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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_603/2022  
 
 
Urteil vom 20. Juni 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Boller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK, Eigerplatz 1, 3003 Bern, 
2. Amtsgericht Thal-Gäu, 
Wengimattstrasse 2, Schmelzihof, 4710 Balsthal, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Bussenumwandlung (mehrfache Organisation von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 14. April 2022 (BKBES.2022.4). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Die Eidgenössische Spielbankenkommission verurteilte A.________ mit Strafbescheid vom 25. April 2018 wegen mehrfacher Organisation von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken zu einer Busse von Fr. 17'000.--. Der Entscheid erwuchs in Rechtskraft. Der Amtsgerichtspräsident des Richteramts Thal-Gäu wandelte mit Verfügung vom 4. Januar 2022 die unbezahlt gebliebene Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen um. Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Solothurn mit Beschluss vom 14. April 2022 ab, soweit es auf sie eintrat. A.________ wendet sich an das Bundesgericht. 
 
2.  
Anfechtungsgegenstand im bundesgerichtlichen Verfahren bildet einzig der Beschluss des Obergerichts vom 14. April 2022 (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten vom 4. Januar 2022 wendet, kann darauf von vornherein nicht eingetreten werden. 
 
3.  
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist laut Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2; 139 I 306 E. 1.2). Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 115 E. 2). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). 
 
4.  
Der Beschwerdeführer vermag diesen Begründungsanforderungen mit seiner Eingabe nicht zu genügen. Er nimmt einerseits Bezug auf die formellrechtliche Beurteilung der Vorinstanz, wonach seine kantonale Beschwerde den inhaltlichen Mindestanforderungen nicht entspreche (vgl. angefochtener Entscheid E. II.6 S. 3 f.), und führt dies sinngemäss auf seine fehlende amtliche Verteidigung zurück. Obwohl er Letzteres beanstandet, kritisiert er im Einzelnen jedoch lediglich die mit verfahrensleitender Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten vom 24. November 2021 erfolgte Abweisung seines im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Gesuchs um amtliche Verteidigung. Dass er sich dagegen zur Wehr gesetzt und die Vorinstanz eine allfällige von ihm diesbezüglich erhobene Rüge oder ein allfälliges erneutes Gesuch um amtliche Verteidigung für das vorinstanzliche Verfahren zu Unrecht nicht behandelt hätte, legt er genauso wenig dar, wie er Ausführungen dazu macht, weshalb überhaupt die Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung erfüllt sein sollen. Soweit er andererseits in Bezug auf die Sache beanstandet, die Vorinstanz sei auf "viele weitere Punkte" seiner kantonalen Beschwerde nicht eingegangen, sagt er alsdann mit keinem Wort, welche Vorbringen aus welchen Gründen unzulässigerweise unbeachtet geblieben wären und inwieweit diese einen anderen Entscheid nahegelegt hätten. Seine zur Sache geäusserten Vorbringen erschöpfen sich daneben im Wesentlichen in blossen Wiederholungen seiner bereits im kantonalen Verfahren vorgebrachten Standpunkte. Dies gilt sowohl für seinen Einwand, er habe von dem der umgewandelten Busse zugrundeliegenden Strafbescheid keine Kenntnis gehabt, als auch für seine Behauptung, er sei zur Zahlung der Busse wegen seiner Krankheit schuldlos ausser Stande gewesen. Auf die Erwägung der Vorinstanz, die ihm sinngemäss entgegenhält, fehlende Kenntnis befreie ihn nicht von der Verbüssung der gegen ihn verhängten Strafe, sowie auf ihre Argumentation, wonach seine geschilderte persönliche und wirtschaftliche Situation bereits bei der Bemessung der Busse durch die urteilende Sachinstanz berücksichtigt worden sei (angefochtener Entscheid E. II.7 S. 4), geht er nicht ein. Wenn er schliesslich in Bezug auf die rechtskräftige Verurteilung argumentiert, er sei unschuldig und es lägen überdies neue Erkenntnisse aus einem anderen Strafverfahren vor, die seine Unschuld belegten, übt er sich nicht nur in Wiederholungen, sondern gehen seine Vorbringen offensichtlich am Prozessthema vorbei: Wie bereits die Vorinstanz betont, wären Einwände gegen den Schuldspruch mit Einsprache gegen den Strafbescheid geltend zu machen gewesen. Die angestrebte Wiedererwägung bzw. Revision des Strafbescheids kann ferner bei Vorliegen von Revisionsgründen im Sinne von Art. 84 Abs. 1 lit. a-c VStrR bei der Verwaltungsbehörde im Rahmen eines Revisionsgesuchs beantragt werden. Der Umstand, dass weder die Erst- noch Vorinstanz auf das vom Beschwerdeführer bereits im kantonalen Verfahren vorgebrachte sinngemässe Revisionsersuchen (vgl. etwa erstinstanzliche Akten pag. 124 f.) explizit eingegangen sind und dieses, soweit ersichtlich, auch nicht an die zuständige Behörde weitergeleitet haben, bleibt für das vorliegende Verfahren, in dem es einzig um die Bussenumwandlung geht, ohne Belang. Dass und weshalb der vorinstanzliche Entscheid gegen Bundesrecht verstossen soll, geht nach dem Ausgeführten auch unter Anwendung des bei Laienbeschwerden praxisgemäss grosszügigen Massstabs an die formellen Anforderungen einer Beschwerde in Strafsachen aus der Beschwerdeeingabe nicht hervor. 
 
5.  
Auf die Beschwerde ist mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Juni 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Boller