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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_581/2022  
 
 
Urteil vom 25. April 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Haag, Müller, 
Gerichtsschreiberin Dillier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Wohnlich, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Politische Gemeinde Gottlieben, 
Kirchstrasse 11, 8274 Gottlieben, 
vertreten durch Rechtsanwältin Anina Schoop, 
Departement für Bau und Umwelt des Kantons 
Thurgau, Generalsekretariat, 
Promenade, 8510 Frauenfeld. 
 
Gegenstand 
Baubewilligung; Herstellung des rechtmässigen Zustandes, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 7. September 2022 (VG.2021.19/E). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Mit Baugesuch vom 17. Juli 2015 ersuchte A.________ um Bewilligung für den Umbau des bestehenden Einfamilienhauses (Liegenschaft Nr. 51) an der B.________strasse xx in Gottlieben. Vorgesehen war insbesondere die Erstellung eines Carports in der nordwestlichen Ecke des Grundstücks. Nördlich davon befinden sich auf der B.________strasse mehrere öffentliche Parkplätze in der blauen Zone.  
A.________ reichte während des Baubewilligungsverfahrens überarbeitete Pläne ein (vgl. Pläne vom 9. September 2015). Am 7. November 2015 erteilte die Politische Gemeinde Gottlieben die Baubewilligung. Die behördliche Bauabnahme erfolgte am 19. Oktober 2016 (vgl. Abnahmeprotokoll vom 2. Februar 2017). 
 
A.b. Mit Schreiben vom 24. April 2018 wies A.________ die Politische Gemeinde Gottlieben darauf hin, dass das Einfamilienhaus seit August 2016 bewohnt werde. Es sei ihm die nördliche Zufahrt in den Carport bewilligt worden. Eine Zufahrt von Norden werde ihm jedoch aufgrund der Parkplätze in der blauen Zone unmittelbar nördlich des Carports verunmöglicht. Er ersuchte um Aufklärung, auf welcher Grundlage diese Parkplätze entstanden seien und weshalb diese dort "Bestandesrecht" hätten.  
Die Politische Gemeinde Gottlieben teilte A.________ am 14. Mai 2018 mit, er sei während des Baubewilligungsverfahrens darauf aufmerksam gemacht worden, dass eine Nordzufahrt zum Carport aufgrund der bestehenden öffentlichen Parkplätze nicht möglich sei. Danach sei der Carport von ihm so angepasst worden, dass eine Zufahrt von Osten her möglich sei. Die öffentlichen Parkplätze in der blauen Zone hätten seit jeher Bestand und seien auch im Zusammenhang mit dem Verkehrskonzept 2012/2013 festgelegt, aufgelegt und bewilligt worden. Eine Umorganisation mit der gleichen Anzahl Parkplätze sei aufgrund der Verkehrsregeln (Feuerwehrzufahrt/Parkplatzbreiten) nicht umsetzbar. 
 
A.c. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2018 beantragte A.________ bei der Politischen Gemeinde Gottlieben die Aufhebung von zwei öffentlichen Parkplätzen in der blauen Zone. Diese teilte ihm am 7. März 2019 mit, der Gemeinderat habe seinen Antrag abgelehnt. Mit Entscheid vom 19. März 2019 bestätigte die Politische Gemeinde Gottlieben diesen Beschluss. Dagegen erhob A.________ am 3. April 2019 Rekurs. Am 14. Juni 2019 widerrief die Politische Gemeinde Gottlieben den Entscheid vom 19. März 2019 mit der Begründung, der Gemeinderat sei für die Beurteilung der Aufhebung der öffentlichen Parkplätze nicht zuständig. Gleichzeitig leitete sie das Gesuch von A.________ zuständigkeitshalber an das Departement für Bau und Umwelt (DBU) des Kantons Thurgau weiter. Mit Entscheid vom 20. August 2019 schrieb das DBU das Rekursverfahren betreffend den (widerrufenen) Entscheid vom 19. März 2019 zufolge Gegenstandslosigkeit ab.  
Nach Durchführung eines Augenscheins wies das DBU mit Entscheid vom 13. Januar 2021 den von der Politischen Gemeinde Gottlieben zuständigkeitshalber überwiesenen Antrag von A.________ betreffend den teilweisen Widerruf der Verkehrsanordnung 2014/063/TBA vom 3. Juli 2014 bzw. Aufhebung von zwei öffentlichen Parkplätzen in der blaue Zone auf der B.________strasse in Gottlieben auf der Höhe der Liegenschaft Nr. 51 ab. Gegen diesen in Form einer Verkehrsanordnung ergangenen Entscheid des DBU erhob A.________ am 21. Mai 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Dieses wies das Rechtsmittel nach Durchführung eines Augenscheins mit Urteil vom 7. September 2022 ab. Dagegen reichte A.________ am 31. Oktober 2022 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein (vgl. konnexes Verfahren 1C_580/2022). 
 
A.d. Am 20. April 2020 ersuchte A.________ bei der Politischen Gemeinde Gottlieben um Herstellung des Zustands gemäss der Baubewilligung vom 7. November 2015. Es sei die jederzeitige, uneingeschränkte Zufahrt zum Carport auf seiner Liegenschaft Nr. 51 entsprechend den bewilligten Plänen zu gewährleisten; insbesondere sei dafür zu sorgen, dass die öffentlichen Parkplätze in der blauen Zone, die nördlich unmittelbar an die Liegenschaft angrenzten, aufgehoben würden. Mit Entscheid vom 18. Mai 2020 wies die Politische Gemeinde Gottlieben das Gesuch von A.________ ab.  
 
B.  
Dagegen erhob A.________ am 8. Juni 2020 Rekurs beim DBU. Dieses wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 13. Januar 2021 ab. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wies die dagegen erhobene Beschwerde von A.________ nach Durchführung eines Augenscheins mit Entscheid vom 7. September 2022 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 31. Oktober 2022 beantragt A.________, es seien die Urteile des Verwaltungsgerichts vom 7. September 2022 sowie die Entscheide des DBU vom 13. Januar 2021 im Verfahren 427/2020/DBU/PS vollumfänglich aufzuheben. Es sei die verfahrensbeteiligte Gemeinde aufzufordern, den Zustand gemäss Baubewilligung vom 7. November 2015 herzustellen und es sei insbesondere die jederzeitige, uneingeschränkte Zufahrt zum Carport entsprechend den rechtskräftig bewilligten Plänen zu gewährleisten; insbesondere sei dafür zu sorgen, dass die öffentlichen Parkplätze ("blaue Zone"), die nördlich an die Liegenschaft Nr. 51 angrenzen, aufgehoben würden. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz bzw. gegebenenfalls an die erste Instanz zurückzuweisen. 
Das Verwaltungsgericht und das DBU ersuchen mit Verweis auf den angefochtenen Entscheid vom 7. September 2022 um Abweisung der Beschwerde. Die Politische Gemeinde Gottlieben beantragt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. 
Mit Eingabe vom 23. Januar 2023 präzisierte A.________ seine Anträge wie folgt: Es seien die Urteile des Verwaltungsgerichts vom 7. September 2022 sowie die Entscheide des DBU vom 13. Januar 2021 im Verfahren 427/2020/DBU/PS und im Verfahren 2020/100/TBA (0889/2019/BDU) aufzuheben. Es sei die Verkehrsanordnung 2014/063/TBA vom 3. Juli 2014 teilweise zu widerrufen und es seien die zwei öffentlichen Parkplätze auf der Höhe der Liegenschaft Nr. 51 des Beschwerdeführers auf der B.________strasse aufzuheben. Eventualiter sei die verfahrensbeteiligte Gemeinde aufzufordern, den Zustand gemäss Baubewilligung vom 7. November 2015 herzustellen und es sei insbesondere die jederzeitige, uneingeschränkte Zufahrt zum Carport entsprechend den rechtskräftig bewilligten Plänen zu gewährleisten; insbesondere sei dafür zu sorgen, dass die öffentlichen Parkplätze ("blaue Zone"), die nördlich an die Liegenschaft Nr. 51 angrenzen, aufgehoben würden. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz bzw. gegebenenfalls an die erste Instanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a; Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG); ein Ausnahmegrund gemäss Art. 83 BGG ist nicht gegeben. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als unterlegene Partei vom angefochtenen Entscheid besonders berührt (vgl. Art. 89 Abs. 1 lit. a und b BGG). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist somit - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten. 
 
2.  
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Baubewilligung vom 17. November 2015 bzw. die Herstellung des rechtmässigen Zustands durch die Politische Gemeinde Gottlieben. Es steht im Zusammenhang mit dem konnexen Verfahren 1C_580/2022 betreffend die Aufhebung der beiden öffentlichen Parkplätze (blaue Zone) durch teilweisen Widerruf der mit Entscheid des DBU vom 3. Juli 2014 festgesetzten Verkehrsanordnung. 
Auch wenn beide Verfahren auf demselben Sachverhalt beruhen und inhaltlich auf dasselbe Ergebnis (Aufhebung von zwei öffentlichen Parkplätzen) abzielen, stellen sich doch andere Rechtsfragen. Im vorliegenden Verfahren steht nicht der Widerruf einer Verkehrsanordnung im Vordergrund (vgl. § 23 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Thurgau über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Februar 1981 [VRG/TG; RB 170.1] i.V.m. Art. 107 Abs. 5 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SSV; SR 741.21]), sondern die gerügte Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben und des Vertrauensschutzes (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV). Sodann unterscheidet sich die Zuständigkeit der verfügenden Behörden. Während für die Herstellung des rechtmässigen und bewilligten Zustands primär die Baubehörde verantwortlich ist, fällt die Aufhebung einer dauernden Verkehrsanordnung namentlich auf den von der vorliegend strittigen Massnahme betroffenen Gemeindestrassen in die Zuständigkeit des DBU (vgl. § 1 Abs. 2 der Verordnung des Regierungsrates des Kantons Thurgau zum Strassenverkehrsgesetz und den Nebenerlassen vom 25. Februar 1997 [RRV SVG und den Nebenerlassen/TG; RB 741.2] in der bis 31. Dezember 2017 gültigen Fassung bzw. § 33 Abs. 2 Ziff. 2 des Gesetzes des Kantons Thurgau über Strassen und Wege vom 14. September 1992 [StrWG/TG; RB 725.1]). Auch die gestellten Anträge in den beiden Beschwerdeverfahren sind nicht deckungsgleich. Vor diesem Hintergrund erscheint es gerechtfertigt, die beiden Verfahren - wie bereits die Vorinstanz - getrennt zu beurteilen. 
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 23. Januar 2023 seine Anträge im vorliegenden Verfahren ergänzt und zusätzlich den teilweisen Widerruf der Verkehrsanordnung bzw. die Aufhebung der beiden öffentlichen Parkplätze nördlich des Carports beantragt, ist darauf nicht einzutreten. Es handelt sich um ein neues Begehren i.S.v. Art. 99 Abs. 2 BGG, das ausserhalb des vorliegenden Verfahrensgegenstandes liegt. Es wird auf das konnexe Verfahren 1C_580/2022 verwiesen. 
 
3.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet dieses von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 99 E. 1.7.2 mit Hinweisen). 
Das Bundesgericht prüft die Anwendung von kantonalem (inklusive kommunalem) Recht (von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen) als solche nicht frei, sondern nur unter dem Blickwinkel der Willkür und nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 95 BGG i.V.m. Art. 9 BV und Art. 106 Abs. 2 BGG). Willkürlich ist ein Entscheid, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, begründet für sich keine Willkür (vgl. BGE 148 III 95 E. 4.1; 144 I 113 E. 7.1). 
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen). Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung. Für entsprechende Rügen gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2; 141 IV 317 E. 5.4; BGE 140 III 264 E. 2.3 je mit Hinweisen). 
 
4.  
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass dem Beschwerdeführer mit der am 7. November 2015 erteilten Baubewilligung keine nördliche Zufahrt zum Carport bewilligt bzw. zugesichert worden sei, und damit den Vertrauensschutz zu Recht verneint hat. 
 
4.1. Das Baubewilligungsverfahren soll es der Behörde ermöglichen, das Bauprojekt im Interesse der Öffentlichkeit und der Nachbarschaft vor seiner Ausführung auf die Übereinstimmung mit der raumplanerischen Nutzungsordnung und der übrigen einschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen (BGE 139 II 134 E. 5.2; 119 Ib 222 E. 3a). Das Baugesuch hat alle für die baurechtliche Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Angaben zu enthalten; insbesondere sind Pläne beizulegen. Nur was aus den Plänen mit hinreichender Klarheit hervorgeht, kann von der Behörde bewilligt und mit Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig werden. Im Falle von unklaren oder missverständlichen Bauplänen trägt die Bauherrschaft die Folgen unklarer Planinhalte. Bloss schematische Darstellungen in Projekteingabeplänen genügen nicht (vgl. zum Ganzen: Urteile 1C_448/2017 vom 3. Juli 2018 E. 2.2; 1C_344/2017 vom 17. April 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).  
 
4.2. Die Vorinstanz hielt fest, dass die ursprünglich mit dem Baugesuch vom 15. Juli 2015 eingereichten Pläne einen Carport aufgewiesen hätten, bei welchem die Einfahrt offensichtlich von Norden her vorgesehen gewesen sei. In der Folge habe der Beschwerdeführer neue Baugesuchspläne eingereicht, die alsdann von der verfahrensbeteiligten Gemeinde bewilligt worden seien. Auf dem neuen Erdgeschoss-Plan vom 9. September 2015, welcher sich deutlich vom ursprünglich eingereichten Erdgeschoss-Plan vom 15. Juli 2015 unterscheide, seien die beiden schematisch im Bereich des Carports eingezeichneten Personenwagen - im Gegensatz zu den beiden Fahrrädern südlich davon - kaum mehr erkennbar. Daraus habe das DBU zu Recht abgeleitet, dass seitens der Bauherrschaft die beiden Fahrzeuge "wegradiert" worden seien.  
Die Vorinstanz erachtete die Darstellung der Gemeinde, wonach der Beschwerdeführer während des Baubewilligungsverfahrens auf die unzulässige nördliche Zufahrt zum Carport hingewiesen worden sei, daher für nachvollziehbar und plausibel, auch wenn sich der genaue Ablauf des Baubewilligungsverfahrens bzw. der damals geführten Gespräche nicht mehr rekonstruieren liessen. Die bewilligten Baugesuchspläne würden sich zumindest als ungenau erweisen. In solchen Fällen trage die Bauherrschaft die Folgen unklarer Planinhalte. 
Weiter erwog die Vorinstanz, dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers aus dem bewilligten Erdgeschoss-Plan vom 9. September 2015 nicht abgeleitet werden könne, beim Carport wäre eine nördliche Zufahrt bewilligt worden. Wie sich dem nachträglich erstellten Ausführungsplan vom 21. Februar 2016 entnehmen lasse, seien die Stahlstützen des Carports so erstellt worden, dass eine Zufahrt von Osten möglich sei. Nicht plausibel erscheine die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach es sich bei der tatsächlich realisierten Ausführung lediglich um eine Übergangslösung gehandelt haben sollte. Es fehle daher bereits an einer Vertrauensgrundlage, aufgrund welcher der Beschwerdeführer einen Anspruch auf die Ermöglichung bzw. Gewährleistung einer nördlichen Zufahrt zum Carport geltend machen könne. 
 
4.3. Soweit die Einwände des Beschwerdeführers überhaupt hinreichend begründet sind (vgl. E. 3 hiervor), ist nicht ersichtlich, dass die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar bzw. willkürlich sein sollen. Die Vorinstanz ist in sachlich vertretbarer Weise davon ausgegangen, eine Nordzufahrt zum Carport sei mit der Baubewilligung vom 7. November 2015 nicht bewilligt bzw. zugesichert worden. Sie ist nicht in Willkür verfallen, indem sie aus den unterschiedlichen Darstellungen der eingezeichneten Personenwagen auf dem ursprünglich eingereichten Erdgeschoss-Plan vom 15. Juli 2015 und dem bewilligten Erdgeschoss-Plan vom 9. September 2015, auf welchem diese kaum mehr erkennbar sind, abgeleitet hat, die beiden Fahrzeuge seien "wegradiert" worden. Der Beschwerdeführer vermag denn auch keine nachvollziehbare Erklärung dafür zu erbringen, weshalb sich die beiden Pläne insoweit unterschieden haben. Es ist jedenfalls nicht als willkürlich zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon ausgegangen ist, dass sich die bewilligten Baugesuchspläne diesbezüglich zumindest als ungenau erweisen würden, und diesen Umstand zu Ungunsten des Beschwerdeführers gewürdigt hat.  
Soweit der Beschwerdeführer aus dem Ausführungsplan vom 21. Februar 2016, auf dem die Stahlstützen des Carports so erstellt wurden, dass eine Zufahrt von Osten möglich ist, etwas zu seinen Gunsten ableiten will, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat erwogen, dass die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach es sich bei der tatsächlich realisierten Ausführung lediglich um eine Übergangslösung handeln sollte, nicht plausibel erscheine. Inwieweit diese vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich sein soll, vermag der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich darzutun (Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies ist auch nicht ersichtlich. Wie die Vorinstanz zutreffend darauf hinwies, trat der Beschwerdeführer erst im April 2018 an die verfahrensbeteiligte Gemeinde heran und teilte dieser mit, dass er die Zufahrt zum Carport von Norden her nutzen wolle. Wäre ihm die nördliche Zufahrt tatsächlich mit hinreichender Klarheit bewilligt worden, wäre zu erwarten gewesen, dass er bereits früher bei der Gemeinde vorstellig geworden wäre. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er genügend Zeit gebraucht habe, die rechtlichen Gegebenheiten abzuklären und sich die Frage zu stellen, ob sich ein juristisches Vorgehen lohne oder nicht, verfängt vor diesem Hintergrund nicht. 
 
4.4. Der Beschwerdeführer kann sich insoweit auch nicht mit Erfolg auf einen Vertrauensschutztatbestand berufen.  
 
4.4.1. Der in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht Rechtsuchenden unter gewissen Umständen Anspruch auf Schutz ihres Vertrauens auf die Richtigkeit behördlichen Handelns, sofern sich dieses auf eine konkrete, die betreffende Bürgerin oder den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Vorausgesetzt ist, dass die Behörde für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte. Das Vertrauen ist allerdings nur schutzwürdig, wenn der Rechtsuchende die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte und er im Vertrauen auf die Auskunft Dispositionen getroffen hat, die er nicht ohne Nachteil rückgängig machen kann. Der Anspruch auf Vertrauensschutz entfällt, wenn die gesetzliche Ordnung zwischen dem Zeitpunkt der Auskunft und der Verwirklichung des Sachverhalts geändert hat. Selbst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, bleibt eine Interessenabwägung im Einzelfall vorbehalten (vgl. BGE 146 I 105 E. 5.1.1; 143 V 341 E. 5.2.1; 141 I 161 E. 3.1; 129 I 161 E. 4.1).  
 
4.4.2. Im zu beurteilenden Fall hat die Vorinstanz willkürfrei festgehalten, dass dem Beschwerdeführer mit der Baubewilligung keine Nordzufahrt zum Carport bewilligt bzw. zugesichert worden sei. Deshalb kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, die Politische Gemeinde Gottlieben habe mit ihrem Verhalten und der Bewilligungserteilung vom 7. November 2015 keine Vertrauensgrundlage geschaffen, auf welche der Beschwerdeführer hätte vertrauen dürfen.  
Die Berufung auf den Vertrauensschutz ist somit bereits mangels Vertrauensgrundlage ausgeschlossen. Es kann daher offengelassen werden, ob nachteilige Dispositionen getroffen wurden und die weiteren Voraussetzungen des Vertrauensschutzes erfüllt sind. Es braucht vorliegend auch nicht darüber entschieden zu werden, ob öffentliche Parkplätze in Gottlieben eine "Mangelware" darstellen und das öffentliche Interesse an der Bereitstellung von öffentlichen Parkierungsraum das private Interesse des Beschwerdeführers an der Nutzung seines Carports mit einer Nordzufahrt überwiegt (vgl. dazu E. 4.3 des im konnexen Verfahren ergangenen Urteils 1C_580/2022 vom 25. April 2023). Damit erübrigt sich auch der in diesem Zusammenhang beantragte Augenschein. 
 
5.  
Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung der Eigentumsgarantie und einen Verstoss gegen Treu und Glauben infolge eines faktischen bzw. "versteckten" Widerrufs der Baubewilligung. Beide Rügen setzen voraus, dass mit der Baubewilligung eine Nordzufahrt zum Carport bewilligt worden wäre. Da dies gemäss willkürfreier Feststellung der Vorinstanz aber gerade nicht der Fall ist (vgl. E. 4.3 hiervor), ist auf diese Rügen nicht weiter einzugehen. 
 
6.  
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Politischen Gemeinde Gottlieben steht keine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Politischen Gemeinde Gottlieben, dem Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. April 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dillier