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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 355/05 
 
Urteil vom 13. Juli 2005 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Attinger 
 
Parteien 
S.________, 1959, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Jürg Stucki, Kapellenstrasse 24, 3011 Bern, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn 
 
(Entscheid vom 18. April 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1959 geborene S.________ arbeitete seit seiner erstmaligen Einreise in die Schweiz im April 1988 als Maurer, zuletzt ab April 2000 bei der Bauunternehmung M.________ AG. Wegen Rückenschmerzen bescheinigte ihm sein Hausarzt Dr. A.________, Spezialist für Innere Medizin, ab 20. August 2001 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf. In der Folge ging der Versicherte, abgesehen von einem misslungenen Arbeitsversuch bei der bisherigen Arbeitgeberfirma, keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Mit Verfügung vom 6. April 2004 und Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2004 verneinte die IV-Stelle des Kantons Solothurn einen Rentenanspruch von S.________ mangels leistungsbegründender Invalidität. 
B. 
Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 18. April 2005 ab. 
C. 
S.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung einer Invalidenrente ab 1. August 2002, eventuell sei die Sache zur Durchführung einer medizinischen, insbesondere psychiatrischen Neubegutachtung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Während sich die IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung eines formellen Antrags enthält, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Entgegen der offenbar in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG). 
2. 
Das kantonale Gericht hat die hier massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, insbesondere diejenigen über die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG [in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung]; Art. 16 ATSG; BGE 130 V 348 Erw. 3.4, 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b) richtig dargelegt. Hierauf wird verwiesen. 
3. 
Des Weitern hat die Vorinstanz, namentlich gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS des Spitals X.________ vom 24. Oktober 2003 (einschliesslich der ergänzenden Stellungnahme vom 30. August 2004), zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Erwerbstätigkeit (körperlich leichte, rückenschonende Arbeit mit Wechselbelastung und möglichst selbstständigem Zeitmanagement) eine 80%ige Leistung erbringen könnte, wobei die entsprechende Einschränkung von einer erhöhten Ermüdbarkeit und einem gesteigerten Pausenbedarf bei angenommener Ganztagstätigkeit herrührt. Schliesslich hat das kantonale Gericht zu Recht erkannt, dass bei Verrichtung einer solchen Arbeit eine Erwerbseinbusse von (nur) 37 % resultieren würde, womit der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung entfällt. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, vermögen sämtliche in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwendungen an dieser Betrachtungsweise nichts zu ändern. 
4. 
4.1 Was die 1988 erlittene Augenverletzung anbelangt, ist in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Überlegungen, welche sich ihrerseits auf das erwähnte MEDAS-Gutachten stützen, davon auszugehen, dass sich die verbliebene Beeinträchtigung erwerblich nicht auswirkt. Fehl geht der Beschwerdeführer ferner, wenn er dem psychiatrischen Teilgutachten der MEDAS vom 10. September 2003 den Beweiswert absprechen will, weil es von Dr. phil. B.________, Fachpsychologe für Psychotherapie und Neuropsychologie FSP, verfasst worden sei und nicht von einem Facharzt. Das in Frage stehende Teilgutachten wurde von Prof. Dr. med. F.________, Direktor der Psychiatrischen Poliklinik am Spital X.________, visiert. Zudem bildeten die Erkenntnisse des psychiatrischen Teilgutachtens Gegenstand einer interdisziplinären Schlussbesprechung unter Mitbeteiligung auch der übrigen das Hauptgutachten vom 24. Oktober 2003 verantwortenden Fachärzte. Die MEDAS-Expertise, worin dem Versicherten neben einem funktionell-mechanischen spondylogenen Syndrom und einem möglichen Status nach linksseitiger Epiphyseolyse des Femurkopfs eine Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10: F 68.0) attestiert wurde (und die Kriterien für eine Somatisierungsstörung bzw. überhaupt für eine somatoforme Störung sowie eine Depression verneint wurden), erweist sich denn auch als schlüssig und nachvollziehbar begründet, wogegen die Stellungnahmen der behandelnden Psychotherapeutin Dr. med. L.________ vom 22. April und 18. Dezember 2003 sowie vom 7. Mai 2005 nicht zu überzeugen vermögen. Während die MEDAS-Ärzte feststellten, da keine wesentlichen psychischen Einschränkungen bestünden und beide somatischen Leiden in einer angepassten Tätigkeit kompensiert werden könnten (und zudem besserungsfähig seien), wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar, das vorhandene Besserungpotential auszunutzen und sich im Rahmen einer beruflichen Rehabilitation zu aktivieren, lässt sich den Arztberichten Dr. L.________s mit Bezug auf die entscheidende Frage nach der Zumutbarkeit weiterer Arbeitsleistung nichts entnehmen. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass sich die behandelnde Psychotherapeutin bei ihrer Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit ("aus psychiatrischer Sicht [...] mindestens 80 %") auch von invaliditätsfremden Überlegungen leiten lässt, indem sie in diesem Zusammenhang etwa die geringen psychosozialen Ressourcen und das niedrige Bildungsniveau des Versicherten mit berücksichtigt. Ist somit auf das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten und nicht auf die davon abweichenden Stellungnahmen Dr. L.________s abzustellen, braucht die von der IV-Stelle letztinstanzlich aufgeworfene Frage nach der fachärztlichen psychiatrischen Ausbildung der behandelnden Psychotherapeutin nicht abschliessend beantwortet zu werden (immerhin ist der Verwaltung darin beizupflichten, dass die genannte Ärztin im FMH-Index entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht mit einem Facharzttitel in Psychiatrie und Psychotherapie aufgeführt ist). Der vom Neurologen Dr. J.________ mit Stellungnahme vom 15. April 2005 für eine "künftige Erwerbstätigkeit" attestierten gänzlichen Leistungseinbusse auch für leichte Tätigkeiten kann hinsichtlich des hier relevanten Zeitraums bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 11. Oktober 2004 ebenfalls keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden. Schliesslich kann von der mit Eventualantrag verlangten ergänzenden medizinischen Begutachtung abgesehen werden, da von einer solchen Weiterung für das vorliegende Verfahren keine wesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Anzumerken bleibt, dass die nach der medizinischen Aktenlage zu berücksichtigende 80%ige Restarbeitsfähigkeit bei Ausübung einer leidensangepassten Erwerbstätigkeit bereits im August 2002, d.h. bei Ablauf der einjährigen Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG vorlag: Hätte der Beschwerdeführer die ihm verbliebene Leistungsfähigkeit bereits damals in zumutbarer Weise erwerblich verwertet, wäre die zwischenzeitlich eingetretene Dekonditionierung ausgeblieben. 
4.2 Mit Blick auf die zu vergleichenden Erwerbseinkommen beanstandet der Versicherte letztinstanzlich einzig, dass das kantonale Gericht beim Invalideneinkommen eine bloss 15%ige Herabsetzung des statistischen Tabellenlohnes vornahm, während ihm die IV-Stelle noch einen Abzug von 20 % zugestanden hatte. Die Vorinstanz hat indessen bei der Überprüfung des gesamthaft vorzunehmenden Abzugs ihr Ermessen nicht etwa ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung gesetzt (was rechtsprechungsgemäss nicht zulässig wäre: BGE 126 V 81 Erw. 6 mit Hinweis). Vielmehr wurde im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt, dass der von der Verwaltung vorgenommene Abzug von 20 % angesichts des allein anerkannten Kriteriums der leidensbedingten Einschränkung (der früher als Schwerarbeiter tätig gewesene Beschwerdeführer kann nur noch körperlich leichte und an weitere Voraussetzungen geknüpfte Arbeiten verrichten und erreicht auch diesbezüglich nur mehr eine Leistungsfähigkeit von 80 %) insofern deutlich zu hoch ausgefallen ist, als eine angemessene Berücksichtigung und Gewichtung (hier allerdings nicht vorliegender) weiterer einkommensbeeinflussender Umstände im Rahmen der höchstens 25%igen Herabsetzung von Vornherein nicht mehr möglich wäre. 
5. 
Nach dem Gesagten lässt sich die, vorinstanzlich bestätigte, Rentenablehnung durch die IV-Organe nicht beanstanden. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 13. Juli 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: