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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_229/2023  
 
 
Urteil vom 27. April 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Frey Krieger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Justizvollzug und Wiedereingliederung, Rechtsdienst der Amtsleitung, 
Hohlstrasse 552, 8048 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 27. Januar 2023 (VB.2023.00023). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Die Beschwerdeführerin befindet sich derzeit offenbar zum Vollzug einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB in der Klinik für Forensische Psychiatrie (KFP) Rheinau. Mit einem Schreiben "Bedingte Entlassung aus dem Massnahmenvollzug" vom 12. Januar 2023 gelangte sie an das aus ihrer Sicht zuständige Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte die "Weiterführung der Behandlung in ambulanter Form und Bewährungshilfe", "Persönliche Anhörung und Bericht der Anstaltsleitung bzw. der therapeutischen Fachperson" sowie die "Auflage von Weisungen". Dies, nachdem ihr gemäss den Erwägungen der Vorinstanz mit Schreiben vom 11. Januar 2023 vom Fallverantwortlichen der Behörde Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (JuWe) mitgeteilt worden war, dass in nächster Zeit ein neuer Behandlungsplan erstellt werden solle und er alsdann einen aktuellen Verlaufsbericht einholen werde, um die bedingte Entlassung aus dem Massnahmenvollzug zu prüfen. Abklärungen der Vorinstanz ergaben, dass kein Entscheid über die (bedingte) Entlassung der Beschwerdeführerin ergangen war. 
 
2.  
Anhand der von der Beschwerdeführerin eingereichten Eingabe vom 12. Januar 2023 geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass ihr an der bedingten Entlassung aus dem Massnahmenvollzug unter gleichzeitiger Anordnung einer ambulanten Behandlung sowie von Bewährungshilfe und Weisungen gelegen sei. Es nimmt deren Eingabe als Beschwerde entgegen und tritt auf diese mangels Zuständigkeit mit Verfügung vom 27. Januar 2023 nicht ein. 
Die Beschwerdeführerin wendet sich an das Bundesgericht. 
 
3.  
Eine Beschwerde an das Bundesgericht hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür; vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). 
 
4.  
Verfahrensgegenstand ist vorliegend einzig die vorinstanzliche Nichteintretensverfügung (Art. 80 Abs. 1 BGG). Nicht zu hören ist die Beschwerdeführerin daher mit Anträgen, Vorbringen und Ausführungen, die ausserhalb des durch die angefochtene Verfügung begrenzten Streitgegenstands liegen. Es kann mithin vor Bundesgericht nur um die Frage gehen, ob die Vorinstanz zu Recht mangels Zuständigkeit nicht auf ihre Eingabe eingetreten ist. Damit befasst sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift nicht. Stattdessen scheint sie ein gegen sie ergangenes Strafurteil und die stationäre Massnahme in Frage stellen zu wollen, respektive beantragt (zumindest sinngemäss) die Anordnung einer ambulanten Massnahme, was nicht Verfahrensgegenstand bildet und womit sich das Bundesgericht folglich nicht befassen kann. 
Damit ergibt sich aus der Beschwerde nicht, dass und inwiefern die angefochtene Nichteintretensverfügung Recht verletzt. Die Beschwerde erfüllt die Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist damit mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
5.  
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. April 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger