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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_615/2022  
 
 
Urteil vom 24. Mai 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichterin Viscione, Bundesrichter Abrecht, 
Gerichtsschreiber Grünenfelder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Debora Bilgeri, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Invaliditätsbemessung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. September 2022 (UV 2021/61). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, geboren 1963, arbeitete bei der B.________ AG als Dreher sowie zuletzt im Betriebsunterhalt und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 2. August 2017 stürzte er bei Unterhaltsarbeiten von der Leiter und erlitt dabei eine distale intraartikuläre Radiustrümmerfraktur an der rechten dominanten Hand, welche am 8. August 2017 im Spital C.________ operativ versorgt wurde. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld). Per Ende Juni 2018 löste die B.________ AG das langjährige Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Sperrfrist auf. In der im Januar 2019 durchgeführten kreisärztlichen Abschlussuntersuchung ergab sich eine radiocarpale Arthrose mit schmerzhafter Minderbelastbarkeit, Bewegungseinschränkungen und Gebrauchsminderung. A.________ wurde eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten attestiert. Nachdem ein arthroskopischer Eingriff keine dauerhafte Besserung der Schmerzen gebracht hatte und ein Arbeitsversuch gescheitert war, gewährte die Suva A.________ ab 1. November 2020 eine Invalidenrente von 16 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 25 % (Verfügung vom 23. Dezember 2020). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 9. Juli 2021 fest. 
 
B.  
Auf Beschwerde des A.________ hin hob das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen den Einspracheentscheid vom 9. Juli 2021 mit Entscheid vom 12. September 2022 auf und sprach ihm eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 23 % zu. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.  
Die Suva führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei der Einspracheentscheid vom 9. Juli 2021 zu bestätigen. 
A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen und die unentgeltliche Rechtspflege beantragen. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 135 V 194), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 133 III 393 E. 3). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit unechter Noven, welche bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können. Das Vorbringen von erst nach dem angefochtenen Entscheid entstandenen Tatsachen (echte Noven) ist vor Bundesgericht unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen).  
 
2.2. Die Beschwerdeführerin legt im bundesgerichtlichen Verfahren eine Telefonnotiz vom 20. Oktober 2022 sowie den Auszug aus dem individuellen Konto (IK) vom 17. Oktober 2022 auf. Diese Beweismittel datieren nach dem angefochtenen Entscheid und stellen damit echte Noven dar, welche unbeachtlich bleiben.  
 
3.  
 
3.1. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen zum Anspruch auf eine Invalidenrente bei einer unfallbedingten Invalidität von mindestens 10 % (Art. 18 Abs. 1 UVG) sowie über die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt. Richtig sind ferner die Ausführungen zur Festlegung der Vergleichseinkommen (BGE 144 I 103 E. 5.3; 143 V 295 E. 2.2) und hinsichtlich des höchstens 25 % betragenden Abzugs vom Tabellenlohn (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2; 126 V 75). Darauf wird verwiesen.  
 
3.2. Zu ergänzen ist in Bezug auf das Valideneinkommen, dass das Ausbleiben von Lohnanpassungen aufgrund der finanziellen Situation des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer zumindest in den ersten Jahren in aller Regel noch keinen Anlass bildet, sich nach einer beruflichen Veränderung umzusehen, welche unter Umständen doch auch mit erheblichen Umtrieben und finanziellen Einbussen verbunden sein könnte. Hält eine solche Lohnstagnierung aber über mehrere Jahre an, so kann dies bei stetig ansteigender Differenz verglichen mit andernorts gebotenen branchenüblichen Löhnen dazu führen, dass die Annahme, der Arbeitnehmer würde dennoch keinen Stellenwechsel ins Auge fassen, nicht mehr als realistisch betrachtet werden kann (RKUV 2005 Nr. U 538 S. 112, U 66/02 E. 4.1.1; vgl. auch: Urteile 8C_795/2019 vom 25. März 2020 E. 4.4.1 und 9C_414/2011 vom 11. Juli 2011 E. 4.3).  
 
4.  
 
4.1. Es steht fest und ist letztinstanzlich unbestritten geblieben, dass der Beschwerdegegner in Anbetracht der kreisärztlichen Beurteilungen des Dr. med. D.________, Facharzt für Chirurgie, spez. Unfallchirurgie, in adaptierter Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist (vgl. Untersuchungsbericht vom 15. Januar 2019; ergänzende Stellungnahmen vom 30. August 2018 und 7. Juli 2021). Von keiner Seite in Abrede gestellt wird ferner das Invalideneinkommen, soweit dieses anhand der vom Bundesamt für Statistik (BfS) herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu bestimmen ist (indexiert und angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit: Fr. 68'906.-).  
 
4.2. Streitig und zu prüfen ist hingegen, ob die vorinstanzliche Bemessung des (hypothetischen) Valideneinkommens sowie der seitens des Invalideneinkommens auf 10 % festgelegte Abzug vom Tabellenlohn (vgl. E. 3.1 hievor) aus Sicht des Bundesrechts stand halten.  
 
5.  
 
5.1. Die Vorinstanz hat erkannt, der von der ehemaligen Arbeitgeberin angegebene Lohn von Fr. 78'000.- pro Jahr (13 x Fr. 6'000.-) sei nicht überdurchschnittlich oder gar überhöht, sondern bewege sich im statistischen Durchschnitt. Ohne das Unfallereignis vom 2. August 2017 wäre eine Anpassung an die Nominallohnentwicklung erfolgt. Das Valideneinkommen belaufe sich somit, indexiert für das Jahr 2020, auf Fr. 80'055.-. Sodann hat das kantonale Gericht aufgrund der Einschränkungen in einer angepassten Tätigkeit, der langen Betriebszugehörigkeit und des im Zeitpunkt der Rentenprüfung bereits fortgeschrittenen Alters des Beschwerdegegners einen 10%igen Abzug vom Tabellenlohn bejaht. Gestützt darauf hat es das Invalideneinkommen auf Fr. 62'015.- (Fr. 68'906.- x 0,9) reduziert und nach Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen (Art. 16 ATSG) einen Invaliditätsgrad von (aufgerundet) 23 % ermittelt.  
 
5.2. Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen, für das Valideneinkommen könne sehr wohl auf die konkreten Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin abgestellt werden. Es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdegegner ohne das Unfallereignis bei Rentenbeginn im Jahr 2020 mehr als Fr. 80'055.- verdienen würde. Zudem werde der im Einspracheentscheid vom 9. Juli 2021 festgelegte 5%ige Abzug vom Tabellenlohn sämtlichen im konkreten Fall massgeblichen Faktoren gerecht. Die Vorinstanz habe diesbezüglich ihr Ermessen ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung gesetzt. Folglich sei der angefochtene Entscheid auch insoweit zu korrigieren.  
 
6.  
 
6.1. Was das Valideneinkommen anbelangt, wird von keiner Seite behauptet, und es besteht auch kein Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdegegner seine Arbeitsstelle bei der B.________ AG aus wirtschaftlichen Gründen verloren hätte. Daher ist grundsätzlich am letzten vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung erzielten Verdienst anzuknüpfen (statt vieler: BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Urteil 8C_738/2021 vom 8. Februar 2023 E. 3.4.2.1). Hinsichtlich der Lohnentwicklung bei der B.________ AG liegen Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin vor, wonach der Beschwerdegegner im Zeitpunkt des Rentenbeginns im Gesundheitsfall keinen höheren Lohn erzielen würde als noch vor dem Unfallereignis vom 2. August 2017 (13 x Fr. 6'000.- = Fr. 78'000.-).  
 
6.2. Weshalb davon abgewichen werden sollte, ist - wie die Beschwerdeführerin zu Recht moniert - nicht zu ersehen. So trat der Beschwerdegegner seine Stelle bei der B.________ AG am 1. September 1989 an, also im Alter von rund 26 Jahren. Bis zur Kündigung per Ende Juni 2018 war er während 28 Jahren stets im gleichen Betrieb tätig. Mit anderen Worten verbrachte er dort praktisch sein gesamtes Erwerbsleben seit der Einreise in die Schweiz im Sommer 1987. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die langjährige Arbeitsstelle einzig aufgrund ausbleibender Lohnerhöhungen respektive Teuerungsanpassungen aufgegeben worden wäre oder sich die Einkommenssituation sonstwie nennenswert verändert hätte (vgl. E. 3.2). Vielmehr führte selbst die rund drei Jahre vor dem Unfall erfolgte betriebsinterne Versetzung von der langjährigen Arbeitsstelle als Dreher in den Betriebsunterhalt nicht dazu, dass der Beschwerdegegner einen Stellenwechsel in Betracht gezogen hätte. Dies obschon damit offenbar, wie dieser vernehmlassungsweise selber einräumt, eine nicht unerhebliche Lohneinbusse von Fr. 300.- pro Monat verbunden war. Demzufolge besteht kein Anlass, eine Anpassung an die Nominallohnentwicklung aufgrund statistischer Werte vorzunehmen. Liegen vielmehr - wie hier - genauere Angaben von Arbeitgeberseite her vor (vgl. E. 6.1 hievor), welche eindeutig auf das Gegenteil schliessen lassen, so ist darauf abzustellen (vgl. Urteile 8C_852/2017 vom 21. Juni 2018 E. 2 und 8C_783/2017 vom 20. Juni 2017 E. 2; je mit Hinweisen). Daran ändern, soweit nicht ohnehin (ebenfalls) auf letztinstanzlich unzulässigen Noven beruhend (vgl. E. 2.1 hievor), sämtliche Einwände in der Vernehmlassung nichts. Damit ist dem Beschwerdegegner ein Valideneinkommen von Fr. 78'000.- anzurechnen.  
 
7.  
 
7.1. Das kantonale Gericht hat sodann - wie erwähnt (vgl. E. 5.1 hievor) - einen 10%igen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen. Wenn in der Beschwerde verlangt wird, es sei am gemäss Einspracheentscheid vom 9. Juli 2021 auf 5 % festgelegten Abzug festzuhalten, betrifft dies eine reine Ermessensfrage, welche nur bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung durch das Bundesgericht korrigierbar ist (BGE 148 V 174 E. 6.5 mit Hinweis).  
 
 
7.2.  
 
7.2.1. Die vorinstanzliche Begründung, die dominante rechte Hand sei erwerblich kaum einsetzbar, müsse doch schon bei leichtester Belastung mit einem Anschwellen und einer mehrtägigen Arbeitsunfähigkeit gerechnet werden, zielt ins Leere. Denn solche, einer faktischen Einhändigkeit gleichkommenden Einschränkungen sind dem unbestritten beweiskräftigen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) kreisärztlichen Belastungsprofil vom 21. Januar 2019 nicht zu entnehmen. Demnach besteht aus medizinischer Sicht eine zeitlich unlimitierte Arbeitsfähigkeit ganztägig in einem Pensum von 100 % bei manuell leichten Tätigkeiten ohne Schläge, Vibrationen oder repetitive Drehbewegungen mit der rechten Hand. Wohl trifft zu, dass der Beschwerdegegner seine Arbeitsversuche nach wenigen Tagen aufgrund von Schmerzen und Schwellungen an der rechten Hand abbrechen musste. Dabei handelte es sich jedoch weitgehend um Tätigkeiten, welche nicht dem ärztlichen Belastbarkeitsprofil entsprachen. So habe der Beschwerdegegner bei einem entsprechenden Arbeitseinsatz nach Angaben seines Sohnes unter anderem "offenbar halt doch auch Palette hinunter heben müssen", was seitens des Schadenmanagements der Beschwerdeführerin bestätigt wurde (vgl. Telefonnotiz vom 27. Oktober 2020). Aus den dabei aufgetretenen Beschwerden kann nicht abgeleitet werden, es bestünden selbst bei körperlich leichten Hilfsarbeitertätigkeiten zusätzliche leidensbedingte Einschränkungen, welche im medizinischen Belastungsprofil nicht bereits enthalten wären.  
 
7.2.2. Dass dem Beschwerdegegner nicht mehr sämtliche Arbeiten im anwendbaren niedrigsten Kompetenzniveau offen stehen, lässt gleichfalls nicht den Schluss zu, seine Anstellungschancen seien verglichen mit denjenigen eines gesunden Mitbewerbers nur bei Inkaufnahme einer erheblichen Lohneinbusse intakt (vgl. Urteil 9C_223/2020 vom 25. Mai 2020 E 4.3.3). Der massgebliche ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1, 110 V 273 E. 4b) bietet denn auch ein genügend breites Spektrum verschiedenartigster Stellen. Selbst wenn der Beschwerdegegner in zumutbaren Verweistätigkeiten möglicherweise schlechter bezahlt ist, das heisst der vergleichbare Tabellenlohn (Medianwert) nicht erreicht wird, hat dies entgegen der Annahme des kantonalen Gerichts nicht automatisch einen (5 % übersteigenden) Abzug zur Folge. Denn jeder Anwendung statistischer Werte ist die Abstrahierung, d.h. die Ausblendung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles immanent (BGE 142 V 178 E. 2.5.7; Urteil 9C_266/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.4.3 mit Hinweis).  
 
7.2.3. Was in der Vernehmlassung dazu vorgebracht wird, führt zu keinem anderen Ergebnis. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdegegner insbesondere aus dem Urteil 8C_447/2017 vom 17. Januar 2018. Denn dort ging es um eine psychische Erkrankung, wie sie hier unbestrittenermassen nicht zur Diskussion steht. Diese schränkte die Flexibilität der betroffenen versicherten Person zwar derart stark ein, dass ausnahmsweise ein Abzug von 15 % gerechtfertigt war. Das Bundesgericht wies dabei aber ausdrücklich auf die geltende Gerichtspraxis hin, wonach für gewöhnlich eine aus psychischen Gründen verminderte Flexibilität oder verstärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen nicht als eigenständige abzugsfähige Umstände anerkannt werden (statt vieler: SVR 2010 IV Nr. 28 S. 87, 9C_708/2009 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Der pauschale Einwand, eine schwere Beeinträchtigung der Flexibilität sei mit einem Abzug von bis zu 15 % zu berücksichtigen, hilft demnach nicht weiter. Ebenso wenig ergeben sich, anders als der Beschwerdegegner meint, Hinweise auf unvorhersehbare oder nur schwer kalkulierbare Absenzen. Solche gehen weder aus dem kreisärztlichen Profil hervor, noch leidet der Beschwerdegegner an einer schubartig auftretenden Krankheit, bei welcher die geltend gemachten und allenfalls zu berücksichtigenden Nachteile typischerweise auftreten (vgl. dazu: SVR 2023 UV Nr. 11 S. 34, 8C_167/2022 E. 5.3.1; Urteil 8C_179/2018 vom 22. Mai 2018 E. 4.2; je mit Hinweisen).  
 
7.2.4. Schliesslich besteht in der langen Betriebszugehörigkeit kein Faktor, welcher sich wirtschaftlich nachteilig auswirken würde. Die Bedeutung der Dienstjahre nimmt im privaten Sektor ab, je niedriger das zu berücksichtigende Anforderungsprofil ist. Im Rahmen des im konkreten Fall anwendbaren niedrigsten Kompetenzniveaus kommt der langen Betriebszugehörigkeit praxisgemäss keine relevante Bedeutung zu (BGE 126 V 75 E. 5a/cc; Urteil 8C_383/2022 vom 10. November 2022 E. 4.2.7 mit Hinweisen). Hinsichtlich des fortgeschrittenen Alters als lohnmindernde Komponente kann die Frage, ob ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 28 Abs. 4 UVV ein Abzug zulässig ist, angesichts der von der Beschwerdeführerin anerkannten kleinstmöglichen Reduktion von 5 % (weiterhin) offen bleiben (dazu: BGE 148 V 149 E. 8.3 mit Hinweisen; SVR 2018 UV Nr. 15 S. 50, 8C_439/2017 E. 5.6.3 und 5.6.4; Urteil 8C_186/2022 vom 3. November 2022 E. 6.2.2 mit Hinweisen).  
 
 
7.3. Auch anderweitig sind keine triftigen Gründe für einen Eingriff in das Ermessen der Beschwerdeführerin zu erkennen (vgl. BGE 137 V 71 E. 5.2). Die vorinstanzliche Erhöhung des Abzugs vom Tabellenlohn auf 10 % erweist sich demgemäss als rechtsfehlerhaft.  
 
8.  
Zusammenfassend resultiert, wie von der Beschwerdeführerin beantragt, aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens (Fr. 78'000.-) mit dem Invalideneinkommen von Fr. 65'460.70 (Fr. 68'906.- x 0.95) ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 16 %. Die Beschwerde ist begründet und daher gutzuheissen. 
 
9.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdegegner grundsätzlich die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung und Verbeiständung) kann jedoch entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen, wonach die begünstigte Partei der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu in der Lage ist. Die Sache ist zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 68 Abs. 5 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. September 2022 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) vom 9. Juli 2021 bestätigt. 
 
2.  
Dem Beschwerdegegner wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin Debora Bilgeri wird als unentgeltliche Anwältin bestellt. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.  
Der Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet. 
 
5.  
Die Sache wird zur Neuverlegung der Entschädigungsfolgen des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zurückgewiesen. 
 
6.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 24. Mai 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder