewesen und seine diesbezügliche Rüge sei vom Bundesgericht im Verfahren 6B_383/2018 gutgeheissen worden, das Geschäftsreglement des Appellationsgerichtes Basel-Stadt sei im Verfahren 1C_187/2017 als unzulässig beurteilt worden. Der Gesuchsteller setzt sich in seiner Argumentation nicht mit dem bundesgerichtlichen Urteil auseinander, dessen Revision er verlangt, sondern er wiederholt erneut seine bereits im früheren Verfahren vorgetragene Kritik mit identischen Argumenten wie im Verfahren, welches er revidiert haben will. Er unterlässt es, einen Revisionsgrund gemäss E. 3 vorstehend näher zu substantiieren. Auf sein Revisionsgesuch ist folglich nicht einzutreten. 
Der Gesuchsteller wird darauf hingewiesen, dass sich das Bundesgericht vorbehält, weitere gleichgerichtete Eingaben in der selben Sache formlos zu den Akten zu legen. 
 
5.  
Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch betreffend das Urteil des Bundesgerichts 6B_698/2023 vom 6. Juli 2023 wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. August 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Caprara