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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_852/2022  
 
 
Urteil vom 2. Mai 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichter Hartmann, 
Bundesrichterin Ryter, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
B.________, 
handelnd durch A.________, 
Beschwerdeführer, 
beide vertreten durch Fürsprecher Patrik Kneubühl, 
 
gegen  
 
Schulpflege S.________/ZH, 
Bezirksrat Bülach, 
Bahnhofstrasse 3, 8180 Bülach, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ausschluss vom Präsenzunterricht, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 
vom 13. September 2022 (VB.2022.00291). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
B.________ (geb. 2009) besuchte im Schuljahr 2020/2021 eine 6. Klasse im Schulhaus T.________ der Schule S.________/ZH. Mit Schreiben vom 7. April 2021 teilte das Volksschulamt des Kantons Zürich den Eltern von Schülerinnen und Schülern des genannten Schulhauses mit, dass dort "mehrere Fälle von Infektionen mit dem Coronavirus aufgetreten" seien, weshalb ein "Coronatest für alle Schülerinnen und Schüler sowie Mitarbeitenden der Schule" durchgeführt werde. Die Angeschriebenen wurden ausserdem darauf hingewiesen, dass, wenn sie ihr Kind nicht testen lassen wollten, von dessen Ansteckung mit dem Virus ausgegangen werden müsse und als "Ersatzmassnahme" ein temporärer Ausschluss vom Präsenzunterricht und von der schulischen Betreuung angeordnet werde. 
Da sich B.________ weigerte, am angekündigten Ausbruchstest teilzunehmen, wurde sie ab dem 9. April 2021 für zehn Tage vom Präsenzunterricht, der Tagesbetreuung und sämtlichen weiteren schulischen Präsenzveranstaltungen ausgeschlossen. 
Hierauf gelangte ihr Vater, A.________, am 15. April 2021 an die Schule S.________/ZH und verlangte insbesondere, dass seiner Tochter "- auch ohne entsprechende Testung - der verfassungsrechtlich garantierte, freie Zugang zu sämtlichen Bildungseinrichtungen gewährt" werde. Am 5. Mai 2021 ersuchte er um Erlass einer anfechtbaren Verfügung. 
 
B.  
Mit Verfügung vom 17. Mai 2021 schloss der Präsident der Schulpflege S.________/ZH B.________ daraufhin (rückwirkend) ab 9. April 2021 für zehn Tage von sämtlichen Präsenzveranstaltungen der Schule S.________/ZH aus. 
Auf einen dagegen erhobenen Rekurs von B.________, gesetzlich vertreten durch ihren Vater, trat der Bezirksrat Bülach mit Beschluss vom 11. August 2021 nicht ein, mit der Begründung, dass sie nicht selbständig Rekurs erheben und sich im Rekursverfahren auch nicht (allein) durch ihren Vater vertreten lassen könne. 
Mit Urteil vom 11. November 2021 hob das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich diesen Beschluss auf und wies die Angelegenheit zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. 
Am 13. April 2022 wies der Bezirksrat Bülach den Rekurs ab. 
Mit Urteil vom 13. September 2022 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, eine dagegen erhobene Beschwerde von B.________ und A.________ ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.  
B.________ und A.________ gelangen mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 20. Oktober 2022 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragen die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 13. September 2022. Eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Der Bezirksrat Bülach, das Verwaltungsgericht sowie das Bundesamt für Gesundheit (BAG) verzichten auf Vernehmlassung. Die Schulpflege S.________/ZH lässt sich nicht vernehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das angefochtene Urteil ist ein verfahrensabschliessender, kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, weshalb es der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unterliegt (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 BGG).  
 
1.2. Die durch ihren Vater vertretene Beschwerdeführerin ist bereits im kantonalen Verfahren als Partei beteiligt gewesen und dort mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Ausserdem ist sie durch das angefochtene Urteil in ihren schutzwürdigen Interessen besonders berührt. Sie ist somit zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer steht als Inhaber der elterlichen Sorge die Vertretung seiner minderjährigen Tochter von Gesetzes wegen zu (vgl. Art. 304 Abs. 1 ZGB). Er ist damit zur Ergreifung dieses Rechtsmittels (auch) im eigenen Namen berechtigt, zumal er bereits im vorinstanzlichen Verfahren Partei war (vgl. Urteil 2C_106/2022 vom 2. November 2022 E. 1.3).  
 
1.3. Die Beschwerdeführer verfügen über kein aktuelles Interesse an der Beurteilung ihrer Beschwerde mehr. Das Bundesgericht verzichtet aber ausnahmsweise auf dieses, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 147 I 478 E. 2.2; 146 II 335 E. 1.3; 137 I 23 E. 1.3.1).  
Das Bundesgericht hat sich in einem kürzlich ergangenen Urteil mit der Zulässigkeit eines zehntägigen Schulausschlusses einer Schülerin befasst, bei welcher der Verdacht einer Ansteckung mit dem Coronavirus aufgrund der verweigerten Teilnahme an einem Ausbruchstest nicht ausgeräumt werden konnte (vgl. Urteil 2C_99/2022 vom 16. Februar 2023). Allerdings wurden dort die hier aufgeworfenen Rechtsfragen, namentlich die Verfassungsmässigkeit des damit verbundenen Eingriffs in das Grundrecht auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht (Art. 19 BV), materiell nicht geprüft. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, auch vorliegend vom Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses abzusehen (vgl. auch Urteil 2C_507/2022 vom 18. Februar 2023 E. 5.6 e contrario).  
 
1.4. Im Übrigen wurde die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 42 und 100 Abs. 1 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5; 133 II 249 E. 1.4.1). Der Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem Recht geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 143 I 1 E. 1.4; 133 II 249 E. 1.4.2). Die Anwendung des kantonalen Rechts wird sodann vom Bundesgericht nur daraufhin geprüft, ob dadurch Bundesrecht - namentlich das Willkürverbot - verletzt wurde (vgl. BGE 142 II 369 E. 2.1; 138 I 143 E. 2).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts bzw. die Beweiswürdigung kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 139 I 72 E. 9.2.3.6). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich im Sinne von Art. 9 BV (BGE 141 IV 317 E. 5.4 mit Hinweisen).  
 
3.  
Streitgegenstand bildet der zehntägige Ausschluss der Beschwerdeführerin von sämtlichen schulischen Präsenzveranstaltungen, weil Ansteckungen aufgetreten waren und bei ihr aufgrund der verweigerten Teilnahme an einem Ausbruchstest von Seiten der Schulbehörde eine Vermutung der Ansteckung mit dem Coronavirus bestand. 
 
4.  
Die Beschwerdeführer bringen zunächst vor, die Vorinstanz habe verschiedene Amtspflichtverletzungen des Bezirksrats, die sie im Rahmen ihrer Beschwerde gegen dessen Nichteintretensentscheid vom 11. August 2021 gerügt hätten (vgl. vorne Sachverhalt B), zu Unrecht nicht geprüft. Damit seien "mehrfach Verfahrenspflichten" verletzt worden. 
Vorliegend ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil, dass der von den Beschwerdeführern erwähnte Nichteintretensentscheid mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11. November 2021 aufgehoben wurde und anschliessend ein neuer Entscheid in der Sache ergangen ist (vgl. vorne, Sachverhalt B). Dieser Nichteintretensentscheid bildet somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten, soweit sich die erhobenen Rügen darauf beziehen. 
 
5.  
Die Beschwerdeführer rügen weiter, die Schulpflege habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt, indem sie ihnen vor Anordnung des Schulausschlusses eine zu kurze Frist (vom 7. bis zum 9. April 2021) für eine Stellungnahme eingeräumt habe. 
 
5.1. Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3; 140 I 99 E. 3.4). Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen. Massgebend ist, dass es der betroffenen Person ermöglicht worden ist, ihren Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (BGE 144 I 11 E. 5.3; 136 I 265 E. 3.2; Urteil 2C_752/2020 vom 20. Mai 2021 E. 3.2.1).  
 
5.2. Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Instanz zu äussern, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (vgl. dazu BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2).  
 
5.3. Die Vorinstanz hat festgehalten, dass der Bezirksrat sich einlässlich mit der von den Beschwerdeführern erhobenen Rüge der Gehörsverletzung auseinandergesetzt habe und die Beschwerdeführer - jedenfalls vor Erlass der Ausgangsverfügung vom 17. Mai 2021 - ihren Standpunkt im Rahmen einer schriftlichen, ausführlich begründeten Eingabe dargelegt hätten (vgl. E. 2 des angefochtenen Urteils).  
Die Beschwerdeführer bestreiten diese Ausführungen nicht, machen aber geltend, für die Gewährung des rechtlichen Gehörs sei nicht auf den Zeitpunkt der schriftlichen Verfügung, sondern des effektiven Schulausschlusses abzustellen. Wie es sich damit genau verhält und ob die ihnen vor der Anordnung des Schulausschlusses eingeräumte Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zu kurz gewesen sei, kann indessen offenbleiben, da die Beschwerdeführer, wie bereits ausgeführt, die Möglichkeit hatten, vor Erlass der angefochtenen Verfügung schriftlich Stellung zu beziehen. Zudem hatten sie sowohl im Verfahren vor dem Bezirksrat als auch vor dem Verwaltungsgericht Gelegenheit, sich zur Sache zu äussern. Damit wäre eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt worden (vgl. auch Urteil 2C_446/2010 vom 16. September 2010 E. 4). 
Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich als unbegründet. 
 
6.  
Die Beschwerdeführer bringen weiter vor, das angefochtene Urteil verletze das in Art. 6 BV verankerte Selbstverantwortlichkeitsprinzip und sei deshalb aufzuheben. 
 
6.1. Gemäss Art. 6 BV nimmt jede Person Verantwortung für sich selber wahr und trägt nach ihren Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei.  
Das Bundesgericht hat sich bisher nur vereinzelt mit Art. 6 BV befasst, so namentlich im Zusammenhang mit der Tragweite des Subsidiaritätsprinzips im Sozialhilfebereich (vgl. BGE 141 I 153 E. 4.2; Urteil 8C_708/2018 vom 26. März 2019 E. 4.2). Konkrete individuelle Ansprüche gegenüber dem Staat hat das Bundesgericht aus dieser Verfassungsbestimmung bislang jedoch nicht abgeleitet. 
In der Lehre wird teilweise die Auffassung vertreten, dass Art. 6 BV gewisse Grundwerte zum Ausdruck bringt (vgl. PETER HÄBERLE, in: Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 12 zu Art. 6 BV; THOMAS GÄCHTER/STEPHANIE RENOLD-BURCH, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 7 zu Art. 6 BV). Ob und inwiefern dieser Verfassungsbestimmung eine normative Bedeutung zukommt, wird nuanciert beurteilt (vgl. den Überblick bei GREGOR T. CHATTON, in: Martenet/Dubey [Hrsg.], Commentaire romand, Constitution fédérale, 2021, N. 15 ff. zu Art. 6 BV). Zudem kann Art. 6 BV als Auslegungshilfe für die Interpretation anderer Verfassungs- und Rechtsnormen dienen (CHATTON, a.a.O., N. 17 zu Art. 6 BV; GÄCHTER/RENOLD-BURCH, a.a.O., N. 7 zu Art. 6 BV; GIOVANNI BIAGGINI, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl. 2017, N. 2 zu Art. 6 BV). 
 
6.2. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass Art. 6 BV in gewissen, sehr spezifischen Konstellationen, so namentlich im Zusammenhang mit dem Coronavirus, von Bedeutung sein könnte bzw. dass sich daraus gewisse justiziable Ansprüche ergeben könnten. Indessen legen die Beschwerdeführer nicht konkret dar, inwiefern es sich vorliegend so verhalten sollte. Insbesondere wohnt Art. 6 BV auch der Gedanke inne, dass der Einzelne eine gewisse Verantwortung in der Gesellschaft übernehmen soll. Insofern kann den Beschwerdeführern nicht gefolgt werden, wenn sie annehmen, aus dieser Bestimmung könne ein Recht der Eltern abgeleitet werden, selbständig zu entscheiden, ob sie ihr (krankes) Kind in die Schule schicken, zumal ein solches Verhalten Dritte einem Ansteckungsrisiko aussetzen könnte. Nichts anderes lässt sich aus der von ihnen zitierten Lehrmeinung (HÄBERLE, a.a.O., N. 12 zu Art. 6 BV) ableiten, die lediglich die Bedeutung der Bestimmung als "Grundwerte-Artikel" hervorhebt.  
 
7.  
Die Beschwerdeführer machen weiter eine Verletzung des Anspruchs auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht (Art. 19 BV) sowie des Rechts auf Bildung gemäss § 14 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV/ZH; LS 101) geltend. 
 
7.1. Art. 19 BV gewährleistet den Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht (BGE 138 I 162 E. 3.1). Die Norm begründet den rechtlich durchsetzbaren verfassungsmässigen Individualanspruch auf eine positive staatliche Leistung im Bildungsbereich und umschreibt damit ein soziales Grundrecht (BGE 140 I 153 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Der Anspruch auf ausreichenden Unterricht umfasst einen Unterricht, der für den Einzelnen angemessen und geeignet sein muss und genügt, um die Schüler angemessen auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten. Er wird verletzt, wenn die Ausbildung des Kindes in einem Masse eingeschränkt wird, dass die Chancengleichheit nicht mehr gewahrt ist bzw. wenn es Lehr- inhalte nicht vermittelt erhält, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten (vgl. BGE 144 I 1 E. 2.2 mit Hinweisen).  
Art. 14 KV/ZH gewährleistet das Recht auf Bildung (Abs. 1). Dieses umfasst auch den gleichberechtigten Zugang zu den Bildungseinrichtungen (Abs. 2). Dass und inwiefern diese Bestimmung Ansprüche einräumt, die über Art. 19 BV hinausgehen, legen die Beschwerdeführer nicht substanziiert dar (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 2.1 hiervor). Folglich wird der vorliegend strittige Schulausschluss der Beschwerdeführerin nur unter dem Gesichtswinkel von Art. 19 BV geprüft. 
 
7.2. Vorliegend ist unbestritten, dass der gegen die Beschwerdeführerin angeordnete zehntägige Schulausschluss einen Eingriff in den verfassungsmässigen Anspruch auf Grundschulunterricht (Art. 19 BV) darstellt. Es stellt sich daher die Frage, ob dieser Eingriff verfassungskonform ist. Dazu ist nach der Praxis - in sinngemässer Anwendung von Art. 36 BV - zu prüfen, ob die Voraussetzungen der gesetzlichen Grundlage, des überwiegenden öffentlichen Interesses sowie der Verhältnismässigkeit erfüllt sind, wobei - analog zu den Freiheitsrechten - der Kerngehalt des Verfassungsanspruchs in jedem Fall gewahrt bleiben muss (vgl. BGE 144 I 1 E. 2.3; 131 I 166 E. 5.2; 129 I 12 E. 6.4; Urteil 2C_446/2010 vom 16. September 2010, in: ZBl 2011 S. 471 ff., E. 5.3).  
 
7.3. Zunächst ist auf die gesetzliche Grundlage einzugehen.  
 
7.3.1. Gemäss Art. 38 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG; SR 818.101) kann einer Person, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig ist oder Krankheitserreger ausscheidet, die Ausübung bestimmter Tätigkeiten oder ihres Berufs ganz oder teilweise untersagt werden. Das Bundesgericht hat bereits erwogen, dass gestützt auf diese Bestimmung auch ein temporärer Schulausschluss angeordnet werden kann (vgl. Urteile 2C_395/2019 vom 8. Juni 2020 E. 2.1). Diese Rechtsprechung wurde erst kürzlich in einem Urteil bestätigt, dem ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag (vgl. Urteil 2C_99/2022 vom 16. Februar 2023 E. 5.4).  
Als ansteckungsverdächtig gilt gemäss Botschaft zum EpG eine "Person, bei der Anhaltspunkte bestehen, dass sie mit Krankheitserregern infiziert ist, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein" (vgl. Botschaft vom 3. Dezember 2010 zur Revision des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen [Epidemiengesetz, EpG]; BBl 2011 311 ff., S. 452).  
 
7.3.2. Unbestrittenermassen handelt es sich bei Covid-19 um eine übertragbare Krankheit i.S.v. Art. 3 lit. a EpG. Gemäss den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen wurden an der Schule der Beschwerdeführerin Ende März/Anfang April 2021 innert zehn Tagen mehr als vier Infektionen bei Kindern in drei Klassen sowie vier Infektionen bei Lehr- und Betreuungspersonen registriert. Da sich die Beschwerdeführerin weigerte, an der Ausbruchstestung teilzunehmen, welche gerade den Zweck hatte, den Verdacht auf eine Infektion auszuschliessen, gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin ein Ansteckungsverdacht i.S.v. Art. 38 Abs. 1 EpG bestehe, sodass der angeordnete Schulausschluss auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhe (vgl. E. 3.3.1 f. des angefochtenen Urteils).  
 
7.3.3. Ob jemand ansteckungsverdächtig ist, ist eine Frage des Sachverhalts bzw. der Beweiswürdigung (vgl. auch Urteil 2C_99/2022 vom 16. Februar 2023 E. 5.3). Die Beschwerdeführer bringen nichts vor, was die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen bzw. die Beweiswürdigung hinsichtlich des Ansteckungsverdachts als willkürlich erscheinen liesse (vgl. E. 2.2 hiervor). Die blosse Behauptung, die Beschwerdeführerin sei im Zeitpunkt der angeordneten Massnahme gesund gewesen, reicht dazu nicht aus. Der von der Beschwerdeführerin verweigerte Ausbruchstest hatte zum Zweck, den Ansteckungsverdacht auszuräumen, sodass die Schulbehörden befugt waren, aus Vorsichtsgründen von einer Ansteckung auszugehen.  
Sodann steht die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts in Bezug auf die gesetzliche Grundlage des temporären Schulausschlusses mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Einklang, hat doch das Bundesgericht, wie bereits ausgeführt, erwogen, dass ein befristeter Schulausschluss gestützt auf Art. 38 Abs. 1 EpG erfolgen darf (vgl. Urteile 2C_99/2022 vom 16. Februar 2023 E. 5.4; 2C_395/2019 vom 8. Juni 2020 E. 2.1 und 2.2 sowie E. 7.3.1 hiervor). Es besteht kein Anlass, vorliegend von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Folglich liegt eine genügende gesetzliche Grundlage vor. 
 
7.4. Zu prüfen ist weiter, ob der angeordnete Schulausschluss im öffentlichen Interesse liegt.  
 
7.4.1. Die Beschwerdeführer legen ausführlich dar, weshalb aus ihrer Sicht das öffentliche Interesse nicht gegeben sei. Zur Begründung weisen sie insbesondere auf den Umstand hin, dass nach Aufhebung verschiedener Corona-Massnahmen, im Frühling 2022, die Anzahl der Neuinfektionen höher lag als im Zeitpunkt der Anordnung des hier strittigen Schulausschlusses. Zudem ersuchen sie das Bundesgericht darum, ihre Beschwerde aufgrund der neusten wissenschaftlichen Erkenntnisse zu beurteilen.  
 
7.4.2. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der von den Beschwerdeführern vielmals angerufene Begriff des öffentlichen Interesses weit gefasst ist. Angesichts der Vielzahl zulässiger öffentlicher Interessen, kommt diesem Aspekt keine allzu hohe Bedeutung zu. Entscheidend ist vielmehr, ob sich die angeordnete Massnahme als verhältnismässig erweist (vgl. dazu E. 7.5 hiernach).  
 
7.4.3. Das Bundesgericht hat verschiedentlich festgehalten, dass die Begrenzung der Ausbreitung des Corona-Virus im öffentlichen Interesse liegt (vgl. BGE 148 I 33 E. 6.5; 148 I 19 E. 5.4) und dass auch an Schulen ein gewisses Übertragungsrisiko besteht (vgl. BGE 148 I 89 E. 6.5; Urteil 2C_99/2022 vom 16. Februar 2023 E. 6).  
Mit Blick auf den vorliegenden Fall ist zudem zu beachten, dass im Zeitpunkt der Anordnung des Schulausschlusses (9. April 2021) bzw. der angefochtenen Verfügung (17. Mai 2021) in der Schweiz die Alpha Variante des Coronavirus vorherrschend war. Dabei handelt es sich um eine Virusmutation, die von Mitte Februar bis Ende Juni 2021 schweizweit die am häufigsten vorkommende Virusvariante war und gemäss der WHO-Klassifizierung als besorgniserregend galt (vgl. die Hinweise im Urteil 2C_99/2022 vom 16. Februar 2023 E. 5.3). Bei neu auftretenden Virusmutationen bestehen naturgemäss verschiedene Unsicherheiten, so namentlich betreffend das Ansteckungsrisiko und die Gefährlichkeit. Das Bundesgericht hat mit Bezug auf die epidemiologische Entwicklung im Frühjahr 2021 bereits erwogen, dass zu jenem Zeitpunkt unklar war, ob die neue Virusmutation ansteckender und auch für Kinder gefährlicher sein könnte (vgl. BGE 148 I 89 E. 7.3). Aus dem Umstand, dass gewisse Fachleute, wie die Beschwerdeführer vorbringen, die Gefährlichkeit des Virus bereits zu Beginn der Pandemie teilweise relativierten, kann höchstens geschlossen werden, dass diese Frage umstritten war, was die Beschwerdeführer im Übrigen selber anerkennen. 
Soweit sie ferner geltend machen, die Krankheit treffe Kinder nur sehr marginal, ist darauf hinzuweisen, dass das Risiko der Verbreitung des Coronavirus an Schulen nicht nur die Kinder betrifft, sondern auch Lehrkräfte, Eltern und andere Kontaktpersonen, unter denen sich auch Risikopersonen befinden können (vgl. BGE 148 I 89 E. 6.5 und 7.3 i.f.). Auch vor diesem Hintergrund ist das öffentliche Interesse an der Begrenzung der Ausbreitung des Coronavirus im hier massgebenden Zeitpunkt zu bejahen.  
Nichts zu ihren Gunsten können die Beschwerdeführer aus Vergleichen mit der epidemiologischen Lage im Frühling 2022 ableiten: Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, zirkulierte im Frühjahr 2022 die Omikron-Variante des Virus, die zu weniger schweren Krankheitsverläufen führte (vgl. auch E. 3.5.2 des angefochtenen Urteils), sodass die Ausgangslage eine andere war als im April bzw. Mai 2021. 
 
7.4.4. Zudem hat das Bundesgericht erwogen, dass - gerade mit Blick auf den verfassungsmässigen Anspruch auf Grundschulunterricht (Art. 19 BV) - ein hohes öffentliches Interesse daran besteht, dass der Schulunterricht nach Möglichkeit als Präsenzunterricht stattfindet, sodass weitergehende epidemiologische Massnahmen, wie namentlich Schulschliessungen, möglichst zu vermeiden seien (vgl. BGE 148 I 89 E. 7.3). Folglich liegt auch die Aufrechterhaltung eines geordneten Schulbetriebs im Interesse der anderen Kinder und somit im öffentlichen Interesse.  
 
7.4.5. Schliesslich hat das Bundesgericht wiederholt festgehalten, dass die Verfassungsmässigkeit der zur Eindämmung der Corona-Pandemie ergriffenen Massnahmen gestützt auf den im Zeitpunkt ihrer Anordnung jeweils aktuellen Kenntnisstand zu beurteilen ist. Eine Massnahme kann nicht schon deshalb als unrechtmässig betrachtet werden, weil sie bei besserer Kenntnis aus der Retrospektive allenfalls nicht als optimal erscheint. Dies wäre ein unzulässiger Rückschaufehler (vgl. BGE 148 I 89 E. 7.4; 147 I 450 E. 3.2.7; Urteil 2C_228/2021 vom 23. November 2021 E. 4.7 und 4.8). Soweit die Beschwerdeführer darum ersuchen, das öffentliche Interesse an dem hier strittigen Schulausschluss sei gestützt auf die neusten Erkenntnisse zu beurteilen, kann ihnen deshalb nicht gefolgt werden, auch wenn sich die Einschätzung mit der Zeit verändert hat.  
 
7.4.6. Im Ergebnis liegt der temporäre Ausschluss krankheitsverdächtiger Kinder, insbesondere mit Blick auf die im massgebenden Zeitpunkt bestehenden Unsicherheiten betreffend die Gefährlichkeit der damals vorherrschenden Virusvariante und die Interessen anderer Kinder an der Durchführung von Präsenzunterricht, im öffentlichen Interesse (vgl. auch E. 3.4 des angefochtenen Urteils).  
 
7.5. Zu prüfen ist schliesslich die Verhältnismässigkeit der Massnahme, wobei festzuhalten ist, dass dieser Aspekt von zentraler Bedeutung ist (vgl. auch E. 7.4.2 hiervor).  
 
7.5.1. Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Verhältnismässigkeit über weite Strecken allgemeine Kritik am Epidemiengesetz, an der Bewältigung der Pandemie durch den Bundesrat und an der Arbeit der Swiss National Covid-19 Science Task Force (Task Force) üben. Ihre Beanstandungen richten sich gegen sämtliche im Verlauf der Pandemie angeordneten Massnahmen (Maskentragpflicht, Mobilitätsbeschränkungen, Schulschliessungen, u.s.w.) und stehen in keinem direkten Sachzusammenhang zum vorliegenden Verfahrensgegenstand. Deshalb kann darauf nicht weiter eingegangen werden.  
Sodann argumentieren sie, dass die Behörden ihre Entscheidungen ohne genügende wissenschaftliche Evidenz getroffen und wissenschaftliche Studien, welche die Wirksamkeit der Massnahmen infrage gestellt oder die Gefährlichkeit der Krankheit relativiert hätten, nicht oder zu wenig berücksichtigt hätten, und weisen daraufhin, dass sich verschiedene prognostizierte Szenarien nicht verwirklicht hätten. Abgesehen davon, dass auch diese Ausführungen allgemeiner Natur sind und einen unmittelbaren Bezug zum vorliegend strittigen Schulausschluss weitgehend vermissen lassen, ist darauf hinzuweisen, dass aus dem Umstand, dass gewisse Szenarien nicht eingetroffen seien, nicht darauf geschlossen werden kann, dass eine bestimmte Massnahme im Zeitpunkt ihrer Anordnung unverhältnismässig gewesen sei. Zudem hat das Bundesgericht bereits erwogen, dass bei unbekannten Situationen auch potenziell überschiessende Massnahmen kurzfristig zulässig seien, wobei ihre Berechtigung regelmässig zu prüfen sei (vgl. BGE 148 I 89 E. 7.4 mit Hinweisen). 
 
7.5.2. Hinsichtlich der Eignung der Massnahme ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Ausschluss vom Präsenzunterricht von Personen, bei welchen der Verdacht einer möglichen Ansteckung nicht ausgeräumt werden kann, grundsätzlich dazu beiträgt, die Verbreitung des Coronavirus zu begrenzen. Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, die Schulpflege habe es unterlassen, die Geeignetheit des Schulausschlusses zu beweisen, ist darauf hinzuweisen, dass ein solcher Nachweis aufgrund der Natur der Sache kaum je erbracht werden kann und deshalb auch nicht als Voraussetzung für solche Massnahmen verlangt werden kann; es genügt eine erhebliche Plausibilität, dass solche Massnahmen wirksam sind (vgl. auch BGE 148 I 19 E. 6.3.1). Eine solche liegt hier vor.  
 
7.5.3. Mit Bezug auf die Erforderlichkeit ist zunächst festzuhalten, dass der temporäre Schulausschluss der Beschwerdeführerin dadurch hätte verhindert werden können, dass sie am Ausbruchstest an ihrer Schule teilnimmt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer handelt es sich beim vorliegend angewendeten Testverfahren, welches darin besteht, den Mund mit einer Salzwasserlösung eine Minute lang zu spülen und die Lösung danach in ein Proberöhrchen zu spucken, um keinen erheblichen Eingriff in die persönliche Freiheit (vgl. Urteile 2C_99/2022 vom 16. Februar 2023 E. 7.1; 2C_106/2022 vom 2. November 2022 E. 4.5.4). Die Hinweise der Beschwerdeführer auf Presseberichte, wonach es zu Rückrufen von potenziell verunreinigten Speicheltests gekommen sei, genügen nicht, um die von ihnen behauptete (grundsätzliche) Gefährlichkeit dieser Art der Testung für die Gesundheit der Kinder zu belegen.  
Sodann sind unter den konkreten Umständen keine milderen Massnahmen ersichtlich. Angesichts der Unsicherheiten betreffend die Ansteckungsfähigkeit und die Gefährlichkeit der damals vorherrschenden Virusvariante können die Beschwerdeführer nicht aufzeigen, dass Abstands- und Hygienevorschriften, wie von ihnen vorgeschlagen, gleich gut geeignet gewesen wären, die weitere Verbreitung des Coronavirus innerhalb des Schulhauses zu verhindern. Auch der spezifische Schutz "vulnerabler Personen" stellt aufgrund der damals herrschenden Unsicherheiten keine taugliche Alternative dar, zumal eine eindeutige Zuordnung der Betroffenen zu Risikogruppen nicht möglich war (vgl. auch E. 3.5.3 des angefochtenen Urteils). 
 
7.5.4. Hinsichtlich der Zumutbarkeit ist festzuhalten, dass der angeordnete zehntägige Schulausschluss der Beschwerdeführerin angesichts dessen Dauer eine einschneidende Massnahme darstellt.  
Zu beachten ist indessen zunächst, dass gemäss den unbestrittenen Erwägungen der Vorinstanz im damaligen Zeitpunkt für Personen, die mit einer Person engen Kontakt hatten, deren Ansteckung mit dem Coronavirus bestätigt oder wahrscheinlich war und die symptomatisch war, eine zehntägige Kontaktquarantäne galt. Gestützt auf die damaligen wissenschaftlichen Erkenntnisse und ihre Interpretation war somit davon auszugehen, dass die Ansteckungsfähigkeit einer Person erst zehn Tage nach Symptombeginn deutlich zurückgeht (vgl. E. 3.5.3 des angefochtenen Urteils). 
Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem angefochtenen Urteil Unterrichtsmaterialien sowie Aufgaben für die Erledigung zu Hause erhielt, was die Beschwerdeführer ebenfalls nicht bestreiten. Folglich ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Schulausschluss nicht geeignet war, bei ihr einen unaufholbaren Ausbildungsrückstand zu verursachen oder ihre sozialen Kompetenzen nachhaltig zu beeinträchtigen (vgl. auch E. 3.5.4 des angefochtenen Urteils). 
Mit Blick auf die vorangegangenen Ausführungen und angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin den Schulausschluss durch die Teilnahme an einem Ausbruchstest hätte verhindern können (vgl. E. 7.5.3 hiervor), erscheint die hier strittige Massnahme (noch) als zumutbar. 
 
7.6. Nicht ersichtlich ist schliesslich, inwiefern hier der Kerngehalt von Art. 19 BV verletzt sein soll. Insbesondere liegen keine Hinweise vor, dass bei einer fortgesetzten Verweigerung der Testung ein dauerhafter Ausschluss vom Schulunterricht angeordnet werden könnte und ein solcher steht hier auch nicht zur Diskussion.  
 
7.7. Unter den konkreten Umständen hält der hier strittige Schulausschluss der Beschwerdeführerin vor der Verfassung stand.  
 
8.  
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Nach dem Unterliegerprinzip werden die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Mai 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov