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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_622/2023  
 
 
Urteil vom 20. September 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, Bundesrichter Muschietti, 
nebenamtliche Bundesrichterin Lötscher, 
Gerichtsschreiberin Bianchi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Müller, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden, Postfach 1561, 6060 Sarnen, 
2. C.________ AG, 
3. D.________ Versicherung, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Brandstiftung, Betrug, versuchter Betrug; Strafzumessung; Widerruf; Zivilforderung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 23. März 2023 (AS 22/017/RHU). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden wirft A.A.________ Brandstiftung, Versicherungsbetrug, versuchten Versicherungsbetrug, vollendeten Anstiftungsversuch zur Brandstiftung, versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie mehrfache Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz vor. Soweit vorliegend relevant, lautet der Vorwurf, er habe am 8. Juli 2017 eine Scheune in U.________ angezündet, die im Alleineigentum seiner Tochter B.A.________ stand. Die Scheune sei trotz des Einsatzes der Feuerwehr vollständig niedergebrannt. A.A.________ sei Versicherungsnehmer gewesen und habe den Schaden an beide zuständigen Versicherungen (C.________ AG und D.________ Versicherung) gemeldet. Während die C.________ AG noch keine Leistungen erbracht habe, habe die D.________ Versicherung A.A.________ den Betrag von Fr. 77'000.-- bezahlt. 
 
B.  
Das Kantonsgericht Obwalden sprach A.A.________ mit Urteil vom 22. Dezember 2021 der Brandstiftung, des Betrugs, des versuchten Betrugs sowie der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von drei Jahren sowie einer Busse von Fr. 2000.--. Es sprach ihn frei vom Vorwurf des vollendeten Anstiftungsversuchs zur Brandstiftung und der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Zudem widerrief es den mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden vom 16. März 2016 gewährten bedingten Vollzug einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 40.-- und ordnete deren Vollzug an. Das Kantonsgericht verpflichtete A.A.________ zur Bezahlung von Fr. 77'000.-- an die D.________ Versicherung. 
Das Obergericht des Kantons Obwalden hiess die dagegen erhobene Berufung von A.A.________ mit Urteil vom 23. März 2023 teilweise gut und stellte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren fest. Es bestätigte die Schuldsprüche und bestrafte A.A.________ mit 14 Monaten Freiheitsstrafe mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von drei Jahren und einer Busse von Fr. 2'000.--. Es bestätigte den Widerruf betreffend den Strafbefehl vom 16. März 2016 und ordnete den Vollzug der Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 40.-- an. 
 
C.  
A.A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt eine Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils, soweit er der Brandstiftung, des Betrugs sowie des versuchten Betrugs schuldig gesprochen werde. Es sei gegen ihn eine Busse von höchstens Fr. 2'000.-- auszusprechen. Auf den Widerruf und den Vollzug der mit Strafbefehl vom 16. März 2016 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe sei zu verzichten. Ziff. 9 des obergerichtlichen Urteils, wonach er verpflichtet werde, der D.________ Versicherung einen Betrag von Fr. 77'000.-- zu bezahlen, sei aufzuheben. Die kantonalen Verfahrenskosten seien entsprechend dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens neu zu verteilen. A.A.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
D.  
Das Obergericht des Kantons Obwalden beantragte am 31. Mai 2023 in einer spontanen Stellungnahme die Abweisung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz missachte ein Beweisverwertungsverbot, indem sie sich auf Befragungsprotokolle stütze, die aufgrund der Verletzung seines Rechts auf notwendige Verteidigung einem Verwertungsverbot unterlagen. Zudem seien vor der Einsetzung seiner amtlichen Verteidigung verschiedene Befragungen mit Drittpersonen und Abklärungen gemacht worden, in denen er seine Verteidigungsrechte nicht habe wahrnehmen können.  
 
1.2. Die Vorinstanz führt in ihrer spontanen Stellungnahme aus, dass nicht auf diese Befragungsprotokolle abgestellt und die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers nicht verletzt worden seien. Die vom Kantonsgericht als nicht verwertbar befundenen polizeilichen Befragungen des Beschwerdeführers vom 22. Juli 2017 und 2. August 2017 seien durch das Kantonsgericht in einem verschlossenen Couvert im Dossier II abgelegt worden. Dieses Couvert sei durch die Vorinstanz nicht geöffnet worden und die Befragungsprotokolle seien der Vorinstanz entsprechend nicht zur Kenntnis gelangt. Die Akten, auf die im Urteil Bezug genommen werde, unterlägen allesamt keinem Beweisverwertungsverbot.  
 
1.3.  
 
1.3.1. Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor ein Verteidiger bestellt worden ist, so ist die Beweiserhebung "nur gültig" (deutscher und italienischer Wortlaut) bzw. "verwertbar" (französischer Wortlaut "exploitables"), wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet (Art. 131 Abs. 3 StPO). Beim derzeit noch geltenden Art. 131 Abs. 3 StPO besteht eine Diskrepanz zwischen den deutschen und italienischen Gesetzestexten einerseits, wonach die rechtzeitige Einsetzung einer notwendigen Verteidigung eine blosse Gültigkeitsvorschrift im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO ist, und dem französischen Gesetzestext andererseits (vgl. dazu BGE 141 IV 289 E. 2.3 f.; Botschaft vom 28. August 2019 zur Änderung der Strafprozessordnung [Botschaft StPO], BBl 2019 6697 ff., 6731). Diese Diskrepanz wurde im Rahmen der Änderung der Strafprozessordnung vom 17. Juni 2022 beseitigt, anlässlich welcher sich der Gesetzgeber mit der herrschenden Lehre für ein Verwertungsverbot im Sinne des derzeit geltenden französischen Wortlauts und folglich eine Anpassung des deutschen und italienischen Wortlauts von Art. 131 Abs. 3 StPO entschied (vgl. Art. 131 Abs. 3 E-StPO, Fassung vom 17. Juni 2022, BBI 2022 1560; voraussichtlich in Kraft ab dem 1. Januar 2024; Botschaft StPO, BBl 2019 6697 ff., 6731 f.; Urteile 6B_103/2023 vom 31. Juli 2023 E. 5.2.2; 6B_475/2022 vom 5. April 2023 E. 4.2).  
 
1.3.2. Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Beweise, die in Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO; vgl. BGE 143 IV 457 E. 1.6.1, 397 E. 3.3.1; 139 IV 25 E. 5.4.1: Urteil 6B_426/2023 vom 16. August 2023 E. 2.1.1; je mit Hinweisen).  
Die Durchführung einer Einvernahme ohne Teilnahme des Beschuldigten steht einer Wiederholung der Beweiserhebung nicht entgegen (vgl. Art. 147 Abs. 3 StPO). Wird die Einvernahme wiederholt oder zu einem späteren Zeitpunkt eine Konfrontationseinvernahme durchgeführt, darf die Strafbehörde nicht auf die Ergebnisse der vorausgegangenen Einvernahmen zurückgreifen, soweit diese einem Beweisverbot unterliegen (BGE 143 IV 457 E. 1.6.2). Werden gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO unverwertbare Aussagen in späteren Konfrontationseinvernahmen den Befragten wörtlich vorgehalten, so werden diese Aussagen im Sinne von Art. 147 Abs. 4 StPO unzulässigerweise verwertet (BGE 143 IV 457 E. 1.6.1). Nach der Rechtsprechung verstösst es daher gegen Bundesrecht, wenn der Belastungszeuge in der später durchgeführten Konfrontationseinvernahme nicht mehr aufgefordert wird, sich zum Gegenstand der Einvernahme zu äussern (vgl. Art. 143 Abs. 4 StPO), und auch nicht mehr zur Sache befragt wird und sich die einvernehmende Strafbehörde stattdessen weitgehend darauf beschränkt, zwecks blosser Bestätigung durch den Belastungszeugen aus den vorausgegangenen, nicht verwertbaren Befragungen längere Passagen wortwörtlich wiederzugeben (BGE 143 IV 457 E. 1.6.2 f.). Die in einer ersten Einvernahme in Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO gemachten Aussagen bleiben zuungunsten der nicht anwesenden Partei unverwertbar, wenn sich die befragte Person im Rahmen einer späteren Konfrontation gar nicht mehr bzw. nicht frei und unbeeinflusst zur Sache äussert (Urteil 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023 E. 3.3.2 mit Hinweisen). 
 
1.4. Ein Verwertungsverbot aufgrund von Art. 131 Abs. 3 StPO besteht im vorliegenden Fall, wie bereits das Kantonsgericht korrekt erkannte, für die polizeilichen Einvernahmen des Beschwerdeführers als beschuldigte Person vom 22. Juli 2017 und vom 2. August 2017. Auf diese Einvernahmen bezieht sich die Vorinstanz nicht. Die Vorinstanz nimmt in der beanstandeten E. 4.1 Bezug auf zwei Befragungen des Beschwerdeführers als Auskunftsperson, als noch keine Hinweise auf seine Täterschaft bestanden und die Notwendigkeit einer Verteidigung noch nicht erkennbar war. Diese Befragungen waren somit nach Art. 131 Abs. 3 StPO nicht unverwertbar und wurden im Verfahren entsprechend auch nicht als unverwertbar erklärt. Der Beschwerdeführer deutet weitere Verletzungen seiner Verteidigungsrechte nur an. Er führt nicht aus, auf welche Befragungen welcher Drittpersonen und auf welche Abklärungen er seine Kritik bezieht. Dies erschliesst sich auch aus seiner gesamten Beschwerde nicht. Der Beschwerdeführer kommt in dieser Hinsicht seiner Begründungspflicht nicht nach (Art. 42 Abs. 2 BGG). Seine Rüge ist unbegründet, soweit auf sie mangels Begründung überhaupt eingetreten werden kann. Eine Verletzung seiner Verteidigungsrechte durch die Vorinstanz ist nicht ersichtlich.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 10 StPO) sowie des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 StPO) in Zusammenhang mit dem Vorwurf der Brandstiftung. Die Beweislage sei nicht ausreichend, um den Beschwerdeführer wegen Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB schuldig sprechen zu können. Jedoch lägen keine Gründe vor, von der Schlussfolgerung der beigezogenen Gutachter abzuweichen, wonach eine Brandstiftung für den Brand im Vordergrund stehe. Selbst wenn es sich um eine Brandstiftung handeln sollte, sei aber nicht erstellt, dass dieser Brand durch den Beschwerdeführer vorsätzlich verursacht worden sei. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Brand durch Drittpersonen verursacht worden sei, zumal der Beschwerdeführer von Anfang an auf eine Kindergruppe, die er vor dem Brand gesehen habe, hingewiesen habe. Diesem Umstand sei die Strafuntersuchungsbehörde nicht mit der notwendigen Sorgfalt nachgegangen, wodurch der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden sei. Auf die belastenden Ausführungen der Auskunftspersonen E.________ und F.________ könne nicht abgestellt werden, da beide in einer problematischen Beziehung zum Beschwerdeführer stünden und weitere Gründe für die fehlende Glaubhaftigkeit dieser Aussagen sprächen. Dass keine plausiblen Täteralternativen bestünden, dürfe nicht zu einem Schuldspruch des Beschwerdeführers aufgrund von Indizien, die einer richterlichen Überprüfung nicht standhielten, führen.  
 
2.2. Die Vorinstanz schliesst vernünftige Zweifel an der Täterschaft des Beschwerdeführers aus. Es sei erwiesen, dass der Beschwerdeführer sich der Brandstiftung schuldig gemacht habe. Es lägen glaubhafte Aussagen vor, die den Beschwerdeführer stark belasteten. Für die Täterschaft des Beschwerdeführers spreche weiter, dass er ein finanzielles Motiv für die Tat gehabt habe. Es sei erstellt, dass er vor dem Brand Heu aus der Scheune entfernt, aber eine viel grössere Menge davon als Schaden deklariert habe. Zudem habe er vor dem Brand alte Maschinen billig dazu gekauft, diese im und um den Stall platziert und nach deren Zerstörung durch den Brand den Neuwert als Schaden geltend gemacht. Der Neukauf von Maschinen sei zu diesem Zeitpunkt auch deswegen bemerkenswert gewesen, weil dem Beschwerdeführer mit Verfügung des Kantonstierarztes der Urkantone vom 13. März 2017 ein vollständiges, zeitlich unbeschränktes Tierhalteverbot und die Verpflichtung auferlegt worden seien, sämtliche ihm gehörenden Tiere bis zum 30. April 2017 zu veräussern. Schliesslich bestünden zum Beschwerdeführer keine plausiblen Täteralternativen. Soweit der Beschwerdeführer von Beginn an Kinder ins Spiel gebracht habe, habe diese Aussage durch keine weiteren Untersuchungshandlungen bestätigt werden können.  
 
2.3.  
 
2.3.1. Gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB macht sich der Brandstiftung schuldig, wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht.  
 
2.3.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht greift somit auf Beschwerde hin nur in die Beweiswürdigung ein, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; 135 II 356 E. 4.2.1; je mit Hinweis). Eine entsprechende Rüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).  
 
2.3.3. Nach dem Untersuchungsgrundsatz von Art. 6 Abs. 1 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. Der Untersuchungsgrundsatz gilt sowohl für die Strafverfolgungsbehörden als auch für die Gerichte. Gemäss konstanter Rechtsprechung können die Strafbehörden ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu erschüttern. Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; Urteil 6B_387/2023, 6B_421/2023 vom 21. Juni 2023 E. 2.3.4; je mit Hinweisen).  
 
2.4. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen. Die Vorinstanz setzt sich ausführlich mit den vorhandenen Beweismitteln auseinander und würdigt diese in nachvollziehbarer Weise. Soweit sich die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht in rein appellatorischer Kritik erschöpfen und er sich damit begnügt, seine eigene Sicht der Dinge in freier Rede darzutun, sind sie nicht geeignet, Willkür zu begründen. Zu Recht geht auch der Beschwerdeführer davon aus, dass es keinen Anlass gibt, vom Gutachten des Forensischen Instituts Zürich abzuweichen. Der Vorinstanz ist somit zu folgen, wenn sie, gestützt auf das Gutachten, davon ausgeht, dass eine Brandstiftung mit zwei ungefähr gleichzeitig gelegten Brandherden vorlag. Mit den Bedenken, die der Beschwerdeführer gegenüber der Glaubhaftigkeit der belastenden Aussagen von E.________ und F.________ geltend macht, hat sich die Vorinstanz bereits sorgfältig auseinandergesetzt. Sie gelangt zum Schluss, es könne auch unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände dieser beiden Auskunftspersonen sowie ihrer Beziehungen zum Beschwerdeführer auf ihre Aussagen abgestellt werden. Dieser Schluss ist nicht willkürlich. Die Vorinstanz stellt zudem auf weit mehr Beweismittel ab, als auf die Aussagen der beiden Auskunftspersonen E.________ und F.________. Insbesondere setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit der erdrückenden, von der Vorinstanz umsichtig herausgearbeiteten und gewürdigten Beweislage im Zusammenhang mit dem noch vor dem Brand aus der Scheune geschafften Heu sowie den kurz vor dem Brand günstig angekauften und in die Scheune verbrachten Maschinen in zum Teil sehr schlechtem Zustand auseinander. Die Vorinstanz beschäftigt sich auch mit der durch den Beschwerdeführer ins Spiel gebrachten alternativen Tätervariante der Kindergruppe. Sie prüft diese Möglichkeit und gelangt wiederum in nachvollziehbarer Weise zum Schluss, dass es sich bei dieser Variante aus verschiedenen Gründen um eine bloss theoretische, entfernte Möglichkeit handle, dass der wirkliche Sachverhalt sich anders zugetragen habe. Die Vorinstanz erwägt überzeugend, dass unter anderem die Tatsache, dass gemäss Gutachten zwei ungefähr gleichzeitig gelegte Brandherde vorlagen, gegen eine Brandstiftung durch eine Kindergruppe spreche. Die Vorinstanz durfte angesichts der vorhandenen Beweislage davon ausgehen, dass weitere Untersuchungshandlungen zu dieser Frage nicht zu Ergebnissen hätten führen können, die für die Ermittlung des Tathergangs aufschlussreich gewesen wären. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Täterschaft des Beschwerdeführers als erstellt erachtet und ihn der Brandstiftung schuldig gesprochen hat. Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.  
 
3.  
Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers betreffend den Schuldspruch wegen Betrugs und versuchten Betrugs, die Zivilklage sowie die Verfahrenskosten einzugehen. Der Beschwerdeführer begründet diese Rügen allesamt ausschliesslich mit dem geforderten Freispruch in Sachen Brandstiftung. Mangels anderweitiger Begründung ist darauf nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
4.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. September 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Bianchi