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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_4/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 7. Januar 2016  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, Rheinstrasse 27, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Grundbuchsperre, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 
24. November 2015 des Kantonsgerichts 
Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht. 
 
 
In Erwägung,  
dass die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft gegen A.________ eine Strafuntersuchung insbesondere wegen verschiedener Vermögensdelikte führt; 
dass sie im Rahmen dieser Untersuchung vier Liegenschaften mit Beschlag belegte und Grundbuchsperren anordnete; 
 
dass sie laut Verfügungen vom 24. Juli 2015 die Grundbuchsperren nach Art. 267 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 263 Abs. 1 StPO aufhob; 
dass die Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft auf eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 24. November 2015 nicht eingetreten ist; 
dass A.________ mit Eingabe vom 3. Januar (Postaufgabe: 4. Januar) 2016 Beschwerde ans Bundesgericht führt und beantragt, der Beschluss sei aufzuheben; die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Grundbuchsperren bis zum Prozessende aufrechtzuerhalten; 
dass er den Beschluss den Beschluss vom 24. November 2015 bzw. die zugrunde liegenden staatsanwaltschaftlichen Verfügungen ganz allgemein beanstandet und der Staatsanwaltschaft u.a. Machtmissbrauch, Willkür sowie "juristische Tricksereien" vorwirft; 
dass er sich indes dabei mit der dem Beschluss zugrunde liegenden Begründung nicht im Einzelnen auseinandersetzt und nicht rechtsgenüglich darlegt, inwiefern diese bzw. der Beschluss selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll (s. auch schon das im Verfahren 1B_66/2014 ergangene Urteil vom 28. April 2014); 
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist; 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; 
dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. vorsorgliche Massnahme mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos wird; 
dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben; 
 
 
 wird erkannt:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Januar 2016 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp