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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_602/2023  
 
 
Urteil vom 5. Dezember 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter von Werdt, Schöbi, 
Gerichtsschreiber Sieber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jan Donghi, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 26. Juni 2023 (RT230088-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Gestützt auf ein Eheschutzurteil vom 28. Februar 2022 leitete B.________ gegen seine Ehefrau A.________ beim Betreibungsamt Meilen-Herrliberg-Erlenbach für ausstehende Unterhaltsbeiträge Betreibung ein (Betreibung Nr. xxx). Hiergegen erhob A.________ Rechtsvorschlag.  
 
A.b. Mit Urteil vom 6. Juni 2023 erteilte das Bezirksgericht Meilen auf Gesuch von B.________ hin in der vorgenannten Betreibung die definitive Rechtsöffnung für Beträge von Fr. 46'725.-- zzgl. 5 % Zins seit dem 6. Februar 2023 (Ehegattenunterhalt) und Fr. 103.30 (Kosten des Zahlungsbefehls) sowie für die mit diesem Urteil zugesprochene Entschädigung.  
 
B.  
Die von A.________ gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 26. Juni 2023 (eröffnet am 27. Juni 2023) unter Kostenfolge ab. 
 
C.  
A.________ gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen vom 18. August 2023 ans Bundesgericht und beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei das Urteil des Obergerichts teilweise aufzuheben, das Gesuch um definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xxx abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und es seien die Gerichtskosten des kantonalen Beschwerdeverfahrens B.________ aufzuerlegen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Ausserdem beantragt A.________, es sei ihrer Beschwerde (vorsorglich) die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
Nach Anhörung der weiteren Verfahrensbeteiligten hat das präsidierende Mitglied der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde mit Verfügung vom 11. September 2023 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Im Laufe dieses Verfahrens ersuchte B.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Mit Eingaben vom 22. November und vom 1. Dezember 2023 hat A.________ dem Bundesgericht weitere Unterlagen eingereicht. 
Im Übrigen hat das Bundesgericht die Akten des kantonalen Verfahrens, indes keine Vernehmlassung in der Sache eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung und damit eine der Beschwerde in Zivilsachen unterliegende vermögensrechtliche Angelegenheit entschieden hat (Art. 72 Abs. 2 Bst. a BGG). Der nach Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG notwendige Streitwert ist unbestritten erreicht. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren unterlegen, als Betreibungsschuldnerin vom Rechtsöffnungsentscheid besonders betroffen und folglich nach Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt (vgl. zum Ganzen etwa Urteile 5A_828/2022 vom 29. Juni 2023 E. 1; 5A_749/2021 vom 28. Oktober 2022 E. 1). Auf die auch fristgerecht eingereichte (Art. 100 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG) Beschwerde ist damit unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet Bundesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Indes prüft es nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 140 III 115 E. 2). Das Bundesgericht befasst sich allein mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG). In der Beschwerdebegründung ist daher in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtswidrig sein soll. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2). Für das Vorbringen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte und von kantonalem und interkantonalem Recht gelangt dagegen das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG zur Anwendung (BGE 144 II 313 E. 5.1; 143 II 283 E 1.2.2). Das Bundesgericht prüft insoweit nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).  
 
2.2. Was den Sachverhalt angeht - dazu zählt auch der Prozesssachverhalt, also die Feststellungen über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens (BGE 140 III 16 E. 1.3.1) -, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die beschwerdeführende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2). Soweit die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte erhoben wird, gilt auch hier das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. zu diesem E. 2.1 hiervor).  
 
3.  
 
3.1. Umstritten ist die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für von der Beschwerdeführerin gemäss dem Eheschutzurteil vom 28. Februar 2022 (vgl. vorne Bst. A.a) für die Monate April 2022 bis Februar 2023 geschuldeten ehelichen Unterhalt. Die Beschwerdeführerin bestreitet vor Bundesgericht weder ihre Schuldpflicht noch das Vorliegen eines definitiven Rechtsöffnungstitels (vgl. Art. 80 Abs. 1 SchKG; BGE 149 III 258 E. 6.1.1). Sie trägt zusammengefasst jedoch vor, aufgrund des Scheidungsurteils des Ersten Grundgerichts in Belgrad, Republik Serbien, vom 1. Dezember 2022 (Akten Bezirksgericht, act. 14/4) sei ab diesem Zeitpunkt kein ehelicher Unterhalt mehr geschuldet. Wie sich sodann der Berechnung in der Beschwerde ans Obergericht vom 19. Juni 2023, Ziff. 2.4.3 ff., entnehmen lasse (Akten Obergericht, act. 30), sei die Beschwerdegegnerin ihrer Verpflichtung zum grossen Teil nachgekommen und schulde sie einzig noch Unterhalt von Fr. 8'520.-- abzüglich der Kinderrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHV]) für den Monat November 2022 sowie eine Differenzzahlung für April 2022 von Fr. 3'000.-- (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG).  
 
3.2. Vorab gibt die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht selbst an, dem Beschwerdegegner für die Monate April und November 2022 noch einen Betrag von Fr. 11'520.-- abzüglich der Kinderrente aus der AHV zu schulden bzw. ihre Schulden in diesem Umfang noch nicht getilgt zu haben. Insoweit rechtfertigt sich die Aufhebung des angefochtenen Urteils damit von vornherein nicht. Hinsichtlich der ihrer Ansicht nach noch ausstehenden Unterhaltsbeiträge für die Monate April bis November 2022 verweist die Beschwerdeführerin sodann auf die Berechnungen in der Beschwerdeschrift vom 29. Juni 2023. Damit missachtet sie, dass blosse Verweise auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder den Akten den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügen (BGE 140 III 115 E. 2). Derartige Verweise setzen sich naturgemäss nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinander, wie dies für eine hinreichende Begründung der Beschwerde in Zivilsachen notwendig ist (vgl. vorne E. 2.1; Urteile 5A_89/2021 vom 29. August 2022 E. 2.3; 5A_594/2020 vom 10. Februar 2021 E. 2.4). Die Beschwerdeführerin geht denn auch in keiner Weise auf die in diesem Zusammenhang angestellte Überlegung des Obergerichts ein, sie habe sich nicht genügend mit dem erstinstanzlichen Urteil auseinandergesetzt, weshalb es bei dessen Ergebnis bleibe und auf die von der Beschwerdeführerin angestellte Berechnung nicht weiter einzugehen sei. Die Beschwerde in Zivilsachen ist insoweit ungenügend begründet.  
 
3.3.  
 
3.3.1. Für die Zeit ab Dezember 2022 hält das Obergericht fest, das Eheschutzurteil vom 28. Februar 2022 sei so lange zu vollstrecken, als es nicht durch einen anderslautenden vollstreckbaren Entscheid abgeändert werde. Das Bezirksgericht halte fest, das Scheidungsurteil aus Belgrad sei noch nicht rechtskräftig, was durch die Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt werde. Diese Feststellung werde nicht als offensichtlich unrichtig gerügt. Der behauptete offensichtliche Rechtsmissbrauch des Beschwerdegegners sei sodann auch nicht dargetan. Zu den Gründen, weshalb er im Scheidungsverfahren Rechtsmittel erhoben und dadurch das Verfahren verlängert haben solle, würden bloss Behauptungen aufgestellt. Damit sei das Eheschutzurteil nach wie vor zu vollstrecken.  
 
3.3.2. Die Beschwerdeführerin erachtet dagegen das Verhalten des Beschwerdegegners sowohl im Scheidungsverfahren als auch im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren als offensichtlich rechtsmissbräuchlich. Namentlich bediene er sich aussichtsloser und widersprüchlicher Rechtsmittel, um den Eintritt der Rechtskraft der Scheidung zu verhindern. Es sei daher nachvollziehbar und zulässig, dass sie, die Beschwerdeführerin, ab Dezember 2022 keinen ehelichen Unterhalt mehr bezahlt habe. In der Folge schildert sie in einiger Länge den Gang des Scheidungsverfahrens in Belgrad, um das angeblich missbräuchliche Verhalten des Beschwerdegegners aufzuzeigen. Dabei weicht sie über weite Strecken von dem durch das Obergericht festgestellten Sachverhalt ab bzw. ergänzt diesen in erheblichem Masse und wirft der Vorinstanz vor, willkürlich auf lückenhafte tatsächliche Umstände abgestellt zu haben. Es reicht indessen gerade nicht aus, die Sachlage aus der eigenen Sicht darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen, um eine Verletzung des Willkürverbots darzutun (BGE 136 I 49 E. 1.4.1; 134 II 244 E. 2.2; vgl. zum Ganzen auch vorne E. 2.2).  
Ihre Ausführungen stützt die Beschwerdeführerin zudem wesentlich auf erst im bundesgerichtlichen Verfahren eingereichte Übersetzungen diverser Dokumente des Scheidungsverfahrens. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im Verfahren vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG und dazu etwa BGE 143 V 19 E. 1.2; 139 III 120 E. 3.1.2). Die Beschwerdeführerin führt zu ihrem Vorgehen vorab aus, im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils hätten noch nicht alle wesentlichen Rechtsschriften in deutscher Sprache vorgelegen. Soweit sie damit auf Beweismittel anspricht, die erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind (echte Noven), bleiben diese vor Bundesgericht grundsätzlich unbeachtlich (Urteil 4A_428/2022 vom 25. September 2023 E. 5.5.1 [zur Publ. bestimmt]). Sie können nicht durch den angefochtenen Entscheid veranlasst sein (Urteil 5A_683/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 1.5). Dies gilt auch für das von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. November 2023 eingereichte Urteil des Appellationsgerichts Belgrad vom 22. September 2023 und dessen Zusammenfassung in deutscher Sprache, die am 1. Dezember 2023 vorgelegte Übersetzung dieses Urteils sowie die weiteren dieses betreffenden Dokumente. Soweit die Beschwerdeführerin dagegen Beweismittel beibringen möchte, die bereits vor dem angefochtenen Entscheid bestanden haben (sog. unechte Noven), findet sich in der Beschwerde nur der Hinweis, diese seien rechtsprechungsgemäss zu berücksichtigen. Dies genügt der die Beschwerdeführerin auch mit Blick auf die Zulässigkeit von Noven treffenden Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 143 I 344 E. 3) nicht. Es ist auch nicht offensichtlich, weshalb die fraglichen Übersetzungen erst durch den angefochtenen Entscheid hätten rechtswesentlich werden sollen. Die von der Beschwerdeführerin erstmals vor Bundesgericht eingereichten Beweismittel bleiben daher insgesamt unbeachtlich. 
 
3.3.3. Damit erweist sich die Beschwerde auch hinsichtlich der ab Dezember 2022 geschuldeten Unterhaltsbeiträge als ungenügend begründet. Ohnehin ist die Beschwerdeführerin daran zu erinnern, dass es zwar möglich ist, im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung Rechtsmissbrauch einzuwenden. Die Prüfung, ob die aus Art. 2 ZGB folgenden Grundsätze verletzt sind, kann jedoch den Rahmen des summarischen Rechtsöffnungsverfahren sprengen, in dem grundsätzlich nur der Urkundenbeweis zulässig ist. Über materiellrechtliche Fragen hat grundsätzlich nicht das Rechtsöffnungsgericht, sondern das Sachgericht zu befinden (Urteile 5A_21/2022 vom 5. April 2022 E. 4.2.2.3; 5A_490/2019 vom 19. August 2019 E. 3.1.2; 5A_647/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.4).  
 
4.  
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, auf die kantonale Kostenregelung einzugehen, die nicht unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens angefochten ist. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten (inkl. den Kosten für das Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Entschädigung ist keine zu sprechen: Dem Beschwerdegegner ist eine solche in der gegebenen Konstellation für das Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung praxisgemäss nicht geschuldet und in der Hauptsache sind ihm mangels Einholens einer Vernehmlassung keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Sein Gesuch um unentgeltlich Rechtspflege (vorne Bst. C) wird gegenstandslos, soweit ihm zufolge Obsiegens keine Gerichtskosten auferlegt worden sind (BGE 109 Ia 5 E. 5). Weitergehend ist es abzuweisen, da sein Standpunkt im Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung als aussichtslos angesehen werden muss (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Dezember 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Sieber