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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5D_99/2009 
 
Urteil vom 31. August 2009 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Parteien 
X.________ und Y.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander R. Lecki, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
1. S.________, 
2. U.________ und V.________, 
3. T.________, 
alle vertreten der Rechtsanwalt Hermann Just, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Besitzesschutz, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, Einzelrichter in Zivilsachen, vom 20. März 2009. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
S.________, T.________ sowie U.________ und V.________ sind die Eigentümer der Grundstücke A.________-GBB-2, -3 bzw. -4. X.________ und Y.________ sind die Miteigentümer der benachbarten Parzelle Nr. 1. Im Grundbuch ist zu deren Lasten und zu Gunsten der Nrn. 2, 3 und 4 ein Fuss- und Fahrwegrecht eingetragen, welches die Grundstücke mit dem öffentlichen Strassennetz (Mittelweg) verbindet. Das Wegrecht ist seit Jahren Streitobjekt zwischen den Parteien. 
 
B. 
Mit Gesuch vom 14. August 2008 verlangten S.________, T.________ sowie U.________ und V.________, X.________ und Y.________ sei zu verbieten, auf der rechtskräftig festgestellten Servitutsfläche bauliche Änderungen vorzunehmen, insbesondere Steine zu deponieren, und es sei ihnen zu verbieten, Zubringern und Besuchern das Befahren und Betreten der Servitutsfläche zu untersagen. 
 
Mit weiterem Gesuch vom 21. August 2008 verlangten S.________, T.________ sowie U.________ und V.________, X.________ und Y.________ sei zu verbieten, die Grundstücke Nrn. 2, 3 und 4 zu betreten und die bestehende Pflästerung und Pflanzen zu entfernen. 
 
Mit Amtsbefehl vom 21. August 2008 erliess der Kreispräsident I.________ eine diesen Begehren entsprechende Verfügung. 
 
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies der Einzelrichter des Kantonsgerichts Graubünden mit Verfügung vom 20. März 2009 mit einer kleinen Ausnahme (Streichen eines Satzes im erstinstanzlichen Dispositiv) ab. 
 
C. 
Gegen diese Verfügung haben X.________ und Y.________ am 17. Juli 2009 subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht mit dem Begehren um deren Aufhebung und Rückweisung der Sache an das Kantonsgericht zur Neubeurteilung. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
Erwägungen: 
 
1. 
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid über ein Ersuchen um Besitzesschutz, mithin eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Mangels Erreichen des erforderlichen Streitwertes (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht gegeben, dafür aber die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG). 
 
Mit dieser kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft (BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254), während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261). Wird die Verletzung des Willkürverbots gerügt, reicht es sodann nicht aus, die Rechtslage aus Sicht des Beschwerdeführers zu schildern und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen; vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246). 
 
2. 
Die kantonalen Instanzen haben im Wesentlichen darauf abgestützt, dass die Beschwerdeführer in der Vergangenheit nichts unversucht liessen, um die Beschwerdegegner in der Ausübung der Dienstbarkeit zu behindern und die ihres Erachtens richtige Lage und Ausdehnung der Dienstbarkeit durch Deponieren von Gegenständen zu erreichen, und dass sie in den zahlreichen Verfahren der letzten zehn Jahre auch nie die Urheberschaft dieser eigenmächtigen Vorkehrungen bestritten hätten. Nunmehr sei dies plötzlich der Fall; indes könne im Rahmen der seit Jahren bestehenden Streitigkeiten niemand anderes als die Beschwerdeführer ein Interesse an der Störung haben. An einem Augenschein, dem die Beschwerdeführer ferngeblieben seien, habe der Kreispräsident festgestellt, dass sich die gepflanzte Thuja-Hecke und die angebrachte zweite Lage der Univerbundsteine sowie die darauf aufgestellten Gegenstände in der Servitutsfläche befänden und die Durchfahrt behinderten. Diese beiden Massnahmen bildeten zusammen eine Einheit und wiesen auf die Urheberschaft der Beschwerdeführer hin; als Dienstbarkeitsbelastete könnten sie aber ohnehin unabhängig von der Urheberschaft zur Beseitigung aufgefordert werden. 
 
Mit Bezug auf die Beseitigung der bestehenden Pflästerung und Pflanzen auf den Parzellen der Beschwerdegegner hat das Kantonsgericht erwogen, die Beschwerdeführer hätten durch ihren Anwalt mit Brief vom 28. Juli 2008 androhen lassen, falls T.________ die Verbundsteine nicht innert 10 Tagen selbst entferne, würde dies auf seine Kosten veranlasst; in einem nächsten Brief vom 13. August 2008 sei ein "entsprechendes Handeln" durch die Klientschaft angedroht worden. Wären damit nur rechtliche Schritte gemeint gewesen, hätte der Rechtsanwalt dies zweifellos in diesem Sinn klar formuliert. Aufgrund des Wortlautes und der jahrelangen Streitigkeiten hätten die Beschwerdegegner ernsthaft damit rechnen müssen, dass die Beschwerdeführer eigenmächtig Pflästerung und Pflanzen entfernen würden, womit auch die Unterlassungsklage gerechtfertigt sei. 
 
3. 
Die Beschwerdeführer machen geltend, die seit Jahren bestehende Auseinandersetzung sei der Öffentlichkeit weit über die Gemeinde A.________ hinaus bekannt. Angesichts dieser Tatsache liege es auf der Hand, dass Drittpersonen, welche entweder die Parteien ärgern oder aber insbesondere den Beschwerdeführern schaden wollten, die entsprechenden Handlungen vorgenommen hätten. Sie selbst hätten sich lediglich mit rechtlichen Mitteln für den Grenzverlauf gewehrt, was legitim sei; es gebe keine Beweismittel, welche der Untermauerung der vom Kantonsgericht getroffenen Annahme dienen könnten. Im Übrigen liste das Kantonsgericht die einzelnen Verfahrensnummern der angeblich sie betreffenden Verfahren gar nicht auf, und auch die Erlassdaten der angesprochenen zahlreichen Amtsbefehlsentscheide seien nicht genannt, weshalb deren Erwähnung eine aktenwidrige Annahme sei. Mit den in den Briefen angedrohten Schritten seien selbstverständlich nur solche im Rahmen der Rechtsordnung gemeint gewesen, zumal die Briefe an den Gegenanwalt gerichtet gewesen seien. Im Übrigen hätten sie im kantonalen Verfahren eine Fotodokumentation vorgelegt, welche Förster G.________ bzw. Chauffeur H.________ beim Herausreissen von Univerbundsteinen zeige. Damit hätten sie klar aufgezeigt, wie es ihrer Meinung nach zu den relevanten Störungshandlungen gekommen sei. Ihnen gegenüber habe aber nie etwas bewiesen werden können und das Kantonsgericht habe mit dem blossen Verweis auf die Gerichtsnotorietät der Störungen Art. 8 ZGB verletzt. 
 
4. 
Die Beschwerdeführer zählen zwar in abstrakter Weise verschiedene Verfassungsbestimmungen auf (Art. 9, 29 und 30 BV), die nach ihrer Meinung angeblich verletzt sind, stellen aber weitestgehend keinen Bezug zwischen den Erwägungen des angefochtenen Entscheides und konkreten Verfassungsrügen (d.h. einzelnen und genau substanziierten Verfassungsverletzungen) her, sondern schildern einfach die Dinge aus eigener Sicht und bestreiten im Wesentlichen ihre Urheberschaft, was ungenügend ist (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246). Ohnehin sind die gesuchten Ausführungen und Erklärungen der Beschwerdeführer appellatorischer Natur; damit lässt sind keine Verfassungsverletzung mit Bezug auf die beweiswürdigende Sachverhaltsfeststellung des Kantonsgerichts, niemand anderes als die Beschwerdeführer könnten als Störer in Betracht kommen, dartun (125 I 492 E. 1b S. 495; 130 I 258 E. 1.3 S. 262; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). 
 
5. 
Mangelt es der Beschwerde an der für Verfassungsrügen notwendigen Begründung, ist darauf nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gegenseite ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, Einzelrichter in Zivilsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 31. August 2009 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Möckli