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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_946/2009 
 
Urteil vom 30. September 2010 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Borella, 
nebenamtlicher Bundesrichter Brunner, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Firma X.________ GmbH, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung 
(Beitragspflicht, Abgrenzung selbständige und unselbständige Erwerbstätigkeit), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 5. Oktober 2009. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die auf Direktmarketing im Tourismusbereich spezialisierte Firma X.________ GmbH war vom .... 1999 bis .... 2006 (Verlegung des Sitzes von A.________ nach B.________) der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn angeschlossen. Aufgrund einer Arbeitgeberkontrolle betreffend die Periode 1. November 1999 bis 31. Dezember 2003 erliess die Ausgleichskasse am 23. November 2004 fünf Nachzahlungsverfügungen über Fr. 10'897.40 (1999), Fr. 60'247.45 (2000), Fr. 103'337.40 (2001), Fr. 106'179.40 (2002) und Fr. 106'191.10 (2003). Am 4. Dezember 2004 verfügte sie zudem eine Erhebungsgebühr von Fr. 1'200.-. Am 12. Januar 2005 stellte die Ausgleichskasse der Firma X.________ GmbH drei Gutschriftsverfügungen vom 11. Januar 2005 über Fr. 6'492.05 (2001), Fr. 12'859.25 (2002) und Fr. 11'201.20 (2003) zu mit dem Vermerk, es handle sich um eine Korrektur für R.________. Am 9. Juni 2005 erhob die Firma X.________ GmbH gegen die Verfügungen vom 23. November 2004 Einsprache. Am 10. Mai 2006 erliess die Ausgleichskasse weitere Gutschriftsverfügungen über Fr. 1'551.55 (2001), Fr. 1'840.70 (2002) und Fr. 2'688.80 (2003). Nach Korrespondenz mit dem Rechtsvertreter der Firma X.________ GmbH gab die Ausgleichskasse sämtlichen Personen, denen die Firma in den Jahren 1999 bis 2003 Entgelte ausbezahlt hatte, Gelegenheit, sich zum Verfahren zu äussern. Die Firma X.________ GmbH nahm zu den eingegangenen Unterlagen Stellung (Eingaben vom 29. Januar und 15. September 2008). Mit Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2008 erklärte die Ausgleichskasse die Nachzahlungsverfügung vom 23. November 2004 hinsichtlich des Jahres 1999 mangels bewiesener Zustellung vor dem 31. Dezember 2004 für gegenstandslos und bestätigte die Nachzahlungsverfügungen vom 23. November 2004 für die Jahre 2000 bis 2003, soweit nicht durch die Gutschriftsverfügungen vom 11. Januar 2005 und 10. Mai 2006 gegenstandslos geworden. 
 
B. 
Die Beschwerde der Firma X.________ GmbH mit dem Antrag auf ersatzlose Aufhebung des Einspracheentscheides vom 24. Oktober 2008 wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn nach zweifachem Schriftenwechsel mit Entscheid vom 5. Oktober 2009 ab. 
 
C. 
Die Firma X.________ GmbH lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid vom 5. Oktober 2009 sei aufzuheben und festzustellen, dass die Firma X.________ GmbH keine Sozialversicherungsbeiträge nachzuzahlen habe, eventualiter die Sache zur hinreichenden Abklärung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Das kantonale Versicherungsgericht und die Ausgleichskasse beantragen die Abweisung der Beschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Streitig ist, ob es sich bei den von der Beschwerdeführerin im Zeitraum 2000-2003 an verschiedene Personen bezahlten, vom Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2008 erfassten Entgelten um Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit handelt. 
 
2. 
2.1 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. AHVV). Ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt beurteilt sich aufgrund der wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse, insbesondere die Rechtsnatur vertraglicher Abmachungen, allein sind nicht ausschlaggebend, vermögen aber allenfalls Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 161 E. 1 S. 162; 122 V 169 E. 3a S. 171, 281 E. 2a S. 283; Urteil 9C_219/2009 vom 21. August 2009 E. 2). 
 
2.2 Agenten (Handels- oder Reisevertreter) gelten praxisgemäss nur dann als Selbständigerwerbende, wenn sie über eine eigene Verkaufsorganisation verfügen, d.h. kumulativ eigene Geschäftsräumlichkeiten benützen, eigenes Personal beschäftigen und die Geschäftskosten im Wesentlichen selber tragen (BGE 119 V 161 E. 3b S. 163; Urteil H 196/06 vom 5. Februar 2008 E. 2; Ueli Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Soziale Sicherheit/SBVR Band XIV, 2. Aufl. 2007, S. 1236 Rz. 100; vgl. auch Rz. 4020 und 4024 f. der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML]). 
 
2.3 Die Vorinstanz ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zum Ergebnis gelangt, die nacherfassten Personen seien im fraglichen Zeitraum in unselbständiger Stellung als Agenten im Bereich Telefonmarketing oder Immobilienvermittlung für die Beschwerdeführerin tätig gewesen. Diese hätten die Büroräumlichkeiten der Firma benutzen können, kein eigenes Personal beschäftigt und zumindest teilweise auch Anspruch auf Ersatz der Auslagen gehabt. Ein bedeutsames Unternehmerrisiko habe nicht bestanden. 
 
3. 
Die Beschwerdeführerin macht vorab geltend, die Qualifikation der von ihr im Zeitraum 2000-2003 ausgerichteten Entgelte als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bedeute eine rückwirkende Änderung des Beitragsstatuts der betreffenden Personen. Auch diese seien bis anhin davon ausgegangen, sie seien selbständig erwerbstätig. Entsprechend seien die Provisionen ohne Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen ausbezahlt worden. Die von ihr entschädigten Agenten hätten auf den Entgelten denn auch Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit entrichtet. Darauf könne somit nur unter den Voraussetzungen einer Wiedererwägung zurückgekommen werden, welche indessen nicht erfüllt seien. 
 
3.1 Nach dem kraft Art. 1 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 2 ATSG auch im Beitragsbereich der AHV anwendbaren Art. 53 Abs. 2 ATSG können die Ausgleichskassen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Wiedererwägung; SVR 2010 AHV Nr. 3 S. 7, 9C_33/2009, E. 2.2). Diese Bestimmung ist auch anwendbar, wenn das formell rechtskräftig durch Verfügung oder Einspracheentscheid festgelegte Beitragsstatut (unselbständig- oder selbständigerwerbend) in Bezug auf eine bestimmte Tätigkeit wegen Unrichtigkeit aus rechtlichen Gründen (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17) rückwirkend geändert werden soll (BGE 122 V 169 E. 4 S. 173; 121 V1 E. 6 S. 4; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts H 77/04 vom 19. Mai 2005 E. 5.1). 
 
Eine Verfügung über persönliche Beiträge ist als zweifellos unrichtig zu bezeichnen, wenn in Bezug auf die in Frage stehende Beschäftigung die Merkmale unselbständiger diejenigen selbständiger Erwerbstätigkeit klar überwiegen (vgl. BGE 122 V 169 E. 6b S. 177 sowie AHI 2001 S. 182, H 214/99, E. 4c; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts H 126/03 vom 26. Januar 2004 E. 4.2). 
 
3.2 Aus den Akten ergibt sich, dass von den mit den Nachzahlungsverfügungen vom 23. November 2004 erfassten Personen lediglich zwei, R.________ und W.________, im Zeitraum 2000-2003, Beiträge als Selbständigerwerbende abgerechnet hatten. Bei R.________ wurde denn auch auf eine rückwirkende Nacherfassung als Unselbständigerwerbende verzichtet und mit Gutschriftsverfügung vom 11. Januar 2005 die Nachforderung um die entsprechenden Beiträge korrigiert. Gemäss Bestätigung derselben am Recht stehenden Ausgleichskasse vom 5. November 2004 war W.________ seit 1. November 2000 als Selbständigerwerbende (Schreibbüro/Telefonmarketing) registriert und der Beitragszahlungspflicht bis zu diesem Zeitpunkt ordnungsgemäss nachgekommen. Aufgrund ihrer Angaben im Schreiben vom 5. November 2007, wonach sie an sechs Tagen in der Woche für die Beschwerdeführerin im Büro an deren Sitz gearbeitet und dort ihren Arbeitsplatz gehabt habe, ist davon auszugehen, dass sie auch auf dem hiefür erhaltenen Entgelt Beiträge entrichtet hatte. Bei den übrigen nacherfassten Personen bestehen keine Anhaltspunkte, dass sie in Bezug auf ihre Tätigkeit für die Beschwerdeführerin Beiträge als Selbständigerwerbende entrichtet hatten, und zwar - wiedererwägungsrechtlich entscheidend - aufgrund rechtskräftiger Beitragsverfügungen oder allenfalls Einspracheentscheide. Dass das Gegenteil der Regelfall war, zeigt das Schreiben des von Juli 2001 bis Dezember 2002 als Agent tätig gewesenen S.________ vom 3. Dezember 2004 an die Beschwerdeführerin, wonach er gemäss Auskunft der Ausgleichskasse seine AHV-Beiträge nicht direkt an sie zurückzahlen könne; diese könnten nur vom Arbeitgeber abgerechnet werden. Schliesslich ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. Mai 2006 von der Ausgleichskasse aufgefordert worden war, sachdienliche Unterlagen einzureichen. Es wurde jedoch nur in einem Einzelfall eine Bestätigung über eine abgerechnete selbständige Tätigkeit vorgelegt. Unter diesen Umständen durften Verwaltung und Vorinstanz ohne weitere Abklärungen davon ausgehen, dass mit Ausnahme von R.________ und W.________ keine der im Zeitraum 2000-2003 für die Beschwerdeführerin tätig gewesenen Personen rechtskräftig als selbständig erwerbend qualifiziert worden war, weshalb auf den betreffenden Entgelten, soweit es sich um Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit handelte, paritätische Beiträge erhoben werden konnten, ohne dass die Voraussetzungen der Wiedererwägung zu beachten waren. 
 
W.________ hatte gemäss ihren glaubhaften und im Übrigen unwidersprochen gebliebenen Angaben im Schreiben vom 5. November 2007 an sechs Tagen in der Woche für die Beschwerdeführerin in einem Büro an deren Sitz gearbeitet. Sie wies auch darauf hin, dass man ihr drei verschiedene Verträge mit drei verschiedenen Firmen vorgelegt habe, die sie aber nicht unterschrieben habe, da es sich dabei um ein und dieselbe Firma gehandelt habe. Unter Berücksichtigung, dass sie kein eigenes Personal beschäftigte, und in Anbetracht des Weisungsrechts, des Konkurrenzverbots und der mindestens teilweisen Einbettung in die Arbeitsorganisation der Beschwerdeführerin (vgl. E. 5.2.2), muss das anfängliche Beitragsstatut als Selbständigerwerbende als zweifellos unrichtig bezeichnet werden, weshalb darauf zurückgekommen werden konnte. 
 
4. 
Vor Vorinstanz hatte die Beschwerdeführerin geltend gemacht, die in Österreich domizilierte Firma L.________mbH und nicht sie sei als Arbeitgeberin ins Recht zu fassen. Aus dem mit dieser Firma abgeschlossenen Marketing- und Beratungsvertrag vom 4. Mai 1998 sei erkennbar, dass die nachträglich als Unselbständigerwerbende erfassten Agenten zu dieser Firma in einem vertraglich massgebenden Verhältnis gestanden seien und nicht zu ihr. In Bezug auf die Frage der Arbeitgeber- oder Auftraggebereigenschaft rügt die Beschwerdeführerin, das kantonale Gericht habe die Akten offensichtlich unvollständig berücksichtigt und die Beweiswürdigung insoweit rechtsfehlerhaft vorgenommen. Die Vorinstanz habe es unterlassen, die tatsächlichen Verhältnisse im Einzelnen abzuklären und dazu ein genügendes Beweisverfahren durchzuführen, was den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) und den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletze. Den Beweisanträgen sei nicht entsprochen worden. Insbesondere seien die beantragten Zeugenbefragungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit von C.________ und H.________ nicht durchgeführt worden. 
4.1 
4.1.1 Die Vorinstanz hat festgestellt, der Marketing- und Beratungsvertrag vom 4. Mai 1998 gelte nicht für die im Zeitraum 2000-2003 bestandenen Agenturverträge mit der Beschwerdeführerin, sondern könne nur Wirkung haben für die Agenturverträge mit der Firma L.________mbH. Soweit sich die Verträge mit der Beschwerdeführerin und der Firma L.________mbH zeitlich überschnitten, müsse von je zwei verschiedenen Vertragsverhältnissen ausgegangen werden. Die (aktenkundigen) Agenturverträge mit der Beschwerdeführerin enthielten eine Entgeltvereinbarung in der Form von Provisionszahlungen. Den Revisionsunterlagen lasse sich entnehmen, dass im massgebenden Zeitraum 2000-2003 tatsächlich Provisionen von der Beschwerdeführerin an die Agenten direkt ausbezahlt worden seien. Das Bestehen von Vertragsverhältnissen sei somit erstellt. 
4.1.2 Die Beschwerdeführerin vermag diesen Erwägungen nichts Substantielles entgegenzuhalten. Soweit sie geltend macht, die Vorinstanz differenziere nicht zwischen Agenturtätigkeit im Bereich Telefonmarketing einerseits und Immobilienvermittlung anderseits und behandle infolgedessen zu Unrecht alle Agenten "in Analogie zueinander" gleich, hat sie dies insofern selber zu vertreten, als sie zu wenig dazu beitrug, die schwer überschaubaren Verhältnisse zu klären. Abgesehen davon will sie Telefon- und Verkaufsagenten gleich als selbständigerwerbend betrachtet haben. In diesem Zusammenhang fällt insbesondere auf, dass im Marketing- und Beratungsvertrag vom 4. Mai 1998 festgehalten wurde, es komme zu "keinen wie immer gearteten vertraglichen Bindungen" zwischen der Beschwerdeführerin und den unabhängigen Agenten, welche mit der Firma L.________mbH zusammenarbeiteten. Entgegen dieser Klausel bestanden indessen gemäss den Akten im massgeblichen Zeitraum 2000-2003 Agenturverträge zwischen der Beschwerdeführerin und den angeblich unabhängig für die Firma L.________mbH tätigen Agenten. Schon deshalb kann daraus, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf § 6 Abs. 3 des Marketing- und Beratungsvertrages die eingehenden Provisionen an die für die Firma L.________mbH tätigen Agenten in der Schweiz weiterzuleiten hatte, nicht geschlossen werden, sie habe insoweit lediglich als Zahlstelle fungiert. Unter diesen Umständen und davon ausgehend, dass für die Beurteilung der beitragsrechtlichen Stellung nicht von den gewillkürten, sondern von der tatsächlichen Ausgestaltung der gegenseitigen Rechtsbeziehungen auszugehen ist (BGE 119 V 161 E. 3c S. 164), durfte die Vorinstanz in pflichtgemässer antizipierter Beweiswürdigung von weiteren Abklärungen, insbesondere zum vertraglichen Beziehungsgeflecht zwischen Agenten, Beschwerdeführerin und der Firma L.________mbH, absehen (SVR 2010 EL Nr. 7 S. 19, 9C_724/2009, E. 3.2.3.1; SVR 2009 IV Nr. 56, 9C_323/2009, E. 3). 
 
4.2 Gemäss Darstellung in der vorinstanzlichen Beschwerde waren C.________ und H.________ im massgeblichen Zeitraum mit Unterbrüchen für die Firma L.________mbH im Ausland tätig gewesen. Das kantonale Gericht hat in antizipierter Beweiswürdigung auf die beantragte Zeugenbefragung der Geschäftsführer der Firma L.________mbH (T.________) und der Firma V.________ (M.________), welche H.________ während dieser Zeit bezahlt habe, verzichtet. Dies verletzt entgegen den Vor-bringen in der Beschwerde Bundesrecht nicht. Der Vertreter von C.________ hatte im Schreiben vom 14. November 2007 gegenüber der Ausgleichskasse erklärt, sein Mandant habe vom 3. August 1998 bis zum 31. Oktober 2006 ausschliesslich für die am Recht stehende Firma gearbeitet, wobei diese Tätigkeit in deren Geschäftsräumlichkeiten ausgeübt worden sei. Sodann befinden sich in den Akten Rechnungen, welche C.________ in der Zeit zwischen Dezember 2000 und Dezember 2002 für "Aussendienst + On-side Arbeit" gestellt hatte und die jeweils einen am Sitz der Beschwerdeführerin unterschriebenen Quittungsvermerk über den Barbezug des Rechnungsbetrages enthielten. Unter diesen Umständen durfte das kantonale Gericht auf weitere Abklärungen zur Tätigkeit von C.________ verzichten, ohne den Untersuchungsgrundsatz oder den Anspruch auf rechtliches Gehör zu verletzen (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94; 122 V 197 E. 1d S. 162). Ähnliches gilt für H.________. Auch dieser hatte der Beschwerdeführerin in der fraglichen Zeitperiode verschiedentlich Rechnung gestellt, u.a. am 9. Februar und 21. Juni 2001 sowie am 30. November 2002, und den Barbezug des entsprechenden Betrages an deren Sitz quittiert. Dass H.________ zeitweilig in Österreich tätig gewesen sein soll, ändert nichts, da lediglich auf den Zahlungen, die gemäss Buchhaltung der Beschwerdeführerin in der fraglichen Zeit an den Vorgenannten gingen, nachträglich paritätische Beiträge erhoben wurden. Auch hier ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Erwerbstätigkeit für die Beschwerdeführerin anzunehmen. 
 
5. 
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz sei in Bezug auf Agenten von einem rechtlich unrichtigen Begriffsverständnis von selbständiger resp. unselbständiger Tätigkeit nach Art. 10-12 ATSG ausgegangen. Es habe eine umfassende Betrachtungsweise Platz zu greifen mit dem zentralen Kriterium eines echten Unternehmerrisikos. Die Anwendung von bloss drei Kriterien, d.h. die Bejahung selbständiger Erwerbstätigkeit lediglich wenn die Agenten eigene Geschäftsräumlichkeiten benützten, eigenes Personal beschäftigten und die Geschäftskosten im Wesentlichen selber trügen (vorne E. 2.2), sei bundesrechtswidrig. Es könne offensichtlich nicht zutreffen, dass Agenten, welche ohne eigene Angestellte tätig seien, als Selbständigerwerbende vollständig ausser Betracht fielen. 
 
5.1 Die Umschreibung der Begriffe "Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer", "Arbeitgeber" und "Selbstständigerwerbende" in Art. 10-12 ATSG hat nichts an der Rechtsprechung zur beitragsrechtlichen Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit ändern wollen (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2008, Rz. 13 ff. zu Art. 10 ATSG mit Hinweis auf die Materialien sowie Rz. 2 f. und 8 zu Art 12 ATSG). Für eine Praxisänderung (vgl. zu den Voraussetzungen BGE 135 I 79 E. 3 S. 82, 134 V 72 E. 3.3 S. 76) besteht somit grundsätzlich kein Anlass. Agenten im Besonderen üben (nur) dann eine selbständige Erwerbstätigkeit aus, wenn sie über eigene Geschäftsräumlichkeiten verfügen, eigenes Personal beschäftigen und die Geschäftskosten selber tragen (vorne E. 2.2). Diese Umstände lassen auf ein spezifisches Unternehmerrisiko schliessen, weil dabei unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, welche vom Arbeitgeber oder vom Selbständigerwerbenden selber zu tragen sind (BGE 122 V 169 E. 3b S. 172). Demgegenüber ist das unternehmerische Risiko des alleine, ohne eigene Verkaufsorganisation tätigen Agenten entsprechend geringer; es erschöpft sich im Wesentlichen darin, dass geleistete Arbeit nicht oder nicht vollständig entschädigt wird. Ob bei einer Agententätigkeit, die von ihrer Art her nur geringe Investitionen erfordert, bereits aufgrund des geringen Unternehmerrisikos eine selbständige Tätigkeit zu verneinen ist, erscheint als fraglich. Für die Abgrenzung selbständiger von unselbständiger Tätigkeit kommt es nicht allein auf das Unternehmerrisiko an. Von Bedeutung ist grundsätzlich die Gesamtheit der Umstände des konkreten Falles (ZAK 1988 S. 377, H 14/ 87, E. 2b), insbesondere Art und Umfang der wirtschaftlichen und arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit vom Auftrag- oder Arbeitgeber. Dieser Gesichtspunkt kann insbesondere dort, wo die in Frage stehende Tätigkeit keine erheblichen Investitionen etwa in die Infrastruktur oder personellen Mittel erfordert, zugunsten unselbständiger Erwerbstätigkeit sprechen (vgl. SVR 2007 AHV Nr. 12 S. 32, H 102/06, E. 6.4) und ist gegebenenfalls auch bei Agenten in die Beurteilung miteinzubeziehen. Die Vorinstanz hat dieses Merkmal nicht geprüft und in die Beurteilung miteinbezogen, was in diesem Verfahren nachzuholen ist. 
5.2 
5.2.1 Der Beschwerdeführerin ist darin beizupflichten, dass die Agenten insofern ein unternehmerisches Risiko trugen, als keine Entschädigung ausgerichtet wurde, wenn im Rahmen des Telefonmarketing ein vereinbarter Termin nicht stattfand oder im Rahmen der Immobilienvermittlung das mit dem Kunden vereinbarte Zahlungsziel nicht innerhalb einer bestimmten Frist erreicht wurde. Die persönlichen Bemühungen der Agenten erfolgten in diesen Konstellationen somit ohne Entgelt. Bei der Beantwortung der Frage, ob dies ein derartiges unternehmerisches Risiko darstellt, dass schon deshalb von einer selbständigen Erwerbstätigkeit auszugehen wäre, ist zu berücksichtigen, dass bei der telefonischen Aquirierung von Kunden eine Vielzahl von Einzelgeschäften erfolgte; so konnten pro Monat mehrere Dutzend Termine vereinbart werden, wie beispielsweise die bei den Akten liegenden Rechnungen von S.________ zeigen. Auch beim Immoblilienverkauf wurde eine Mehrzahl von Geschäften pro Monat erwartet, wie sich der Entgeltberechnung im Agenturvertrag zwischen W.________ und der Beschwerdeführerin vom 3. August 2000 entnehmen lässt, welche eine Provisionsregelung bis zu neun und mehr monatliche Abwicklungen vorsah. Es ist somit davon auszugehen, dass die nacherfassten Agenten auch bei fehlgeschlagenen Geschäften während einer Abrechnungsperiode in der Regel nicht ohne Einkommen blieben. C.________ im Besonderen stellte in Rechnung und erhielt 2001 und 2002 regelmässige (monatliche) Zahlungen, wovon 18 Mal die Summe von Fr. 4000.-, was klar ein Indiz für unselbständige Erwerbstätigkeit darstellt (SVR 2009 AHV Nr. 9 S. 33, 9C_219/2009, E. 4.3; Kieser, a.a.O., S. 1236 Rz. 99). Dass und soweit die Agenten bestimmte Auslagen, namentlich Autospesen, selber zu tragen hatten, wie in der Beschwerde vorgebracht wird, begründet kein relevantes unternehmerisches Risiko. 
5.2.2 Gemäss den bei den Akten befindlichen Agenturverträgen hatte die Beschwerdeführerin ein Weisungsrecht gegenüber den Agenten: Es galt ein umfassendes Konkurrenzverbot; Werbung machen oder öffentliche Erklärungen abgeben, war unter Vertragsstrafe verboten; die Provisionszahlungen erfolgten jeweils am 15. eines Monats; nach Ablauf einer einjährigen Vertragsdauer bestand Anspruch auf eine Entschädigung bei Krankheit, Militärdienst oder ähnlichen Gründen für die maximale Dauer von zwei Wochen. Diese vertraglichen Regelungen lassen auf eine beträchtliche arbeitsorganisatorische Einbettung und ein Abhängigkeitsverhältnis schliessen. Dass die Agenten der Beschwerdeführerin als gleichgeordnete Geschäftspartner gegenüberstanden, was für selbständige Tätigkeit sprechen würde (vgl. BGE 114 V 65 E. 2b S. 69), kann jedenfalls nicht gesagt werden. 
 
Am Vorliegen eines mehr oder minder ausgeprägten Abhängigkeitsverhältnisses ändert auch nichts, dass das Arbeitsgericht A.________ mit Urteil vom 18. Oktober 2004 den Agenturvertrag zwischen I.________ und der Beschwerdeführerin nicht als Arbeitsvertrag qualifizierte, insbesondere weil jener seine Arbeitszeit frei gestalten könne, es in zeitlicher Hinsicht somit an einer Unterordnung fehle. Das Arbeitsgericht erkannte allerdings auch Indizien für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses (fester Arbeitsort mit zur Verfügung gestellter Infrastruktur zur Führung der Kundengespräche, Entschädigung bei Krankheit, ausgestelltes "Zeugnis"). Die zivilrechtlichen Verhältnisse bieten zwar Anhaltspunkte für die beitragsrechtliche Einstufung, sind aber nicht ausschlaggebend (vorne E. 2.1). Weist ein Vertragsverhältnis zivilrechtlich sowohl Elemente eines Arbeitsvertrages wie auch eines Auftrags bzw. Agenturvertrages auf, können die AHV-rechtliche und die zivilrechtliche Qualifikation durchaus unterschiedlich ausfallen. AHV-rechtlich besteht kein sachlicher Grund, das Element der zeitlichen Gestaltungsmöglichkeit - der arbeitsrechtlichen Betrachtungsweise entsprechend - derart stark zu gewichten. Würde der weitgehend freien zeitlichen Gestaltung des Arbeitsverhältnisses ein solches Gewicht eingeräumt, müsste die Agententätigkeit regelmässig als selbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert werden. 
 
5.3 Zusammenfassend bestanden bei den im Zeitraum 2000-2003 für die Beschwerdeführerin tätig gewesenen und vom Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2008 nacherfassten Telefon- und Verkaufsagenten Merkmale für selbständige, überwiegend aber für unselbständige Erwerbstätigkeit. Die betreffenden Personen hatten insbesondere nicht ein derartiges Unternehmerrisiko zu tragen, dass allein deshalb ihre Tätigkeit als selbständig zu betrachten wäre. Der Ausfall der Entschädigung bei nicht erfolgreich abgeschlossenen Geschäften war für sich allein genommen nicht derart gewichtig, dass bei einer Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung des Weisungsrechts, des Konkurrenzverbots und der mindestens teilweisen Einbettung in die Arbeitsorganisation der Beschwerdeführerin auf eine selbständige Erwerbstätigkeit zu schliessen wäre. Die Beschwerde ist somit unbegründet. 
 
6. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 30. September 2010 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Fessler