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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_31/2014  
 
2C_58/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 22. Januar 2014  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Steueramt des Kantons Solothurn.  
 
Gegenstand 
Direkte Bundessteuer und Staatssteuer 2010, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 11. November 2013. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 In der Steuererklärung für die Staatssteuer und die direkte Bundessteuer 2010 machte X.________ einen Verlust aus selbstständiger Zahnarzt-Tätigkeit geltend. Die Veranlagungsbehörde nahm eine Aufrechnung vor und legte den Veranlagungen zur Staats- wie auch zur direkten Bundessteuer ermessensweise ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit von Fr. 100'000.-- zugrunde. Eine gegen diese Veranlagungen erhobene Einsprache blieb erfolglos. Mit Urteil vom 11. November 2013 wies das Kantonale Steuergericht Solothurn Rekurs und Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2012 ab. X.________ reichte am 13. Januar 2014 beim Bundesgericht eine vom 22. Dezember 2013 datierte Beschwerde gegen das Urteil des Steuergerichts ein. Innert hierfür angesetzter Frist hat er besagtes Urteil nachgereicht. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2.  
 
 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung muss sachbezogen sein; die Beschwerde führende Partei hat sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Besonderes gilt hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz. Diese sind für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, die Partei zeige auf, dass sie qualifiziert falsch, d.h. willkürlich, oder in Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen worden sind; entsprechende Rügen bedürfen besonderer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 105 Abs. 1 und 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG; dazu BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen). 
 
 Das Steuergericht erläutert, unter welchen (rechtlichen und tatsächlichen) Voraussetzungen die Veranlagungsbehörde von Steuererklärung und Geschäftsaufzeichnungen abweichen und das Einkommen nach Ermessen veranlagen darf. Es zeigt auf, dass der vom Beschwerdeführer vorgelegten Jahresrechnung bzw. sonstigen Dokumenten in verschiedener Hinsicht die Beweiskraft abgehe (fehlendes Kassabuch, fehlende Patienten-Schlussrechnungen, trotz Aufforderung keine Unterlagen über behauptete Fremdhonorare) und sich gestützt darauf die Einkommensfaktoren nicht ermitteln liessen, weshalb eine Veranlagung nach Ermessen zu erfolgen habe. Es prüft dann die von der Veranlagungsbehörde vorgenommene Ermessenseinschätzung und kommt (u.a. durch Vergleich mit Erfahrungswerten oder den Verhältnissen früherer Jahre) zum Schluss, dass sie nicht offensichtlich unrichtig und daher nicht zu korrigieren sei. Den weitschweifigen Ausführungen des Beschwerdeführers, die nur teilweise überhaupt den begrenzten Verfahrensgegenstand (Ermessensveranlagung für das Steuerjahr 2010) betreffen, lassen auch nicht ansatzweise erkennen, inwiefern das Urteil des Steuergerichts auf qualifiziert unrichtigen Sachverhaltsfeststellungen beruhte und in welcher Weise sich die Rechtsanwendung bemängeln liesse. 
 
 Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
 Der Beschwerdeführer erwähnt zwar das Thema unentgeltliche Rechtspflege, ohne aber ein entsprechendes Gesuch gezielt für das vorliegende Verfahren zu stellen und seine prozessuale Bedürftigkeit zu belegen; ohnehin könnte einem solchen Begehren wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden (vgl. Art. 64 BGG). 
 
 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind damit entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
 
 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
 
 Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonalen Steuergericht Solothurn und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Januar 2014 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller