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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_705/2022  
 
 
Urteil vom 23. August 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiber Grunder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Stéphanie Baur, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision; Invalideneinkommen), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. September 2022 (IV.2021.00571). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1964 geborene A.________ arbeitete ab Juli 2011 vollzeitlich als Maurer bei der B.________ AG. Nebenberuflich war er für die C.________ AG erwerbstätig. Am 29. Mai 2012 fuhr ein Raupenbagger in seine linke Ferse. Er zog sich eine dislozierte Chopard-Luxationsfraktur mit mehrfragmentärer intraartikluärer Fraktur des Processus anterior calcanei zu. Der Fuss wurde mehrfach chirurgisch versorgt (vgl. Berichte des Spitals D.________ vom 15. Juni und 8. Oktober 2012, Bericht der Klinik E.________ vom 25. November 2013 und der Klinik F.________ vom 10. März 2015). Vom 8. bis 29. November 2016 hielt sich A.________ in der Rehaklinik G.________ auf (vgl. Austrittsbericht vom 6. Januar 2017).  
 
A.b. Am 16. Mai 2013 meldete sich A.________ wegen der Folgen des Unfalls vom 29. Mai 2012 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich klärte den Sachverhalt in beruflicher und medizinischer Hinsicht ab. Unter anderem zog sie in regelmässigen Abständen die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) sowie der Krankentaggeldversicherung (Helsana Versicherungen AG; im Folgenden: Helsana) bei. Laut dem von der Helsana eingeholten, auf rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchungen beruhenden bidisziplinären Gutachten der PMEDA Polydisziplinäre Medizinische Abklärungen, Zürich-Wollishofen, vom 29. Dezember 2017 waren infolge der schweren Verletzung am linken Fuss voranschreitende arthrotische Veränderungen aufgetreten. Die Belastbarkeit der linken unteren Extremität sei auf Dauer eingeschränkt. Arbeiten im unebenen Gelände, mit Klettern und Steigen auf Leitern oder Gerüsten, verbunden mit Absturzgefahr, Verrichtungen im Hocken und Knien sowie ständiges Gehen und Stehen seien nicht mehr möglich. Der Versicherte vermöge die letzte Tätigkeit im Baugewerbe nicht mehr auszuüben. Wegen der degenerativen Veränderungen an der rechten Schulter (Arthrose am Acromioclaviculargelenk; Tendinopathie der Supraspinatus- und der langen Bizepssehne) sollten ständiges Arbeiten über die Horizontale sowie das Heben von Lasten über 15 kg vermieden werden. In einer überwiegend sitzenden oder wechselbelastenden, körperlich leichten Tätigkeit sei der Versicherte uneingeschränkt arbeitsfähig. Aus psychiatrischer Sicht liege eine weitgehend remittierte Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (ICD-10: F43.20) vor, die keinen Einfluss mehr auf die Arbeitsfähigkeit habe.  
 
A.c. Wegen der ab dem Jahre 2012 vermehrt aufgetretenen Beschwerden im rechten Schultergelenk unterzog sich der Versicherte am 20. Februar 2019 einer rekonstruktiven Arthroskopie (vgl. Bericht der Klinik E.________ vom 4. April 2019). Gemäss Stellungnahme des Dr. med. H.________, Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 5. August 2019 war drei Monate postoperativ eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu erwarten. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die IV-Stelle A.________ mit Verfügungen vom 19. August 2021 von November 2013 bis Juni 2014, von Juni 2015 bis September 2016 und von Mai bis November 2019 je eine befristete ganze Invalidenrente zu.  
 
B.  
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 30. September 2022 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, ihm sei zwischen Juli 2014 und Mai 2015 eine halbe, von Oktober 2016 bis April 2019 eine ganze sowie ab November 2019 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig (willkürlich), wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es genügt somit nicht, dass eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Willkür liegt insbesondere vor, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder solche grundlos ausser Acht gelassen hat (BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen).  
 
1.3. Die gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit sowie die konkrete Beweiswürdigung sind für das Bundesgericht, da sie Tatfragen betreffen, grundsätzlich verbindlich (vgl. E. 1.2 sowie BGE 132 V 393 E. 3.2). Um frei überprüfbare Rechtsfragen geht es hingegen, soweit die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen, die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG) und die Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten beanstandet werden (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Gleiches gilt für die Frage, ob und in welchem Umfang die Feststellungen in einem medizinischen Gutachten anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 141 V 281 E. 7 S. 308).  
 
2.  
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat, indem es in Bestätigung der Verfügungen vom 19. August 2021 einen Anspruch auf eine Invalidenrente vom Juli 2014 bis Mai 2015, vom Oktober 2016 bis April 2019 sowie ab Dezember 2019 verneint hat. 
 
3.  
 
3.1. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535).  
Die Verfügungen vom 21. August 2021 wurden vor dem 1. Januar 2022 erlassen. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) sowie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in den bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassungen anwendbar (vgl. BGE 148 V 174 E. 4.1). 
 
3.2. Das kantonale Gericht hat die zur Beurteilung des Streitgegenstandes anzuwendenden rechtlichen Grundlagen zur Revision der Invalidenrente und die in diesem Zusammenhang zu beachtenden Grundsätze zutreffend dargelegt (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen; zum massgeblichen Vergleichszeitpunkt: BGE 133 V 108 E. 5.4). Darauf wird verwiesen. Zu wiederholen ist, dass Art. 17 Abs. 1 ATSG auch gilt, wenn die IV-Stelle befristete und/oder abgestufte Renten zugesprochen hat, also dann, wenn sie gleichzeitig für verschiedene Zeitabschnitte Renten unterschiedlicher Höhe zuerkannt oder aufgehoben hat (BGE 131 V 164; 125 V 413). Richtig sind weiter die vorinstanzlichen Erwägungen zum Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG). Gleiches gilt für die Ausführungen zur Aufgabe von Ärztinnen und Ärzten im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261) und zum Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Auch darauf wird verwiesen.  
 
4.  
 
4.1.  
 
4.1.1. Das kantonale Gericht ist in Würdigung der medizinischen Unterlagen sowie der Auskünfte der Arbeitgeberin (B.________ AG) und des Beschwerdeführers zum Schluss gelangt, dieser sei nach einer längeren Rehabilitationsphase ab März 2013 schrittweise in seine bisherige Tätigkeit auf dem Bau zurückgekehrt. Ab März 2014 habe er in einem Pensum von 100 % mit einer Leistungsminderung von 25 % und ab 1. November 2014 von 15 % gearbeitet. Daher sei anzunehmen, dass sich die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ab Juni 2014 in rentenausschliessendem Umfang dauernd verbessert habe (mit Hinweis auf Art. 88a Abs. 1 IVV).  
 
4.1.2. Mit der am 10. März 2015 durchgeführten Arthrodese am linken Fuss, so die Vorinstanz weiter, habe sich eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit ergeben, so dass dem Beschwerdeführer keine Beschäftigung mehr möglich gewesen sei. Eine Wiedereingliederung in den angestammten Beruf als Bauarbeiter sei misslungen. Laut Austrittsbericht der Rehaklinik G.________ vom 6. Januar 2017 sei der Beschwerdeführer in einer körperlich weniger anspruchsvollen, leicht bis mittelschwer belastenden Tätigkeit jedoch ganztags einsetzbar. Zu beachten seien folgende Einschränkungen: wechselbelastend; kein Gehen in unebenem Gelände; keine Einnahme von Zwangshaltungen wie Knien, Kauern, Hocken; kein Ersteigen von Leitern. Diesem Anforderungsprofil habe sich der RAD in seiner Stellungnahme vom 15. August 2017 angeschlossen, mit der Ergänzung, dass keine Lasten über 15 kg zu tragen seien. Der Beginn sei auf Juni 2016 anzusetzen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sei das damit übereinstimmende Gutachten der PMEDA vom 29. Dezember 2017 vollständig beweiskräftig. Die Beeinträchtigungen an der rechten Schulter seien berücksichtigt worden und die Anamnese sowie die klinische Prüfung der Wirbelsäule hätten keine funktionellen Einschränkungen ergeben. Insgesamt sei ab Juni 2016 von einer deutlichen und dauerhaften Verbesserung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auszugehen (mit Hinweis auf Art. 88a Abs. 1 IVV).  
 
4.1.3. Schliesslich hat das kantonale Gericht festgehalten, mit dem chirurgischen Eingriff an der rechten Schulter (rekonstruktive Arthroskopie) im Februar 2019 sei erneut eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit eingetreten. Der Verlauf nach der Operation sei komplikationslos beziehungsweise regelrecht gewesen. Gemäss ärztlichen Auskünften sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer sechs Monate nach dem Eingriff, mithin ab September 2019 in einer angepassten Beschäftigung wieder uneingeschränkt arbeitsfähig gewesen sei (unter anderem mit Hinweis auf die Stellungnahme des RAD vom 5. August 2019). Diesen Umstand habe die Beschwerdegegnerin zu Recht ab September 2019 berücksichtigt (Art. 88a Abs. 1 IVV).  
 
4.2. Die beim Bundesgericht vorgetragene Beschwerdebegründung unterscheidet sich betreffend die körperlichen Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nur in wenigen untergeordneten Punkten von derjenigen, welche der Beschwerdeführer beim kantonalen Gericht eingereicht hatte. Im Übrigen decken sich die Beschwerdebegründungen wortwörtlich. Der Beschwerdeführer setzt sich in keiner Weise mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinander und legt nicht - auch nicht in gedrängter Form - dar, inwiefern diese Bundesrecht verletzen. Insofern genügt die Beschwerdeschrift schon den Mindestanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Erst recht sind die strengeren Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht erfüllt, soweit der Beschwerdeführer eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung rügt (vgl. zum Ganzen: BGE 140 V 22 E. 7.1 mit Hinweisen). Im Übrigen handelt es sich bei dem letztinstanzlich aufgelegten Bericht der Klinik E.________ vom 31. Oktober 2022 um ein unzulässiges neues Beweismittel im Sinne von Art. 99 BGG. Auf die Beschwerdevorbringen ist daher, soweit damit körperliche Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit geltend gemacht werden, nicht einzugehen.  
 
5.  
 
5.1.  
 
5.1.1. Was den psychischen Gesundheitszustand anbelangt, hat das kantonale Gericht erwogen, der psychiatrische Sachverständige der PMEDA habe im Teilgutachten vom 29. Dezember 2017 eine weitgehend remittierte Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (ICD-10: F43.20) diagnostiziert. Bei geringfügiger Restsymptomatik mit Zukunftsängsten und nicht objektivierbaren Konzentrationsstörungen bestehe keine Erkrankung, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Bereits Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der den Beschwerdeführer seit Oktober 2017 behandle, habe von innerer Anspannung und Unruhe sowie von einem auf die Zukunftssorgen (Lebens- und Zukunftsängste) eingeengten formalen Denken berichtet. Der Beschwerdeführer fürchte, keine geeignete leidensadaptierte Arbeit zu finden. Im Bericht vom 28. Februar 2018 diagnostiziere Dr. med. I.________ eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) und halte unverändert verminderten Antrieb und gesteigerte Ermüdbarkeit fest. Die von ihm - zudem hinsichtlich Schmerzen fachfremd - attestierte Arbeitsunfähigkeit von schätzungsweise 50 % entspreche bloss einer anderen, vom psychiatrischen Sachverständigen abweichenden Beurteilung desselben Sachverhalts. Gleiches gelte für seine Auskünfte vom 5. November 2019. Zudem scheine er zur Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit weitgehend auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers abzustellen. Insgesamt gehe Dr. med. I.________, insoweit in Übereinstimmung mit dem psychiatrischen Experten der PMEDA, von einem reaktiven Geschehen in Folge des Unfalles vom 29. Mai 2012 aus, weshalb auf eine psychische Störung ohne invalidisierenden Krankheitswert zu schliessen sei (mit Hinweis auf BGE 143 V 124 E. 2.1). Bloss der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer offenbar nicht mehr in psychiatrischer Behandlung befinde. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte bestünden, die Einschätzung der Beschwerdegegnerin, wonach ab Juni 2016 bis auf Weiteres von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten auszugehen sei, in Frage zu stellen.  
 
5.1.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe in Verletzung von Bundesrecht kein ergebnisoffenes strukturiertes Beweisverfahren mit Indikatorenprüfung gemäss BGE 141 V 281 durchgeführt. Entgegen ihrer Auffassung sei eine reaktive Depression nicht per se rentenausschliessend. Der von ihr zitierte BGE 143 V 124 beziehe sich auf die Frage, ob eine Depression therapeutisch angehbar und noch nicht ausbehandelt sei. Dies sei etwas ganz anderes. Anhand einer Indikatorenprüfung wäre klar geworden, dass er an massiven Komorbiditäten leide und die verbleibende Arbeitsfähigkeit vollständig ausschöpfe. Eine depressive Störung werde nicht allein durch ein Ereignis ausgelöst, auch chronische Schmerzen seien häufig ein Faktor. Er leide zudem an einem Schlafapnoe Syndrom, das die Beeinträchtigung der Konzentration und der Aufmerksamkeit sowie die grosse Erschöpfung erkläre. Darauf sei das kantonale Gericht nicht eingegangen. Dass Zukunftssorgen im Zusammenhang mit einer schweren Verletzung bestünden, sei nachvollziehbar, insbesondere wenn die bisherige, jahrzehntelang ausgeübte Tätigkeit nicht mehr möglich sei. Deswegen einer Depression den Schweregrad abzusprechen, sei weder medizinisch noch juristisch haltbar.  
 
5.2.  
 
5.2.1. Gemäss BGE 143 V 409 E. 4.5.3 kann aus Gründen der Verhältnismässigkeit dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Daher bleibt es entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann. Namentlich in Fällen, bei denen nach bestehender Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die ihrerseits nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einher geht, bedarf es daher in aller Regel keiner Weiterungen in Form eines strukturierten Beweisverfahrens. Dessen Notwendigkeit ist gemäss BGE 143 V 418 E. 7.1 stets anhand einer einzelfallweisen Beurteilung aufgrund der konkreten Fallumstände und der jeweiligen Beweisproblematik zu prüfen.  
 
5.2.2.  
 
5.2.2.1. Laut Austrittsbericht der Rehaklinik G.________ vom 6. Januar 2017 ist der Beschwerdeführer während des Aufenthalts psychosomatisch abgeklärt worden. Er habe eine ängstliche, deprimierte und innerlich unruhige Grundstimmung gezeigt. Seine Reaktion auf die anstehenden beruflichen Veränderungen sei durch eine narzisstisch-histrionische und latent aggressive Verarbeitungsweise gekennzeichnet. Die Haltung sei fordernd, klagsam, ambivalent und parathym. Er verharre in einer chronischen Opferhaltung. Diese psychopathologische Symptomatik sei im Rahmen einer affektiven Störung Angst und Depression gemischt zu bewerten. Zudem seien die narzisstisch-histrionischen und impulsiven Persönlichkeitsausprägungen zu diagnostizieren. Das grösste Problem sei die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer keine andere Arbeit als seine angestammte Tätigkeit auf dem Bau vorstellen könne und wolle. Ein Verbleib auf dem Bau sei längerfristig nur denkbar, wenn man ihm eine Arbeit im Rahmen der festgelegten Zumutbarkeit anbieten könne, wie sie auch der Kreisarzt anlässlich der letzten Untersuchung vom 10. Juni 2016 formuliert habe. Der Beschwerdeführer werde sich selbst nicht im festgelegten Umfang arbeitsfähig sehen. Insgesamt begründe die psychische Störung bei einer mässigen Symptomausweitung keine arbeitsrelevante Leistungsminderung.  
 
5.2.2.2. An dieser Befundlage hat sich im weiteren Verlauf nichts geändert, wie die Vorinstanz in Würdigung des Gutachtens der PMEDA sowie der Auskünfte des Dr. med. I.________ zutreffend erwogen hat. Ihr Hinweis auf die in E. 2.1 des Urteils 9C_135/2021 vom 27. April 2021 zitierte Rechtsprechung (vgl. E. 3.2.1 hievor), wonach weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens per se genügt, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen, ist daher entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers einschlägig. Hinsichtlich der geltend gemachten Schlafstörung hat die Rehaklinik zwar morgendliche Anlaufschwierigkeiten erwähnt, diese sind jedoch im Zusammenhang mit der nicht erklärbaren Symptomausweitung (maladaptive Überzeugungen) zu sehen.  
 
6.  
 
6.1. Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16 ATSG) hat das kantonale Gericht erwogen, die Beschwerdegegnerin habe unter Berücksichtigung des angestammten, vollzeitlich ausgeübten Berufs als Maurer und der Nebenerwerbstätigkeit als Reiniger bezogen auf das Jahr 2019 Einkünfte von Fr. 91'648.35 ermittelt. Dieser Betrag sei als hypothetisches Valideneinkommen in die Vergleichsrechnung einzusetzen, was der Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstande. Angesichts des medizinischen Zumutbarkeitsprofils, wonach ihm seinen körperlichen Beeinträchtigungen angepasste Beschäftigungen in einem Vollzeitpensum möglich seien, schöpfe er mit seiner aktuellen Hilfstätigkeit auf dem Bau die verbleibende Leistungsfähigkeit nicht aus. Aus dem mit der J.________ GmbH geschlossenen Arbeitsvertrag vom 2. Februar 2020 ergebe sich, dass er bloss bei Bedarf und auf Abruf eingesetzt werde. Daher sei zur Bemessung des hypothetischen Invalideneinkommens nicht auf den aktuell erzielten Lohn von Fr. 36'055.- abzustellen, sondern auf die standardisierten Bruttolöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik. Gemäss Tabelle TA1, Privater Sektor, Total aller Wirtschaftszweige, Kompetenzniveau 1, Männer, der LSE für das Jahr 2018 betrage der monatliche standardisierte Bruttolohn Fr. 5'417.-. Angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit und die Nominallohnentwicklung bis 2019 sowie hochgerechnet auf ein Jahr ergebe sich ein Verdienst von Fr. 67'767.-. Die Beschwerdegegnerin habe davon keinen Abzug gemäss BGE 126 V 75 gewährt, was mit Blick auf sein unangefochten rechtskräftig gewordenes Urteil vom 8. Februar 2021 im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren nicht zu beanstanden sei. Selbst wenn auf einen grosszügig bemessenen Abzug von 10 % erkannt würde, ergäbe die Vergleichsrechnung keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad. Diesfalls betrüge das hypothetische Invalideneinkommen Fr. 60'990.- (67'767.- x 0.9). Dem Validenlohn (Fr. 91'648.35) gegenübergestellt wäre somit eine Erwerbseinbusse von Fr. 30'658.35 beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von 33 % zu ermitteln.  
 
6.2. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, ihm sei die Ausübung einer Nebenerwerbstätigkeit nicht mehr zumutbar. Auf diese Frage ist nicht weiter einzugehen, da die Vorinstanz die nebenerwerblich erzielten Einkünfte bei der Ermittlung des Validenlohnes vollumfänglich einbezogen, hingegen bei der Festlegung des Invalideneinkommens unberücksichtigt gelassen hat.  
 
6.3.  
 
6.3.1. Hinsichtlich des Abzugs gemäss BGE 126 V 75 macht der Beschwerdeführer geltend, er habe als Maurer stets körperliche Schwerarbeit verrichtet. Sein Gesundheitszustand sei derart eingeschränkt, dass seine Arbeitskraft im Vergleich zu gesunden Arbeitnehmern deutlich reduziert sei. Ihm seien gemäss dem (bestrittenen) Belastungsprofil lediglich noch körperlich leicht bis mittelschwer belastende, in Wechselhaltung ausübbare Tätigkeiten möglich. Er habe ausserhalb des Baugewerbes keine Berufserfahrung und arbeite seit Jahren im gleichen Betrieb. Sein Alter sei mit 59 Jahren fortgeschritten und eine neue Tätigkeit sei auch deshalb schwer zu finden. Es sei unhaltbar, dass die Beschwerdegegnerin ihm keine Unterstützung bei der Wiedereingliederung habe zukommen lassen, gleichzeitig aber ein sehr hohes Einkommen als Hilfsarbeiter anrechne, ohne einen Abzug zu gewähren. Entgegen der Auffassung des kantonalen Gerichts habe er keine neue Anstellung finden können, er sei beim alten Arbeitgeber geblieben. Ihm fehlten die Ressourcen zur Selbsteingliederung. Zudem sei er auch psychisch beeinträchtigt, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt eine Jobsuche und ein Erlernen einer neuen Tätigkeit höchst schwierig sei.  
 
6.3.2.  
 
6.3.2.1. Das Bundesgericht prüft die Frage, ob ein behinderungsbedingt oder ein anderweitig begründeter Abzug vorzunehmen ist, als Rechtsfrage frei (BGE 137 V 71 E. 5.1; 132 V 393 E. 3.3). Praxisgemäss können persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad einen auf höchstens 25 % begrenzten Abzug von dem nach den Tabellenlöhnen der LSE zu ermittelnden Invalideneinkommen rechtfertigen, soweit anzunehmen ist, dass die trotz des Gesundheitsschadens verbleibende Leistungsfähigkeit infolge eines oder mehrerer dieser Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwertet werden kann (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301 mit Hinweisen). Die Frage nach der Höhe des im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten Abzuges vom Tabellenlohn ist eine Ermessensfrage. Deren Beantwortung ist letztinstanzlicher Korrektur nur zugänglich, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung (vgl. zu diesen Rechtsbegriffen BGE 137 V 71 E. 5.1 mit Hinweisen; BGE 132 V 393 E. 3.3).  
 
6.3.2.2. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Gegenstand des Abzugs vom Tabellenlohn bildende Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteil 8C_297/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.5 mit Hinweisen).  
 
6.3.3. Im Lichte dieser Grundsätze vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers einen über 10 % liegenden Tabellenlohnabzug nicht zu begründen. Das kantonale Gericht hat mit Verweis auf sein Urteil vom 8. Februar 2021 im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren sämtliche vorgebrachten abzugsrelevanten Kriterien einer gesamthaften Würdigung unterzogen. Seinen nicht zu beanstandenden Erwägungen ist hinzuzufügen, dass in der Regel eine psychisch bedingte verstärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen nicht als eigenständiger Abzugsgrund anerkannt wird (SZS 2015 S. 561, 9C_366/2015 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Die geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen, die im Übrigen aus medizinischer Sicht die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigen, können daher nicht berücksichtigt werden. Sodann stellt eine Einschränkung in der Arbeitssuche keinen lohnsenkenden Faktor dar (vgl. Urteil 9C_421/2017 vom 19. September 2017 E. 2.4). Die Frage, ob ein Anspruch auf Unterstützung bei der erwerblichen Wiedereingliederung besteht, wird in nachstehender E. 7 geprüft. Schliesslich ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die seit dem 1. Januar 2022 geltenden Änderungen des IVG und der zugehörigen IVV hier nicht anwendbar sind (E. 3.1 hievor). In Berücksichtigung eines Abzugs von 10 % ergibt sich ein in die Vergleichsrechnung einzusetzendes Invalideneinkommen von Fr. 60'990.- (Fr. 67'767.- x 0.9).  
 
6.4. Die Gegenüberstellung des Validenlohnes von Fr. 91'648.35 mit dem Invalideneinkommen von Fr. 60'990.- ergibt ab 1. Dezember 2019 einen den Anspruch auf Invalidenrente ausschliessenden Invaliditätsgrad von aufgerundet 33.5 % ([91'648.35 - 60'990] : 91'648.35 x 100). Im Zeitraum von März 2014 bis März 2015 arbeitete der Beschwerdeführer im angestammten Beruf vollzeitlich und damit in einem den Anspruch auf Invalidenrente ausschliessenden Umfang. Ab Juni 2016 bis Januar 2019 (rekonstruktive Arthroskopie am 20. Februar 2019) war er in einer leidensangepassten Erwerbstätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig. Für diesen Zeitraum ist im Sinne des oben Gesagten ein Invaliditätsgrad zu ermitteln, der unter dem leistungsbegründenden Schwellenwert von 40 % liegt. Insoweit ist die Beschwerde abzuweisen.  
 
7.  
 
7.1.  
 
7.1.1. Zu prüfen bleibt, die einen Teilaspekt des Rechtsverhältnisses "abgestufte" oder "befristete Rente" bildende Frage, ob dem Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen die Selbsteingliederung zugemutet werden durfte (Urteil 8C_494/2018 E. 2.2 vom 6. Juni 2019, nicht publ. in: BGE 145 V 209). Das kantonale Gericht hat dazu erwogen, es sei dem Beschwerdeführer offenkundig gelungen, selbstständig eine angepasste Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu finden. Damit habe er den Nachweis erbracht, dass er über die für eine Selbsteingliederung notwendigen Ressourcen verfüge. Die vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen sei mithin nicht erforderlich gewesen (mit Hinweis auf das Urteil 8C_680/2018 vom 11. Januar 2018 E. 5.3).  
 
7.1.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, angesichts seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei es ausgeschlossen, ohne Unterstützung der Beschwerdegegnerin eine angepasste Anstellung zu finden. Aufgrund der Untätigkeit der Beschwerdegegnerin, die vom kantonalen Gericht geschützt werde, blieben ihm nur zwei Möglichkeiten: Entweder beanspruche er Sozialhilfe oder er arbeite weiter in stark reduzierter und angepasster Tätigkeit auf dem Bau. Dank dem Goodwill des Arbeitgebers müsse er dort nur leichte Tätigkeiten ausführen. Die Beschwerdegegnerin berufe sich ohne jedes persönliches Gespräch darauf, seine Sprachkenntnisse seien für Wiedereingliederungsmassnahmen ungenügend. Seine Rechtsvertreterin habe sie mehrfach (telefonisch und schriftlich) darauf hingewiesen, dies sei kein Hinderungsgrund, dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen zukommen zu lassen.  
 
7.2.  
 
7.2.1. Gemäss BGE 145 V 209 E. 5.1 mit Hinweisen sind bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grundsätzlich ("vermutungsweise") anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten. Bei der Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente von über 55-jährigen versicherten Personen sind auch dann grundsätzlich Eingliederungsmassnahmen durchzuführen, wenn über die Befristung und/oder Abstufung zeitgleich mit der Rentenzusprache befunden wird (BGE 145 V 209 E. 5.4).  
 
7.2.2. Für die Ermittlung des Eckwerts des 55. Altersjahres ist auch bei rückwirkend befristeter und/oder abgestufter Rentenzusprache auf den Verfügungszeitpunkt abzustellen (BGE 148 V 321 E. 7.3). Der 1964 geborene Beschwerdeführer war im einschlägigen Zeitpunkt (19. August 2021) über 55 Jahre alt, weshalb die Rechtsprechung gemäss BGE 145 V 209 E. 5.1 zur Anwendung gelangt.  
 
7.3. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung einer zumutbaren Selbsteingliederung des Beschwerdeführers im Sinne der in E. 7.2.1 hievor zitierten Rechtsprechung rechtfertigte sich nur bei Vorliegen hinreichender konkreter Anhaltspunkte dafür, dass er sich ohne Hilfestellung wieder in das Erwerbsleben integrieren könnte. Die diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz stehen in Widerspruch zu ihren übrigen Erwägungen. So hält sie im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit fest, dass der Beschwerdeführer die angestammte Berufstätigkeit als Maurer im Baugewerbe angesichts des medizinischen Belastungs- und Anforderungsprofils nicht mehr auszuüben vermag (vgl. E. 4.1 hievor). Dennoch geht sie bei der Würdigung der zumutbaren Selbsteingliederung davon aus, die aktuell ausgeübte Tätigkeit bei der J.________ GmbH stelle eine angepasste Beschäftigung dar. Dies trifft jedoch nicht zu, wie sich auch aus den vorinstanzlichen Erwägungen im Kontext mit der Bestimmung der Vergleichseinkommen ergibt, wonach gerade nicht auf das real erzielte Einkommen abzustellen ist (vgl. E. 6.1 hievor). Gemäss Arbeitsvertrag der J.________ GmbH vom 2. Februar 2020 werden dem Beschwerdeführer leichte Hilfsarbeiten im Rahmen seiner körperlichen Möglichkeiten zugewiesen, wobei deswegen das Tätigkeitsfeld nicht eng umschrieben werde. Zudem werde das Arbeitspensum aufgrund der bestehenden Invalidität nicht festgelegt und je nach möglichem Arbeitseinsatz mit dem Mitarbeiter individuell vereinbart. Sodann bringt der Beschwerdeführer, soweit ersichtlich, zu Recht vor, dass er während seines gesamten Berufslebens im Baugewerbe erwerbstätig gewesen war, seit dem Jahre 1988 stets als Maurer bei der B.________ AG (vgl. Auszug aus dem Individuellen Konto). Selbst nach dem Unfall vom 29. Mai 2012 blieb er dem angestammten Betrieb treu, der ihm gemäss Auskünften des Geschäftsführers stets angepasste Aufgaben anvertraute. Dasselbe trifft, wie gesagt, auch auf die gegenwärtige Arbeitgeberin, die J.________ GmbH, zu. Angesichts der genannten Umstände ist fraglich, ob sich der Beschwerdeführer ausserhalb des Baugewerbes ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren kann. Dazu enthält das vorinstanzliche Urteil zwar den Hinweis auf das Urteil 8C_680/2018 vom 11. Januar 2018 E. 5.3, nicht aber auf den vorliegenden Fall bezogene tatsächliche Feststellungen und deren rechtliche Beurteilung gemäss BGE 145 V 209 E. 5.1 (vgl. oben E. 7.2.1). Die strittige Rentenaufhebung ab 1. Dezember 2019 hält aus diesem Grund vor Bundesrecht nicht stand. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, und die Sache ist in diesem Punkt an das kantonale Gericht zu neuer Entscheidung zurückzuweisen.  
 
8.  
Die Rückweisung der Sache an das kantonale Gericht gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen des Beschwerdeführers nach Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 1 f. BGG (vgl. BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweisen). 
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. September 2022 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 23. August 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grunder