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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_221/2021  
 
 
Urteil vom 5. Mai 2021  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Deutschland, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, 
Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Beschlagnahmebefehl, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des 
Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, 
vom 26. März 2021 (SBE.2021.6). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen Verdachts der rechtswidrigen Einreise am Grenzübergang in U.________ vom 5. Januar 2021. Die Staatsanwaltschaft verfügte mündlich die Abnahme eines Bussen- und Kostendepositums in Höhe von Fr. 1'500.-- durch die Grenzwache, wobei A.________ lediglich EUR 400.-- beibringen konnte. 
Mit Beschlagnahmebefehl vom 20. Januar 2021 ordnete die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO die Beschlagnahme der sichergestellten EUR 400.-- zwecks Kostensicherung an. Dagegen erhob A.________ Beschwerde, welche die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 26. März 2021 abwies, soweit sie darauf eintrat. Aufgrund des Wahrnehmungsberichts und der Anzeige des Grenzwachtkorps sowie der Einvernahme von A.________ bejahte die Beschwerdekammer in Strafsachen das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts zumindest hinsichtlich einer versuchten rechtswidrigen Einreise. Ein Tatverdacht hinsichtlich einer auch nur versuchten rechtswidrigen Einreise reiche zur Anordnung der Kostendeckungsbeschlagnahme aus. 
 
2.  
A.________ führt mit Eingabe vom 2. Mai 2021 Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 26. März 2021. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll. 
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der Beschwerdekammer in Strafsachen nicht auseinander. Er vermag nicht im Einzelnen und konkret aufzuzeigen, inwiefern diese Begründung bzw. der Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Mai 2021 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli