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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_723/2023  
 
 
Urteil vom 24. Januar 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
nebenamtliche Bundesrichterin Lötscher, 
Gerichtsschreiberin Pasquini. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Armin Stöckli, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitende r Oberstaatsanwalt, An der Aa 4, 6300 Zug, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit; willkürliche Beweiswürdigung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Strafabteilung, vom 21. April 2023 
(S 2022 53). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug wirft A.________ vor, sich am 6. Februar 2021, um ca. 19:10 Uhr, in seiner Wohnung in U.________ mehrfach einer von der Zuger Polizei angeordneten Atemalkoholprobe widersetzt zu haben. 
 
B.  
Das Strafgericht des Kantons Zug sprach A.________ am 24. Oktober 2022 der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 36 Tagessätzen zu Fr. 170.-- sowie zu einer Busse von Fr. 1'530.--. 
Das Obergericht des Kantons Zug bestätigte am 21. April 2023 auf Berufung von A.________ das Urteil des Strafgerichts im Straf- und im Schuldpunkt. 
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 21. April 2023 sei aufzuheben. Er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht zieht die Akten von Amtes wegen bei. Dem diesbezüglichen Verfahrensantrag des Beschwerdeführers ist damit Genüge getan (Beschwerde S. 3 Ziff. 5). 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Beweiswürdigung und eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" durch die Vorinstanz. Zudem verletze sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 BV). Im Wesentlichen macht er geltend, die Vorinstanz hätte seinen stets gleichlautenden sowie glaubhaften Aussagen folgen müssen und nicht auf die Angaben der Polizeibeamtin abstellen dürfen. Der Ablauf der Ereignisse sei unstimmig und könne insbesondere mangels korrekter Protokollierung nicht nachvollzogen werden. In keinem Protokoll sei vermerkt, dass eine Belehrung nach Art. 13 der Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs vom 28. März 2007 (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV; SR 741.013) erfolgt sei. Auch seine eigentliche Tathandlung gehe nicht aus den Akten hervor, weil die Polizeibeamten die Einvernahmeakten und den Polizeirapport mangelhaft ausgestaltet hätten. Auf den Polizeirapport vom 16. Februar 2021 dürfe nicht abgestellt werden, da er unter Kenntnisnahme von unerlaubten Beweisen erstellt worden sei. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, er habe sich weder mehrfach noch in ausreichender Intensität der polizeilichen Anordnung widersetzt. Zudem sei eine funktionale Nähe zur Eigenschaft des Fahrzeugführers zu verneinen. Da er fahrfähig gewesen sei, keinen Verkehrsunfall gehabt und auch kein anderes auffälliges Verkehrsereignis erlebt habe, ende die funktionale Nähe beim Ankommen zu Hause und Abstellen des Fahrzeugs. Er habe zu Hause nicht mit einer Atemalkoholprobe rechnen müssen. Ausserdem sei die Polizei ihren Pflichten nach Art. 13 Abs. 2 SKV nicht nachgekommen (Beschwerde S. 4 ff.).  
 
2.2. Die Vorinstanz erachtet den Anklagevorwurf als erstellt. Der Beschwerdeführer sei mit dem Fahrzeug ZG xxx am 6. Februar 2021 nach 18:45 Uhr (kurz vor den angeordneten Atemalkoholproben) vom "V.________" in U.________ zu seinem Wohnort in U.________ gefahren. Eine Auskunftsperson habe ca. um 18:45 Uhr bei der Polizei telefonisch gemeldet, dass ein offensichtlich angetrunkener männlicher Fahrzeugführer beim "V.________" in das Fahrzeug mit dem Kennzeichen ZG xxx eingestiegen und in Richtung U.________ Zentrum davongefahren sei. Als die Polizei den Beschwerdeführer später zu Hause aufgesucht habe, habe das Fahrzeug auf dem Parkplatz vor dessen Wohnhaus gestanden. Die Zuger Polizei habe am 6. Februar 2021 zwischen 19:10 und 19:20 Uhr dem Beschwerdeführer gegenüber mehrfach eine Atemalkoholprobe mit einem Testgerät angeordnet. Dabei sei er korrekt nach Art. 13 SKV belehrt worden. Der Beschwerdeführer habe die Atemalkoholprobe mehrfach verweigert, indem er jeweils "Nein" gesagt habe bzw. erklärt habe, nicht mitzuwirken. Die funktionale Nähe zur Eigenschaft als Fahrzeugführer sei vorliegend zu bejahen. Die Intensität der Verweigerung sei ausreichend für die Strafbarkeit nach Art. 91a SVG. Es sei erstellt, dass der Beschwerdeführer den Grund für die Durchführung der Atemalkoholprobe gekannt habe. Es gebe zwar gewisse Mängel in der Erstellung der Protokolle. Der vorgeworfene Sachverhalt lasse sich insbesondere anhand der glaubhaften Aussagen der Polizeibeamtin aber dennoch ohne Weiteres erstellen. Es bestehe kein Motiv für eine Falschaussage.  
 
 
2.3.  
 
2.3.1. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2; 139 I 306 E. 1.2). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2).  
 
2.3.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 III 368 E. 3.1).  
Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1). 
 
2.3.3. Der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG macht sich schuldig, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat. Damit soll verhindert werden, dass der korrekt sich einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit unterziehende Fahrzeugführer schlechter wegkommt als derjenige, der sich ihr entzieht oder sie sonst wie vereitelt (BGE 146 IV 88 E. 1.4.1; 145 IV 50 E. 3.1 mit Hinweisen). Sich im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG zu widersetzen, bedeutet, sich so zu verhalten, dass eine angeordnete Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zumindest vorerst nicht vollzogen werden kann. Die Tathandlung des Widersetzens kann in einem aktiven oder passiven Widerstand bzw. einer entsprechenden Verweigerung an der Mitwirkung an oder Duldung der Untersuchungsmassnahme bestehen. Auch passiver Widerstand setzt jedoch ein aktives Störverhalten von einer gewissen Intensität voraus. Unter diesen Voraussetzungen kann ein verbaler Widerstand den Tatbestand erfüllen (Urteile 6B_1139/2020 vom 8. Juli 2021 E. 2.1; 6B_384/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 5.3; 6B_229/2012 vom 5. November 2012 E. 4.1; je mit Hinweisen).  
Fahrzeugführer und an Unfällen beteiligte Strassenbenützer können einer Atemalkoholprobe unterzogen werden (Art. 55 Abs. 1 SVG). Nach Art. 13 Abs. 1 lit. a SKV muss die Polizei die betroffene Person darauf hinweisen, dass die Weigerung, an der Durchführung eines Vortests oder der Atemalkoholprobe mitzuwirken, die Anordnung einer Blutprobe zur Folge hat. Verweigert die betroffene Person die Atemalkoholprobe, so ist sie auf die Folgen, d.h. einen Führerausweisentzug nach Art. 16c Abs. 1 lit. d i.V.m. Abs. 2 SVG und eine Strafbarkeit nach Art. 91a Abs. 1 SVG, aufmerksam zu machen (vgl. Art. 13 Abs. 2 SKV). 
 
2.4. Die Beschwerde genügt über weite Strecken den Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG). Soweit sich der Beschwerdeführer damit begnügt, wiederholt seine eigene Rechtsauffassung darzulegen und aus den Akten zu zitieren, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Die Begründung hat an den Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen. Dieses Erfordernis missachtet der Beschwerdeführer weitgehend. Dies ist etwa der Fall, wenn er rügt, die verweigerte Herausgabe des Polizeijournals schränke sein rechtliches Gehör ein (Beschwerde S. 4 Ziff. 9), ohne dabei auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz einzugehen. Diese hält diesbezüglich fest, es könne offenbleiben, ob das Journal gestützt auf die Strafprozessordnung hätte herausgegeben werden müssen, denn die Zuger Polizei habe die im Journal enthaltenen Informationen in ihrem Amtsbericht wiedergegeben (Urteil S. 4 E. I.3.2).  
 
2.5. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erweist sich als unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht aufzuzeigen, dass die von ihm geltend gemachten Unstimmigkeiten im zeitlichen Ablauf eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör oder seiner Rechte als beschuldigte Person zur Folge hätten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers ist denn auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz setzt sich ausführlich mit den angeblichen Widersprüchen auseinander. Sie zeigt nachvollziehbar auf, dass keine vorliegen. Inwiefern die gerügten Mängel der Protokolle eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers zur Folge haben sollten, erschliesst sich ebenfalls nicht.  
 
2.6.  
 
2.6.1. Der Beschwerdeführer vermag auch keine Willkür aufzuzeigen. Die Vorinstanz würdigt die vorliegenden Beweise sorgfältig. Sie setzt sich ausführlich mit der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Polizeibeamtin auseinander und stellt ohne Willkür darauf ab. Der Beschwerdeführer scheint zu verkennen, dass die Vorinstanz nicht auf seine gemäss Polizeirapport getätigten Aussagen abstellt, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass diese Angaben vor der Belehrung über das Aussageverweigerungsrecht erfolgt seien (Urteil S. 8 f. E. II.5.2). Die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür, wenn sie gestützt auf die verwertbaren Beweismittel davon ausgeht, dass die zwei Polizeibeamten dem Beschwerdeführer den Grund ihrer Vorsprache erklärt und ihm eröffnet haben, es bestehe der Verdacht, dass er in angetrunkenem Zustand das Fahrzeug ZG xxx geführt habe. Ihre Schlussfolgerung, wonach der Beschwerdeführer den Grund für die Durchführung einer Atemalkoholprobe kannte, ist nicht zu beanstanden.  
 
2.6.2. Umstritten ist ferner, ob die Atemalkoholprobe mehrfach angeordnet wurde. Die Vorinstanz erachtet den Vorwurf des Beschwerdeführers, die mehrfache Anordnung ginge weder aus dem Untersuchungs- noch aus dem Einvernahmeprotokoll hervor, zwar als begründet. Sie bezeichnet die Akten in diesem Zusammenhang als "eher dürftig". Die Vorinstanz stellt aber auf die Aussagen der anwesenden Polizeibeamtin ab, die in ihrer Einvernahme spontan ausgesagt habe, dass der Beschwerdeführer mehrmals von ihrem Kollegen und auch von ihr angewiesen worden sei, einen Atemalkoholtest auszuführen. Dass die Vorinstanz diese Aussage als glaubhaft erachtet und darauf abstellt, wird einlässlich begründet, ist nachvollziehbar und nicht willkürlich. Die vorinstanzliche Feststellung, dass der Atemalkoholtest mehrfach angeordnet wurde, ist damit für das Bundesgericht verbindlich.  
 
2.6.3. Weiter ist auf die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abzustellen, wonach die Polizeibeamten den Beschwerdeführer über die Folgen der Verweigerung des Atemalkoholtests informiert haben. Auch hier setzt sich die Vorinstanz ausführlich damit auseinander, dass diese Tatsache aus dem Polizeirapport nicht eindeutig hervorgeht. Dort sei nur im letzten Absatz allgemein erwähnt, dass der Beschwerdeführer auf die gesetzlichen Bestimmungen aufmerksam gemacht worden sei, ohne dass präzisiert werde, welche damit gemeint seien. Die Vorinstanz stellt auch in diesem Zusammenhang mit nachvollziehbarer Begründung auf die Aussagen der Polizeibeamten ab und schliesst daraus ohne Willkür, dass der Beschwerdeführer korrekt und vollständig informiert wurde.  
 
2.6.4. Umstritten ist schliesslich, ob und in welcher Intensität der Beschwerdeführer den Atemalkoholtest verweigert hat. Dieser stellt sich auf den Standpunkt, er habe lediglich einmal die Frage des Polizeibeamten mit "Nein" beantwortet, was für ein Widersetzen im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG nicht ausreiche. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen hat er den anwesenden Polizeibeamten mehrfach verbal mitgeteilt, beim Atemalkoholtest bzw. allgemein bei Massnahmen nicht mitzumachen. Die Sachverhaltsrügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet.  
 
2.6.5. Im Übrigen ist auf die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Nachtrunk ebenfalls nicht weiter einzugehen. Es gelingt ihm nicht, die diesbezüglichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als willkürlich erscheinen zu lassen.  
 
2.7.  
 
2.7.1. Auch in Bezug auf die rechtliche Würdigung ist der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen. Die Vorinstanz schliesst gestützt auf ihre tatsächlichen Feststellungen zu Recht darauf, dass die Anforderungen von Art. 13 SKV erfüllt wurden. Der Beschwerdeführer verweigerte die Atemalkoholprobe mehrfach, indem er jeweils "Nein" sagte bzw. erklärte, nicht mitzuwirken. Seine Ausführungen dazu, er sei nicht als Fahrzeugführer zu betrachten, da das Fahrzeug bereits abgestellt gewesen sei, gehen fehl. Er bestreitet nicht, zur gleichen Zeit dort gewesen zu sein, wo sich sein Fahrzeug erstelltermassen befunden hatte (beim "V.________"), und rund eine Viertelstunde später zu Hause angekommen zu sein, d.h. etwa zehn Minuten vor Eintreffen der Polizei. Die Vorinstanz gelangt zutreffend zum Schluss, dass er das Fahrzeug gelenkt hat. Er vermag nichts zu seinen Gunsten daraus abzuleiten, dass auf der die Untersuchung auslösenden Fahrt kein Verkehrsunfall geschehen ist und die Fahrt bereits vor dem polizeilichen Eintreffen erfolgte (vgl. auch Urteile 6B_54/2010 vom 18. März 2010 E. 3.3; 6S.52/1999 vom 21. Mai 1999 E. 2). Dass er das Fahrzeug bereits abgestellt hatte, ändert mithin nichts an seiner Eigenschaft als Fahrzeugführer.  
 
2.7.2. Die Verweigerung des Beschwerdeführers war sodann auch von ausreichender Intensität zur Erfüllung von Art. 91a Abs. 1 SVG, wie die Vorinstanz korrekt ausführt. Dieser hat gegenüber den Polizeibeamten mehrfach unmissverständlich und klar zum Ausdruck gebracht, dass er sich der angeordneten Atemalkoholprobe widersetzt. Sein verbaler Widerstand war damit genügend intensiv, um als Widersetzen im Sinne von Art. 91a SVG zu gelten (vgl. auch Urteil 6B_384/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 5.4.2, wo die Weigerung zur Rückkehr an die Unfallstelle und das Inaussichtstellen der Verweigerung bei einem Versuch der Polizei, die Atemalkoholprobe am Wohnsitz durchzuführen, als ausreichendes Widersetzen qualifiziert wurde).  
 
2.8. Ebenso unbegründet ist schliesslich die Rüge, der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweislastregel sei verletzt (Beschwerde S. 10 f. Ziff. 16), welche das Bundesgericht mit freier Kognition prüft (siehe BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3 mit Hinweisen). Aus dem Urteil der Vorinstanz ergibt sich nicht, dass diese von der falschen Überzeugung ausgeht, der Beschwerdeführer habe seine Unschuld zu beweisen, und dass sie ihn verurteilt, weil ihm dieser Beweis misslang.  
 
3.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. B ei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Januar 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini