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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_571/2014  
   
   
 
 
 
Urteil 8. September 2014  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Herrmann, Schöbi, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Y.________ A.G.,   
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hansjürg Lenhard, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einsprache gegen Arrestbefehl, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 3. Juli 2014 (PS140006-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Auf Ersuchen der Y.________ A.G. liess das Bezirksgericht Uster am 11. Juli 2013 zwei im Eigentum von A.X.________ stehende Liegenschaften an der C.________strasse xxx in D.________ für eine Forderung von Fr. 1'156'969.40 nebst Zinsen verarrestieren. Am 17. Dezember 2013 wies das Bezirksgericht die von A.X.________ erhobene Unzuständigkeitseinrede, die Einsprache gegen den Arrestbefehl und das Begehren um Sicherheitsleistung für einen allfälligen Arrestschaden ab. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde von A.X.________ am 3. Juli 2014 ab. 
 
B.   
A.X.________ ist am 12. Juli 2014 an das Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführerin beantragt vorab, es sei festzustellen, dass die Schweizer Gerichte für das Arrestverfahren nicht zuständig sind; alsdann sei der Arrestbefehl aufzuheben und die Verarrestierung ihrer Liegenschaften zu löschen. Sie stellt weiter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 
Es sind keine Antworten eingeholt worden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über einen Arrest, mithin in einer Zwangsvollstreckungssache mit Vermögenswert (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG), wobei die Streitwertgrenze bei weitem erreicht ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die Eingabe der Beschwerdeführerin wird ungeachtet der Bezeichnung "Verfassungsbeschwerde" als Beschwerde in Zivilsachen entgegengenommen.  
 
1.2. Der Einspracheentscheid gegen einen Arrestbefehl stellt eine provisorische Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG dar (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234). Damit kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden. Das Bundesgericht prüft einen solchen Vorwurf nur, wenn er dem Rügeprinzip folgend klar erhoben und begründet wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 349 E. 3 S. 351). Auf rein appellatorische Vorbringen tritt es nicht ein (BGE 133 III 589 E. 2 S. 592). Wird insbesondere Willkür geltend gemacht, so ist vom Beschwerdeführer einlässlich darzutun, weshalb der Entscheid im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5).  
 
2.   
Anlass zur Beschwerde bilden die Voraussetzungen für die Verarrestierung zweier Liegenschaften. Die Beschwerdeführerin bestreitet die schweizerische Zuständigkeit für eine Arrestbewilligung und erachtet die Arrestforderung der Y.________ A.G. als nicht glaubhaft gemacht. 
 
2.1. Das Obergericht hat in einer einlässlichen Begründung dargelegt, weshalb die schweizerischen Gerichte für die Arrestbewilligung bzw. die Arresteinsprache zuständig sind. Das Arrestverfahren falle insbesondere nicht unter den Ausschluss von Art. 1 Ziff. 2 lit. b LugÜ. Der Arrest nach Art. 271 ff. SchKG stelle eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 31 LugÜ dar, womit diese auch in einem Vertragsstaat beantragt werden könne, wenn für den Entscheid in der Hauptsache das Gericht eines anderen Staat zuständig sei. Gestützt darauf könne in der Schweiz wahlweise das Gericht am Betreibungsort oder am Orte der Vermögensgegenstände angerufen werden. Da im konkreten Fall beide zu verarrestierenden Liegenschaften im Bezirk D.________ liegen, sei das Bezirksgericht für die Bewilligung des Arrestes und die Behandlung der Einsprache zuständig. Davon zu unterscheiden - und vorliegend nicht von Belang - sei die Zuständigkeit für die Prosequierung des Arrestes.  
 
2.2. Die Beschwerdeführerin führt an, sie könne nicht nachvollziehen, was das Obergericht mit Art. 31 LugÜ gemeint habe. Soweit sie damit zum Ausdruck bringen möchte, dass die Zuständigkeit zum Erlass vorsorglicher Massnahmen nicht von derjenigen der Hauptsache getrennt werden kann, ist ihr nicht zu folgen. Es ist auch nicht verständlich, inwieweit Art. 30 BV in diesem Zusammenhang zum Tragen kommen sollte. Im Übrigen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht einmal ansatzweise mit dem vorinstanzlichen Urteil auseinander. Insoweit kann auf ihre Beschwerde mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht eingetreten werden (vgl. E. 1.2).  
 
2.3. Gemäss vorinstanzlicher Feststellung ist zwischen der Beschwerdeführerin und der Y.________ A.G., handelnd durch den damaligen Verwaltungsrat B.X.________, am 26. November 2007 ein Kaufvertrag über zwei Grundstücke zum Gesamtpreis von Fr. 1.2 Millionen zustande gekommen. Am 28. November 2007 überwies die Käuferin den nach einer Anzahlung verbleibenden Restkaufpreis von Fr. 1'130'904.-- auf das Konto der Y.________ A.G. bei der Bank E.________. Gemäss Vergütungsauftrag der Y.________ A.G. vom 18. Dezember 2007 wurde der Beschwerdeführerin der Betrag von Fr. 1'156'969.40 am 20. Dezember 2007 mit dem Vermerk "gemäss Darlehensvertrag" gutgeschrieben. In den Geschäftsbüchern der Y.________ A.G. des Jahres 2007 werde das Darlehen als solches "gegenüber nahestehenden Personen" aufgeführt. In der Steuererklärung 2009 der Eheleute X.________ gehe als Schuld ein zu Gunsten der Beschwerdeführerin gewährtes Darlehen der Y.________ A.G. hervor. Da die Y.________ A.G. das Darlehen fristgerecht gekündigt habe, erweise sich die geltend gemachte Arrestforderung zuzüglich Zinsen als glaubhaft.  
 
2.4. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin müsste selbst im Fall, dass die schweizerischen Gerichte zuständig wären, der auf ihren Liegenschaften vollzogene Arrest aufgehoben werden, da es an einer gesetzlichen Grundlage fehle. Sie wendet sich in ihren Ausführungen einzig gegen den tatsächlichen Bestand der Arrestforderung. Eine solche muss gemäss Art. 272 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG bloss glaubhaft gemacht werden. Der materielle Bestand wird hingegen bei Bestreiten im Prosequierungsverfahren zu klären sein (Stoffel, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 28 zu Art. 271). Die Beschwerdeführerin erneuert diesbezüglich die bereits im kantonalen Verfahren gemachten Vorbringen, welche sich im Wesentlichen in der Behauptung erschöpfen, von der Y.________ A.G. keine Zahlung in der Höhe der Arrestforderung und daher kein Darlehen erhalten zu haben. Die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang angeführten Belege seien manipuliert worden. Zudem habe die finanzierende Bank einen Schuldbrief erhalten, womit sie dieser und nicht der Y.________ A.G. den Kaufpreis geschuldet habe. Mit diesen Ausführungen bestreitet die Beschwerdeführerin die vorinstanzlichen Feststellungen über die Finanzierung der Immobilienkäufe, indem sie bloss ihre Sicht der Dinge schildert. Damit genügt sie den Begründungsanforderungen an eine Willkürrüge in keiner Weise (vgl. E. 1.2). Anzufügen bleibt, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin - entgegen der wiederholten Behauptung - an keiner Stelle nur eine Andeutung hinsichtlich eines strafbaren Verhaltens gemacht hat.  
 
3.   
Nach dem Dargelegten ist der Beschwerde insgesamt kein Erfolg beschieden. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG), da sich ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund der mangelhaften Begründung von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. September 2014 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Levante