Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_417/2023  
 
 
Urteil vom 4. September 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, 
Bundesrichter Kölz, 
Gerichtsschreiber Hahn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Gebhard, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Allgemeine Abteilung, Beckenstube 5, 8200 Schaffhausen. 
 
Gegenstand 
Verlängerung von Untersuchungshaft/Haftentlassung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 2. August 2023 (51/2023/38). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts auf Menschenhandel, Förderung der Prostitution, Pornografie, Betrug und weiterer Delikte. Im Wesentlichen wird ihm vorgeworfen, zusammen mit B.________, C.________ und D.________ mit mehrheitlich minderjährigen Frauen Kontakt aufgenommen und diese aufgefordert zu haben, ihnen Nacktbilder zu schicken. Danach sollen sie die Frauen über die Webseite E.________ gegen Entgelt zur Vornahme von sexuellen Handlungen an Freier vermittelt haben. A.________ wurde am 6. Mai 2022 polizeilich festgenommen und am 7. Mai 2022 wieder entlassen. Am 15. November 2022 wurde er erneut festgenommen und mit Verfügung des Kantonsgerichts Schaffhausen, als Zwangsmassnahmengericht, vom 16. November 2022 bis am 16. Januar 2023 in Untersuchungshaft versetzt. Am 28. November 2022 erfolgte seine vorzeitige Haftentlassung. In der Folge wurde A.________ am 14. März 2023 abermals festgenommen und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 17. März 2023 bis vorläufig längstens am 14. Juni 2023 in Untersuchungshaft versetzt. 
 
B.  
Am 6. Juni 2023 stellte A.________ ein Gesuch um Haftentlassung. Daraufhin beantragte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht am 9. Juni 2023 die Abweisung des Haftentlassungsgesuch und stellte gleichzeitig ein Gesuch um Haftverlängerung. Mit Verfügung vom 19. Juni 2023 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft bis am 14. September 2023 und wies das Gesuch um Haftentlassung ab. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 2. August 2023 ab. 
 
C.  
Mit Eingabe vom 8. August 2023 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, unter Aufhebung des Entscheids des Obergerichts vom 2. August 2023 und der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 19. Juni 2023 sei er unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei diesfalls eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen durch die Vorinstanz festzustellen sei. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
Die Vorinstanz beantragt unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft schliesst im Rahmen ihrer Vernehmlassung ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat repliziert. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Anordnung von Untersuchungshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich, soweit ersichtlich, nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist mit Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung auf die Beschwerde einzutreten.  
 
1.2. Nicht einzutreten ist auf den Antrag auf Aufhebung des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts vom 19. Juni 2023. Dieser wurde durch den angefochtenen Entscheid der Anklagekammer ersetzt, gilt allerdings als inhaltlich mitangefochten (sog. Devolutiveffekt; BGE 146 II 335 E. 1.1.2).  
 
2.  
 
2.1. Nach Art. 221 Abs. 1 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem ein besonderer Haftgrund (Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr) gegeben ist. An Stelle der Haft sind Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO).  
 
2.2. Die Vorinstanz bejahte den dringenden Tatverdacht und ging von Kollusionsgefahr aus. Hinsichtlich des Vorwurfs, er habe Frauen, die mehrheitlich noch minderjährig gewesen seien, über eine Internetseite an Freier zur Vornahme von sexuellen Handlungen vermittelt, moniert der Beschwerdeführer in Bezug auf mehrere Frauen, sie seien ihm nicht bekannt bzw. es könnten keine Verbindungen zu ihm nachgewiesen werden. Soweit er damit den von der Vorinstanz bejahten dringenden Tatverdacht auf Menschenhandel, Förderung der Prostitution, Pornografie, Betrug und weiterer Delikte in Frage zu stellen versucht, erweist sich die Beschwerde als unbegründet, zumal fraglich ist, ob die Beschwerde insoweit überhaupt den Begründungsanforderungen (statt vieler: BGE 148 IV 205 E. 2.6) genügt. Wie die Vorinstanz überzeugend ausführt, lässt bereits der sich bei den Akten befindende Chat zwischen dem Beschwerdeführer und dem Mitbeschuldigten D.________, in welchem u.a. die Vermittlung von acht Frauen an Freier diskutiert wird, aufgrund des aktuellen Ermittlungsstands die Schlussfolgerung zu, dass hinreichend konkrete Verdachtsmomente vorliegen, der Beschwerdeführer könnte mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die Tatbestandsmerkmale der ihm vorgeworfenen Delikte erfüllt haben. Dies gilt umso mehr, als die Vorinstanz bei der Prüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vornehmen und auch keine eigentliches Beweisverfahren durchführen musste (BGE 143 IV 330 E. 2.1; Urteil 7B_154/2023 vom 13. Juli 2023 E. 5.2).  
 
3.  
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Annahme der Kollusionsgefahr und rügt diesbezüglich eine Verletzung von Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO. In diesem Zusammenhang macht er zudem an verschiedenen Stellen eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung sowie Verletzungen des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend. 
 
3.1. Der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der oder die Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst oder Spuren und Beweismittel beseitigt. Untersuchungshaft wegen Kollionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass sie kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Untersuchungshaft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2; Urteil 1B_15/2023 vom 24. Januar 2023 E. 3.1; je mit Hinweisen).  
 
Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und die sie belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2.2; Urteil 1B_149/2023 vom 11. April 2023 E. 3.1). 
 
3.2. Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 143 IV 316 E. 3.3). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 316 E. 3.3).  
 
3.3.  
 
3.3.1. Die Vorinstanz erwägt, die vorliegende Strafuntersuchung sei umfangreich und stehe im Zusammenhang mit einem mehrere Kantone betreffenden, vom Beschwerdeführer mutmasslich in Mittäterschaft mit B.________, C.________ und D.________ geführten Menschenhändlerring. Zusammengefasst laute der Vorwurf, die vier Beschuldigten hätten mit mehreren, teilweise noch minderjährigen Frauen Kontakt aufgenommen und diese aufgefordert, ihnen Nacktbilder zu schicken. Schliesslich sollen sie die Frauen über die Webseite E.________ gegen Entgelt zur Vornahme von sexuellen Handlungen an Freier vermittelt haben. Da die Untersuchungen fortlaufend zur Identifikation weiterer Opfer und Freier führten, könne das Ausmass der kriminellen Handlungen nach derzeitigem Ermittlungsstand noch nicht abgeschätzt werden. Aktuell sei mindestens das mutmassliche weitere Opfer "F.________" noch nicht identifiziert.  
In Würdigung der erfolgten Einvernahmen der bereits identifizierten mutmasslichen Opfer führt die Vorinstanz aus, es seien Verbindungen des Beschwerdeführers zu G.________, mit der alle Beschuldigten nacheinander Geschlechtsverkehr vollzogen hätten, H.________, I.________, J.________ und "K.________" erstellt, wobei I.________ eine Vermittlung an Freier bestreite. Weiter zeigten die aktenkundigen Einvernahmen auch Kontakte des Beschwerdeführers zu den Freiern auf. Das Geständnis des Beschwerdeführers in Bezug auf die Vermittlung von J.________ an Freier müsse daher einstweilen als unvollständig qualifiziert werden, da aufgrund diverser widersprüchlicher Aussagen deutliche Anhaltspunkte bestünden, dass er seine Tatbeteiligung herunterzuspielen versuche. Insbesondere die bei den Akten liegenden Konversationen mit D.________ liessen es als naheliegend erscheinen, dass der Beschwerdeführer an der Rekrutierung und Vermittlung weiterer Frauen, namentlich "L.________", "M.________", "N.________", "O.________", "P.________", beteiligt gewesen sein könnte. Weil das genaue Verhältnis des Beschwerdeführers zu den weiteren Opfern somit noch nicht geklärt sei, bestehe insoweit ein objektives Interesse des Beschwerdeführers an Verdunkelungshandlungen, zumal er bereits früher kolludiert habe. Dies gelte insbesondere hinsichtlich der bereits identifizierten mutmasslichen Opfer Q.________, R.________, S.________, T.________, U.________, V.________, W.________, deren nochmalige Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft geplant sei. Nachdem Verbindungen des Beschwerdeführers zu verschiedenen mutmasslichen Freiern nachgewiesen seien, bestünde auch insoweit ein Kollusionsrisiko. Diesbezüglich sei insbesondere zu berücksichtigen, dass J.________ ihre mutmasslichen Freier auf ihrem Mobiltelefon als "K1" bis "K15" gespeichert habe, teilweise jedoch weitere Daten zu diesen Personen fehlen würden, da sie gelöscht worden seien. Es bestünden daher konkrete Anhaltspunkte auf noch nicht identifizierte Freier, deren unverfälschte Aussagen für den Fortgang der Strafuntersuchung auch von Bedeutung seien. 
 
3.3.2. In Bezug auf die bereits erfolgten Kollusionshandlungen verweist die Vorinstanz auf die aktenkundigen Absprachen zwischen I.________, J.________ und der Schwester des Mitbeschuldigten D.________. Die drei Frauen hätten vereinbart, anlässlich der Einvernahmen alles wegzulassen, was den Beschwerdeführer und D.________ belasten könnte und auszusagen, der Beschwerdeführer sei nur der Fahrer gewesen und sei von B.________ erpresst worden. Der Beschwerdeführer - so die Vorinstanz - habe zudem aktenkundig versucht, J.________ in ihrem Aussageverhalten zu beeinflussen. Auf dem Mobiltelefon von J.________ sei insoweit folgende Chat-Nachricht des Beschwerdeführers gefunden worden: "du musst sagen dass wir im schwarz weissen auto gefahren sind, keine Marke nennen, und sag dass du die angeschrieben hast per msd hast aber die daten nicht." Weiter enthalte der Chat folgende Aussage des Beschwerdeführers: "deck mich einfach wie vorher". Bei der Beurteilung der Kollusionsgefahr sei gemäss der Vorinstanz sodann auch das kollegiale Verhältnis unter den vier Mitbeschuldigten zu berücksichtigen, was die Gefahr von Verdunkelungshandlungen zusätzlich begünstige. So habe der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einem weiteren Strafverfahren wegen Körperverletzung dem Mitbeschuldigten D.________ am 22. Februar 2022 via Mobiltelefon geschrieben, er solle ihn gegenüber der Polizei entlasten oder keine Aussage tätigen und sein Mobiltelefon jemandem abgeben. Diese Nachricht zeige, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits konkret versucht habe, das Aussageverhalten des Mitbeschuldigten D.________ zu beeinflussen, was seine Bereitschaft zu kolludierenden Handlungen zusätzlich illustriere. Zu berücksichtigen sei schliesslich auch die Schwere der ihm vorgeworfenen Taten und das Machtgefälle zwischen dem Beschwerdeführer und den mutmasslichen Opfern im kollusionsanfälligen Zuhältermilieu. Angesichts der bereits erfolgten Kollusionshandlungen, der Vielzahl an Indizien, die auf ein erhöhtes Risiko von Verdunkelungshandlungen hindeuteten, und der im Falle eine Verurteilung drohenden empfindlichen Strafe lägen insgesamt hinreichend konkrete und objektive Anzeichen für die Bejahung des Haftgrunds der Kollusionsgefahr vor.  
 
3.4. Gegen diese Beurteilung wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, abgesehen von der vereinzelten Vermittlung von J.________ an Freier, die er eingestanden habe, bestünden aufgrund der bereits erfolgten Einvernahmen keine Anhaltspunkte, dass er in die Vermittlung weiterer mutmasslicher Opfer involviert gewesen sei. In Bezug auf den bereits bekannten Freier von J.________ habe er die Vermittlung bereits eingestanden, weshalb für ihn jedenfalls kein konkreter Anreiz mehr bestehe, auf den Freier kolludierend einzuwirken. Soweit die Vorinstanz ausführe, nebst den bereits eingestandenen Vorwürfen bestehe hinsichtlich J.________ der zusätzliche Verdacht, dass es nicht nur zu einvernehmlichen sondern auch unfreiwilligen sexuellen Handlungen gekommen sei, stehe dies im Widerspruch zu ihren aktenkundigen Aussagen. Hinsichtlich der weiteren bekannten Freiern lägen gestützt auf die erfolgten Einvernahmen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die den Rückschluss auf Verbindungen des Beschwerdeführers zu diesen zuliessen. Ein konkretes Kollusionsrisiko in Bezug auf die bekannten und noch nicht identifizierten Freier entfalle damit. Dasselbe gelte hinsichtlich der mutmasslichen Opfer. Fast alle identifizierten Frauen seien zwischenzeitlich bereits wiederholt befragt worden und es handle sich bei jenen Frauen, deren zweite Einvernahme noch bevorstehe, um mutmassliche Opfer der Mitbeschuldigten. Verbindungen des Beschwerdeführers zu diesen nochmals zu befragenden Frauen könnten aufgrund der bereits erfolgten Einvernahmen keine gezogen werden. Vielmehr hätten ihn diese Frauen mit keinem Wort erwähnt. Die Annahme von Kollusionsgefahr falle damit auch insoweit ausser Betracht.  
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, auch betreffend das noch nicht identifizierte Opfer "F.________" lägen keine konkreten Indizien für Verdunkelungshandlungen vor. Vielmehr stehe aufgrund der bisherigen Einvernahmen fest, dass er und der Mitbeschuldigte D.________ einzig gerne selber Sex mit "F.________" gehabt hätten, nicht aber, dass sie diese an Freier vermitteln wollten. Schliesslich sei auch nicht ersichtlich, inwiefern eine Kollusionsgefahr zwischen ihm und den Mitbeschuldigten vorliegen solle. Die von der Vorinstanz genannte vorprozessuale Textnachricht von ihm an D.________, in welcher er diesem Anweisungen betreffend seines Aussageverhaltens gegenüber der Polizei gab, stehe nicht im direkten Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren. Weiter seien alle vier Beschuldigten bereits mehrfach zu allen Vorwürfen befragt worden und verweigerten zwei Beschuldigte seit Mai/Juni 2022 konsequent die Aussage. Die Gefahr von Kollusionshandlungen unter den Beschuldigten sei daher lediglich noch abstrakter Natur. 
 
3.5. Diese Einwände lassen die Annahme von Kollusionsgefahr durch die Vorinstanz nicht als bundesrechtswidrig erscheinen:  
 
3.5.1. Wie sich aus dem angefochtenen Entscheid und den Akten ergibt, läuft das gegen den Beschwerdeführer und die drei Mitbeschuldigten geführten Strafverfahren grundsätzlich seit mehr als einem Jahr. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, betrifft die Strafuntersuchung allerdings mehrere Kantone und gestaltet sich das Verfahren angesichts der sich fortlaufend erhöhenden Anzahl mutmasslicher Opfer und potentieller Freier als besonders umfangreich. Zudem richteten sich die Untersuchungshandlungen zunächst primär gegen B.________ und C.________, ehe sich der Fokus der Ermittlungen erst seit diesem Jahr auf den Beschwerdeführer und D.________ richtete. In Anbetracht dessen sind die Anforderungen an den Nachweis von Kollusionsgefahr in Bezug auf das vorliegende Haftprüfungsverfahren trotz des insgesamt bereits fortgeschrittenen Verfahrens insbesondere mit Blick auf die stetig steigende Anzahl mutmasslicher Opfer und das für Verdunkelungshandlungen anfällige Tatumfeld (siehe hinten E. 3.5.3) nicht übermässig hoch anzusetzen.  
 
3.5.2. Der Beschwerdeführer macht grundsätzlich zu Recht geltend, dass er und die weiteren Beschuldigten sowie die bekannten mutmasslichen Opfer zu einem grossen Teil bereits wiederholt befragt wurden und zwei der Beschuldigten seit über einem Jahr die Aussage verweigern. Entgegen der von ihm vertretenen Rechtsauffassung ändert dies vorliegend jedoch nichts an der Tatsache, dass die Vorinstanz die Anordnung der Haft zu Recht geschützt hat. Wie die Vorinstanz in Würdigung der bereits erfolgten Einvernahmen sowie der aktenkundigen Chat-Protokollen von Konversationen mit Beteiligung des Beschwerdeführers nachvollziehbar darlegt, besteht aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage der dringende Verdacht, dass er nicht nur, wie von ihm eingestanden, als Fahrer, sondern auch an der aktiven Vermittlung der mutmasslichen Opfer an Freier involviert war. Der Beschwerdeführer stellt dieser vorinstanzlichen Beweiswürdigung zwar in Bezug auf jede von der Vorinstanz erwähnte Person eine alternative Betrachtungsweise gegenüber. Damit gelingt es ihm allerdings nicht, eine willkürliche Beweiswürdigung durch die Vorinstanz darzutun. Vielmehr durfte diese in ihrer Beurteilung bereits aufgrund des im angefochtenen Entscheid genannten und aktenkundigen Chatprotokolls zwischen dem Beschwerdeführer und dem Mitbeschuldigten D.________ willkürfrei davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer über die bereits eingestandene Vermittlung von J.________ auch noch weitere mutmassliche Opfer aktiv an Freier vermittelte. Mit Blick auf die Schwere der Tatvorwürfe und der dem Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung drohenden empfindlichen Strafe, ist die vorinstanzliche Auffassung, es bestehe die konkrete Gefahr, dass er in Freiheit kolludierend auf die mutmasslichen Opfer einwirken könnte, nicht zu beanstanden. Entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers drängt sich dieser Schluss bereits aufgrund des von ihm gegenüber J.________ gezeigten Verhaltens auf. Insoweit steht nach den unbestrittenen und verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) fest, dass der Beschwerdeführer konkret versuchte, auf ihr Aussageverhalten Einfluss zu nehmen. Gleiches tat er nach den ebenfalls unbestrittenen vorinstanzlichen Feststellungen gegenüber dem Mitbeschuldigten D.________. Wie der Beschwerdeführer richtig vorbringt, erfolgte diese Einflussnahme mittels Textnachricht vom 18. Februar 2022 zwar im Zusammenhang mit einem anderen Strafverfahren. In Übereinstimmung mit den nachvollziehbaren Erwägungen der Vorinstanz ist jedoch festzuhalten, dass dieser Umstand dennoch aufzeigt, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits wiederholt versuchte, zu seinen Gunsten Einfluss auf den Fortgang der ihn betreffenden Strafverfahren zu nehmen.  
 
3.5.3. Es gilt weiter zu beachten, dass sich die überwiegende Mehrheit der Verfahrensbeteiligten des vorliegenden Verfahrens im Zuhälter- bzw. Rotlichtmilieu bewegen. Wie die Vorinstanz nachvollziehbar ausführt, begünstigt das damit verbundene Machtgefälle zwischen den noch jungen mutmasslichen Opfer und den Beschuldigten Kollusionshandlungen zusätzlich (Urteile 1B_560/2022 vom 22. November 2022 E. 4.3; 1P.356/2005 vom 30. Juni 2005 E. 3.1). Das Kollusionsrisiko erscheint damit mit Blick auf die bereits erfolgten Verdunkelungshandlungen des Beschwerdeführers gar erhöht zu sein. Zu beachten ist weiter auch, dass der Tatvorwurf des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution bisher primär auf den Aussagen der mutmasslichen Opfer fusst. Es handelt sich somit um einen Indizienprozess und den ungetrübten Aussagen der mutmasslichen Opfer kommt daher ein grosser Stellenwert zu. Mit Blick auf die Schwere der Tatvorwürfe besteht somit ein erhebliches öffentliches Interesse daran, die Zeugen und Auskunftspersonen vor einer Einflussnahme abzuschirmen (Urteil 1B_196/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.3). Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung ausführt, sind die umfangreichen Akten und Daten überdies noch nicht abschliessend ausgewertet und liegen unterdessen die aufgearbeiteten Daten von Twint und Snapchat vor, die weitere Erkenntnisse lieferten. So konnte beispielsweise mit X.________ ein weiteres mutmassliches Opfer ausfindig gemacht werden und ist deren Einvernahme bereits geplant. Die Akten bestätigen zudem die Ausführung der Vorinstanz, wonach die bisher durchgeführten Ermittlungshandlungen fortlaufend Hinweise auf weitere mögliche Opfer und Freier lieferten. Der rechtserhebliche Sachverhalt betreffend den effektiven Umfang des Menschenhändlerrings ist damit noch nicht geklärt. Wie die Vorinstanz plausibel ausführt, besteht aufgrund der teilweise widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers und der mutmasslichen Opfer sowie des Aussageverhaltens der Mitbeschuldigten insbesondere keine Klarheit, welche Rollen die Beschuldigten konkret hatten und wie sich unter ihnen die Aufgabenverteilung gestaltete.  
 
3.6. Würdigt man diese Umstände gesamthaft, hält es vor Bundesrecht stand, wenn die Vorinstanz bereits mit Blick auf die mutmasslichen Opfer und die drei Mitbeschuldigten zur Schlussfolgerung gelangt, zum gegenwärtigen Stand der Untersuchung bestehe weiterhin die konkrete Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Freilassung versuchen könnte, den Fortgang des Strafverfahrens mittels Verdunkelungshandlungen zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Damit kann offenbleiben, ob ein Kollusionsrisiko auf in Bezug auf die Freier besteht. Zusammengefasst hat die Vorinstanz den Haftgrund der Kollusionsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO somit bundesrechtskonform bejaht.  
 
3.7. Dass die angeordnete strafprozessuale Haft unverhältnismässig wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Dies ist auch nicht ersichtlich. Mit Blick auf die ihm im Falle einer Verurteilung angesichts der Strafvorwürfe drohende Freiheitsstrafe besteht aktuell insbesondere keine Gefahr von Überhaft (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 145 IV 179 E. 3.1). Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht zu beanstanden ist auch die vorinstanzliche Auffassung, wonach der dargelegten Kollusionsgefahr im aktuellen Untersuchungsstadium mit blossen Ersatzmassnahmen nicht ausreichend begegnet werden könne. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht in Frage gestellt.  
 
4.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (vgl. Art. 64 BGG). Damit sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben und ist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen. Der Beschwerdeführer wird allerdings darauf hingewiesen, dass er der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er aufgrund einer Verbesserung seiner finanziellen Situation dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
2.1. Rechtsanwalt Roger Gebhard wird für das bundesgerichtliche Verfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt und mit Fr. 1'500.-- aus der Gerichtskasse entschädigt.  
 
2.2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. September 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Hahn